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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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cher Zeit an bey hochgedachter, der Herren Burg- und Marggrafen Familie ohne interruption, nicht jure pignoris, sondern proprio utilis dominii jure in Handen gewesen, und also bey der anno 1629 angemasseten reluition, nach Erforderung der Rechte, auch Käyserl. gemeßenen Execution Befehles, bey den Inhabern verbleiben sollen.

VI. Daß an dem Kloster in Kitzingen das Stifft Würtzburg gar kein Theil gehabt, und dahero auch, wie der Würtzburgische Gesandte zu Münster anno 1646 bey den Friedens-Tractaten selber gestanden, nichts davon verpfänden, oder wieder einlösen können; sondern es hätte solches denen Marggrafen alleine gehöret, und wäre denselben vor dem Paßauischen Vertrag kein Streit deshalb gemachet worden; Nachdem hätte zwar der Bischoff zu Bamberg Praetension daran gemacht, und Klage vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speier angestellet, der Bischoff zu Würtzburg aber hätte sich nichts daran gekehret, so er nicht würde unterlassen haben, wann er Theil daran mit gehabt hätte; dahero auch die Herren Marggrafen lite pendente biß anno 1629 in Possession geblieben, und von denen Käyserlichen Commissarien wider Recht daraus gesetzet worden.

Was Würtzburgischer Seite dawider eingewendet worden, habe nirgends funden.

Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg und ietzigen Zustand betreffend, so wurd in dem Westpfählischen Friedens-Schluß dieser Sache halber pacisciret, daß diese Sache innerhalb 2 Jahren entweder gütlich, oder durch summarischen Process beygeleget werden solte, und dafern solches nicht geschehe, solte der tergiversirende Theil seines Rechtes verlustig seyn. Solchem Articul nun zu folge, ersuchten die Marggrafen anno 1648 den 20 Nov. den Bischoff zu Würtzburg durch ein Schreiben, er möchte iemand nach Rotenburg an der Tauber oder nach Winsheim schicken, der mit denen Brandenburgischen Gesandten dieser Sache halber entweder in Güte sich vergleichen, oder von Anstellung des summarischen Processes handeln könte. Der Bischoff testirte in der den 15 Dec. st. n. gegebenen Antwort, er hätte wider keinen Ort etwas einzuwenden, und bath dahero nur einen Termin anzusetzen, iedoch nach den Weynachts-Feyertagen. Weil aber umb solche Zeit der Fränckische Cräiß durch Frantzöische und Schwedische einquartirte Soldaten sehr gedrucket wurde, so ersuchte der Bischoff diese Handlung biß auff den 17 Mart. 1649 auffzuschieben, und da die Marggrafen indessen wieder Erinnerung thaten, gab der Bischoff den 10 April zur Antwort; unter denen vorgeschlagenen Oertern würde Winsheim wol der beste zum Congress seyn, und möchten die Herren Marggrafen nur innerhalb 3 oder 4 Wochen einen Termin ansetzen.

Es setzten diese hierauff den [unleserliches Material] pro termino an, auff Bitte des Bischoffes aber wurd derselbe biß den [unleserliches Material] May verschoben; endlich kahmen die Partheyen zu Winsheim zusammen, weil die Würtzburgische Gesandten aber weder von conferirung der Protocollen, noch von gütlicher restituirung des entwandten Theils von Kitzingen etwas hören wolten; wegen Erwehlung eines Richters und des Processus summarii aber zu tractiren keinen Befehl zu haben vorgaben, so wurd nichts ausgerichtet, außer daß die Marggräflichen Gesandten denen Würtzburgischen so wohl mündlich vorstelleten, als auch schrifftlich per communicationem extractus instructionis mit gaben, was sie ratione judicii & processus vor gut hielten.

Die Herren Marggrafen ersuchten einige Zeit hernach den Herrn Bischoff umb Resolution auff dasjenige, so ihre Gesandten denen Würtzburgischen Gesandten zu Winsheim ratione judicii & processus communiciret, erhielten aber zur Antwort: Das vorgeschlagene Compromissum hätte in dieser Sache nicht statt, weil vermöge des Westpfählischen Frieden-Schlusses ein judicium erfodert würde; die Kläger möchten nur judicem competentem erwehlen, und actionem formiren, so würde sich der modus procedendi von selbst geben, er der Bischoff, wolte sich allemahl gestellen. Die Marggrafen replicirten: Die competirende Reichs-Gerichte wären noch nicht nach der in dem Instrumento Pacis vorgeschriebenen Norm eingerichtet, und mit beyderley Religions-Verwandten noch nicht besetzet, dahero Ihme dauchte, man könte zu schleuniger Beylegung dieser Sache auff 6 Rechtsgelehrte, oder 6 Chur- und Fürsten des Reichs, davon 3 der Protestirenden, und 3 der Catholischen Religion zugethan wären, compromittiren; Dafern aber solches nicht anständig, möchte das Gegentheil einen andern modum vorschlagen.

Weil der Bischoff aber von keinem Compromiss hören wolte, auch keinen andern mo-

Artic. IV. §. Controversia. 23.

cher Zeit an bey hochgedachter, der Herren Burg- und Marggrafen Familie ohne interruption, nicht jure pignoris, sondern proprio utilis dominii jure in Handen gewesen, und also bey der anno 1629 angemasseten reluition, nach Erforderung der Rechte, auch Käyserl. gemeßenen Execution Befehles, bey den Inhabern verbleiben sollen.

VI. Daß an dem Kloster in Kitzingen das Stifft Würtzburg gar kein Theil gehabt, und dahero auch, wie der Würtzburgische Gesandte zu Münster anno 1646 bey den Friedens-Tractaten selber gestanden, nichts davon verpfänden, oder wieder einlösen können; sondern es hätte solches denen Marggrafen alleine gehöret, und wäre denselben vor dem Paßauischen Vertrag kein Streit deshalb gemachet worden; Nachdem hätte zwar der Bischoff zu Bamberg Praetension daran gemacht, und Klage vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speier angestellet, der Bischoff zu Würtzburg aber hätte sich nichts daran gekehret, so er nicht würde unterlassen haben, wann er Theil daran mit gehabt hätte; dahero auch die Herren Marggrafen lite pendente biß anno 1629 in Possession geblieben, und von denen Käyserlichen Commissarien wider Recht daraus gesetzet worden.

Was Würtzburgischer Seite dawider eingewendet worden, habe nirgends funden.

Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg und ietzigen Zustand betreffend, so wurd in dem Westpfählischen Friedens-Schluß dieser Sache halber pacisciret, daß diese Sache innerhalb 2 Jahren entweder gütlich, oder durch summarischen Process beygeleget werden solte, und dafern solches nicht geschehe, solte der tergiversirende Theil seines Rechtes verlustig seyn. Solchem Articul nun zu folge, ersuchten die Marggrafen anno 1648 den 20 Nov. den Bischoff zu Würtzburg durch ein Schreiben, er möchte iemand nach Rotenburg an der Tauber oder nach Winsheim schicken, der mit denen Brandenburgischen Gesandten dieser Sache halber entweder in Güte sich vergleichen, oder von Anstellung des summarischen Processes handeln könte. Der Bischoff testirte in der den 15 Dec. st. n. gegebenen Antwort, er hätte wider keinen Ort etwas einzuwenden, und bath dahero nur einen Termin anzusetzen, iedoch nach den Weynachts-Feyertagen. Weil aber umb solche Zeit der Fränckische Cräiß durch Frantzöische und Schwedische einquartirte Soldaten sehr gedrucket wurde, so ersuchte der Bischoff diese Handlung biß auff den 17 Mart. 1649 auffzuschieben, und da die Marggrafen indessen wieder Erinnerung thaten, gab der Bischoff den 10 April zur Antwort; unter denen vorgeschlagenen Oertern würde Winsheim wol der beste zum Congress seyn, und möchten die Herren Marggrafen nur innerhalb 3 oder 4 Wochen einen Termin ansetzen.

Es setzten diese hierauff den [unleserliches Material] pro termino an, auff Bitte des Bischoffes aber wurd derselbe biß den [unleserliches Material] May verschoben; endlich kahmen die Partheyen zu Winsheim zusammen, weil die Würtzburgische Gesandten aber weder von conferirung der Protocollen, noch von gütlicher restituirung des entwandten Theils von Kitzingen etwas hören wolten; wegen Erwehlung eines Richters und des Processus summarii aber zu tractiren keinen Befehl zu haben vorgaben, so wurd nichts ausgerichtet, außer daß die Marggräflichen Gesandten denen Würtzburgischen so wohl mündlich vorstelleten, als auch schrifftlich per communicationem extractus instructionis mit gaben, was sie ratione judicii & processus vor gut hielten.

Die Herren Marggrafen ersuchten einige Zeit hernach den Herrn Bischoff umb Resolution auff dasjenige, so ihre Gesandten denen Würtzburgischen Gesandten zu Winsheim ratione judicii & processus communiciret, erhielten aber zur Antwort: Das vorgeschlagene Compromissum hätte in dieser Sache nicht statt, weil vermöge des Westpfählischen Frieden-Schlusses ein judicium erfodert würde; die Kläger möchten nur judicem competentem erwehlen, und actionem formiren, so würde sich der modus procedendi von selbst geben, er der Bischoff, wolte sich allemahl gestellen. Die Marggrafen replicirten: Die competirende Reichs-Gerichte wären noch nicht nach der in dem Instrumento Pacis vorgeschriebenen Norm eingerichtet, und mit beyderley Religions-Verwandten noch nicht besetzet, dahero Ihme dauchte, man könte zu schleuniger Beylegung dieser Sache auff 6 Rechtsgelehrte, oder 6 Chur- und Fürsten des Reichs, davon 3 der Protestirenden, und 3 der Catholischen Religion zugethan wären, compromittiren; Dafern aber solches nicht anständig, möchte das Gegentheil einen andern modum vorschlagen.

Weil der Bischoff aber von keinem Compromiss hören wolte, auch keinen andern mo-

Artic. IV. §. Controversia. 23.
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[577/0488] cher Zeit an bey hochgedachter, der Herren Burg- und Marggrafen Familie ohne interruption, nicht jure pignoris, sondern proprio utilis dominii jure in Handen gewesen, und also bey der anno 1629 angemasseten reluition, nach Erforderung der Rechte, auch Käyserl. gemeßenen Execution Befehles, bey den Inhabern verbleiben sollen. VI. Daß an dem Kloster in Kitzingen das Stifft Würtzburg gar kein Theil gehabt, und dahero auch, wie der Würtzburgische Gesandte zu Münster anno 1646 bey den Friedens-Tractaten selber gestanden, nichts davon verpfänden, oder wieder einlösen können; sondern es hätte solches denen Marggrafen alleine gehöret, und wäre denselben vor dem Paßauischen Vertrag kein Streit deshalb gemachet worden; Nachdem hätte zwar der Bischoff zu Bamberg Praetension daran gemacht, und Klage vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speier angestellet, der Bischoff zu Würtzburg aber hätte sich nichts daran gekehret, so er nicht würde unterlassen haben, wann er Theil daran mit gehabt hätte; dahero auch die Herren Marggrafen lite pendente biß anno 1629 in Possession geblieben, und von denen Käyserlichen Commissarien wider Recht daraus gesetzet worden. Was Würtzburgischer Seite dawider eingewendet worden, habe nirgends funden. Den Erfolg und ietzigen Zustand betreffend, so wurd in dem Westpfählischen Friedens-Schluß dieser Sache halber pacisciret, daß diese Sache innerhalb 2 Jahren entweder gütlich, oder durch summarischen Process beygeleget werden solte, und dafern solches nicht geschehe, solte der tergiversirende Theil seines Rechtes verlustig seyn. Solchem Articul nun zu folge, ersuchten die Marggrafen anno 1648 den 20 Nov. den Bischoff zu Würtzburg durch ein Schreiben, er möchte iemand nach Rotenburg an der Tauber oder nach Winsheim schicken, der mit denen Brandenburgischen Gesandten dieser Sache halber entweder in Güte sich vergleichen, oder von Anstellung des summarischen Processes handeln könte. Der Bischoff testirte in der den 15 Dec. st. n. gegebenen Antwort, er hätte wider keinen Ort etwas einzuwenden, und bath dahero nur einen Termin anzusetzen, iedoch nach den Weynachts-Feyertagen. Weil aber umb solche Zeit der Fränckische Cräiß durch Frantzöische und Schwedische einquartirte Soldaten sehr gedrucket wurde, so ersuchte der Bischoff diese Handlung biß auff den 17 Mart. 1649 auffzuschieben, und da die Marggrafen indessen wieder Erinnerung thaten, gab der Bischoff den 10 April zur Antwort; unter denen vorgeschlagenen Oertern würde Winsheim wol der beste zum Congress seyn, und möchten die Herren Marggrafen nur innerhalb 3 oder 4 Wochen einen Termin ansetzen. Der Erfolg und itzige Zustand. Es setzten diese hierauff den _ pro termino an, auff Bitte des Bischoffes aber wurd derselbe biß den _ May verschoben; endlich kahmen die Partheyen zu Winsheim zusammen, weil die Würtzburgische Gesandten aber weder von conferirung der Protocollen, noch von gütlicher restituirung des entwandten Theils von Kitzingen etwas hören wolten; wegen Erwehlung eines Richters und des Processus summarii aber zu tractiren keinen Befehl zu haben vorgaben, so wurd nichts ausgerichtet, außer daß die Marggräflichen Gesandten denen Würtzburgischen so wohl mündlich vorstelleten, als auch schrifftlich per communicationem extractus instructionis mit gaben, was sie ratione judicii & processus vor gut hielten. Die Herren Marggrafen ersuchten einige Zeit hernach den Herrn Bischoff umb Resolution auff dasjenige, so ihre Gesandten denen Würtzburgischen Gesandten zu Winsheim ratione judicii & processus communiciret, erhielten aber zur Antwort: Das vorgeschlagene Compromissum hätte in dieser Sache nicht statt, weil vermöge des Westpfählischen Frieden-Schlusses ein judicium erfodert würde; die Kläger möchten nur judicem competentem erwehlen, und actionem formiren, so würde sich der modus procedendi von selbst geben, er der Bischoff, wolte sich allemahl gestellen. Die Marggrafen replicirten: Die competirende Reichs-Gerichte wären noch nicht nach der in dem Instrumento Pacis vorgeschriebenen Norm eingerichtet, und mit beyderley Religions-Verwandten noch nicht besetzet, dahero Ihme dauchte, man könte zu schleuniger Beylegung dieser Sache auff 6 Rechtsgelehrte, oder 6 Chur- und Fürsten des Reichs, davon 3 der Protestirenden, und 3 der Catholischen Religion zugethan wären, compromittiren; Dafern aber solches nicht anständig, möchte das Gegentheil einen andern modum vorschlagen. Weil der Bischoff aber von keinem Compromiss hören wolte, auch keinen andern mo- Artic. IV. §. Controversia. 23.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/488>, abgerufen am 22.11.2024.