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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Gründe zu Behauptung der Nullität der Urthel. I. Daß die Urthel nicht von gleicher Zahl Assessoren beyderley Religions-Verwandten concipiret, und gesprochen, massen 12 oder 14 Catholische und nur 2 Protestirende dabey gewesen; nun würde aber in Sachen, so zweyerley Religions-Verwandten angingen, von beyderley Religion gleich viel Assessores so wohl bey dem Reichs-Hoff-Rath, als der Cammer, vermöge Instr. Pac. Art. V. §. 20. erfodert. Ihr. Käyserl. Maj. hätten auch denen Marggrafen versprochen, daß das Instr. Pac. solte observiret werden; und hätten Sie, die Marggrafen, die Sache unter solcher Bedingung vor dem Reichs-Hoff-Rath anhängig gemachet.

II. Daß in dem Urthel gesetzet worden, die Herren Marggrafen hätten erst anno 1651 den 17 Aug. und also zu spät actionem instituiret; dann weil in Instr. Pac. nichts von der Zeit, wann die Action instituiret, sondern nur in welcher Zeit solche determiniret werden solte, gedacht würde, so könte nicht gesaget werden, daß die Action zu spät instituiret worden.

III. Wann auch gestanden würde, daß das Instr. Pac. de instituenda actione handele, so wäre doch darinnen (wie in andern Casibus geschehen) nicht disponiret, wann solche Zeit zu lauffen anfangen solte, und versire man also in dubio; solches aber zu resolviren, oder zu suppliren, stünde vermöge Instr. Pac. Art. V. §. 17. nur denen zu, so den Frieden gemachet, nicht aber dem Reichs-Hoff-Rath, als welcher das Instr. Pac. nur pro regula haben, und demselben folgen müste, juxta d. §. 17. vers. pro Majori.

IV. Daß, wenn auch der adversariorum Meinung nach, das tempus biennii verflossen gewesen, ehe die action bey Ihr. Käyserl. Maj. angestrenget worden/ solches doch zur condemnation nicht genung sey, sondern es würde überdem vermöge des Frieden-Schlusses erfodert, daß solche Zeit durch tergiversirung eines Theiles verflossen; massen die Straffe dem tergiversanti dictiret; Nun würde aber in der Sententz keiner tergiversation gedacht; es hätten auch nicht die Herren Marggrafen, sondern der Bischoff zu Würtzburg, tergiversiret, indem dieser in kein Compromiss willigen wollen, und wohl gewust, daß man an den Reichs-Gerichten, so lange dieselbe nicht nach der Norm des Frieden-Schlusses eingerichtet, nicht agiren könte; militire also vor die Marggrafen die Regul: Agere non valenti, non currit praescriptio.

V. Daß es endlich gantz glaublich, es habe obangeführtes Ihr. Käyserl. Maj. auch wohl consideriret, als er denen Marggrafen versprochen, er wolle den Reichs-Hoff-Rath nach der Norm des Frieden-Schlusses compliren, und Ihnen gerathen, ihre action vor demselben anzustellen, welches ohne Zweiffel nicht würde geschehen seyn, wann er geglaubet, die 2 jährige Frist sey culpa actorum allbereit verflossen.

Würtzburgischer Seiten wurd gedachtem Brandenburgischen Scripto ein anders und zwar zimlich spitziges entgegen gesetzet; dessen Confutation anno 1656 in einer anderwertigen Schrifft ans Licht kam . Ob aber nach der Zeit in der Sache weiter etwas vorgangen, ist mir nicht bewust, dieses aber ist gewiß, daß das Stifft Würtzburg Kitzingen annoch in Possession hat.

Anderes Capitel/ Von der Marggrafen zu Brandenburg Streitigkeit mit der Stadt Nurrenberg wegen des Burggraffthums Nurrenberg/ und denen davon dependirenden Gerechtigkeiten, sonderlich Criminal JCtion in dem von den Burggrafen gekaufften Territorio.

DEr erste, so von der Brandenburgischen Familie mit der Burggräflichen Würde, und denen dazu gehörigen Gerechtigkeiten, Einkünfften und Gütern belehnet worden, ist, nach der gemeinsten Meynung , gewesen Fridericus I. Graf zu Hohenzollern, deme Käyser Rudolphus solche anno 1273 conferiret . Diese Burggrafen exercirten ihre JCtion geruhig, so lange die Stadt Nürrenberg in mittelmäßigem Stande war; wie

sub Rubrica: Vindiciae Herbipolenses sententiae Caesareae die 26. mens. Octobr. an. 1652. in causa Kizingensi publicatae & c.
Cui Titulus: Kurtzer Begriff Confutationis, der anno 1654. zu Regenspurg spargirten Vindiciarum Herbipolens. in Sachen Brandenburg contra Würtzburg Kitzingen betreffend.
Omnia hactenus relata desumpta sunt ex scriptis supra citatis & Limnaeo Tom. V. Addit. ad L. 5. c. 7. p. 384. seqq.
vid. enim Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 5. c. 7. p. 744.
v. Cernitius in hist. Elect. Brand. p. 6. Chytrae. L. 15. Sax. p. 383. Oldenburg in Limn. Enucl. L. 3. c. 8. n. 5. der Leben-Brieff de anno 1281 ist zu finden bey Limnae. d. l. p. 745. & Gastel. de Stat. Pub. Europ. c. 24. n. 4. p. 786.

Gründe zu Behauptung der Nullität der Urthel. I. Daß die Urthel nicht von gleicher Zahl Assessoren beyderley Religions-Verwandten concipiret, und gesprochen, massen 12 oder 14 Catholische und nur 2 Protestirende dabey gewesen; nun würde aber in Sachen, so zweyerley Religions-Verwandten angingen, von beyderley Religion gleich viel Assessores so wohl bey dem Reichs-Hoff-Rath, als der Cammer, vermöge Instr. Pac. Art. V. §. 20. erfodert. Ihr. Käyserl. Maj. hätten auch denen Marggrafen versprochen, daß das Instr. Pac. solte observiret werden; und hätten Sie, die Marggrafen, die Sache unter solcher Bedingung vor dem Reichs-Hoff-Rath anhängig gemachet.

II. Daß in dem Urthel gesetzet worden, die Herren Marggrafen hätten erst anno 1651 den 17 Aug. und also zu spät actionem instituiret; dann weil in Instr. Pac. nichts von der Zeit, wann die Action instituiret, sondern nur in welcher Zeit solche determiniret werden solte, gedacht würde, so könte nicht gesaget werden, daß die Action zu spät instituiret worden.

III. Wann auch gestanden würde, daß das Instr. Pac. de instituenda actione handele, so wäre doch darinnen (wie in andern Casibus geschehen) nicht disponiret, wann solche Zeit zu lauffen anfangen solte, und versire man also in dubio; solches aber zu resolviren, oder zu suppliren, stünde vermöge Instr. Pac. Art. V. §. 17. nur denen zu, so den Frieden gemachet, nicht aber dem Reichs-Hoff-Rath, als welcher das Instr. Pac. nur pro regula haben, und demselben folgen müste, juxta d. §. 17. vers. pro Majori.

IV. Daß, wenn auch der adversariorum Meinung nach, das tempus biennii verflossen gewesen, ehe die action bey Ihr. Käyserl. Maj. angestrenget worden/ solches doch zur condemnation nicht genung sey, sondern es würde überdem vermöge des Frieden-Schlusses erfodert, daß solche Zeit durch tergiversirung eines Theiles verflossen; massen die Straffe dem tergiversanti dictiret; Nun würde aber in der Sententz keiner tergiversation gedacht; es hätten auch nicht die Herren Marggrafen, sondern der Bischoff zu Würtzburg, tergiversiret, indem dieser in kein Compromiss willigen wollen, und wohl gewust, daß man an den Reichs-Gerichten, so lange dieselbe nicht nach der Norm des Frieden-Schlusses eingerichtet, nicht agiren könte; militire also vor die Marggrafen die Regul: Agere non valenti, non currit praescriptio.

V. Daß es endlich gantz glaublich, es habe obangeführtes Ihr. Käyserl. Maj. auch wohl consideriret, als er denen Marggrafen versprochen, er wolle den Reichs-Hoff-Rath nach der Norm des Frieden-Schlusses compliren, und Ihnen gerathen, ihre action vor demselben anzustellen, welches ohne Zweiffel nicht würde geschehen seyn, wann er geglaubet, die 2 jährige Frist sey culpa actorum allbereit verflossen.

Würtzburgischer Seiten wurd gedachtem Brandenburgischen Scripto ein anders und zwar zimlich spitziges entgegen gesetzet; dessen Confutation anno 1656 in einer anderwertigen Schrifft ans Licht kam . Ob aber nach der Zeit in der Sache weiter etwas vorgangen, ist mir nicht bewust, dieses aber ist gewiß, daß das Stifft Würtzburg Kitzingen annoch in Possession hat.

Anderes Capitel/ Von der Marggrafen zu Brandenburg Streitigkeit mit der Stadt Nurrenberg wegen des Burggraffthums Nurrenberg/ und denen davon dependirenden Gerechtigkeiten, sonderlich Criminal JCtion in dem von den Burggrafen gekaufften Territorio.

DEr erste, so von der Brandenburgischen Familie mit der Burggräflichen Würde, und denen dazu gehörigen Gerechtigkeiten, Einkünfften und Gütern belehnet worden, ist, nach der gemeinsten Meynung , gewesen Fridericus I. Graf zu Hohenzollern, deme Käyser Rudolphus solche anno 1273 conferiret . Diese Burggrafen exercirten ihre JCtion geruhig, so lange die Stadt Nürrenberg in mittelmäßigem Stande war; wie

sub Rubrica: Vindiciae Herbipolenses sententiae Caesareae die 26. mens. Octobr. an. 1652. in causa Kizingensi publicatae & c.
Cui Titulus: Kurtzer Begriff Confutationis, der anno 1654. zu Regenspurg spargirten Vindiciarum Herbipolens. in Sachen Brandenburg contra Würtzburg Kitzingen betreffend.
Omnia hactenus relata desumpta sunt ex scriptis supra citatis & Limnaeo Tom. V. Addit. ad L. 5. c. 7. p. 384. seqq.
vid. enim Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 5. c. 7. p. 744.
v. Cernitius in hist. Elect. Brand. p. 6. Chytrae. L. 15. Sax. p. 383. Oldenburg in Limn. Enucl. L. 3. c. 8. n. 5. der Leben-Brieff de anno 1281 ist zu finden bey Limnae. d. l. p. 745. & Gastel. de Stat. Pub. Europ. c. 24. n. 4. p. 786.
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        <p>II. Daß in dem Urthel gesetzet worden, die Herren Marggrafen hätten erst anno 1651 den 17            Aug. und also zu spät actionem instituiret; dann weil in Instr. Pac. nichts von der Zeit,            wann die Action instituiret, sondern nur in welcher Zeit solche determiniret werden solte,            gedacht würde, so könte nicht gesaget werden, daß die Action zu spät instituiret            worden.</p>
        <p>III. Wann auch gestanden würde, daß das Instr. Pac. de instituenda actione handele, so            wäre doch darinnen (wie in andern Casibus geschehen) nicht disponiret, wann solche Zeit zu            lauffen anfangen solte, und versire man also in dubio; solches aber zu resolviren, oder zu            suppliren, stünde vermöge Instr. Pac. Art. V. §. 17. nur denen zu, so den Frieden            gemachet, nicht aber dem Reichs-Hoff-Rath, als welcher das Instr. Pac. nur pro regula            haben, und demselben folgen müste, juxta d. §. 17. vers. pro Majori.</p>
        <p>IV. Daß, wenn auch der adversariorum Meinung nach, das tempus biennii verflossen gewesen,            ehe die action bey Ihr. Käyserl. Maj. angestrenget worden/ solches doch zur condemnation            nicht genung sey, sondern es würde überdem vermöge des Frieden-Schlusses erfodert, daß            solche Zeit durch tergiversirung eines Theiles verflossen; massen die Straffe dem            tergiversanti dictiret; Nun würde aber in der Sententz keiner tergiversation gedacht; es            hätten auch nicht die Herren Marggrafen, sondern der Bischoff zu Würtzburg, tergiversiret,            indem dieser in kein Compromiss willigen wollen, und wohl gewust, daß man an den            Reichs-Gerichten, so lange dieselbe nicht nach der Norm des Frieden-Schlusses            eingerichtet, nicht agiren könte; militire also vor die Marggrafen die Regul: Agere non            valenti, non currit praescriptio.</p>
        <p>V. Daß es endlich gantz glaublich, es habe obangeführtes Ihr. Käyserl. Maj. auch wohl            consideriret, als er denen Marggrafen versprochen, er wolle den Reichs-Hoff-Rath nach der            Norm des Frieden-Schlusses compliren, und Ihnen gerathen, ihre action vor demselben            anzustellen, welches ohne Zweiffel nicht würde geschehen seyn, wann er geglaubet, die 2            jährige Frist sey culpa actorum allbereit verflossen.</p>
        <p>Würtzburgischer Seiten wurd gedachtem Brandenburgischen Scripto ein anders und zwar            zimlich spitziges <note place="foot">sub Rubrica: Vindiciae Herbipolenses sententiae              Caesareae die 26. mens. Octobr. an. 1652. in causa Kizingensi publicatae &amp; c.</note>            entgegen gesetzet; dessen Confutation anno 1656 in einer anderwertigen Schrifft <note place="foot">Cui Titulus: Kurtzer Begriff Confutationis, der anno 1654. zu Regenspurg              spargirten Vindiciarum Herbipolens. in Sachen Brandenburg contra Würtzburg Kitzingen              betreffend.</note> ans Licht kam <note place="foot">Omnia hactenus relata desumpta sunt              ex scriptis supra citatis &amp; Limnaeo Tom. V. Addit. ad L. 5. c. 7. p. 384.              seqq.</note>. Ob aber nach der Zeit in der Sache weiter etwas vorgangen, ist mir nicht            bewust, dieses aber ist gewiß, daß das Stifft Würtzburg Kitzingen annoch in Possession            hat.</p>
        <p>Anderes Capitel/ Von der Marggrafen zu Brandenburg Streitigkeit mit der Stadt Nurrenberg            wegen des Burggraffthums Nurrenberg/ und denen davon dependirenden Gerechtigkeiten,            sonderlich Criminal JCtion in dem von den Burggrafen gekaufften Territorio.</p>
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[579/0490] I. Daß die Urthel nicht von gleicher Zahl Assessoren beyderley Religions-Verwandten concipiret, und gesprochen, massen 12 oder 14 Catholische und nur 2 Protestirende dabey gewesen; nun würde aber in Sachen, so zweyerley Religions-Verwandten angingen, von beyderley Religion gleich viel Assessores so wohl bey dem Reichs-Hoff-Rath, als der Cammer, vermöge Instr. Pac. Art. V. §. 20. erfodert. Ihr. Käyserl. Maj. hätten auch denen Marggrafen versprochen, daß das Instr. Pac. solte observiret werden; und hätten Sie, die Marggrafen, die Sache unter solcher Bedingung vor dem Reichs-Hoff-Rath anhängig gemachet. Gründe zu Behauptung der Nullität der Urthel. II. Daß in dem Urthel gesetzet worden, die Herren Marggrafen hätten erst anno 1651 den 17 Aug. und also zu spät actionem instituiret; dann weil in Instr. Pac. nichts von der Zeit, wann die Action instituiret, sondern nur in welcher Zeit solche determiniret werden solte, gedacht würde, so könte nicht gesaget werden, daß die Action zu spät instituiret worden. III. Wann auch gestanden würde, daß das Instr. Pac. de instituenda actione handele, so wäre doch darinnen (wie in andern Casibus geschehen) nicht disponiret, wann solche Zeit zu lauffen anfangen solte, und versire man also in dubio; solches aber zu resolviren, oder zu suppliren, stünde vermöge Instr. Pac. Art. V. §. 17. nur denen zu, so den Frieden gemachet, nicht aber dem Reichs-Hoff-Rath, als welcher das Instr. Pac. nur pro regula haben, und demselben folgen müste, juxta d. §. 17. vers. pro Majori. IV. Daß, wenn auch der adversariorum Meinung nach, das tempus biennii verflossen gewesen, ehe die action bey Ihr. Käyserl. Maj. angestrenget worden/ solches doch zur condemnation nicht genung sey, sondern es würde überdem vermöge des Frieden-Schlusses erfodert, daß solche Zeit durch tergiversirung eines Theiles verflossen; massen die Straffe dem tergiversanti dictiret; Nun würde aber in der Sententz keiner tergiversation gedacht; es hätten auch nicht die Herren Marggrafen, sondern der Bischoff zu Würtzburg, tergiversiret, indem dieser in kein Compromiss willigen wollen, und wohl gewust, daß man an den Reichs-Gerichten, so lange dieselbe nicht nach der Norm des Frieden-Schlusses eingerichtet, nicht agiren könte; militire also vor die Marggrafen die Regul: Agere non valenti, non currit praescriptio. V. Daß es endlich gantz glaublich, es habe obangeführtes Ihr. Käyserl. Maj. auch wohl consideriret, als er denen Marggrafen versprochen, er wolle den Reichs-Hoff-Rath nach der Norm des Frieden-Schlusses compliren, und Ihnen gerathen, ihre action vor demselben anzustellen, welches ohne Zweiffel nicht würde geschehen seyn, wann er geglaubet, die 2 jährige Frist sey culpa actorum allbereit verflossen. Würtzburgischer Seiten wurd gedachtem Brandenburgischen Scripto ein anders und zwar zimlich spitziges entgegen gesetzet; dessen Confutation anno 1656 in einer anderwertigen Schrifft ans Licht kam . Ob aber nach der Zeit in der Sache weiter etwas vorgangen, ist mir nicht bewust, dieses aber ist gewiß, daß das Stifft Würtzburg Kitzingen annoch in Possession hat. Anderes Capitel/ Von der Marggrafen zu Brandenburg Streitigkeit mit der Stadt Nurrenberg wegen des Burggraffthums Nurrenberg/ und denen davon dependirenden Gerechtigkeiten, sonderlich Criminal JCtion in dem von den Burggrafen gekaufften Territorio. DEr erste, so von der Brandenburgischen Familie mit der Burggräflichen Würde, und denen dazu gehörigen Gerechtigkeiten, Einkünfften und Gütern belehnet worden, ist, nach der gemeinsten Meynung , gewesen Fridericus I. Graf zu Hohenzollern, deme Käyser Rudolphus solche anno 1273 conferiret . Diese Burggrafen exercirten ihre JCtion geruhig, so lange die Stadt Nürrenberg in mittelmäßigem Stande war; wie sub Rubrica: Vindiciae Herbipolenses sententiae Caesareae die 26. mens. Octobr. an. 1652. in causa Kizingensi publicatae & c. Cui Titulus: Kurtzer Begriff Confutationis, der anno 1654. zu Regenspurg spargirten Vindiciarum Herbipolens. in Sachen Brandenburg contra Würtzburg Kitzingen betreffend. Omnia hactenus relata desumpta sunt ex scriptis supra citatis & Limnaeo Tom. V. Addit. ad L. 5. c. 7. p. 384. seqq. vid. enim Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 5. c. 7. p. 744. v. Cernitius in hist. Elect. Brand. p. 6. Chytrae. L. 15. Sax. p. 383. Oldenburg in Limn. Enucl. L. 3. c. 8. n. 5. der Leben-Brieff de anno 1281 ist zu finden bey Limnae. d. l. p. 745. & Gastel. de Stat. Pub. Europ. c. 24. n. 4. p. 786.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/490>, abgerufen am 22.11.2024.