Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.belehnung auff seinen jüngern Sohn Sigismundum, Administratorem zu Magdeburg, zu extendiren, welches er nicht würde gethan haben, wann er gewust hätte, daß in der Belehnung indistincte alle seine Nachkommen wären begriffen gewesen; Es wäre solch Petitum dem Schurfürsten auch anfänglich abgeschlagen worden, ohngeachtet Sigismundus von des Königs Sigismundi Augusti in Pohlen Schwester gebohren gewesen; darinnen gewilliget worden. VI. Daß die Marggrafen zu Brandenburg Fränckischer Linie gar zu weit von Polen abgelegen, und dem Königreich also in Zeit der Noth keine Hülffe leisten könten. VII. Daß sie ihr Recht von anno 1600 biß anno 1612 auff keinem Reichs-Tage mehr prosequiret. VIII. Daß die Polnischen Gesetze hart verböthen, eines Güter bey dessen Lebzeiten einem andern zu assigniren. IX. Daß das Hertzogthum Preussen ein feudum ligium sey, und dahero auff keinen, der dem H. Köm. Reich schon mit Pflichten verwand, conferiret werden könte. Brandenburgischer Seiten wurd darauff repliciret: Brandenb. Replic. Ad I. Es würde anitzo nicht von einer neuen, sondern von einer schon geschehenen alienation gehandelt, dann sie, die Marggrafen, verlangten nichts neues, sondern suchten nur das einmahl acquirirte Recht zu conserviren. Die Mitbelehnung des Churfürsten Joachimi II sey auch nicht ohne consens der Stände geschehen, sintemahlen nicht allein in dem Lehen-Brieffe dessen ausdrückliche Meldung geschehe, sondern auch die Belehnung selbst, sonderlich die zu Lublin de anno 1569, sey auff öffentlichem Felde in Gegenwart der Stände und Land-Bothen ohne contradiction geschehen. Ad II. Der Defectus Subscriptionis aller Land-Stände könne ihnen nicht praejudiciren, weil Churfürst Joachimus II ex aequo & bono, und nach aller Völcker Recht mit denen Pohlen gehandelt; die Polnische Gewonheit müsse Joachimo nicht bewust gewesen seyn, dann er sonst nicht hätte unterlassen, aller Stände Unterschrifft zu suchen. Ad III. Daß der Lehen-Brieff nicht unter die Polnische Reichs-Constitutiones gebracht, darinnen wären sie ebenfalls ohne Schuld; dann entweder hätte solche in corporation von dem Schurfürsten gebethen werden müssen, oder nicht, in dem letztern Fall könte diesem nicht beygemessen werden, was andere versehen, in dem ersten Fall aber hätte man solche Landes-Gewonheit demselben kund thun müssen, und würde der Churfürst so dann eine so geringe Solennität nicht unterlassen haben. Und überdas alles, so sey angeführtes Gesetz, einiger Bericht nach, erst anno 1565 und also nach der ersten Belehnung die anno 1563 geschehen, von denen Pohlen gemachet, und könte also ad praeterita nicht gezogen werden; zu geschweigen, daß die Belehnungs-Acta in dem Polnischen Reichs-Archive alle verhanden. Ad IV. Bey denen erstern anno 1563 und 1569 geschehenen Belehnungen wären keine Protestationes geschehen, wie einige damahls gegenwärtige Land-Bothen selbst attestiret, die nachdem geschehene aber könten ihrem einmahl erhaltenem Rechte nicht praejudiciren. Ad V. Was von restringirter Successioni auff die Chur-Linie gemeldet würde, sey wider die klaren Worte obangeführter Lehen-Brieffe, als in welchen indefinite diese Worte stünden: cum heredibus masculis, und omnibus masculis heredibus, qui in Electoratum successuri sunt. Warumb aber vor Sigismundum eine speciale Belehnung gesuchet worden, könte man eigendlich nicht wissen, es möchte damit aber vor Bewandnüß gehabt haben wie es wolle, so könte doch solches des Johannis Georgii Nachkommen nicht praejudiciren. Ad VI. Die Entlegenheit von Pohlen sey ein nichtiger Vorwand, dann in solchem Fall, da die Chur auff Sie käme, die Residenz zweiffels ohne entweder in die Marck, oder gar in Preußen geleget werden würde: zu geschweigen, daß auch Marggraf Casimir und Georg, des ersten Hertzogs in Preußen Alberti Gebrüdere, in Francken residiret, und dennoch zur Mitbelehnung admittiret worden. Ad VII. Daß sie ihr Recht so lange nicht solten prosequiret haben sey irrig, massen aus denen Actis erhellen würde, daß sie, wo nicht allezeit, doch meistens auff allen Reichs-Tägen ihre Gesandten gehabt, wann sie aber entweder wegen Pest oder anderer Ursachen niemand dahin senden können, hätten sie doch durch Brieffe ihr Recht vorgestellet. Ad VIII. Was von Verboth der Expectativen gemeldet würde, könte auff Mitbelehnungen nicht extendiret werden, weil Hoc opposuit ipse Rex Poloniae Legatis Brandenb. anno 1612. vid. Limnae. d. l. p. 808. seqq.
belehnung auff seinen jüngern Sohn Sigismundum, Administratorem zu Magdeburg, zu extendiren, welches er nicht würde gethan haben, wann er gewust hätte, daß in der Belehnung indistincte alle seine Nachkommen wären begriffen gewesen; Es wäre solch Petitum dem Schurfürsten auch anfänglich abgeschlagen worden, ohngeachtet Sigismundus von des Königs Sigismundi Augusti in Pohlen Schwester gebohren gewesen; darinnen gewilliget worden. VI. Daß die Marggrafen zu Brandenburg Fränckischer Linie gar zu weit von Polen abgelegen, und dem Königreich also in Zeit der Noth keine Hülffe leisten könten. VII. Daß sie ihr Recht von anno 1600 biß anno 1612 auff keinem Reichs-Tage mehr prosequiret. VIII. Daß die Polnischen Gesetze hart verböthen, eines Güter bey dessen Lebzeiten einem andern zu assigniren. IX. Daß das Hertzogthum Preussen ein feudum ligium sey, und dahero auff keinen, der dem H. Köm. Reich schon mit Pflichten verwand, conferiret werden könte. Brandenburgischer Seiten wurd darauff repliciret: Brandenb. Replic. Ad I. Es würde anitzo nicht von einer neuen, sondern von einer schon geschehenen alienation gehandelt, dann sie, die Marggrafen, verlangten nichts neues, sondern suchten nur das einmahl acquirirte Recht zu conserviren. Die Mitbelehnung des Churfürsten Joachimi II sey auch nicht ohne consens der Stände geschehen, sintemahlen nicht allein in dem Lehen-Brieffe dessen ausdrückliche Meldung geschehe, sondern auch die Belehnung selbst, sonderlich die zu Lublin de anno 1569, sey auff öffentlichem Felde in Gegenwart der Stände und Land-Bothen ohne contradiction geschehen. Ad II. Der Defectus Subscriptionis aller Land-Stände könne ihnen nicht praejudiciren, weil Churfürst Joachimus II ex aequo & bono, und nach aller Völcker Recht mit denen Pohlen gehandelt; die Polnische Gewonheit müsse Joachimo nicht bewust gewesen seyn, dann er sonst nicht hätte unterlassen, aller Stände Unterschrifft zu suchen. Ad III. Daß der Lehen-Brieff nicht unter die Polnische Reichs-Constitutiones gebracht, darinnen wären sie ebenfalls ohne Schuld; dann entweder hätte solche in corporation von dem Schurfürsten gebethen werden müssen, oder nicht, in dem letztern Fall könte diesem nicht beygemessen werden, was andere versehen, in dem ersten Fall aber hätte man solche Landes-Gewonheit demselben kund thun müssen, und würde der Churfürst so dann eine so geringe Solennität nicht unterlassen haben. Und überdas alles, so sey angeführtes Gesetz, einiger Bericht nach, erst anno 1565 und also nach der ersten Belehnung die anno 1563 geschehen, von denen Pohlen gemachet, und könte also ad praeterita nicht gezogen werden; zu geschweigen, daß die Belehnungs-Acta in dem Polnischen Reichs-Archive alle verhanden. Ad IV. Bey denen erstern anno 1563 und 1569 geschehenen Belehnungen wären keine Protestationes geschehen, wie einige damahls gegenwärtige Land-Bothen selbst attestiret, die nachdem geschehene aber könten ihrem einmahl erhaltenem Rechte nicht praejudiciren. Ad V. Was von restringirter Successioni auff die Chur-Linie gemeldet würde, sey wider die klaren Worte obangeführter Lehen-Brieffe, als in welchen indefinite diese Worte stünden: cum heredibus masculis, und omnibus masculis heredibus, qui in Electoratum successuri sunt. Warumb aber vor Sigismundum eine speciale Belehnung gesuchet worden, könte man eigendlich nicht wissen, es möchte damit aber vor Bewandnüß gehabt haben wie es wolle, so könte doch solches des Johannis Georgii Nachkommen nicht praejudiciren. Ad VI. Die Entlegenheit von Pohlen sey ein nichtiger Vorwand, dann in solchem Fall, da die Chur auff Sie käme, die Residenz zweiffels ohne entweder in die Marck, oder gar in Preußen geleget werden würde: zu geschweigen, daß auch Marggraf Casimir und Georg, des ersten Hertzogs in Preußen Alberti Gebrüdere, in Francken residiret, und dennoch zur Mitbelehnung admittiret worden. Ad VII. Daß sie ihr Recht so lange nicht solten prosequiret haben sey irrig, massen aus denen Actis erhellen würde, daß sie, wo nicht allezeit, doch meistens auff allen Reichs-Tägen ihre Gesandten gehabt, wann sie aber entweder wegen Pest oder anderer Ursachen niemand dahin senden können, hätten sie doch durch Brieffe ihr Recht vorgestellet. Ad VIII. Was von Verboth der Expectativen gemeldet würde, könte auff Mitbelehnungen nicht extendiret werden, weil Hoc opposuit ipse Rex Poloniae Legatis Brandenb. anno 1612. vid. Limnae. d. l. p. 808. seqq.
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belehnung auff seinen jüngern Sohn Sigismundum, Administratorem zu Magdeburg, zu extendiren, welches er nicht würde gethan haben, wann er gewust hätte, daß in der Belehnung indistincte alle seine Nachkommen wären begriffen gewesen; Es wäre solch Petitum dem Schurfürsten auch anfänglich abgeschlagen worden, ohngeachtet Sigismundus von des Königs Sigismundi Augusti in Pohlen Schwester gebohren gewesen; darinnen gewilliget worden.
VI. Daß die Marggrafen zu Brandenburg Fränckischer Linie gar zu weit von Polen abgelegen, und dem Königreich also in Zeit der Noth keine Hülffe leisten könten.
VII. Daß sie ihr Recht von anno 1600 biß anno 1612 auff keinem Reichs-Tage mehr prosequiret.
VIII. Daß die Polnischen Gesetze hart verböthen, eines Güter bey dessen Lebzeiten einem andern zu assigniren.
IX. Daß das Hertzogthum Preussen ein feudum ligium sey, und dahero auff keinen, der dem H. Köm. Reich schon mit Pflichten verwand, conferiret werden könte.
Brandenburgischer Seiten wurd darauff repliciret:
Ad I. Es würde anitzo nicht von einer neuen, sondern von einer schon geschehenen alienation gehandelt, dann sie, die Marggrafen, verlangten nichts neues, sondern suchten nur das einmahl acquirirte Recht zu conserviren. Die Mitbelehnung des Churfürsten Joachimi II sey auch nicht ohne consens der Stände geschehen, sintemahlen nicht allein in dem Lehen-Brieffe dessen ausdrückliche Meldung geschehe, sondern auch die Belehnung selbst, sonderlich die zu Lublin de anno 1569, sey auff öffentlichem Felde in Gegenwart der Stände und Land-Bothen ohne contradiction geschehen.
Brandenb. Replic. Ad II. Der Defectus Subscriptionis aller Land-Stände könne ihnen nicht praejudiciren, weil Churfürst Joachimus II ex aequo & bono, und nach aller Völcker Recht mit denen Pohlen gehandelt; die Polnische Gewonheit müsse Joachimo nicht bewust gewesen seyn, dann er sonst nicht hätte unterlassen, aller Stände Unterschrifft zu suchen.
Ad III. Daß der Lehen-Brieff nicht unter die Polnische Reichs-Constitutiones gebracht, darinnen wären sie ebenfalls ohne Schuld; dann entweder hätte solche in corporation von dem Schurfürsten gebethen werden müssen, oder nicht, in dem letztern Fall könte diesem nicht beygemessen werden, was andere versehen, in dem ersten Fall aber hätte man solche Landes-Gewonheit demselben kund thun müssen, und würde der Churfürst so dann eine so geringe Solennität nicht unterlassen haben. Und überdas alles, so sey angeführtes Gesetz, einiger Bericht nach, erst anno 1565 und also nach der ersten Belehnung die anno 1563 geschehen, von denen Pohlen gemachet, und könte also ad praeterita nicht gezogen werden; zu geschweigen, daß die Belehnungs-Acta in dem Polnischen Reichs-Archive alle verhanden.
Ad IV. Bey denen erstern anno 1563 und 1569 geschehenen Belehnungen wären keine Protestationes geschehen, wie einige damahls gegenwärtige Land-Bothen selbst attestiret, die nachdem geschehene aber könten ihrem einmahl erhaltenem Rechte nicht praejudiciren.
Ad V. Was von restringirter Successioni auff die Chur-Linie gemeldet würde, sey wider die klaren Worte obangeführter Lehen-Brieffe, als in welchen indefinite diese Worte stünden: cum heredibus masculis, und omnibus masculis heredibus, qui in Electoratum successuri sunt. Warumb aber vor Sigismundum eine speciale Belehnung gesuchet worden, könte man eigendlich nicht wissen, es möchte damit aber vor Bewandnüß gehabt haben wie es wolle, so könte doch solches des Johannis Georgii Nachkommen nicht praejudiciren.
Ad VI. Die Entlegenheit von Pohlen sey ein nichtiger Vorwand, dann in solchem Fall, da die Chur auff Sie käme, die Residenz zweiffels ohne entweder in die Marck, oder gar in Preußen geleget werden würde: zu geschweigen, daß auch Marggraf Casimir und Georg, des ersten Hertzogs in Preußen Alberti Gebrüdere, in Francken residiret, und dennoch zur Mitbelehnung admittiret worden.
Ad VII. Daß sie ihr Recht so lange nicht solten prosequiret haben sey irrig, massen aus denen Actis erhellen würde, daß sie, wo nicht allezeit, doch meistens auff allen Reichs-Tägen ihre Gesandten gehabt, wann sie aber entweder wegen Pest oder anderer Ursachen niemand dahin senden können, hätten sie doch durch Brieffe ihr Recht vorgestellet.
Ad VIII. Was von Verboth der Expectativen gemeldet würde, könte auff Mitbelehnungen nicht extendiret werden, weil
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