Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.pendente lite, sicut & restitutorium praestandaque desuper Cautione. Die Herren Marggrafen zu Brandenburg kamen hierauff bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und frugen bey demselben an, ob Zeit währender Hemmung der Cameral-Justitz dem Reichs-Hof-Rath zustehe in Process-Sachen, welche am Cammer-Gericht rechts-hängig seyn, etwas, es sey unter was Praetext es wolle, besonders unter dem Vorwand periculi in mora, oder unter dem Titul einer Provisional-Verordnung, oder in ordine ad Executionem der im Cammer-Gericht gesprochenen Paritorien, sie mögen alsdenn vollkommendlich, klar und deutlich seyn, oder mehrere Erläuterung bedörffen, zu verfügen? Worauff den 14 Jul. 1706 von allen 3 Reichs-Collegiis beschlossen worden : Daß Käyserlicher Maj. vermittelst eines Reichs-Gutachtens dieses allerunterthänigst vorzustellen, und dieselbe allergehorsamst zu ersuchen, Sie allergnädigst geruhen möchten, an dero Käyserl. Reichs-Hoff-Rath die Verordnung ergehen zu lassen, diese und andere solcherley beym Cammer-Gericht Rechts-hangede Sachen dahin wieder zu verweisen, auch von fernerer cognition in dergleichen Sachen hinfüro gegen die Reichs-Stände und männiglich zu desistiren, und alle Collision unter denen höchsten Reichs-Gerichten, denen Reichs-Satzungen gemäß, zu verhüten sc. Weil Ihr. Käyserl. Maj. aber solches Reichs-Gutachten aus unterschiedlichen Ursachen nicht approbiret, sondern solches zu der gesampten Reichs-Stände fernerer Uberlegung ausgestellet ; und die Nürrenberger sich von neuen den 6 Aug. 1706 wegen des ohnweit Böhringsdorff auffgerichteten Zolles bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath beschweret; so hat dieser anno 1707 den 24 Jan. contra Brandenburg-Bareuth und Onoltzbach, in Sachen den Zoll zu Beringsdorff und Bayersdorff, item zu Guzenhausen, dann verschiedene andere Zölle betreffend, Paritorias cum eventuali Commissione ad exequendum auff Chur-Mayntz, als Bischoff zu Bamberg, und Hessen-Cassel als Innhabern der zu Fränckischen Craiß gehörigen Hennebergischen Stücke, erkannt. Welches die Herren Marggrafen zu Brandenburg veranlasset, dem Reichs-Convent zu Regenspurg obangeführte Schrifft sub Titulo: Compendiosa Repraesentatio justitiae &c. den 7. Jul. 1707 zu übergeben, und darinnen so wohl die Justitiam des obberührten Reichs-Conclusi, als die Unerheblichkeit der von Ihr. Käyserl. Maj. von dero Reichs-Hoff-Rath dargegen gethanen Vorstellung, zu repraesentiren, mit Bitte, durch ein abermahliges Reichs-Conclusum das vorige zu wiederholen, und Se. Käyserl. Maj. allerunterthänigst zu ersuchen, dasselbe nunmehro aus angeführten trifftigen Ursachen allergnädigst zu ratificiren, damit der Stände Freyheit erhalten, und gegen beyden Hochfürstlichen Häusern, zu Praejuditz und Nachtheil Ihrer Fürstl. Jurium, nichts widriges verfüget werden möge sc. Die Stadt Nürrenberg dagegen suchte nicht allein solches Gesuch der beyden Fürstl. Häuser durch eine Refutations-Schrifft zu hintertreiben, und darinnen zu behaupten, daß einem Röm. Käyser Krafft der Ihme zustehenden, und in denen Reichs-Satzungen nachdrücklich salvirten allerhöchsten Universal JCtion im Reich, die Macht und Gewalt, bey denen sich zu Zeiten ereignenden Cameral-Stillständen, die Justiz in denen daselbst Rechts-anhängigen Sachen administriren zu lassen, alleine, und ohne Concurrenz der Reichs-Stände, undisputirlich ipso jure zustehe; daß die Stadt aus höchstdringender Noth wegen vielfältiger neuen gewaltthätigen Attentaten und Neuerungen, so durante justitio Camerali von denen Herren Marggrafen vorgenommen worden, den Reichs-Hoff-Rath antreten müssen; und daß dieser in der Sache so viel eher cognosciren könne, weil es nur die Execution einer in der Cammer abgeurtheilten Sachen, und die Abthuung der von neuen vorgenommenen Attentaten betreffe, sc. Sondern es brachte dieselbe auch an. 1708 den 10 Jan. neue Paritorias bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath wider die Marggrafen zu Brandenburg aus; dahero diese bewogen wurden vorgedachte Nürrenbergische Refutations-Schrifft wie- quod videri potest ap. Fabrum. d. l. n. 1. p. 158. Conclusum hoc extat ap. Fabrum d. l. n. 6. p. 168. vid. supra allegatum scriptum sub Tit. Käyserl. Commissions-Decret &c. cui Tit. Nürrenbergische Anmerckungen über die Hochfürstl. Brandenburgische Repraesentatio Justitiae in der am Käyserl. Cammer-Gericht Rechts-anhängigen Zoll-Sache vorgekommenen Frage: Ob währendem justitio camerali dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath Rescripta, Mandata, oder andere Verordnungen ergehen zu lassen zukomme? quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 3. p. 257. Quas exhibet Faber. d. l. p. 411. seqq.
pendente lite, sicut & restitutorium praestandaque desuper Cautione. Die Herren Marggrafen zu Brandenburg kamen hierauff bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und frugen bey demselben an, ob Zeit währender Hem̃ung der Cameral-Justitz dem Reichs-Hof-Rath zustehe in Process-Sachen, welche am Cam̃er-Gericht rechts-hängig seyn, etwas, es sey unter was Praetext es wolle, besonders unter dem Vorwand periculi in mora, oder unter dem Titul einer Provisional-Verordnung, oder in ordine ad Executionem der im Cammer-Gericht gesprochenen Paritorien, sie mögen alsdenn vollkommendlich, klar und deutlich seyn, oder mehrere Erläuterung bedörffen, zu verfügen? Worauff den 14 Jul. 1706 von allen 3 Reichs-Collegiis beschlossen worden : Daß Käyserlicher Maj. vermittelst eines Reichs-Gutachtens dieses allerunterthänigst vorzustellen, und dieselbe allergehorsamst zu ersuchen, Sie allergnädigst geruhen möchten, an dero Käyserl. Reichs-Hoff-Rath die Verordnung ergehen zu lassen, diese und andere solcherley beym Cammer-Gericht Rechts-hangede Sachen dahin wieder zu verweisen, auch von fernerer cognition in dergleichen Sachen hinfüro gegen die Reichs-Stände und männiglich zu desistiren, und alle Collision unter denen höchsten Reichs-Gerichten, denen Reichs-Satzungen gemäß, zu verhüten sc. Weil Ihr. Käyserl. Maj. aber solches Reichs-Gutachten aus unterschiedlichen Ursachen nicht approbiret, sondern solches zu der gesampten Reichs-Stände fernerer Uberlegung ausgestellet ; und die Nürrenberger sich von neuen den 6 Aug. 1706 wegen des ohnweit Böhringsdorff auffgerichteten Zolles bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath beschweret; so hat dieser anno 1707 den 24 Jan. contra Brandenburg-Bareuth und Onoltzbach, in Sachen den Zoll zu Beringsdorff und Bayersdorff, item zu Guzenhausen, dann verschiedene andere Zölle betreffend, Paritorias cum eventuali Commissione ad exequendum auff Chur-Mayntz, als Bischoff zu Bamberg, und Hessen-Cassel als Innhabern der zu Fränckischen Craiß gehörigen Hennebergischen Stücke, erkannt. Welches die Herren Marggrafen zu Brandenburg veranlasset, dem Reichs-Convent zu Regenspurg obangeführte Schrifft sub Titulo: Compendiosa Repraesentatio justitiae &c. den 7. Jul. 1707 zu übergeben, und darinnen so wohl die Justitiam des obberührten Reichs-Conclusi, als die Unerheblichkeit der von Ihr. Käyserl. Maj. von dero Reichs-Hoff-Rath dargegen gethanen Vorstellung, zu repraesentiren, mit Bitte, durch ein abermahliges Reichs-Conclusum das vorige zu wiederholen, und Se. Käyserl. Maj. allerunterthänigst zu ersuchen, dasselbe nunmehro aus angeführten trifftigen Ursachen allergnädigst zu ratificiren, damit der Stände Freyheit erhalten, und gegen beyden Hochfürstlichen Häusern, zu Praejuditz und Nachtheil Ihrer Fürstl. Jurium, nichts widriges verfüget werden möge sc. Die Stadt Nürrenberg dagegen suchte nicht allein solches Gesuch der beyden Fürstl. Häuser durch eine Refutations-Schrifft zu hintertreiben, und darinnen zu behaupten, daß einem Röm. Käyser Krafft der Ihme zustehenden, und in denen Reichs-Satzungen nachdrücklich salvirten allerhöchsten Universal JCtion im Reich, die Macht und Gewalt, bey denen sich zu Zeiten ereignenden Cameral-Stillständen, die Justiz in denen daselbst Rechts-anhängigen Sachen administriren zu lassen, alleine, und ohne Concurrenz der Reichs-Stände, undisputirlich ipso jure zustehe; daß die Stadt aus höchstdringender Noth wegen vielfältiger neuen gewaltthätigen Attentaten und Neuerungen, so durante justitio Camerali von denen Herren Marggrafen vorgenommen worden, den Reichs-Hoff-Rath antreten müssen; und daß dieser in der Sache so viel eher cognosciren könne, weil es nur die Execution einer in der Cam̃er abgeurtheilten Sachen, und die Abthuung der von neuen vorgenommenen Attentaten betreffe, sc. Sondern es brachte dieselbe auch an. 1708 den 10 Jan. neue Paritorias bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath wider die Marggrafen zu Brandenburg aus; dahero diese bewogen wurden vorgedachte Nürrenbergische Refutations-Schrifft wie- quod videri potest ap. Fabrum. d. l. n. 1. p. 158. Conclusum hoc extat ap. Fabrum d. l. n. 6. p. 168. vid. supra allegatum scriptum sub Tit. Käyserl. Commissions-Decret &c. cui Tit. Nürrenbergische Anmerckungen über die Hochfürstl. Brandenburgische Repraesentatio Justitiae in der am Käyserl. Cammer-Gericht Rechts-anhängigen Zoll-Sache vorgekommenen Frage: Ob währendem justitio camerali dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath Rescripta, Mandata, oder andere Verordnungen ergehen zu lassen zukomme? quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 3. p. 257. Quas exhibet Faber. d. l. p. 411. seqq.
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pendente lite, sicut & restitutorium praestandaque desuper Cautione.
Die Herren Marggrafen zu Brandenburg kamen hierauff bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und frugen bey demselben an, ob Zeit währender Hem̃ung der Cameral-Justitz dem Reichs-Hof-Rath zustehe in Process-Sachen, welche am Cam̃er-Gericht rechts-hängig seyn, etwas, es sey unter was Praetext es wolle, besonders unter dem Vorwand periculi in mora, oder unter dem Titul einer Provisional-Verordnung, oder in ordine ad Executionem der im Cammer-Gericht gesprochenen Paritorien, sie mögen alsdenn vollkommendlich, klar und deutlich seyn, oder mehrere Erläuterung bedörffen, zu verfügen? Worauff den 14 Jul. 1706 von allen 3 Reichs-Collegiis beschlossen worden : Daß Käyserlicher Maj. vermittelst eines Reichs-Gutachtens dieses allerunterthänigst vorzustellen, und dieselbe allergehorsamst zu ersuchen, Sie allergnädigst geruhen möchten, an dero Käyserl. Reichs-Hoff-Rath die Verordnung ergehen zu lassen, diese und andere solcherley beym Cammer-Gericht Rechts-hangede Sachen dahin wieder zu verweisen, auch von fernerer cognition in dergleichen Sachen hinfüro gegen die Reichs-Stände und männiglich zu desistiren, und alle Collision unter denen höchsten Reichs-Gerichten, denen Reichs-Satzungen gemäß, zu verhüten sc. Weil Ihr. Käyserl. Maj. aber solches Reichs-Gutachten aus unterschiedlichen Ursachen nicht approbiret, sondern solches zu der gesampten Reichs-Stände fernerer Uberlegung ausgestellet ; und die Nürrenberger sich von neuen den 6 Aug. 1706 wegen des ohnweit Böhringsdorff auffgerichteten Zolles bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath beschweret; so hat dieser anno 1707 den 24 Jan. contra Brandenburg-Bareuth und Onoltzbach, in Sachen den Zoll zu Beringsdorff und Bayersdorff, item zu Guzenhausen, dann verschiedene andere Zölle betreffend, Paritorias cum eventuali Commissione ad exequendum auff Chur-Mayntz, als Bischoff zu Bamberg, und Hessen-Cassel als Innhabern der zu Fränckischen Craiß gehörigen Hennebergischen Stücke, erkannt. Welches die Herren Marggrafen zu Brandenburg veranlasset, dem Reichs-Convent zu Regenspurg obangeführte Schrifft sub Titulo: Compendiosa Repraesentatio justitiae &c. den 7. Jul. 1707 zu übergeben, und darinnen so wohl die Justitiam des obberührten Reichs-Conclusi, als die Unerheblichkeit der von Ihr. Käyserl. Maj. von dero Reichs-Hoff-Rath dargegen gethanen Vorstellung, zu repraesentiren, mit Bitte, durch ein abermahliges Reichs-Conclusum das vorige zu wiederholen, und Se. Käyserl. Maj. allerunterthänigst zu ersuchen, dasselbe nunmehro aus angeführten trifftigen Ursachen allergnädigst zu ratificiren, damit der Stände Freyheit erhalten, und gegen beyden Hochfürstlichen Häusern, zu Praejuditz und Nachtheil Ihrer Fürstl. Jurium, nichts widriges verfüget werden möge sc.
Die Stadt Nürrenberg dagegen suchte nicht allein solches Gesuch der beyden Fürstl. Häuser durch eine Refutations-Schrifft zu hintertreiben, und darinnen zu behaupten, daß einem Röm. Käyser Krafft der Ihme zustehenden, und in denen Reichs-Satzungen nachdrücklich salvirten allerhöchsten Universal JCtion im Reich, die Macht und Gewalt, bey denen sich zu Zeiten ereignenden Cameral-Stillständen, die Justiz in denen daselbst Rechts-anhängigen Sachen administriren zu lassen, alleine, und ohne Concurrenz der Reichs-Stände, undisputirlich ipso jure zustehe; daß die Stadt aus höchstdringender Noth wegen vielfältiger neuen gewaltthätigen Attentaten und Neuerungen, so durante justitio Camerali von denen Herren Marggrafen vorgenommen worden, den Reichs-Hoff-Rath antreten müssen; und daß dieser in der Sache so viel eher cognosciren könne, weil es nur die Execution einer in der Cam̃er abgeurtheilten Sachen, und die Abthuung der von neuen vorgenommenen Attentaten betreffe, sc. Sondern es brachte dieselbe auch an. 1708 den 10 Jan. neue Paritorias bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath wider die Marggrafen zu Brandenburg aus; dahero diese bewogen wurden vorgedachte Nürrenbergische Refutations-Schrifft wie-
quod videri potest ap. Fabrum. d. l. n. 1. p. 158.
Conclusum hoc extat ap. Fabrum d. l. n. 6. p. 168.
vid. supra allegatum scriptum sub Tit. Käyserl. Commissions-Decret &c.
cui Tit. Nürrenbergische Anmerckungen über die Hochfürstl. Brandenburgische Repraesentatio Justitiae in der am Käyserl. Cammer-Gericht Rechts-anhängigen Zoll-Sache vorgekommenen Frage: Ob währendem justitio camerali dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath Rescripta, Mandata, oder andere Verordnungen ergehen zu lassen zukomme? quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 3. p. 257.
Quas exhibet Faber. d. l. p. 411. seqq.
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