Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Gründe aber eines ieden Theiles betreffend, so führten die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit über die Stadt an:

Fürstl. Braunsch. Gründe. I. Daß die Stadt von denen Hertzogen zu Sachsen erbauet, und anno 860 von Brunone nach seinem Nahmen genennet worden.

II. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Wapen und Statuen an den Thoren, öffentlichen Gebäuen, Mauren, Zwingern, und Landwehren annoch gemahlet, eingehauen, oder gesetzet stünden.

III. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Vorfahren die Stadt als ihr Erb- und Eigenthum beseßen, und dem Reiche nachdem zu Lehen auffgetragen; Dahero Käyser Fridericus II in dem Hertzog Ottoni gegebenen Lehen-Brieffe unter andern setze: Er hätte mit Rath und Beystand der Fürsten die Stadt Braunschweig und Schloß Lüneburg, mit allen Schlößern sc. vereiniget, und daraus ein Hertzogthum, seinen Verwandten Ottonem aber aus Käyserl. Macht zum Fürsten gemachet, und ihn, seine Erben und Nachkommen, mit solchem Hertzogthum belehnet.

IV. Daß die Hertzoge zu Braunschweig die Stadt als Erb- und Eigenthumb wider andere geschützet, und sich als Eigenthums-Herren und Landes-Fürsten in derselben defendiret.

V. Daß die Hertzoge einige Gilde Meister der Stadt als Rebellen gestraffet, und den Rath von neuen confirmiret.

VI. Daß sie in der Stadt Braunschweig ihr Schloß gehabt, darinnen residiret, Begräbniße gehabt, Mandata und Edicta affigiret, auch Land-Täge dahin angesetzet, und Gericht gehalten.

VII. Daß sie die Juden in die Stadt vergleitet, die Landwehr zu bauen der Stadt vergönnet, auch die verfeste Bürger und andere wieder in die Stadt zu nehmen, und zu schicken, Macht gehabt.

VIII. daß die Stadt auff der Hertzoge Begehren Folge und Dienst geleistet.

IX. Daß die Hertzoge der Stadt vortreffliche Privilegia ertheilet.

X. Daß alle Regalia und Gerechtigkeiten, so die Stadt hätte, von der Concession, Verpfändung oder Belehnung der Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg herrühreten.

XI. Daß die von der Stadt vocirte Pastores, und Kirchen-Diener, an der Hertzoge Consistorium, als einen zum Examine destinirten Ort, geschicket werden müssen, juxta Transactionem de anno 1569 n. 6.

XII. Daß die Güter der Hertzoge als der Landes-Fürsten von dem Zoll in der Stadt befreyet.

XIII. Daß keiner zum Bürger in der Stadt Braunschweig angenommen, oder daselbst geduldet werden könne, wofern er nicht vorhero dem Landes-Herrn unterthänig zu seyn gehuldiget.

XIV. Daß die Hertzoge den Rath und die Stadt wegen Verbrechen vor Rebellen und Untreue zuweilen declariret.

XV. Daß der Rath der Stadt Braunschweig die Hertzoge in ihren Brieffen, Vergleichen, Reversalien und andern Missiven, ihre Landes-Fürsten genennet, und dero über sie stehende Landes-Fürstliche Hoch- und Obrigkeit erkennet.

XVI. Daß die Stadt denen Hertzogen gehuldiget, ob gleich die unter ihnen schwebende Irrungen nicht allemahl abgethan gewesen.

XVII. Daß die Stadt nebst andern Ständen des Hertzogthums mit contribuiret, Land- und Freulein-Steuer erleget, und zwar zuweilen noch vor abgestatteter Huldigung.

XVIII. Daß die Stadt ihre Quotam von der Türcken-Steuer der Hertzoglichen Renterey zu Wolffenbüttel eingelieffert.

XIX. Daß die Stadt iedesmahl auff die Land-Täge erschienen, zu dem Ausschuß der Landschafft unter den Städten jemand verordnet, und die Land-Tags-Abschiede, und andere Verfassung, als ein Mitglied der Land-Stände, machen helffen, dieselbe mit versiegelt, und von wegen der andern Städte in ihrer Verwahrung gehabt und noch habe.

XX. Daß die Stadt den Hertzog allezeit vor ihren Richter erkennet, und von den Urtheln des Raths an die Austregas des Hertzogthums Wolffenbüttel appelliret, auch bey vorgefallenen Streitigkeiten gedachter Austregarum accordatis sich conformiret.

XXI. Daß die Stadt bey der Reichs-Cammer zu Speier vor eine mediat- und denen Hertzogen unterworffene Stadt gehalten worden, teste Mynsing. Cent. V. Obs. 1. & Gail. L. 1. Obs. 1. n. 18.

vid. scriptum sub Titulo: Ausführlicher warhafftiger Bericht, die Fürst. Land- und Erb-Stadt Braunschweig/ auch der Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg darüber habende Landes-Fürstl. Hoch-Ober- und Gerechtigkeit/ auch ihre der Stadt unmittelbahre angebohrne subjection betreffend. eitat in Actis Brunsuicens. add. Limnae L. 5. Jur. publ. c. 6. n. 6. Knipschild der Jur. Civil. L. 4. c. 1. n. 26. Francise. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 219.

Die Gründe aber eines ieden Theiles betreffend, so führten die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit über die Stadt an:

Fürstl. Braunsch. Gründe. I. Daß die Stadt von denen Hertzogen zu Sachsen erbauet, und anno 860 von Brunone nach seinem Nahmen genennet worden.

II. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Wapen und Statuen an den Thoren, öffentlichen Gebäuen, Mauren, Zwingern, und Landwehren annoch gemahlet, eingehauen, oder gesetzet stünden.

III. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Vorfahren die Stadt als ihr Erb- und Eigenthum beseßen, und dem Reiche nachdem zu Lehen auffgetragen; Dahero Käyser Fridericus II in dem Hertzog Ottoni gegebenen Lehen-Brieffe unter andern setze: Er hätte mit Rath und Beystand der Fürsten die Stadt Braunschweig und Schloß Lüneburg, mit allen Schlößern sc. vereiniget, und daraus ein Hertzogthum, seinen Verwandten Ottonem aber aus Käyserl. Macht zum Fürsten gemachet, und ihn, seine Erben und Nachkommen, mit solchem Hertzogthum belehnet.

IV. Daß die Hertzoge zu Braunschweig die Stadt als Erb- und Eigenthumb wider andere geschützet, und sich als Eigenthums-Herren und Landes-Fürsten in derselben defendiret.

V. Daß die Hertzoge einige Gilde Meister der Stadt als Rebellen gestraffet, und den Rath von neuen confirmiret.

VI. Daß sie in der Stadt Braunschweig ihr Schloß gehabt, darinnen residiret, Begräbniße gehabt, Mandata und Edicta affigiret, auch Land-Täge dahin angesetzet, und Gericht gehalten.

VII. Daß sie die Juden in die Stadt vergleitet, die Landwehr zu bauen der Stadt vergönnet, auch die verfeste Bürger und andere wieder in die Stadt zu nehmen, und zu schicken, Macht gehabt.

VIII. daß die Stadt auff der Hertzoge Begehren Folge und Dienst geleistet.

IX. Daß die Hertzoge der Stadt vortreffliche Privilegia ertheilet.

X. Daß alle Regalia und Gerechtigkeiten, so die Stadt hätte, von der Concession, Verpfändung oder Belehnung der Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg herrühreten.

XI. Daß die von der Stadt vocirte Pastores, und Kirchen-Diener, an der Hertzoge Consistorium, als einen zum Examine destinirten Ort, geschicket werden müssen, juxta Transactionem de anno 1569 n. 6.

XII. Daß die Güter der Hertzoge als der Landes-Fürsten von dem Zoll in der Stadt befreyet.

XIII. Daß keiner zum Bürger in der Stadt Braunschweig angenommen, oder daselbst geduldet werden könne, wofern er nicht vorhero dem Landes-Herrn unterthänig zu seyn gehuldiget.

XIV. Daß die Hertzoge den Rath und die Stadt wegen Verbrechen vor Rebellen und Untreue zuweilen declariret.

XV. Daß der Rath der Stadt Braunschweig die Hertzoge in ihren Brieffen, Vergleichen, Reversalien und andern Missiven, ihre Landes-Fürsten genennet, und dero über sie stehende Landes-Fürstliche Hoch- und Obrigkeit erkennet.

XVI. Daß die Stadt denen Hertzogen gehuldiget, ob gleich die unter ihnen schwebende Irrungen nicht allemahl abgethan gewesen.

XVII. Daß die Stadt nebst andern Ständen des Hertzogthums mit contribuiret, Land- und Freulein-Steuer erleget, und zwar zuweilen noch vor abgestatteter Huldigung.

XVIII. Daß die Stadt ihre Quotam von der Türcken-Steuer der Hertzoglichen Renterey zu Wolffenbüttel eingelieffert.

XIX. Daß die Stadt iedesmahl auff die Land-Täge erschienen, zu dem Ausschuß der Landschafft unter den Städten jemand verordnet, und die Land-Tags-Abschiede, und andere Verfassung, als ein Mitglied der Land-Stände, machen helffen, dieselbe mit versiegelt, und von wegen der andern Städte in ihrer Verwahrung gehabt und noch habe.

XX. Daß die Stadt den Hertzog allezeit vor ihren Richter erkennet, und von den Urtheln des Raths an die Austregas des Hertzogthums Wolffenbüttel appelliret, auch bey vorgefallenen Streitigkeiten gedachter Austregarum accordatis sich conformiret.

XXI. Daß die Stadt bey der Reichs-Cammer zu Speier vor eine mediat- und denen Hertzogen unterworffene Stadt gehalten worden, teste Mynsing. Cent. V. Obs. 1. & Gail. L. 1. Obs. 1. n. 18.

vid. scriptum sub Titulo: Ausführlicher warhafftiger Bericht, die Fürst. Land- und Erb-Stadt Braunschweig/ auch der Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg darüber habende Landes-Fürstl. Hoch-Ober- und Gerechtigkeit/ auch ihre der Stadt unmittelbahre angebohrne subjection betreffend. eitat in Actis Brunsuicens. add. Limnae L. 5. Jur. publ. c. 6. n. 6. Knipschild der Jur. Civil. L. 4. c. 1. n. 26. Francise. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 219.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0510" n="599"/>
        <p>Die Gründe aber eines ieden Theiles betreffend, so führten die Hertzoge zu            Braunschweig-Lüneburg zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit über die Stadt an:              <note place="foot">vid. scriptum sub Titulo: Ausführlicher warhafftiger Bericht, die              Fürst. Land- und Erb-Stadt Braunschweig/ auch der Hertzogen zu Braunschweig und              Lüneburg darüber habende Landes-Fürstl. Hoch-Ober- und Gerechtigkeit/ auch ihre der              Stadt unmittelbahre angebohrne subjection betreffend. eitat in Actis Brunsuicens. add.              Limnae L. 5. Jur. publ. c. 6. n. 6. Knipschild der Jur. Civil. L. 4. c. 1. n. 26.              Francise. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 219.</note></p>
        <p><note place="left">Fürstl. Braunsch. Gründe.</note> I. Daß die Stadt von denen Hertzogen            zu Sachsen erbauet, und anno 860 von Brunone nach seinem Nahmen genennet worden.</p>
        <p>II. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Wapen und Statuen an den Thoren, öffentlichen            Gebäuen, Mauren, Zwingern, und Landwehren annoch gemahlet, eingehauen, oder gesetzet            stünden.</p>
        <p>III. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Vorfahren die Stadt als ihr Erb- und Eigenthum            beseßen, und dem Reiche nachdem zu Lehen auffgetragen; Dahero Käyser Fridericus II in dem            Hertzog Ottoni gegebenen Lehen-Brieffe unter andern setze: Er hätte mit Rath und Beystand            der Fürsten die Stadt Braunschweig und Schloß Lüneburg, mit allen Schlößern sc.            vereiniget, und daraus ein Hertzogthum, seinen Verwandten Ottonem aber aus Käyserl. Macht            zum Fürsten gemachet, und ihn, seine Erben und Nachkommen, mit solchem Hertzogthum            belehnet.</p>
        <p>IV. Daß die Hertzoge zu Braunschweig die Stadt als Erb- und Eigenthumb wider andere            geschützet, und sich als Eigenthums-Herren und Landes-Fürsten in derselben defendiret.</p>
        <p>V. Daß die Hertzoge einige Gilde Meister der Stadt als Rebellen gestraffet, und den Rath            von neuen confirmiret.</p>
        <p>VI. Daß sie in der Stadt Braunschweig ihr Schloß gehabt, darinnen residiret, Begräbniße            gehabt, Mandata und Edicta affigiret, auch Land-Täge dahin angesetzet, und Gericht            gehalten.</p>
        <p>VII. Daß sie die Juden in die Stadt vergleitet, die Landwehr zu bauen der Stadt            vergönnet, auch die verfeste Bürger und andere wieder in die Stadt zu nehmen, und zu            schicken, Macht gehabt.</p>
        <p>VIII. daß die Stadt auff der Hertzoge Begehren Folge und Dienst geleistet.</p>
        <p>IX. Daß die Hertzoge der Stadt vortreffliche Privilegia ertheilet.</p>
        <p>X. Daß alle Regalia und Gerechtigkeiten, so die Stadt hätte, von der Concession,            Verpfändung oder Belehnung der Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg herrühreten.</p>
        <p>XI. Daß die von der Stadt vocirte Pastores, und Kirchen-Diener, an der Hertzoge            Consistorium, als einen zum Examine destinirten Ort, geschicket werden müssen, juxta            Transactionem de anno 1569 n. 6.</p>
        <p>XII. Daß die Güter der Hertzoge als der Landes-Fürsten von dem Zoll in der Stadt            befreyet.</p>
        <p>XIII. Daß keiner zum Bürger in der Stadt Braunschweig angenommen, oder daselbst geduldet            werden könne, wofern er nicht vorhero dem Landes-Herrn unterthänig zu seyn gehuldiget.</p>
        <p>XIV. Daß die Hertzoge den Rath und die Stadt wegen Verbrechen vor Rebellen und Untreue            zuweilen declariret.</p>
        <p>XV. Daß der Rath der Stadt Braunschweig die Hertzoge in ihren Brieffen, Vergleichen,            Reversalien und andern Missiven, ihre Landes-Fürsten genennet, und dero über sie stehende            Landes-Fürstliche Hoch- und Obrigkeit erkennet.</p>
        <p>XVI. Daß die Stadt denen Hertzogen gehuldiget, ob gleich die unter ihnen schwebende            Irrungen nicht allemahl abgethan gewesen.</p>
        <p>XVII. Daß die Stadt nebst andern Ständen des Hertzogthums mit contribuiret, Land- und            Freulein-Steuer erleget, und zwar zuweilen noch vor abgestatteter Huldigung.</p>
        <p>XVIII. Daß die Stadt ihre Quotam von der Türcken-Steuer der Hertzoglichen Renterey zu            Wolffenbüttel eingelieffert.</p>
        <p>XIX. Daß die Stadt iedesmahl auff die Land-Täge erschienen, zu dem Ausschuß der            Landschafft unter den Städten jemand verordnet, und die Land-Tags-Abschiede, und andere            Verfassung, als ein Mitglied der Land-Stände, machen helffen, dieselbe mit versiegelt, und            von wegen der andern Städte in ihrer Verwahrung gehabt und noch habe.</p>
        <p>XX. Daß die Stadt den Hertzog allezeit vor ihren Richter erkennet, und von den Urtheln            des Raths an die Austregas des Hertzogthums Wolffenbüttel appelliret, auch bey            vorgefallenen Streitigkeiten gedachter Austregarum accordatis sich conformiret.</p>
        <p>XXI. Daß die Stadt bey der Reichs-Cammer zu Speier vor eine mediat- und denen Hertzogen            unterworffene Stadt gehalten worden, teste Mynsing. Cent. V. Obs. 1. &amp; Gail. L. 1.            Obs. 1. n. 18.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[599/0510] Die Gründe aber eines ieden Theiles betreffend, so führten die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit über die Stadt an: I. Daß die Stadt von denen Hertzogen zu Sachsen erbauet, und anno 860 von Brunone nach seinem Nahmen genennet worden. Fürstl. Braunsch. Gründe. II. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Wapen und Statuen an den Thoren, öffentlichen Gebäuen, Mauren, Zwingern, und Landwehren annoch gemahlet, eingehauen, oder gesetzet stünden. III. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Vorfahren die Stadt als ihr Erb- und Eigenthum beseßen, und dem Reiche nachdem zu Lehen auffgetragen; Dahero Käyser Fridericus II in dem Hertzog Ottoni gegebenen Lehen-Brieffe unter andern setze: Er hätte mit Rath und Beystand der Fürsten die Stadt Braunschweig und Schloß Lüneburg, mit allen Schlößern sc. vereiniget, und daraus ein Hertzogthum, seinen Verwandten Ottonem aber aus Käyserl. Macht zum Fürsten gemachet, und ihn, seine Erben und Nachkommen, mit solchem Hertzogthum belehnet. IV. Daß die Hertzoge zu Braunschweig die Stadt als Erb- und Eigenthumb wider andere geschützet, und sich als Eigenthums-Herren und Landes-Fürsten in derselben defendiret. V. Daß die Hertzoge einige Gilde Meister der Stadt als Rebellen gestraffet, und den Rath von neuen confirmiret. VI. Daß sie in der Stadt Braunschweig ihr Schloß gehabt, darinnen residiret, Begräbniße gehabt, Mandata und Edicta affigiret, auch Land-Täge dahin angesetzet, und Gericht gehalten. VII. Daß sie die Juden in die Stadt vergleitet, die Landwehr zu bauen der Stadt vergönnet, auch die verfeste Bürger und andere wieder in die Stadt zu nehmen, und zu schicken, Macht gehabt. VIII. daß die Stadt auff der Hertzoge Begehren Folge und Dienst geleistet. IX. Daß die Hertzoge der Stadt vortreffliche Privilegia ertheilet. X. Daß alle Regalia und Gerechtigkeiten, so die Stadt hätte, von der Concession, Verpfändung oder Belehnung der Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg herrühreten. XI. Daß die von der Stadt vocirte Pastores, und Kirchen-Diener, an der Hertzoge Consistorium, als einen zum Examine destinirten Ort, geschicket werden müssen, juxta Transactionem de anno 1569 n. 6. XII. Daß die Güter der Hertzoge als der Landes-Fürsten von dem Zoll in der Stadt befreyet. XIII. Daß keiner zum Bürger in der Stadt Braunschweig angenommen, oder daselbst geduldet werden könne, wofern er nicht vorhero dem Landes-Herrn unterthänig zu seyn gehuldiget. XIV. Daß die Hertzoge den Rath und die Stadt wegen Verbrechen vor Rebellen und Untreue zuweilen declariret. XV. Daß der Rath der Stadt Braunschweig die Hertzoge in ihren Brieffen, Vergleichen, Reversalien und andern Missiven, ihre Landes-Fürsten genennet, und dero über sie stehende Landes-Fürstliche Hoch- und Obrigkeit erkennet. XVI. Daß die Stadt denen Hertzogen gehuldiget, ob gleich die unter ihnen schwebende Irrungen nicht allemahl abgethan gewesen. XVII. Daß die Stadt nebst andern Ständen des Hertzogthums mit contribuiret, Land- und Freulein-Steuer erleget, und zwar zuweilen noch vor abgestatteter Huldigung. XVIII. Daß die Stadt ihre Quotam von der Türcken-Steuer der Hertzoglichen Renterey zu Wolffenbüttel eingelieffert. XIX. Daß die Stadt iedesmahl auff die Land-Täge erschienen, zu dem Ausschuß der Landschafft unter den Städten jemand verordnet, und die Land-Tags-Abschiede, und andere Verfassung, als ein Mitglied der Land-Stände, machen helffen, dieselbe mit versiegelt, und von wegen der andern Städte in ihrer Verwahrung gehabt und noch habe. XX. Daß die Stadt den Hertzog allezeit vor ihren Richter erkennet, und von den Urtheln des Raths an die Austregas des Hertzogthums Wolffenbüttel appelliret, auch bey vorgefallenen Streitigkeiten gedachter Austregarum accordatis sich conformiret. XXI. Daß die Stadt bey der Reichs-Cammer zu Speier vor eine mediat- und denen Hertzogen unterworffene Stadt gehalten worden, teste Mynsing. Cent. V. Obs. 1. & Gail. L. 1. Obs. 1. n. 18. vid. scriptum sub Titulo: Ausführlicher warhafftiger Bericht, die Fürst. Land- und Erb-Stadt Braunschweig/ auch der Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg darüber habende Landes-Fürstl. Hoch-Ober- und Gerechtigkeit/ auch ihre der Stadt unmittelbahre angebohrne subjection betreffend. eitat in Actis Brunsuicens. add. Limnae L. 5. Jur. publ. c. 6. n. 6. Knipschild der Jur. Civil. L. 4. c. 1. n. 26. Francise. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 219.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/510
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 599. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/510>, abgerufen am 22.11.2024.