Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.sent gewesen, Ob die Summa Geldes aber groß oder geringe gewesen, solches thäte zur Sache nichts, weil in diesem Stück auch das allergeringste eine subjection inferire, und offt vor gantze Königreiche und Hertzogthümer nur etwa ein paar güldene Spornen, ein Falcke, oder sonst etwas geringes zur Erkändlichkeit jährlich gegeben würde. Ob die Gefangennehmung des Ottonis, und was sonst von Käyser Friderico I und Pabst Alexandro III von einigen Historicis gemeldet würde, ein figmentum sey, liesse man dahin gestellet seyn; Daß aber der Friede zwischen dem Pabste und dem Käyser zu Venedig geschlossen, erweise noch lange keine Freyheit der Stadt, weil ein Friede auch wohl an einem Orte, so einem der streitenden Partheyen gehörig, geschlossen werden könte. Des Juliani Rede an Käyser Maximilianum betreffend, solche könte mit nichten vor etwas von Guicciardino ertichtetes gehalten werden, weil (1) Guicciardinus versichere, er referire den eigentlichen Discurs des Justiniani, und hätte an statt des Italienischen nur Lateinische Wörter gebrauchet; wolte man endlich die Disposition des Guicciardini Invention zuschreiben, würde er darinnen so sehr eben nicht gefehlet haben, weil solches einem historico zu weilen wohl erlaubet. (2) Weil dessen Buch von den Venetianern wegen einiger Unwarheit niehmahlen angefochten, ob es gleich mehr als 10. oder 12 mahl daselbst gedrucket worden. (3) Weil ber Senat nach der ersten Edition, aus dem 8 Buch einige, den Bann des Pabst Juliani II betreffende Particularitäten, austhun lassen, welches sie gewiß auch mit dieser Orition würden gethan haben, wann solche wäre falsch befunden worden. (4) Weil des Justiniani Descendenten nicht hätten leiden würden, daß ihrem Hause etwas unwahres nachgeredet würde; und endlich (5) weil ausser Guicciardino, auch unterschiedliche andere Seribenten, von den Venetianischen selbst, von dieser Rede, wiewohl mit kürtzern Worten, Meldung thäten. Ad IV. In denen, aus Käyser Lotharii an den Venetianischen Doge geschriebenen Brieffe, angezogenen Worten: De regno vel potestate Dominationis vestrae, wäre ein Schreib-Fehler, und solten solche heissen: Dilectionis vestrae: Oder es müste das Wort Dominationis von der Jurisdiction verstanden werden. Dann wer da wolte glauben, daß Lotharius dem Doge jemahlen den Titul eines Herrn beygeleget, dem müste der Hof- und Cantzeley-Stylus damahliger Zeit wenig bekandt seyn. Die Käyser hätten auch zwar zuweilen mit der Republique Venedig gewisse Bündnüsse, und Tractaten gemachet, aber nur meistens in ihren privat Angelegenheiten, nicht aber im Nahmen des Reichs. Ad V. Die Praescriptio hätte allhie nicht statt gehabt, weil die Venetianer in mala fide gewesen, und über dem zum öfftern durch die obangeführte von denen Käysern exercirte oberherrschaffliche Actus wären interrumpiret worden. Die Venetianer haben sich bißhero bey ihrer Itziger Zustand. Freyheit mainteniret; jedoch will Wennerus und Limnaeus davor halten, daß sich das Reich seines Anspruches noch nicht begeben, weil noch im vorigen Seculo wider L. U. D. eine sententia bannitoria in Lateinischer und Teutscher Sprache von der Reichs-Cammer publiciret worden. Neundtes Capitel, Von des Reichs Praetension auff dasjenige so die Venetianer in Italien besitzen. WAs die Venetianer in Italien auf dem Historie. festen Lande besitzen, ist (1) ein Theil von Istrien (2) ein Theil des Hertzogthums Friaul (3) die Tarviser-Marck und (4) ein Theil von der Lombardey gegen Morgen zu. Welche Oerter sie meistentheils in denen mit den Scaligern, Cararieen, Viscontis zu Meyland und andern geführten Kriegen an sich gerißen. Wie aber gantz Italien, also sind auch diese Länder dem Reiche und denen Käysern, wenigstens biß auf Käyser Rudolphum I, wie die Venetianer selber gestehen, unterworffen gewesen; Wie dann auch noch Käy- Ut Andr. Mocenico de bello Cameracensi L 1. p. 19. L. Tuberonis L. 9. Bembus in hist Venet. L. 8. p. 319. Paul. Lange in hist. Episc. Citiens. ad ann. 1503. f. 889. Add. Limnae L. 1. Jur. Publ. c. 9. In Observ. Pract. verb. Stand des Reichs p. m. 621. In d. l. Conring. de fin. Imp. c. 23. §. 34. 35.
sent gewesen, Ob die Summa Geldes aber groß oder geringe gewesen, solches thäte zur Sache nichts, weil in diesem Stück auch das allergeringste eine subjection inferire, und offt vor gantze Königreiche und Hertzogthümer nur etwa ein paar güldene Spornen, ein Falcke, oder sonst etwas geringes zur Erkändlichkeit jährlich gegeben würde. Ob die Gefangennehmung des Ottonis, und was sonst von Käyser Friderico I und Pabst Alexandro III von einigen Historicis gemeldet würde, ein figmentum sey, liesse man dahin gestellet seyn; Daß aber der Friede zwischen dem Pabste und dem Käyser zu Venedig geschlossen, erweise noch lange keine Freyheit der Stadt, weil ein Friede auch wohl an einem Orte, so einem der streitenden Partheyen gehörig, geschlossen werden könte. Des Juliani Rede an Käyser Maximilianum betreffend, solche könte mit nichten vor etwas von Guicciardino ertichtetes gehalten werden, weil (1) Guicciardinus versichere, er referire den eigentlichen Discurs des Justiniani, und hätte an statt des Italienischen nur Lateinische Wörter gebrauchet; wolte man endlich die Disposition des Guicciardini Invention zuschreiben, würde er darinnen so sehr eben nicht gefehlet haben, weil solches einem historico zu weilen wohl erlaubet. (2) Weil dessen Buch von den Venetianern wegen einiger Unwarheit niehmahlen angefochten, ob es gleich mehr als 10. oder 12 mahl daselbst gedrucket worden. (3) Weil ber Senat nach der ersten Edition, aus dem 8 Buch einige, den Bann des Pabst Juliani II betreffende Particularitätẽ, austhun lassen, welches sie gewiß auch mit dieser Orition würden gethan haben, wañ solche wäre falsch befunden worden. (4) Weil des Justiniani Descendenten nicht hätten leiden würden, daß ihrem Hause etwas unwahres nachgeredet würde; und endlich (5) weil ausser Guicciardino, auch unterschiedliche andere Seribenten, von den Venetianischen selbst, von dieser Rede, wiewohl mit kürtzern Worten, Meldung thäten. Ad IV. In denen, aus Käyser Lotharii an den Venetianischen Doge geschriebenen Brieffe, angezogenen Worten: De regno vel potestate Dominationis vestrae, wäre ein Schreib-Fehler, und solten solche heissen: Dilectionis vestrae: Oder es müste das Wort Dominationis von der Jurisdiction verstanden werden. Dann wer da wolte glauben, daß Lotharius dem Doge jemahlen den Titul eines Herrn beygeleget, dem müste der Hof- und Cantzeley-Stylus damahliger Zeit wenig bekandt seyn. Die Käyser hätten auch zwar zuweilen mit der Republique Venedig gewisse Bündnüsse, und Tractaten gemachet, aber nur meistens in ihren privat Angelegenheiten, nicht aber im Nahmen des Reichs. Ad V. Die Praescriptio hätte allhie nicht statt gehabt, weil die Venetianer in mala fide gewesen, und über dem zum öfftern durch die obangeführte von denen Käysern exercirte oberherrschaffliche Actus wären interrumpiret worden. Die Venetianer haben sich bißhero bey ihrer Itziger Zustand. Freyheit mainteniret; jedoch will Wennerus und Limnaeus davor halten, daß sich das Reich seines Anspruches noch nicht begeben, weil noch im vorigen Seculo wider L. U. D. eine sententia bannitoria in Lateinischer und Teutscher Sprache von der Reichs-Cammer publiciret worden. Neundtes Capitel, Von des Reichs Praetension auff dasjenige so die Venetianer in Italien besitzen. WAs die Venetianer in Italien auf dem Historie. festen Lande besitzen, ist (1) ein Theil von Istrien (2) ein Theil des Hertzogthums Friaul (3) die Tarviser-Marck und (4) ein Theil von der Lombardey gegen Morgen zu. Welche Oerter sie meistentheils in denen mit den Scaligern, Cararieen, Viscontis zu Meyland und andern geführten Kriegen an sich gerißen. Wie aber gantz Italien, also sind auch diese Länder dem Reiche und denen Käysern, wenigstens biß auf Käyser Rudolphum I, wie die Venetianer selber gestehen, unterworffen gewesen; Wie dann auch noch Käy- Ut Andr. Mocenico de bello Cameracensi L 1. p. 19. L. Tuberonis L. 9. Bembus in hist Venet. L. 8. p. 319. Paul. Lange in hist. Episc. Citiens. ad ann. 1503. f. 889. Add. Limnae L. 1. Jur. Publ. c. 9. In Observ. Pract. verb. Stand des Reichs p. m. 621. In d. l. Conring. de fin. Imp. c. 23. §. 34. 35.
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sent gewesen, Ob die Summa Geldes aber groß oder geringe gewesen, solches thäte zur Sache nichts, weil in diesem Stück auch das allergeringste eine subjection inferire, und offt vor gantze Königreiche und Hertzogthümer nur etwa ein paar güldene Spornen, ein Falcke, oder sonst etwas geringes zur Erkändlichkeit jährlich gegeben würde.
Ob die Gefangennehmung des Ottonis, und was sonst von Käyser Friderico I und Pabst Alexandro III von einigen Historicis gemeldet würde, ein figmentum sey, liesse man dahin gestellet seyn; Daß aber der Friede zwischen dem Pabste und dem Käyser zu Venedig geschlossen, erweise noch lange keine Freyheit der Stadt, weil ein Friede auch wohl an einem Orte, so einem der streitenden Partheyen gehörig, geschlossen werden könte.
Des Juliani Rede an Käyser Maximilianum betreffend, solche könte mit nichten vor etwas von Guicciardino ertichtetes gehalten werden, weil (1) Guicciardinus versichere, er referire den eigentlichen Discurs des Justiniani, und hätte an statt des Italienischen nur Lateinische Wörter gebrauchet; wolte man endlich die Disposition des Guicciardini Invention zuschreiben, würde er darinnen so sehr eben nicht gefehlet haben, weil solches einem historico zu weilen wohl erlaubet. (2) Weil dessen Buch von den Venetianern wegen einiger Unwarheit niehmahlen angefochten, ob es gleich mehr als 10. oder 12 mahl daselbst gedrucket worden. (3) Weil ber Senat nach der ersten Edition, aus dem 8 Buch einige, den Bann des Pabst Juliani II betreffende Particularitätẽ, austhun lassen, welches sie gewiß auch mit dieser Orition würden gethan haben, wañ solche wäre falsch befunden worden. (4)
Weil des Justiniani Descendenten nicht hätten leiden würden, daß ihrem Hause etwas unwahres nachgeredet würde; und endlich (5) weil ausser Guicciardino, auch unterschiedliche andere Seribenten, von den Venetianischen selbst, von dieser Rede, wiewohl mit kürtzern Worten, Meldung thäten.
Ad IV. In denen, aus Käyser Lotharii an den Venetianischen Doge geschriebenen Brieffe, angezogenen Worten: De regno vel potestate Dominationis vestrae, wäre ein Schreib-Fehler, und solten solche heissen: Dilectionis vestrae: Oder es müste das Wort Dominationis von der Jurisdiction verstanden werden. Dann wer da wolte glauben, daß Lotharius dem Doge jemahlen den Titul eines Herrn beygeleget, dem müste der Hof- und Cantzeley-Stylus damahliger Zeit wenig bekandt seyn. Die Käyser hätten auch zwar zuweilen mit der Republique Venedig gewisse Bündnüsse, und Tractaten gemachet, aber nur meistens in ihren privat Angelegenheiten, nicht aber im Nahmen des Reichs.
Ad V. Die Praescriptio hätte allhie nicht statt gehabt, weil die Venetianer in mala fide gewesen, und über dem zum öfftern durch die obangeführte von denen Käysern exercirte oberherrschaffliche Actus wären interrumpiret worden.
Die Venetianer haben sich bißhero bey ihrer Freyheit mainteniret; jedoch will Wennerus und Limnaeus davor halten, daß sich das Reich seines Anspruches noch nicht begeben, weil noch im vorigen Seculo wider L. U. D. eine sententia bannitoria in Lateinischer und Teutscher Sprache von der Reichs-Cammer publiciret worden.
Itziger Zustand. Neundtes Capitel, Von des Reichs Praetension auff dasjenige so die Venetianer in Italien besitzen.
WAs die Venetianer in Italien auf dem festen Lande besitzen, ist (1) ein Theil von Istrien (2) ein Theil des Hertzogthums Friaul (3) die Tarviser-Marck und (4) ein Theil von der Lombardey gegen Morgen zu. Welche Oerter sie meistentheils in denen mit den Scaligern, Cararieen, Viscontis zu Meyland und andern geführten Kriegen an sich gerißen.
Historie. Wie aber gantz Italien, also sind auch diese Länder dem Reiche und denen Käysern, wenigstens biß auf Käyser Rudolphum I, wie die Venetianer selber gestehen, unterworffen gewesen; Wie dann auch noch Käy-
Ut Andr. Mocenico de bello Cameracensi L 1. p. 19. L. Tuberonis L. 9. Bembus in hist Venet. L. 8. p. 319. Paul. Lange in hist. Episc. Citiens. ad ann. 1503. f. 889.
Add. Limnae L. 1. Jur. Publ. c. 9.
In Observ. Pract. verb. Stand des Reichs p. m. 621.
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