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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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berg nicht einwenden, noch keinerley Eintrag thun, daß dieselbe Zoll und Glait nicht gehöhert oder beschweret werden, anders dan sie an Sie und von alters herkommen seynd, sc.

Anno 1496 wurd zwischen den Marggrafen zu Brandenburg und der Stadt ein neuer Vergleich getroffen, so der Harrische Vertrag genannt wird, darinnen wegen des Zollwesens vergleichen wurde: Daß es wegen obgedachter 14 Zoll-Städte bey dem vorangezogenen Spruch-Brieff des Hertzog Friedrichs von Bayern verbleiben solle. Item: von wegen der Zoll, Bibern, Aw, Schwebheim, Illesheim, Onoltzbach, Guntzenhausen, Schwabach, auch der Zoll zu Culmbach, zum Hofe, Brichsenstatt, klein Lanckeim, Fewerbach, Erlangen/ und Bairstorff, ist abgeredet, daß es mit denselben Zollen soll gehalten werden, wie vor alters Herkommen ist. Item: Als von wegen der Stadt Nürrenberg angezogen ist, daß etliche neue Zoll sollen auffgerichtet seyn, wieder den vorgemeldten Vertrag, nehmlich zu Bautzenweiler, Neudorfflein, Tuttenstätten, Dißpeckh, Rotenbach, und Windelspach, und von den Marggräflichen dagegen geredet ist, daß solches Wehr-Zölle seyn damit auff Neben-Straßen die Zölle nicht verführet werden, ist beredet, daß solch Wehr-Zölle sollen bleiben, doch was an denselben verzollt werde, das soll an der rechten Zoll, & vice versa nicht ferner verzollt genommen werden, sc. Und letzlich: Es soll auch dieser Vertrag in dem, was hierinnen nit begriffen, verfaßt oder gemässiget ist, meinen gnädigen Herren dem Marggrafen, seinen Erben, und Nachkommen, Ihren Fürstlichen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Wiltbahnen, Zollen, Glaiten, Freyheiten, Verträgen und Gerechtigkeiten unvorgreifflich und unschädlich seyn.

Nachdem haben die Marggrafen zu Brandenburg solche Zoll-Gerechtigkeit, vermöge obgedachter Vergleiche, geruhig execiret; weil mitler Zeit aber die im vorigen laudo determinirte Pfennige, davon einer an und vor sich selbsten der itzigen 12 ausgemachet, in Abgang gerathen, so haben die Marggrafen zu Brandenburg von einiger Zeit obgedachte Zölle verhöhet, und da die Fuhrleute hin und wieder die Zoll-Städte verführet, und Neben-Wege gesuchet, unterschiedliche Wehr-Zölle, und unter solchen auch einen zu Beringdorff auffrichten lassen; iedoch ist bey Hebung des Zolles der Harrische Vertrag allezeit observiret worden, so daß wer einmahl entweder an einem Haupt-Zoll, oder Wehr-Zoll gezollet, nachgehends die andern frey passiret, Es haben sich aber die Nürrenberger über solche Verhöhung des Zolles und Auffrichtung der Wehr-Zölle sehr beschweret, und deßhalb an der Reichs-Cammer wider die Marggrafen zu Brandenburg Nürrenb. Gründe. Klag erhoben, vorgebend, es sey solches (1) wider das Jus commune (2) wider die Nürrenbergischen Privilegia, und (3) wider die obangezogene Verträge, als in welchen ausdrücklich versehen, daß nirgends keine neue Zölle angeleget werden solten, als an denen 14 specificirten Städten, und daß der Zoll an solchen Pfennigen, die zu Nürrenberg, in dem Lande zu Francken gäng und gebe sind, abgetragen, solch Quantum aber nicht verhöhet werden solte, sc.

Brandenburgischer Seiten wurd dawider eingewendet:

Brandenb. Einwürffe. I. Daß es Acten-Reichs- und Historienkundig, daß die beyden Hoch-Fürstl. Brandenburgische Häuser in dero Burggrafthum, und mithin auch in der Gegend um Nürrenberg, Territorial-Herren wären, wie in der bekandten Brandenburg-Nürrenbergischen so genanten Fraisch-Sache ab ipsis judicibus ausgesprochen worden; solchem juri territoriali aber sey auch das Jus Vectigalium anhängig.

II. Daß das Hauß Brandenburg über dem noch mit stattlichen Zoll-Privilegien, gleich Oesterreich und andern Ständen versehen.

III. Daß man keine neue, sondern nur Wehr-Zölle angeleget, welches nicht allein einem ieden Ordinar-Zoll- und Territorial-Herrn zu thun erlaubet, cum re principali (nehmlich die Zoll-Gerechtsame) concessa, ejusdem etiam accessoria (die Wehr-Zölle und Zoll-Häuser auffzurichten) pro concessis habeantur; sondern auch in obigen Verträge denen Marggrafen concediret. Und ob zwar in iedem Fürstenthum des Burggr. Nürrenberg quoad nudas denominationes viele Haupt- und Wehr-Zölle, so sey doch quoad rem ipsam eigendlich nur einer, bey der Residenz (als wohin alle Zoll-erlegungen befördert würden) befindlicher Haupt-Zoll, außenher im Lande herumb aber wären allenthalben, wo Zoll-Städte auffgerichtet worden, nur lauter Wehr-Zölle anzutreffen.

berg nicht einwenden, noch keinerley Eintrag thun, daß dieselbe Zoll und Glait nicht gehöhert oder beschweret werden, anders dan sie an Sie und von alters herkommen seynd, sc.

Anno 1496 wurd zwischen den Marggrafen zu Brandenburg und der Stadt ein neuer Vergleich getroffen, so der Harrische Vertrag genannt wird, darinnen wegen des Zollwesens vergleichen wurde: Daß es wegen obgedachter 14 Zoll-Städte bey dem vorangezogenen Spruch-Brieff des Hertzog Friedrichs von Bayern verbleiben solle. Item: von wegen der Zoll, Bibern, Aw, Schwebheim, Illesheim, Onoltzbach, Guntzenhausen, Schwabach, auch der Zoll zu Culmbach, zum Hofe, Brichsenstatt, klein Lanckeim, Fewerbach, Erlangen/ und Bairstorff, ist abgeredet, daß es mit denselben Zollen soll gehalten werden, wie vor alters Herkommen ist. Item: Als von wegen der Stadt Nürrenberg angezogen ist, daß etliche neue Zoll sollen auffgerichtet seyn, wieder den vorgemeldten Vertrag, nehmlich zu Bautzenweiler, Neudorfflein, Tuttenstätten, Dißpeckh, Rotenbach, und Windelspach, und von den Marggräflichen dagegen geredet ist, daß solches Wehr-Zölle seyn damit auff Neben-Straßen die Zölle nicht verführet werden, ist beredet, daß solch Wehr-Zölle sollen bleiben, doch was an denselben verzollt werde, das soll an der rechten Zoll, & vice versa nicht ferner verzollt genom̃en werden, sc. Und letzlich: Es soll auch dieser Vertrag in dem, was hierinnen nit begriffen, verfaßt oder gemässiget ist, meinen gnädigen Herren dem Marggrafen, seinen Erben, und Nachkommen, Ihren Fürstlichen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Wiltbahnen, Zollen, Glaiten, Freyheiten, Verträgen und Gerechtigkeiten unvorgreifflich und unschädlich seyn.

Nachdem haben die Marggrafen zu Brandenburg solche Zoll-Gerechtigkeit, vermöge obgedachter Vergleiche, geruhig execiret; weil mitler Zeit aber die im vorigen laudo determinirte Pfennige, davon einer an und vor sich selbsten der itzigen 12 ausgemachet, in Abgang gerathen, so haben die Marggrafen zu Brandenburg von einiger Zeit obgedachte Zölle verhöhet, und da die Fuhrleute hin und wieder die Zoll-Städte verführet, und Neben-Wege gesuchet, unterschiedliche Wehr-Zölle, und unter solchen auch einen zu Beringdorff auffrichten lassen; iedoch ist bey Hebung des Zolles der Harrische Vertrag allezeit observiret worden, so daß wer einmahl entweder an einem Haupt-Zoll, oder Wehr-Zoll gezollet, nachgehends die andern frey passiret, Es haben sich aber die Nürrenberger über solche Verhöhung des Zolles und Auffrichtung der Wehr-Zölle sehr beschweret, und deßhalb an der Reichs-Cammer wider die Marggrafen zu Brandenburg Nürrenb. Gründe. Klag erhoben, vorgebend, es sey solches (1) wider das Jus commune (2) wider die Nürrenbergischen Privilegia, und (3) wider die obangezogene Verträge, als in welchen ausdrücklich versehen, daß nirgends keine neue Zölle angeleget werden solten, als an denen 14 specificirten Städten, und daß der Zoll an solchen Pfennigen, die zu Nürrenberg, in dem Lande zu Francken gäng und gebe sind, abgetragen, solch Quantum aber nicht verhöhet werden solte, sc.

Brandenburgischer Seiten wurd dawider eingewendet:

Brandenb. Einwürffe. I. Daß es Acten-Reichs- und Historienkundig, daß die beyden Hoch-Fürstl. Brandenburgische Häuser in dero Burggrafthum, und mithin auch in der Gegend um Nürrenberg, Territorial-Herren wären, wie in der bekandten Brandenburg-Nürrenbergischen so genanten Fraisch-Sache ab ipsis judicibus ausgesprochen worden; solchem juri territoriali aber sey auch das Jus Vectigalium anhängig.

II. Daß das Hauß Brandenburg über dem noch mit stattlichen Zoll-Privilegien, gleich Oesterreich und andern Ständen versehen.

III. Daß man keine neue, sondern nur Wehr-Zölle angeleget, welches nicht allein einem ieden Ordinar-Zoll- und Territorial-Herrn zu thun erlaubet, cum re principali (nehmlich die Zoll-Gerechtsame) concessâ, ejusdem etiam accessoria (die Wehr-Zölle und Zoll-Häuser auffzurichten) pro concessis habeantur; sondern auch in obigen Verträge denen Marggrafen concediret. Und ob zwar in iedem Fürstenthum des Burggr. Nürrenberg quoad nudas denominationes viele Haupt- und Wehr-Zölle, so sey doch quoad rem ipsam eigendlich nur einer, bey der Residenz (als wohin alle Zoll-erlegungen befördert würden) befindlicher Haupt-Zoll, außenher im Lande herumb aber wären allenthalben, wo Zoll-Städte auffgerichtet worden, nur lauter Wehr-Zölle anzutreffen.

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        <p>Brandenburgischer Seiten wurd dawider eingewendet:</p>
        <p><note place="right">Brandenb. Einwürffe.</note> I. Daß es Acten-Reichs- und            Historienkundig, daß die beyden Hoch-Fürstl. Brandenburgische Häuser in dero Burggrafthum,            und mithin auch in der Gegend um Nürrenberg, Territorial-Herren wären, wie in der            bekandten Brandenburg-Nürrenbergischen so genanten Fraisch-Sache ab ipsis judicibus            ausgesprochen worden; solchem juri territoriali aber sey auch das Jus Vectigalium            anhängig.</p>
        <p>II. Daß das Hauß Brandenburg über dem noch mit stattlichen Zoll-Privilegien, gleich            Oesterreich und andern Ständen versehen.</p>
        <p>III. Daß man keine neue, sondern nur Wehr-Zölle angeleget, welches nicht allein einem            ieden Ordinar-Zoll- und Territorial-Herrn zu thun erlaubet, cum re principali (nehmlich            die Zoll-Gerechtsame) concessâ, ejusdem etiam accessoria (die Wehr-Zölle und Zoll-Häuser            auffzurichten) pro concessis habeantur; sondern auch in obigen Verträge denen Marggrafen            concediret. Und ob zwar in iedem Fürstenthum des Burggr. Nürrenberg quoad nudas            denominationes viele Haupt- und Wehr-Zölle, so sey doch quoad rem ipsam eigendlich nur            einer, bey der Residenz (als wohin alle Zoll-erlegungen befördert würden) befindlicher            Haupt-Zoll, außenher im Lande herumb aber wären allenthalben, wo Zoll-Städte auffgerichtet            worden, nur lauter Wehr-Zölle anzutreffen.</p>
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[586/0497] berg nicht einwenden, noch keinerley Eintrag thun, daß dieselbe Zoll und Glait nicht gehöhert oder beschweret werden, anders dan sie an Sie und von alters herkommen seynd, sc. Anno 1496 wurd zwischen den Marggrafen zu Brandenburg und der Stadt ein neuer Vergleich getroffen, so der Harrische Vertrag genannt wird, darinnen wegen des Zollwesens vergleichen wurde: Daß es wegen obgedachter 14 Zoll-Städte bey dem vorangezogenen Spruch-Brieff des Hertzog Friedrichs von Bayern verbleiben solle. Item: von wegen der Zoll, Bibern, Aw, Schwebheim, Illesheim, Onoltzbach, Guntzenhausen, Schwabach, auch der Zoll zu Culmbach, zum Hofe, Brichsenstatt, klein Lanckeim, Fewerbach, Erlangen/ und Bairstorff, ist abgeredet, daß es mit denselben Zollen soll gehalten werden, wie vor alters Herkommen ist. Item: Als von wegen der Stadt Nürrenberg angezogen ist, daß etliche neue Zoll sollen auffgerichtet seyn, wieder den vorgemeldten Vertrag, nehmlich zu Bautzenweiler, Neudorfflein, Tuttenstätten, Dißpeckh, Rotenbach, und Windelspach, und von den Marggräflichen dagegen geredet ist, daß solches Wehr-Zölle seyn damit auff Neben-Straßen die Zölle nicht verführet werden, ist beredet, daß solch Wehr-Zölle sollen bleiben, doch was an denselben verzollt werde, das soll an der rechten Zoll, & vice versa nicht ferner verzollt genom̃en werden, sc. Und letzlich: Es soll auch dieser Vertrag in dem, was hierinnen nit begriffen, verfaßt oder gemässiget ist, meinen gnädigen Herren dem Marggrafen, seinen Erben, und Nachkommen, Ihren Fürstlichen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Wiltbahnen, Zollen, Glaiten, Freyheiten, Verträgen und Gerechtigkeiten unvorgreifflich und unschädlich seyn. Nachdem haben die Marggrafen zu Brandenburg solche Zoll-Gerechtigkeit, vermöge obgedachter Vergleiche, geruhig execiret; weil mitler Zeit aber die im vorigen laudo determinirte Pfennige, davon einer an und vor sich selbsten der itzigen 12 ausgemachet, in Abgang gerathen, so haben die Marggrafen zu Brandenburg von einiger Zeit obgedachte Zölle verhöhet, und da die Fuhrleute hin und wieder die Zoll-Städte verführet, und Neben-Wege gesuchet, unterschiedliche Wehr-Zölle, und unter solchen auch einen zu Beringdorff auffrichten lassen; iedoch ist bey Hebung des Zolles der Harrische Vertrag allezeit observiret worden, so daß wer einmahl entweder an einem Haupt-Zoll, oder Wehr-Zoll gezollet, nachgehends die andern frey passiret, Es haben sich aber die Nürrenberger über solche Verhöhung des Zolles und Auffrichtung der Wehr-Zölle sehr beschweret, und deßhalb an der Reichs-Cammer wider die Marggrafen zu Brandenburg Klag erhoben, vorgebend, es sey solches (1) wider das Jus commune (2) wider die Nürrenbergischen Privilegia, und (3) wider die obangezogene Verträge, als in welchen ausdrücklich versehen, daß nirgends keine neue Zölle angeleget werden solten, als an denen 14 specificirten Städten, und daß der Zoll an solchen Pfennigen, die zu Nürrenberg, in dem Lande zu Francken gäng und gebe sind, abgetragen, solch Quantum aber nicht verhöhet werden solte, sc. Nürrenb. Gründe. Brandenburgischer Seiten wurd dawider eingewendet: I. Daß es Acten-Reichs- und Historienkundig, daß die beyden Hoch-Fürstl. Brandenburgische Häuser in dero Burggrafthum, und mithin auch in der Gegend um Nürrenberg, Territorial-Herren wären, wie in der bekandten Brandenburg-Nürrenbergischen so genanten Fraisch-Sache ab ipsis judicibus ausgesprochen worden; solchem juri territoriali aber sey auch das Jus Vectigalium anhängig. Brandenb. Einwürffe. II. Daß das Hauß Brandenburg über dem noch mit stattlichen Zoll-Privilegien, gleich Oesterreich und andern Ständen versehen. III. Daß man keine neue, sondern nur Wehr-Zölle angeleget, welches nicht allein einem ieden Ordinar-Zoll- und Territorial-Herrn zu thun erlaubet, cum re principali (nehmlich die Zoll-Gerechtsame) concessâ, ejusdem etiam accessoria (die Wehr-Zölle und Zoll-Häuser auffzurichten) pro concessis habeantur; sondern auch in obigen Verträge denen Marggrafen concediret. Und ob zwar in iedem Fürstenthum des Burggr. Nürrenberg quoad nudas denominationes viele Haupt- und Wehr-Zölle, so sey doch quoad rem ipsam eigendlich nur einer, bey der Residenz (als wohin alle Zoll-erlegungen befördert würden) befindlicher Haupt-Zoll, außenher im Lande herumb aber wären allenthalben, wo Zoll-Städte auffgerichtet worden, nur lauter Wehr-Zölle anzutreffen.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/497>, abgerufen am 17.09.2024.