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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Fünfstes Capitel/ von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Stadt Bremen.

UBer diese Stadt haben sich schon a. 1100 die Gächsis. Fürsten die weltl. Herrschafft zugeeignet, und auch nachdem, der Ertz-Bischöffe Contradiction ohngeachtet, die Schutz-Gerechtigkeit darüber behalten. Ja es scheinet, es sey solche Stadt auch noch nach der Achts-Erklährung Henrici Leonis Hertzogs zu Sachsen ihme verblieben, weil in der Erb-Theilung, so dessen 3 Söhne unter sich anno 1203 auffgerichtet, Stade und Bremen cum pertinentiis dem ältesten, Henrico, zu gefallen ; jodoch ist nachdem zwischen Ottone dem Kinde, des Henrici Bruders Sohn, und der Stadt wegen der Schutz-Gerechtigkeit einiger Streit entstanden, es soll sich dieser aber, der Bremer Vorgeben nach, mit einer Summa Geldes haben abfinden lassen; und findet man nicht, daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg seit dem wider diese Stadt etwas tentiret. Stehet es also dahin, ob dieses Fürstl. Hauß, wie einige wollen, noch ein Recht auff diese Stadt habe.

Sechstes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff das Eichsfeldische.

ES meldet zwar Imhoff , daß das Eichsfeldische dem Ertz-Stifft Mayntz von den Grafen zu Gleichen verkauffet worden, welches aber nicht von dem gantzen tractu, sondern nur von den Schlössern Birkenstein, Gleichenstein, und Scharffenstein anzunchmen , dann das andere hat Hertzog Otto zu Braunschweig-Grubenhagen anno 1337 dem Ertz-Stifft Mayntz vor eine geringe Summa Geldes versetzet, anno 1380 aber ein mehrers darauff genommen, und denen Ertz-Bischöffen die Nutz-Nissung überlassen . Weil die andern Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg aber davor gehalten, daß solche ohne Consens der Vettern geschehene Verpfändung und alienation wo nicht ungültig, ihnen doch wenigstens die Wiedereinlösung nicht benehmen könne, und daß der geringe Pfandschilling durch die reichen Einkünffte schon längst abgetragen; so haben sie solches Stück Landes zum öfftern vindiciret, und hat noch Se. Churfürstl. Durchl. zu Hannover, Ernst Augustus, bey Antrit der Landes-Succession, sein Recht daran gegen Notarien und Zeugen sich vorbehalten ; doch soll derselbe bey Erhaltung der Chur von seinem Recht etwas nachgelassen haben.

Siebendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Streitigkeit mit der Stadt Braunschweig wegen der Immedietät.

Historie. ES ist Braunschweig eine alte Sächsische Stadt, und von unterschiedlichen, nach ihren unterschiedenen Theilen, gebauet worden. Wie Henricus Leo Hertzog zu Sachsen und Bayern anno 1180 von Käyser Friderico I in die Reichs-Acht erklähret wurde, nahm auch diese Stadt die Gelegenheit in acht und suchte sich in Freyheit zu setzen ; Doch begaben sich deßhalb die Fürsten zu Lüneburg ihres Rechtes daran nicht. Wie demnach Henrich, des Henrici Leonis Sohn, anno 1337 mit Tode abgieng, und dessen Eydam das Recht auf die Stadt und Land Braunschweig Käyser Friderico II um ein geringes Stück Geldes verkauffte, dieser solches auch gleich mit Kriegsvolck besetzte, so war Otto, zugenannt das Kind, des Henrici Brudern Sohn, übel damit zu Frieden, ersuchte

vid. Cranz. L. 6. Sax. c. 10. add. Klock. Tom. I. Cons. 14. n. 77. 78.
vid. Cranz. L. 7. Sax. c. 40. & L. 8. c. 1. & 7.
Giovanni Germ. Princ. L. 6. c. 3. § 5. Staat von Braunschw. p. 126.
in Notit. Proc. L. 2. c. 2. §. 7.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 198.
Giovanni germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 10. Autor des Staats von Braunschweig. p. 127. Alii dicunt, tractum hunc venditum esse Archiepiscopo Gerlacho anno 1366. Franckenberg d. l. & p. 325.
Giovanni d. l. Staat von Braunschweig. d. l.
Franckenb. d. l. p. 198.
Franckenb. d. l. p. 325. Autor der Durchl. Welt. Part. I. p. 235.
vid. supra c. 1.

Fünfstes Capitel/ von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Stadt Bremen.

UBer diese Stadt haben sich schon a. 1100 die Gächsis. Fürsten die weltl. Herrschafft zugeeignet, und auch nachdem, der Ertz-Bischöffe Contradiction ohngeachtet, die Schutz-Gerechtigkeit darüber behalten. Ja es scheinet, es sey solche Stadt auch noch nach der Achts-Erklährung Henrici Leonis Hertzogs zu Sachsen ihme verblieben, weil in der Erb-Theilung, so dessen 3 Söhne unter sich anno 1203 auffgerichtet, Stade und Bremen cum pertinentiis dem ältesten, Henrico, zu gefallen ; jodoch ist nachdem zwischen Ottone dem Kinde, des Henrici Bruders Sohn, und der Stadt wegen der Schutz-Gerechtigkeit einiger Streit entstanden, es soll sich dieser aber, der Bremer Vorgeben nach, mit einer Sum̃a Geldes haben abfinden lassen; und findet man nicht, daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg seit dem wider diese Stadt etwas tentiret. Stehet es also dahin, ob dieses Fürstl. Hauß, wie einige wollen, noch ein Recht auff diese Stadt habe.

Sechstes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff das Eichsfeldische.

ES meldet zwar Imhoff , daß das Eichsfeldische dem Ertz-Stifft Mayntz von den Grafen zu Gleichen verkauffet worden, welches aber nicht von dem gantzen tractu, sondern nur von den Schlössern Birkenstein, Gleichenstein, und Scharffenstein anzunchmen , dann das andere hat Hertzog Otto zu Braunschweig-Grubenhagen anno 1337 dem Ertz-Stifft Mayntz vor eine geringe Summa Geldes versetzet, anno 1380 aber ein mehrers darauff genommen, und denen Ertz-Bischöffen die Nutz-Nissung überlassen . Weil die andern Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg aber davor gehalten, daß solche ohne Consens der Vettern geschehene Verpfändung und alienation wo nicht ungültig, ihnen doch wenigstens die Wiedereinlösung nicht benehmen könne, und daß der geringe Pfandschilling durch die reichen Einkünffte schon längst abgetragen; so haben sie solches Stück Landes zum öfftern vindiciret, und hat noch Se. Churfürstl. Durchl. zu Hannover, Ernst Augustus, bey Antrit der Landes-Succession, sein Recht daran gegen Notarien und Zeugen sich vorbehalten ; doch soll derselbe bey Erhaltung der Chur von seinem Recht etwas nachgelassen haben.

Siebendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Streitigkeit mit der Stadt Braunschweig wegen der Immedietät.

Historie. ES ist Braunschweig eine alte Sächsische Stadt, und von unterschiedlichen, nach ihren unterschiedenen Theilen, gebauet worden. Wie Henricus Leo Hertzog zu Sachsen und Bayern anno 1180 von Käyser Friderico I in die Reichs-Acht erklähret wurde, nahm auch diese Stadt die Gelegenheit in acht und suchte sich in Freyheit zu setzen ; Doch begaben sich deßhalb die Fürsten zu Lüneburg ihres Rechtes daran nicht. Wie demnach Henrich, des Henrici Leonis Sohn, anno 1337 mit Tode abgieng, und dessen Eydam das Recht auf die Stadt und Land Braunschweig Käyser Friderico II um ein geringes Stück Geldes verkauffte, dieser solches auch gleich mit Kriegsvolck besetzte, so war Otto, zugenannt das Kind, des Henrici Brudern Sohn, übel damit zu Frieden, ersuchte

vid. Cranz. L. 6. Sax. c. 10. add. Klock. Tom. I. Cons. 14. n. 77. 78.
vid. Cranz. L. 7. Sax. c. 40. & L. 8. c. 1. & 7.
Giovanni Germ. Princ. L. 6. c. 3. § 5. Staat von Braunschw. p. 126.
in Notit. Proc. L. 2. c. 2. §. 7.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 198.
Giovanni germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 10. Autor des Staats von Braunschweig. p. 127. Alii dicunt, tractum hunc venditum esse Archiepiscopo Gerlacho anno 1366. Franckenberg d. l. & p. 325.
Giovanni d. l. Staat von Braunschweig. d. l.
Franckenb. d. l. p. 198.
Franckenb. d. l. p. 325. Autor der Durchl. Welt. Part. I. p. 235.
vid. supra c. 1.
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        <p>Fünfstes Capitel/ von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Stadt            Bremen.</p>
        <p>UBer diese Stadt haben sich schon a. 1100 die Gächsis. Fürsten die weltl. Herrschafft            zugeeignet, und auch nachdem, der Ertz-Bischöffe Contradiction ohngeachtet, die            Schutz-Gerechtigkeit darüber behalten. <note place="foot">vid. Cranz. L. 6. Sax. c. 10.              add. Klock. Tom. I. Cons. 14. n. 77. 78.</note> Ja es scheinet, es sey solche Stadt auch            noch nach der Achts-Erklährung Henrici Leonis Hertzogs zu Sachsen ihme verblieben, weil in            der Erb-Theilung, so dessen 3 Söhne unter sich anno 1203 auffgerichtet, Stade und Bremen            cum pertinentiis dem ältesten, Henrico, zu gefallen <note place="foot">vid. Cranz. L. 7.              Sax. c. 40. &amp; L. 8. c. 1. &amp; 7.</note>; jodoch ist nachdem zwischen Ottone dem            Kinde, des Henrici Bruders Sohn, und der Stadt wegen der Schutz-Gerechtigkeit einiger            Streit entstanden, es soll sich dieser aber, der Bremer Vorgeben nach, mit einer            Sum&#x0303;a Geldes haben abfinden lassen; <note place="foot">Giovanni Germ. Princ. L. 6.              c. 3. § 5. Staat von Braunschw. p. 126.</note> und findet man nicht, daß das Hauß            Braunschweig-Lüneburg seit dem wider diese Stadt etwas tentiret. Stehet es also dahin, ob            dieses Fürstl. Hauß, wie einige wollen, noch ein Recht auff diese Stadt habe.</p>
        <p>Sechstes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff das            Eichsfeldische.</p>
        <p>ES meldet zwar Imhoff <note place="foot">in Notit. Proc. L. 2. c. 2. §. 7.</note>, daß            das Eichsfeldische dem Ertz-Stifft Mayntz von den Grafen zu Gleichen verkauffet worden,            welches aber nicht von dem gantzen tractu, sondern nur von den Schlössern Birkenstein,            Gleichenstein, und Scharffenstein anzunchmen <note place="foot">Franckenberg im Europ.              Herold. Part. I. p. 198.</note>, dann das andere hat Hertzog Otto zu            Braunschweig-Grubenhagen anno 1337 dem Ertz-Stifft Mayntz vor eine geringe Summa Geldes            versetzet, anno 1380 aber ein mehrers darauff genommen, und denen Ertz-Bischöffen die            Nutz-Nissung überlassen <note place="foot">Giovanni germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 10. Autor              des Staats von Braunschweig. p. 127. Alii dicunt, tractum hunc venditum esse              Archiepiscopo Gerlacho anno 1366. Franckenberg d. l. &amp; p. 325.</note>. Weil die            andern Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg aber davor gehalten, daß solche ohne Consens der            Vettern geschehene Verpfändung und alienation wo nicht ungültig, ihnen doch wenigstens die            Wiedereinlösung nicht benehmen könne, und daß der geringe Pfandschilling durch die reichen            Einkünffte schon längst abgetragen; <note place="foot">Giovanni d. l. Staat von              Braunschweig. d. l.</note> so haben sie solches Stück Landes zum öfftern vindiciret, und            hat noch Se. Churfürstl. Durchl. zu Hannover, Ernst Augustus, bey Antrit der            Landes-Succession, sein Recht daran gegen Notarien und Zeugen sich vorbehalten <note place="foot">Franckenb. d. l. p. 198.</note>; doch soll derselbe bey Erhaltung der Chur            von seinem Recht etwas nachgelassen haben. <note place="foot">Franckenb. d. l. p. 325.              Autor der Durchl. Welt. Part. I. p. 235.</note></p>
        <p>Siebendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Streitigkeit mit der Stadt            Braunschweig wegen der Immedietät.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> ES ist Braunschweig eine alte Sächsische Stadt, und            von unterschiedlichen, nach ihren unterschiedenen Theilen, gebauet worden. Wie Henricus            Leo Hertzog zu Sachsen und Bayern anno 1180 von Käyser Friderico I in die Reichs-Acht            erklähret wurde, nahm auch diese Stadt die Gelegenheit in acht und suchte sich in Freyheit            zu setzen <note place="foot">vid. supra c. 1.</note>; Doch begaben sich deßhalb die            Fürsten zu Lüneburg ihres Rechtes daran nicht. Wie demnach Henrich, des Henrici Leonis            Sohn, anno 1337 mit Tode abgieng, und dessen Eydam das Recht auf die Stadt und Land            Braunschweig Käyser Friderico II um ein geringes Stück Geldes verkauffte, dieser solches            auch gleich mit Kriegsvolck besetzte, so war Otto, zugenannt das Kind, des Henrici Brudern            Sohn, übel damit zu Frieden, ersuchte
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[597/0508] Fünfstes Capitel/ von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Stadt Bremen. UBer diese Stadt haben sich schon a. 1100 die Gächsis. Fürsten die weltl. Herrschafft zugeeignet, und auch nachdem, der Ertz-Bischöffe Contradiction ohngeachtet, die Schutz-Gerechtigkeit darüber behalten. Ja es scheinet, es sey solche Stadt auch noch nach der Achts-Erklährung Henrici Leonis Hertzogs zu Sachsen ihme verblieben, weil in der Erb-Theilung, so dessen 3 Söhne unter sich anno 1203 auffgerichtet, Stade und Bremen cum pertinentiis dem ältesten, Henrico, zu gefallen ; jodoch ist nachdem zwischen Ottone dem Kinde, des Henrici Bruders Sohn, und der Stadt wegen der Schutz-Gerechtigkeit einiger Streit entstanden, es soll sich dieser aber, der Bremer Vorgeben nach, mit einer Sum̃a Geldes haben abfinden lassen; und findet man nicht, daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg seit dem wider diese Stadt etwas tentiret. Stehet es also dahin, ob dieses Fürstl. Hauß, wie einige wollen, noch ein Recht auff diese Stadt habe. Sechstes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff das Eichsfeldische. ES meldet zwar Imhoff , daß das Eichsfeldische dem Ertz-Stifft Mayntz von den Grafen zu Gleichen verkauffet worden, welches aber nicht von dem gantzen tractu, sondern nur von den Schlössern Birkenstein, Gleichenstein, und Scharffenstein anzunchmen , dann das andere hat Hertzog Otto zu Braunschweig-Grubenhagen anno 1337 dem Ertz-Stifft Mayntz vor eine geringe Summa Geldes versetzet, anno 1380 aber ein mehrers darauff genommen, und denen Ertz-Bischöffen die Nutz-Nissung überlassen . Weil die andern Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg aber davor gehalten, daß solche ohne Consens der Vettern geschehene Verpfändung und alienation wo nicht ungültig, ihnen doch wenigstens die Wiedereinlösung nicht benehmen könne, und daß der geringe Pfandschilling durch die reichen Einkünffte schon längst abgetragen; so haben sie solches Stück Landes zum öfftern vindiciret, und hat noch Se. Churfürstl. Durchl. zu Hannover, Ernst Augustus, bey Antrit der Landes-Succession, sein Recht daran gegen Notarien und Zeugen sich vorbehalten ; doch soll derselbe bey Erhaltung der Chur von seinem Recht etwas nachgelassen haben. Siebendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Streitigkeit mit der Stadt Braunschweig wegen der Immedietät. ES ist Braunschweig eine alte Sächsische Stadt, und von unterschiedlichen, nach ihren unterschiedenen Theilen, gebauet worden. Wie Henricus Leo Hertzog zu Sachsen und Bayern anno 1180 von Käyser Friderico I in die Reichs-Acht erklähret wurde, nahm auch diese Stadt die Gelegenheit in acht und suchte sich in Freyheit zu setzen ; Doch begaben sich deßhalb die Fürsten zu Lüneburg ihres Rechtes daran nicht. Wie demnach Henrich, des Henrici Leonis Sohn, anno 1337 mit Tode abgieng, und dessen Eydam das Recht auf die Stadt und Land Braunschweig Käyser Friderico II um ein geringes Stück Geldes verkauffte, dieser solches auch gleich mit Kriegsvolck besetzte, so war Otto, zugenannt das Kind, des Henrici Brudern Sohn, übel damit zu Frieden, ersuchte Historie. vid. Cranz. L. 6. Sax. c. 10. add. Klock. Tom. I. Cons. 14. n. 77. 78. vid. Cranz. L. 7. Sax. c. 40. & L. 8. c. 1. & 7. Giovanni Germ. Princ. L. 6. c. 3. § 5. Staat von Braunschw. p. 126. in Notit. Proc. L. 2. c. 2. §. 7. Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 198. Giovanni germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 10. Autor des Staats von Braunschweig. p. 127. Alii dicunt, tractum hunc venditum esse Archiepiscopo Gerlacho anno 1366. Franckenberg d. l. & p. 325. Giovanni d. l. Staat von Braunschweig. d. l. Franckenb. d. l. p. 198. Franckenb. d. l. p. 325. Autor der Durchl. Welt. Part. I. p. 235. vid. supra c. 1.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 597. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/508>, abgerufen am 22.11.2024.