Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

pendente lite, sicut & restitutorium praestandaque desuper Cautione.

Die Herren Marggrafen zu Brandenburg kamen hierauff bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und frugen bey demselben an, ob Zeit währender Hemmung der Cameral-Justitz dem Reichs-Hof-Rath zustehe in Process-Sachen, welche am Cammer-Gericht rechts-hängig seyn, etwas, es sey unter was Praetext es wolle, besonders unter dem Vorwand periculi in mora, oder unter dem Titul einer Provisional-Verordnung, oder in ordine ad Executionem der im Cammer-Gericht gesprochenen Paritorien, sie mögen alsdenn vollkommendlich, klar und deutlich seyn, oder mehrere Erläuterung bedörffen, zu verfügen? Worauff den 14 Jul. 1706 von allen 3 Reichs-Collegiis beschlossen worden : Daß Käyserlicher Maj. vermittelst eines Reichs-Gutachtens dieses allerunterthänigst vorzustellen, und dieselbe allergehorsamst zu ersuchen, Sie allergnädigst geruhen möchten, an dero Käyserl. Reichs-Hoff-Rath die Verordnung ergehen zu lassen, diese und andere solcherley beym Cammer-Gericht Rechts-hangede Sachen dahin wieder zu verweisen, auch von fernerer cognition in dergleichen Sachen hinfüro gegen die Reichs-Stände und männiglich zu desistiren, und alle Collision unter denen höchsten Reichs-Gerichten, denen Reichs-Satzungen gemäß, zu verhüten sc. Weil Ihr. Käyserl. Maj. aber solches Reichs-Gutachten aus unterschiedlichen Ursachen nicht approbiret, sondern solches zu der gesampten Reichs-Stände fernerer Uberlegung ausgestellet ; und die Nürrenberger sich von neuen den 6 Aug. 1706 wegen des ohnweit Böhringsdorff auffgerichteten Zolles bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath beschweret; so hat dieser anno 1707 den 24 Jan. contra Brandenburg-Bareuth und Onoltzbach, in Sachen den Zoll zu Beringsdorff und Bayersdorff, item zu Guzenhausen, dann verschiedene andere Zölle betreffend, Paritorias cum eventuali Commissione ad exequendum auff Chur-Mayntz, als Bischoff zu Bamberg, und Hessen-Cassel als Innhabern der zu Fränckischen Craiß gehörigen Hennebergischen Stücke, erkannt. Welches die Herren Marggrafen zu Brandenburg veranlasset, dem Reichs-Convent zu Regenspurg obangeführte Schrifft sub Titulo: Compendiosa Repraesentatio justitiae &c. den 7. Jul. 1707 zu übergeben, und darinnen so wohl die Justitiam des obberührten Reichs-Conclusi, als die Unerheblichkeit der von Ihr. Käyserl. Maj. von dero Reichs-Hoff-Rath dargegen gethanen Vorstellung, zu repraesentiren, mit Bitte, durch ein abermahliges Reichs-Conclusum das vorige zu wiederholen, und Se. Käyserl. Maj. allerunterthänigst zu ersuchen, dasselbe nunmehro aus angeführten trifftigen Ursachen allergnädigst zu ratificiren, damit der Stände Freyheit erhalten, und gegen beyden Hochfürstlichen Häusern, zu Praejuditz und Nachtheil Ihrer Fürstl. Jurium, nichts widriges verfüget werden möge sc.

Die Stadt Nürrenberg dagegen suchte nicht allein solches Gesuch der beyden Fürstl. Häuser durch eine Refutations-Schrifft zu hintertreiben, und darinnen zu behaupten, daß einem Röm. Käyser Krafft der Ihme zustehenden, und in denen Reichs-Satzungen nachdrücklich salvirten allerhöchsten Universal JCtion im Reich, die Macht und Gewalt, bey denen sich zu Zeiten ereignenden Cameral-Stillständen, die Justiz in denen daselbst Rechts-anhängigen Sachen administriren zu lassen, alleine, und ohne Concurrenz der Reichs-Stände, undisputirlich ipso jure zustehe; daß die Stadt aus höchstdringender Noth wegen vielfältiger neuen gewaltthätigen Attentaten und Neuerungen, so durante justitio Camerali von denen Herren Marggrafen vorgenommen worden, den Reichs-Hoff-Rath antreten müssen; und daß dieser in der Sache so viel eher cognosciren könne, weil es nur die Execution einer in der Cammer abgeurtheilten Sachen, und die Abthuung der von neuen vorgenommenen Attentaten betreffe, sc. Sondern es brachte dieselbe auch an. 1708 den 10 Jan. neue Paritorias bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath wider die Marggrafen zu Brandenburg aus; dahero diese bewogen wurden vorgedachte Nürrenbergische Refutations-Schrifft wie-

quod videri potest ap. Fabrum. d. l. n. 1. p. 158.
Conclusum hoc extat ap. Fabrum d. l. n. 6. p. 168.
vid. supra allegatum scriptum sub Tit. Käyserl. Commissions-Decret &c.
cui Tit. Nürrenbergische Anmerckungen über die Hochfürstl. Brandenburgische Repraesentatio Justitiae in der am Käyserl. Cammer-Gericht Rechts-anhängigen Zoll-Sache vorgekommenen Frage: Ob währendem justitio camerali dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath Rescripta, Mandata, oder andere Verordnungen ergehen zu lassen zukomme? quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 3. p. 257.
Quas exhibet Faber. d. l. p. 411. seqq.

pendente lite, sicut & restitutorium praestandaque desuper Cautione.

Die Herren Marggrafen zu Brandenburg kamen hierauff bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und frugen bey demselben an, ob Zeit währender Hem̃ung der Cameral-Justitz dem Reichs-Hof-Rath zustehe in Process-Sachen, welche am Cam̃er-Gericht rechts-hängig seyn, etwas, es sey unter was Praetext es wolle, besonders unter dem Vorwand periculi in mora, oder unter dem Titul einer Provisional-Verordnung, oder in ordine ad Executionem der im Cammer-Gericht gesprochenen Paritorien, sie mögen alsdenn vollkommendlich, klar und deutlich seyn, oder mehrere Erläuterung bedörffen, zu verfügen? Worauff den 14 Jul. 1706 von allen 3 Reichs-Collegiis beschlossen worden : Daß Käyserlicher Maj. vermittelst eines Reichs-Gutachtens dieses allerunterthänigst vorzustellen, und dieselbe allergehorsamst zu ersuchen, Sie allergnädigst geruhen möchten, an dero Käyserl. Reichs-Hoff-Rath die Verordnung ergehen zu lassen, diese und andere solcherley beym Cammer-Gericht Rechts-hangede Sachen dahin wieder zu verweisen, auch von fernerer cognition in dergleichen Sachen hinfüro gegen die Reichs-Stände und männiglich zu desistiren, und alle Collision unter denen höchsten Reichs-Gerichten, denen Reichs-Satzungen gemäß, zu verhüten sc. Weil Ihr. Käyserl. Maj. aber solches Reichs-Gutachten aus unterschiedlichen Ursachen nicht approbiret, sondern solches zu der gesampten Reichs-Stände fernerer Uberlegung ausgestellet ; und die Nürrenberger sich von neuen den 6 Aug. 1706 wegen des ohnweit Böhringsdorff auffgerichteten Zolles bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath beschweret; so hat dieser anno 1707 den 24 Jan. contra Brandenburg-Bareuth und Onoltzbach, in Sachen den Zoll zu Beringsdorff und Bayersdorff, item zu Guzenhausen, dann verschiedene andere Zölle betreffend, Paritorias cum eventuali Commissione ad exequendum auff Chur-Mayntz, als Bischoff zu Bamberg, und Hessen-Cassel als Innhabern der zu Fränckischen Craiß gehörigen Hennebergischen Stücke, erkannt. Welches die Herren Marggrafen zu Brandenburg veranlasset, dem Reichs-Convent zu Regenspurg obangeführte Schrifft sub Titulo: Compendiosa Repraesentatio justitiae &c. den 7. Jul. 1707 zu übergeben, und darinnen so wohl die Justitiam des obberührten Reichs-Conclusi, als die Unerheblichkeit der von Ihr. Käyserl. Maj. von dero Reichs-Hoff-Rath dargegen gethanen Vorstellung, zu repraesentiren, mit Bitte, durch ein abermahliges Reichs-Conclusum das vorige zu wiederholen, und Se. Käyserl. Maj. allerunterthänigst zu ersuchen, dasselbe nunmehro aus angeführten trifftigen Ursachen allergnädigst zu ratificiren, damit der Stände Freyheit erhalten, und gegen beyden Hochfürstlichen Häusern, zu Praejuditz und Nachtheil Ihrer Fürstl. Jurium, nichts widriges verfüget werden möge sc.

Die Stadt Nürrenberg dagegen suchte nicht allein solches Gesuch der beyden Fürstl. Häuser durch eine Refutations-Schrifft zu hintertreiben, und darinnen zu behaupten, daß einem Röm. Käyser Krafft der Ihme zustehenden, und in denen Reichs-Satzungen nachdrücklich salvirten allerhöchsten Universal JCtion im Reich, die Macht und Gewalt, bey denen sich zu Zeiten ereignenden Cameral-Stillständen, die Justiz in denen daselbst Rechts-anhängigen Sachen administriren zu lassen, alleine, und ohne Concurrenz der Reichs-Stände, undisputirlich ipso jure zustehe; daß die Stadt aus höchstdringender Noth wegen vielfältiger neuen gewaltthätigen Attentaten und Neuerungen, so durante justitio Camerali von denen Herren Marggrafen vorgenommen worden, den Reichs-Hoff-Rath antreten müssen; und daß dieser in der Sache so viel eher cognosciren könne, weil es nur die Execution einer in der Cam̃er abgeurtheilten Sachen, und die Abthuung der von neuen vorgenommenen Attentaten betreffe, sc. Sondern es brachte dieselbe auch an. 1708 den 10 Jan. neue Paritorias bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath wider die Marggrafen zu Brandenburg aus; dahero diese bewogen wurden vorgedachte Nürrenbergische Refutations-Schrifft wie-

quod videri potest ap. Fabrum. d. l. n. 1. p. 158.
Conclusum hoc extat ap. Fabrum d. l. n. 6. p. 168.
vid. supra allegatum scriptum sub Tit. Käyserl. Commissions-Decret &c.
cui Tit. Nürrenbergische Anmerckungen über die Hochfürstl. Brandenburgische Repraesentatio Justitiae in der am Käyserl. Cammer-Gericht Rechts-anhängigen Zoll-Sache vorgekommenen Frage: Ob währendem justitio camerali dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath Rescripta, Mandata, oder andere Verordnungen ergehen zu lassen zukomme? quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 3. p. 257.
Quas exhibet Faber. d. l. p. 411. seqq.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0499" n="588"/>
pendente lite,            sicut &amp; restitutorium praestandaque desuper Cautione.</p>
        <p>Die Herren Marggrafen zu Brandenburg kamen hierauff bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg            mit einem Memorial <note place="foot">quod videri potest ap. Fabrum. d. l. n. 1. p.              158.</note> ein, und frugen bey demselben an, ob Zeit währender Hem&#x0303;ung der            Cameral-Justitz dem Reichs-Hof-Rath zustehe in Process-Sachen, welche am            Cam&#x0303;er-Gericht rechts-hängig seyn, etwas, es sey unter was Praetext es wolle,            besonders unter dem Vorwand periculi in mora, oder unter dem Titul einer            Provisional-Verordnung, oder in ordine ad Executionem der im Cammer-Gericht gesprochenen            Paritorien, sie mögen alsdenn vollkommendlich, klar und deutlich seyn, oder mehrere            Erläuterung bedörffen, zu verfügen? Worauff den 14 Jul. 1706 von allen 3 Reichs-Collegiis            beschlossen worden <note place="foot">Conclusum hoc extat ap. Fabrum d. l. n. 6. p.              168.</note>: Daß Käyserlicher Maj. vermittelst eines Reichs-Gutachtens dieses            allerunterthänigst vorzustellen, und dieselbe allergehorsamst zu ersuchen, Sie            allergnädigst geruhen möchten, an dero Käyserl. Reichs-Hoff-Rath die Verordnung ergehen zu            lassen, diese und andere solcherley beym Cammer-Gericht Rechts-hangede Sachen dahin wieder            zu verweisen, auch von fernerer cognition in dergleichen Sachen hinfüro gegen die            Reichs-Stände und männiglich zu desistiren, und alle Collision unter denen höchsten            Reichs-Gerichten, denen Reichs-Satzungen gemäß, zu verhüten sc. Weil Ihr. Käyserl. Maj.            aber solches Reichs-Gutachten aus unterschiedlichen Ursachen nicht approbiret, sondern            solches zu der gesampten Reichs-Stände fernerer Uberlegung ausgestellet <note place="foot">vid. supra allegatum scriptum sub Tit. Käyserl. Commissions-Decret &amp;c.</note>; und            die Nürrenberger sich von neuen den 6 Aug. 1706 wegen des ohnweit Böhringsdorff            auffgerichteten Zolles bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath beschweret; so hat dieser anno            1707 den 24 Jan. contra Brandenburg-Bareuth und Onoltzbach, in Sachen den Zoll zu            Beringsdorff und Bayersdorff, item zu Guzenhausen, dann verschiedene andere Zölle            betreffend, Paritorias cum eventuali Commissione ad exequendum auff Chur-Mayntz, als            Bischoff zu Bamberg, und Hessen-Cassel als Innhabern der zu Fränckischen Craiß gehörigen            Hennebergischen Stücke, erkannt. Welches die Herren Marggrafen zu Brandenburg veranlasset,            dem Reichs-Convent zu Regenspurg obangeführte Schrifft sub Titulo: Compendiosa            Repraesentatio justitiae &amp;c. den 7. Jul. 1707 zu übergeben, und darinnen so wohl die            Justitiam des obberührten Reichs-Conclusi, als die Unerheblichkeit der von Ihr. Käyserl.            Maj. von dero Reichs-Hoff-Rath dargegen gethanen Vorstellung, zu repraesentiren, mit            Bitte, durch ein abermahliges Reichs-Conclusum das vorige zu wiederholen, und Se. Käyserl.            Maj. allerunterthänigst zu ersuchen, dasselbe nunmehro aus angeführten trifftigen Ursachen            allergnädigst zu ratificiren, damit der Stände Freyheit erhalten, und gegen beyden            Hochfürstlichen Häusern, zu Praejuditz und Nachtheil Ihrer Fürstl. Jurium, nichts widriges            verfüget werden möge sc.</p>
        <p>Die Stadt Nürrenberg dagegen suchte nicht allein solches Gesuch der beyden Fürstl. Häuser            durch eine Refutations-Schrifft <note place="foot">cui Tit. Nürrenbergische Anmerckungen              über die Hochfürstl. Brandenburgische Repraesentatio Justitiae in der am Käyserl.              Cammer-Gericht Rechts-anhängigen Zoll-Sache vorgekommenen Frage: Ob währendem justitio              camerali dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath Rescripta, Mandata, oder andere Verordnungen              ergehen zu lassen zukomme? quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 3. p.              257.</note> zu hintertreiben, und darinnen zu behaupten, daß einem Röm. Käyser Krafft            der Ihme zustehenden, und in denen Reichs-Satzungen nachdrücklich salvirten allerhöchsten            Universal JCtion im Reich, die Macht und Gewalt, bey denen sich zu Zeiten ereignenden            Cameral-Stillständen, die Justiz in denen daselbst Rechts-anhängigen Sachen administriren            zu lassen, alleine, und ohne Concurrenz der Reichs-Stände, undisputirlich ipso jure            zustehe; daß die Stadt aus höchstdringender Noth wegen vielfältiger neuen gewaltthätigen            Attentaten und Neuerungen, so durante justitio Camerali von denen Herren Marggrafen            vorgenommen worden, den Reichs-Hoff-Rath antreten müssen; und daß dieser in der Sache so            viel eher cognosciren könne, weil es nur die Execution einer in der Cam&#x0303;er            abgeurtheilten Sachen, und die Abthuung der von neuen vorgenommenen Attentaten betreffe,            sc. Sondern es brachte dieselbe auch an. 1708 den 10 Jan. neue Paritorias <note place="foot">Quas exhibet Faber. d. l. p. 411. seqq.</note> bey dem Käyserl.            Reichs-Hoff-Rath wider die Marggrafen zu Brandenburg aus; dahero diese bewogen wurden            vorgedachte Nürrenbergische Refutations-Schrifft wie-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[588/0499] pendente lite, sicut & restitutorium praestandaque desuper Cautione. Die Herren Marggrafen zu Brandenburg kamen hierauff bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und frugen bey demselben an, ob Zeit währender Hem̃ung der Cameral-Justitz dem Reichs-Hof-Rath zustehe in Process-Sachen, welche am Cam̃er-Gericht rechts-hängig seyn, etwas, es sey unter was Praetext es wolle, besonders unter dem Vorwand periculi in mora, oder unter dem Titul einer Provisional-Verordnung, oder in ordine ad Executionem der im Cammer-Gericht gesprochenen Paritorien, sie mögen alsdenn vollkommendlich, klar und deutlich seyn, oder mehrere Erläuterung bedörffen, zu verfügen? Worauff den 14 Jul. 1706 von allen 3 Reichs-Collegiis beschlossen worden : Daß Käyserlicher Maj. vermittelst eines Reichs-Gutachtens dieses allerunterthänigst vorzustellen, und dieselbe allergehorsamst zu ersuchen, Sie allergnädigst geruhen möchten, an dero Käyserl. Reichs-Hoff-Rath die Verordnung ergehen zu lassen, diese und andere solcherley beym Cammer-Gericht Rechts-hangede Sachen dahin wieder zu verweisen, auch von fernerer cognition in dergleichen Sachen hinfüro gegen die Reichs-Stände und männiglich zu desistiren, und alle Collision unter denen höchsten Reichs-Gerichten, denen Reichs-Satzungen gemäß, zu verhüten sc. Weil Ihr. Käyserl. Maj. aber solches Reichs-Gutachten aus unterschiedlichen Ursachen nicht approbiret, sondern solches zu der gesampten Reichs-Stände fernerer Uberlegung ausgestellet ; und die Nürrenberger sich von neuen den 6 Aug. 1706 wegen des ohnweit Böhringsdorff auffgerichteten Zolles bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath beschweret; so hat dieser anno 1707 den 24 Jan. contra Brandenburg-Bareuth und Onoltzbach, in Sachen den Zoll zu Beringsdorff und Bayersdorff, item zu Guzenhausen, dann verschiedene andere Zölle betreffend, Paritorias cum eventuali Commissione ad exequendum auff Chur-Mayntz, als Bischoff zu Bamberg, und Hessen-Cassel als Innhabern der zu Fränckischen Craiß gehörigen Hennebergischen Stücke, erkannt. Welches die Herren Marggrafen zu Brandenburg veranlasset, dem Reichs-Convent zu Regenspurg obangeführte Schrifft sub Titulo: Compendiosa Repraesentatio justitiae &c. den 7. Jul. 1707 zu übergeben, und darinnen so wohl die Justitiam des obberührten Reichs-Conclusi, als die Unerheblichkeit der von Ihr. Käyserl. Maj. von dero Reichs-Hoff-Rath dargegen gethanen Vorstellung, zu repraesentiren, mit Bitte, durch ein abermahliges Reichs-Conclusum das vorige zu wiederholen, und Se. Käyserl. Maj. allerunterthänigst zu ersuchen, dasselbe nunmehro aus angeführten trifftigen Ursachen allergnädigst zu ratificiren, damit der Stände Freyheit erhalten, und gegen beyden Hochfürstlichen Häusern, zu Praejuditz und Nachtheil Ihrer Fürstl. Jurium, nichts widriges verfüget werden möge sc. Die Stadt Nürrenberg dagegen suchte nicht allein solches Gesuch der beyden Fürstl. Häuser durch eine Refutations-Schrifft zu hintertreiben, und darinnen zu behaupten, daß einem Röm. Käyser Krafft der Ihme zustehenden, und in denen Reichs-Satzungen nachdrücklich salvirten allerhöchsten Universal JCtion im Reich, die Macht und Gewalt, bey denen sich zu Zeiten ereignenden Cameral-Stillständen, die Justiz in denen daselbst Rechts-anhängigen Sachen administriren zu lassen, alleine, und ohne Concurrenz der Reichs-Stände, undisputirlich ipso jure zustehe; daß die Stadt aus höchstdringender Noth wegen vielfältiger neuen gewaltthätigen Attentaten und Neuerungen, so durante justitio Camerali von denen Herren Marggrafen vorgenommen worden, den Reichs-Hoff-Rath antreten müssen; und daß dieser in der Sache so viel eher cognosciren könne, weil es nur die Execution einer in der Cam̃er abgeurtheilten Sachen, und die Abthuung der von neuen vorgenommenen Attentaten betreffe, sc. Sondern es brachte dieselbe auch an. 1708 den 10 Jan. neue Paritorias bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath wider die Marggrafen zu Brandenburg aus; dahero diese bewogen wurden vorgedachte Nürrenbergische Refutations-Schrifft wie- quod videri potest ap. Fabrum. d. l. n. 1. p. 158. Conclusum hoc extat ap. Fabrum d. l. n. 6. p. 168. vid. supra allegatum scriptum sub Tit. Käyserl. Commissions-Decret &c. cui Tit. Nürrenbergische Anmerckungen über die Hochfürstl. Brandenburgische Repraesentatio Justitiae in der am Käyserl. Cammer-Gericht Rechts-anhängigen Zoll-Sache vorgekommenen Frage: Ob währendem justitio camerali dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath Rescripta, Mandata, oder andere Verordnungen ergehen zu lassen zukomme? quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 3. p. 257. Quas exhibet Faber. d. l. p. 411. seqq.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/499
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/499>, abgerufen am 15.08.2024.