Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.dum vorschlug, sondern nur generaliter wieder ad judicem competentem provocirte, und immer tergiversirte, so gaben die Herren Marggrafen anno 1649 den [unleserliches Material] Sept. der Reichs-Stände Abgesandten, so zu Nürrenberg wegen execution des Friedens-Schlusses versamlet waren, Nachricht, und bathen, weil die hohen Reichs-Gerichte nach dem Instrumento Pacis noch nicht völlig eingerichtet, den Bischoff zu Würtzburg zu einem Compromiss zu vermögen, oder selber ein ander expediens vorzuschlagen, und zu verhüten, daß das Gegentheil den 2 jährigen Termin, pendente impedimento ratione judicum ordinariorum nicht zu seinem Vortheil interpretire. Das Mayntzische Directorium (welches dazumahl von dem Bischoff zu Würtzburg, der zugleich Churfürst zu Mayntz war, geführet wurde) communicirte solches dem Bischoff zu Würtzburg, welcher darauf zwar gleich den [unleserliches Material] antwortete, allein die Antwort wurd erst nach 4 Monathen nehmlich im Febr. 1650 denen Herren Marggrafen communiciret, welche unterdessen schon von neuem den 7 Dec. 1649 bey dem Nürrenbergischen Convent eingekommen waren. Wie nun obgedachte Würtzburgische Antwort communiciret worden, replicirten die Marggrafen den 26 Mart. 1650 darauff, protestirten wegen ihres angewandten Fleisses, suchten und erhielten auch darüber von einigen Abgesandten ein Attestat, gingen darauff den [unleserliches Material] April 1650 nach dem Käyser, und baten die Erkändnüß und Decision dieser Streit-Sache 6 Reichs-Fürsten von beyderley Religion, dazu Sie von ihrer Seite Ernestum Hertzog zu Sachsen, Wilhelmum Landgrafen zu Hessen, und Eberhardum Hertzog zu Würtenberg vorschlugen, zu committiren, und dafern der Bischoff zu Würtzburg keine vorschlüge, selber welche zu erwehlen. Der Käyser schrieb darauff den 29 Jul. st. n. an den Bischoff, communicirte demselben der Marggrafen Gesuch, und praefigirte einen terminum von 6 Wochen, sich darauff zu erklähren; Dieser suchte den 2 Sept. st. n. dilation, und da die Marggrafen umb die gebethene Commission den 22 Oct. st. v. bey Ihr. Käyserl. Maj. von neuem anhielten, dieser auch dem Bischoff den 7 Dec. st. n. innerhalb Monaths-Frist zu antworten befahl, kam endlich den [unleserliches Material] zur Antwort, daß er sich zu keiner Commission entschliessen könte. Ihr. Käyserl. Maj. communicirten gedachtes Schreiben denen Marggrafen den 28 Jan. 1651, denen es aber zu Ende des Februarii erst insinuiret wurde; Diese beantworteten solches den 15 Martii, und hielten abermahl umb eine Commission an; Es rescribirte aber Ihr. Käyserl. Maj. den 22 Maji, (welches den [unleserliches Material] Jun. 1651 insinuiret wurde) Er sehe diese Streitigkeit zwar gerne ehestens determiniret, es würde dieselbe aber schwerlich durch die gebethene Commission beygeleget werden können, so lange der Bischoff zu Würtzburg nicht darin willigte, stellete es demnach in der Marggrafen Belieben, ob sie nicht lieber die Action vor dem Käyserlichen Hoff-Rath, welcher indessen nach der Norm des Frieden-Schlusses eingerichtet werden solte, anstellen wolten. Die Herren Marggrafen nahmen endlich diesen Vorschlag an, jedoch mit dem Beding, daß der Reichs-Hoff-Rath vermöge des Frieden-Schlusses mit gleich viel Assessoren von beyden Religions-Verwandten vorhero besetzet würde, überschickten hierauff den [unleserliches Material] Jul. 1651 ihr Klag-Libell, und liessen solches dem Reichs-Hoffrath durch ihren Mandatarium übergeben; Der Bischoff opponirte anno 1652 den 11 April, nach gebethener dilation, exceptionem peremptae actionis ob lapsum termini biennalis in Instr. Pacis praescripti, und andere d. g. Nachdem nun die Herren Marggrafen hierauff repliciret, und der Bischoff dupliciret, erfolgte den 26 Oct. 1652 die vom Bischoff selbst zu Prag, da er sich als Churfürst zu Mayntz eben auffhielte, urgirte Sententz, des Inhalts: Daß die an Seiten der Herren Kläger den 17 Aug. 1651 eingebrachte Klage, als zu spat, und erst nach der in dem Frieden-Schluß angesetzter Zeit einkommen, zu verwerffen sc. Die Herren Marggrafen protestirten zwar den 24 Nov. 1652 wider solche Sentenz, und deducirten derselben nullität; der Reichs-Hoff-Rath aber verwarff solche Protestation, und confirmirte die vorige Urthel den 18 Dec. st. n. 1652; welches die Herren Marggrafen bewog abermahl vor Notario und Zeugen zu protestiren, und die nullität vorgedachter Urthel allen Reichs-Ständen, und der gantzen Welt anno 1652 durch ein öffentliches Scriptum vor Augen zu stellen, in welchem Sie zu dessen Behauptung folgende Gründe anführeten: Cui titulus: Wohlgegründete Ausführ- und Ableinung der von dem Stifft Würtzburg dem Fürstl. Hause Brandenburg/ Culm- und Onoltzbach/ zur Ungebühr beygemessenen tergiversation, und darauff am Käyserl. Reichs-Hoff-Rath den [unleserliches Material] Oct. wider Brandenburg/ ab impari numero Assessorum utriusqve religionis, übel ausgefallenen hochbeschwerlichen Urthel/ annexa deductione nullitatum & c.
dum vorschlug, sondern nur generaliter wieder ad judicem competentem provocirte, und immer tergiversirte, so gaben die Herren Marggrafen anno 1649 den [unleserliches Material] Sept. der Reichs-Stände Abgesandten, so zu Nürrenberg wegen execution des Friedens-Schlusses versamlet waren, Nachricht, und bathen, weil die hohẽ Reichs-Gerichte nach dem Instrumento Pacis noch nicht völlig eingerichtet, den Bischoff zu Würtzburg zu einem Compromiss zu vermögen, oder selber ein ander expediens vorzuschlagen, und zu verhüten, daß das Gegentheil den 2 jährigen Termin, pendente impedimento ratione judicum ordinariorum nicht zu seinem Vortheil interpretire. Das Mayntzische Directorium (welches dazumahl von dem Bischoff zu Würtzburg, der zugleich Churfürst zu Mayntz war, geführet wurde) communicirte solches dem Bischoff zu Würtzburg, welcher darauf zwar gleich den [unleserliches Material] antwortete, allein die Antwort wurd erst nach 4 Monathen nehmlich im Febr. 1650 denen Herren Marggrafen communiciret, welche unterdessen schon von neuem den 7 Dec. 1649 bey dem Nürrenbergischen Convent eingekommen waren. Wie nun obgedachte Würtzburgische Antwort communiciret worden, replicirten die Marggrafen den 26 Mart. 1650 darauff, protestirten wegen ihres angewandten Fleisses, suchten und erhielten auch darüber von einigen Abgesandten ein Attestat, gingen darauff den [unleserliches Material] April 1650 nach dem Käyser, und baten die Erkändnüß und Decision dieser Streit-Sache 6 Reichs-Fürsten von beyderley Religion, dazu Sie von ihrer Seite Ernestum Hertzog zu Sachsen, Wilhelmum Landgrafen zu Hessen, und Eberhardum Hertzog zu Würtenberg vorschlugen, zu committiren, und dafern der Bischoff zu Würtzburg keine vorschlüge, selber welche zu erwehlen. Der Käyser schrieb darauff den 29 Jul. st. n. an den Bischoff, communicirte demselben der Marggrafen Gesuch, und praefigirte einen terminum von 6 Wochen, sich darauff zu erklähren; Dieser suchte den 2 Sept. st. n. dilation, und da die Marggrafen umb die gebethene Commission den 22 Oct. st. v. bey Ihr. Käyserl. Maj. von neuem anhielten, dieser auch dem Bischoff den 7 Dec. st. n. innerhalb Monaths-Frist zu antworten befahl, kam endlich den [unleserliches Material] zur Antwort, daß er sich zu keiner Commission entschliessen könte. Ihr. Käyserl. Maj. communicirten gedachtes Schreiben denen Marggrafen den 28 Jan. 1651, denen es aber zu Ende des Februarii erst insinuiret wurde; Diese beantworteten solches den 15 Martii, und hielten abermahl umb eine Commission an; Es rescribirte aber Ihr. Käyserl. Maj. den 22 Maji, (welches den [unleserliches Material] Jun. 1651 insinuiret wurde) Er sehe diese Streitigkeit zwar gerne ehestens determiniret, es würde dieselbe aber schwerlich durch die gebethene Commission beygeleget werden können, so lange der Bischoff zu Würtzburg nicht darin willigte, stellete es demnach in der Marggrafen Belieben, ob sie nicht lieber die Action vor dem Käyserlichen Hoff-Rath, welcher indessen nach der Norm des Frieden-Schlusses eingerichtet werden solte, anstellen wolten. Die Herren Marggrafen nahmen endlich diesen Vorschlag an, jedoch mit dem Beding, daß der Reichs-Hoff-Rath vermöge des Frieden-Schlusses mit gleich viel Assessoren von beyden Religions-Verwandten vorhero besetzet würde, überschickten hierauff den [unleserliches Material] Jul. 1651 ihr Klag-Libell, und liessen solches dem Reichs-Hoffrath durch ihren Mandatarium übergeben; Der Bischoff opponirte anno 1652 den 11 April, nach gebethener dilation, exceptionem peremptae actionis ob lapsum termini biennalis in Instr. Pacis praescripti, und andere d. g. Nachdem nun die Herren Marggrafen hierauff repliciret, und der Bischoff dupliciret, erfolgte den 26 Oct. 1652 die vom Bischoff selbst zu Prag, da er sich als Churfürst zu Mayntz eben auffhielte, urgirte Sententz, des Inhalts: Daß die an Seiten der Herren Kläger den 17 Aug. 1651 eingebrachte Klage, als zu spat, und erst nach der in dem Frieden-Schluß angesetzter Zeit einkommen, zu verwerffen sc. Die Herren Marggrafen protestirten zwar den 24 Nov. 1652 wider solche Sentenz, und deducirten derselben nullität; der Reichs-Hoff-Rath aber verwarff solche Protestation, und confirmirte die vorige Urthel den 18 Dec. st. n. 1652; welches die Herren Marggrafen bewog abermahl vor Notario und Zeugen zu protestiren, und die nullität vorgedachter Urthel allen Reichs-Ständen, und der gantzen Welt anno 1652 durch ein öffentliches Scriptum vor Augen zu stellen, in welchem Sie zu dessen Behauptung folgende Gründe anführeten: Cui titulus: Wohlgegründete Ausführ- und Ableinung der von dem Stifft Würtzburg dem Fürstl. Hause Brandenburg/ Culm- und Onoltzbach/ zur Ungebühr beygemessenen tergiversation, und darauff am Käyserl. Reichs-Hoff-Rath den [unleserliches Material] Oct. wider Brandenburg/ ab impari numero Assessorum utriusqve religionis, übel ausgefallenen hochbeschwerlichen Urthel/ annexa deductione nullitatum & c.
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Das Mayntzische Directorium (welches dazumahl von dem Bischoff zu Würtzburg, der zugleich Churfürst zu Mayntz war, geführet wurde) communicirte solches dem Bischoff zu Würtzburg, welcher darauf zwar gleich den <gap reason="illegible"/> antwortete, allein die Antwort wurd erst nach 4 Monathen nehmlich im Febr. 1650 denen Herren Marggrafen communiciret, welche unterdessen schon von neuem den 7 Dec. 1649 bey dem Nürrenbergischen Convent eingekommen waren. Wie nun obgedachte Würtzburgische Antwort communiciret worden, replicirten die Marggrafen den 26 Mart. 1650 darauff, protestirten wegen ihres angewandten Fleisses, suchten und erhielten auch darüber von einigen Abgesandten ein Attestat, gingen darauff den <gap reason="illegible"/> April 1650 nach dem Käyser, und baten die Erkändnüß und Decision dieser Streit-Sache 6 Reichs-Fürsten von beyderley Religion, dazu Sie von ihrer Seite Ernestum Hertzog zu Sachsen, Wilhelmum Landgrafen zu Hessen, und Eberhardum Hertzog zu Würtenberg vorschlugen, zu committiren, und dafern der Bischoff zu Würtzburg keine vorschlüge, selber welche zu erwehlen.</p> <p>Der Käyser schrieb darauff den 29 Jul. st. n. an den Bischoff, communicirte demselben der Marggrafen Gesuch, und praefigirte einen terminum von 6 Wochen, sich darauff zu erklähren; Dieser suchte den 2 Sept. st. n. dilation, und da die Marggrafen umb die gebethene Commission den 22 Oct. st. v. bey Ihr. Käyserl. Maj. von neuem anhielten, dieser auch dem Bischoff den 7 Dec. st. n. innerhalb Monaths-Frist zu antworten befahl, kam endlich den <gap reason="illegible"/> zur Antwort, daß er sich zu keiner Commission entschliessen könte. Ihr. Käyserl. Maj. communicirten gedachtes Schreiben denen Marggrafen den 28 Jan. 1651, denen es aber zu Ende des Februarii erst insinuiret wurde; Diese beantworteten solches den 15 Martii, und hielten abermahl umb eine Commission an; Es rescribirte aber Ihr. Käyserl. Maj. den 22 Maji, (welches den <gap reason="illegible"/> Jun. 1651 insinuiret wurde) Er sehe diese Streitigkeit zwar gerne ehestens determiniret, es würde dieselbe aber schwerlich durch die gebethene Commission beygeleget werden können, so lange der Bischoff zu Würtzburg nicht darin willigte, stellete es demnach in der Marggrafen Belieben, ob sie nicht lieber die Action vor dem Käyserlichen Hoff-Rath, welcher indessen nach der Norm des Frieden-Schlusses eingerichtet werden solte, anstellen wolten. Die Herren Marggrafen nahmen endlich diesen Vorschlag an, jedoch mit dem Beding, daß der Reichs-Hoff-Rath vermöge des Frieden-Schlusses mit gleich viel Assessoren von beyden Religions-Verwandten vorhero besetzet würde, überschickten hierauff den <gap reason="illegible"/> Jul. 1651 ihr Klag-Libell, und liessen solches dem Reichs-Hoffrath durch ihren Mandatarium übergeben; Der Bischoff opponirte anno 1652 den 11 April, nach gebethener dilation, exceptionem peremptae actionis ob lapsum termini biennalis in Instr. Pacis praescripti, und andere d. g. Nachdem nun die Herren Marggrafen hierauff repliciret, und der Bischoff dupliciret, erfolgte den 26 Oct. 1652 die vom Bischoff selbst zu Prag, da er sich als Churfürst zu Mayntz eben auffhielte, urgirte Sententz, des Inhalts: Daß die an Seiten der Herren Kläger den 17 Aug. 1651 eingebrachte Klage, als zu spat, und erst nach der in dem Frieden-Schluß angesetzter Zeit einkommen, zu verwerffen sc.</p> <p>Die Herren Marggrafen protestirten zwar den 24 Nov. 1652 wider solche Sentenz, und deducirten derselben nullität; der Reichs-Hoff-Rath aber verwarff solche Protestation, und confirmirte die vorige Urthel den 18 Dec. st. n. 1652; welches die Herren Marggrafen bewog abermahl vor Notario und Zeugen zu protestiren, und die nullität vorgedachter Urthel allen Reichs-Ständen, und der gantzen Welt anno 1652 durch ein öffentliches Scriptum <note place="foot">Cui titulus: Wohlgegründete Ausführ- und Ableinung der von dem Stifft Würtzburg dem Fürstl. Hause Brandenburg/ Culm- und Onoltzbach/ zur Ungebühr beygemessenen tergiversation, und darauff am Käyserl. Reichs-Hoff-Rath den <gap reason="illegible"/> Oct. wider Brandenburg/ ab impari numero Assessorum utriusqve religionis, übel ausgefallenen hochbeschwerlichen Urthel/ annexa deductione nullitatum & c.</note> vor Augen zu stellen, in welchem Sie zu dessen Behauptung folgende Gründe anführeten:</p> </div> </body> </text> </TEI> [578/0489]
dum vorschlug, sondern nur generaliter wieder ad judicem competentem provocirte, und immer tergiversirte, so gaben die Herren Marggrafen anno 1649 den _ Sept. der Reichs-Stände Abgesandten, so zu Nürrenberg wegen execution des Friedens-Schlusses versamlet waren, Nachricht, und bathen, weil die hohẽ Reichs-Gerichte nach dem Instrumento Pacis noch nicht völlig eingerichtet, den Bischoff zu Würtzburg zu einem Compromiss zu vermögen, oder selber ein ander expediens vorzuschlagen, und zu verhüten, daß das Gegentheil den 2 jährigen Termin, pendente impedimento ratione judicum ordinariorum nicht zu seinem Vortheil interpretire. Das Mayntzische Directorium (welches dazumahl von dem Bischoff zu Würtzburg, der zugleich Churfürst zu Mayntz war, geführet wurde) communicirte solches dem Bischoff zu Würtzburg, welcher darauf zwar gleich den _ antwortete, allein die Antwort wurd erst nach 4 Monathen nehmlich im Febr. 1650 denen Herren Marggrafen communiciret, welche unterdessen schon von neuem den 7 Dec. 1649 bey dem Nürrenbergischen Convent eingekommen waren. Wie nun obgedachte Würtzburgische Antwort communiciret worden, replicirten die Marggrafen den 26 Mart. 1650 darauff, protestirten wegen ihres angewandten Fleisses, suchten und erhielten auch darüber von einigen Abgesandten ein Attestat, gingen darauff den _ April 1650 nach dem Käyser, und baten die Erkändnüß und Decision dieser Streit-Sache 6 Reichs-Fürsten von beyderley Religion, dazu Sie von ihrer Seite Ernestum Hertzog zu Sachsen, Wilhelmum Landgrafen zu Hessen, und Eberhardum Hertzog zu Würtenberg vorschlugen, zu committiren, und dafern der Bischoff zu Würtzburg keine vorschlüge, selber welche zu erwehlen.
Der Käyser schrieb darauff den 29 Jul. st. n. an den Bischoff, communicirte demselben der Marggrafen Gesuch, und praefigirte einen terminum von 6 Wochen, sich darauff zu erklähren; Dieser suchte den 2 Sept. st. n. dilation, und da die Marggrafen umb die gebethene Commission den 22 Oct. st. v. bey Ihr. Käyserl. Maj. von neuem anhielten, dieser auch dem Bischoff den 7 Dec. st. n. innerhalb Monaths-Frist zu antworten befahl, kam endlich den _ zur Antwort, daß er sich zu keiner Commission entschliessen könte. Ihr. Käyserl. Maj. communicirten gedachtes Schreiben denen Marggrafen den 28 Jan. 1651, denen es aber zu Ende des Februarii erst insinuiret wurde; Diese beantworteten solches den 15 Martii, und hielten abermahl umb eine Commission an; Es rescribirte aber Ihr. Käyserl. Maj. den 22 Maji, (welches den _ Jun. 1651 insinuiret wurde) Er sehe diese Streitigkeit zwar gerne ehestens determiniret, es würde dieselbe aber schwerlich durch die gebethene Commission beygeleget werden können, so lange der Bischoff zu Würtzburg nicht darin willigte, stellete es demnach in der Marggrafen Belieben, ob sie nicht lieber die Action vor dem Käyserlichen Hoff-Rath, welcher indessen nach der Norm des Frieden-Schlusses eingerichtet werden solte, anstellen wolten. Die Herren Marggrafen nahmen endlich diesen Vorschlag an, jedoch mit dem Beding, daß der Reichs-Hoff-Rath vermöge des Frieden-Schlusses mit gleich viel Assessoren von beyden Religions-Verwandten vorhero besetzet würde, überschickten hierauff den _ Jul. 1651 ihr Klag-Libell, und liessen solches dem Reichs-Hoffrath durch ihren Mandatarium übergeben; Der Bischoff opponirte anno 1652 den 11 April, nach gebethener dilation, exceptionem peremptae actionis ob lapsum termini biennalis in Instr. Pacis praescripti, und andere d. g. Nachdem nun die Herren Marggrafen hierauff repliciret, und der Bischoff dupliciret, erfolgte den 26 Oct. 1652 die vom Bischoff selbst zu Prag, da er sich als Churfürst zu Mayntz eben auffhielte, urgirte Sententz, des Inhalts: Daß die an Seiten der Herren Kläger den 17 Aug. 1651 eingebrachte Klage, als zu spat, und erst nach der in dem Frieden-Schluß angesetzter Zeit einkommen, zu verwerffen sc.
Die Herren Marggrafen protestirten zwar den 24 Nov. 1652 wider solche Sentenz, und deducirten derselben nullität; der Reichs-Hoff-Rath aber verwarff solche Protestation, und confirmirte die vorige Urthel den 18 Dec. st. n. 1652; welches die Herren Marggrafen bewog abermahl vor Notario und Zeugen zu protestiren, und die nullität vorgedachter Urthel allen Reichs-Ständen, und der gantzen Welt anno 1652 durch ein öffentliches Scriptum vor Augen zu stellen, in welchem Sie zu dessen Behauptung folgende Gründe anführeten:
Cui titulus: Wohlgegründete Ausführ- und Ableinung der von dem Stifft Würtzburg dem Fürstl. Hause Brandenburg/ Culm- und Onoltzbach/ zur Ungebühr beygemessenen tergiversation, und darauff am Käyserl. Reichs-Hoff-Rath den _ Oct. wider Brandenburg/ ab impari numero Assessorum utriusqve religionis, übel ausgefallenen hochbeschwerlichen Urthel/ annexa deductione nullitatum & c.
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