Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.also kam Kitzingen an 2 Herren, so daß die Bischöffe zu Würtzburg [unleserliches Material] oder wie es andere rechnen [unleserliches Material], die Burggrafen zu Nürenberg aber [unleserliches Material] Theil davon hatten, die Gerechtsamkeiten aber, so nicht getheilet werden können, als z. e. Reise, Folge u. d. g. waren unter beyden gemein, und wurd beyden auch von den Unterthanen gehuldiget. Es geschahe aber anno 1443, daß das Stifft ihre Antheile Alberto, Marggrafen zu Brandenburg und Burggrafen zu Nürenberg, umb 39100 Rheinische Gülden versetzete, mit Vorbehalt, solche zu allen Zeiten wieder einzulösen , und solcher gestalt besaßen die Marggrafen zu Brandenburg das Schloß und die Stadt Kitzingen gantz alleine, wiewohl durch unterschiedliche Titul, liessen dieselbe mit grossen Unkosten befestigen und ausziehren, und blieben in solchem Besitz biß anno 1626. Weil aber dazumahl die Unruhe in Teutschland immer zunahm, die Sachen der Protestanten sehr übel stunden, und die Marggrafen zu Brandenburg Onoltzbachischer Linie minderjährig waren, so urgirte der Bischoff zu Würtzburg die Einlösung, und zwar von gantz Kitzingen, sich grundend auff ein Instrument, so aber nicht vor avthentic gehalten wurde. Wie die Marggrafen sich aber dazu nicht verstehen wolten, wandte sich der Bischoff an den Käyserlichen Hoff, und extrahirte daselbst eine Commission, welche ihme anno 1629 alles, und noch ein mehrers zuerkandte, als er verlanget hatte. Worauff der Bischoff auch nicht lange säumete Kitzingen in Besitz zu nehmen, die Marggrafen zu Brandenburg aber provocirten von solchem Ausspruch der Käyserlichen Commissarien an Ihr. Käyserl. Majest. woselbst einige Schrifften gewechselt wurden; weil aber doch keine Linderung erfolgte, kamen sie nicht allein bey dem Reichs-Convent anno 1641 mit einem Memorial ein, sondern suchten auch bey der Westpfählischen Friedens-Handlung eine remedirung. Die Gründe aber, womit die Herren Marggrafen zu Brandenburg ihr Recht an Kitzingen behaupteten bestunden darinnenr Brandenburgische Gründe. I. Daß gantz Kitzingen ehemahlen in 3 Herren Theile getheilet gewesen, und daß das Stifft Würtzburg davon nicht mehr als 2 nehmlich den Gottfried Hoheloischen anno 1339, und den Crafft (hernach Johann) Hohenloischen Theil anno 1406 jure utilis dominii acquiriret, und dahero auch dem Fürstl. Hause Brandenburg ein mehrers nicht verpfänden können. II. Daß zwar auch der dritte Braunneckische Theil an Kitzingen anno 1336 an das Stifft Würtzburg sub pacto reluendi, nachgehends aber wieder an seinen alten Herrn, Gottfried von Brauneck, durch Einlösung kommen, von demselben anno 1532 würcklich possediret, und beherrschet; fürters auff Herrn Conrad und Gottfried von Hohenloe genannt von Brauneck gelanget; auff dieses anno 1390, ohne Hinterlassung ehelicher Leibes-Erben, begebenen Todesfall, und dadurch erfolgten gäntzlichen Abgang der Brauneckischen Linie, dem H. Reich ledig, und ea occasione noch im selbigen Jahr durch Käyser Wenceslaum, Herrn Burggraf Johansen zu Nürenberg, und seinen rechten Lehens-Erben Mannes-Geschlechts verliehen. III. Daß vorgemeldeter Theil bald darauff gedachtem Johanni und dero Herrn Brudern Burggraf Friederichen in contradictorio zugesprochen worden. IV. Daß von obbedeuteten beyden Würtzburgischen Theilen zwar erstlich der Gottfried Hohenloische an. 1399 hochernandten Herrn Johansen und Herrn Friederichen Gebrüdern, Burggrafen zu Nürenberg, umb 12000 fl. und hernechst auch der andere Crafft Hohenloische Theil anno 1454 hochgedachtem Herrn Burggraf Friderichen, Marggrafen zu Brandenburg, ebenfalls umb 12000 fl. und endlich eben solche 2 Theile (nachdem der erstgedachte vorhero, nehmlich anno 1416 wieder an das Stifft gelöset) anno 1443 offtgedachten Herrn Marggraf Friderichs Sohn, Herrn Marggraf Albrechten, hernach Churfürsten zu Brandenburg, anderweit vor 39100 fl. niemahln aber auch der Brauneckische Theil, und also gantz Kitzingen dem Fürstl. Hause Brandenburg von dem Stifft Würtzburg jure antichreseos übergeben; Sondern das V. der obgedachte anno 1390 den Herrn Burggrafen zu Nürenberg acquirirte Brauneckische Theil von sol- vid. Limnae. Tom. 4. Jur. publ. L. 5. 6. 7. n. 72. vid. Limnae. d. l. & Tom. V. Addit. ad L. 5. c. 7. n. 72. & ex eo Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 454. quod exhibet Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 1. c. 150. vid. scriptum sub Tit. Manuductio für das Hauß Brandenburg wider die Nebenwege der Würtzburger in der Kintzingischen Pfandlösung. Onolzbach 1650 fol. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 28.
also kam Kitzingen an 2 Herren, so daß die Bischöffe zu Würtzburg [unleserliches Material] oder wie es andere rechnen [unleserliches Material], die Burggrafen zu Nürenberg aber [unleserliches Material] Theil davon hatten, die Gerechtsamkeiten aber, so nicht getheilet werden können, als z. e. Reise, Folge u. d. g. waren unter beyden gemein, und wurd beyden auch von den Unterthanen gehuldiget. Es geschahe aber anno 1443, daß das Stifft ihre Antheile Alberto, Marggrafen zu Brandenburg und Burggrafen zu Nürenberg, umb 39100 Rheinische Gülden versetzete, mit Vorbehalt, solche zu allen Zeiten wieder einzulösen , und solcher gestalt besaßen die Marggrafen zu Brandenburg das Schloß und die Stadt Kitzingen gantz alleine, wiewohl durch unterschiedliche Titul, liessen dieselbe mit grossen Unkosten befestigen und ausziehren, und blieben in solchem Besitz biß anno 1626. Weil aber dazumahl die Unruhe in Teutschland immer zunahm, die Sachen der Protestanten sehr übel stunden, und die Marggrafen zu Brandenburg Onoltzbachischer Linie minderjährig waren, so urgirte der Bischoff zu Würtzburg die Einlösung, und zwar von gantz Kitzingen, sich grundend auff ein Instrument, so aber nicht vor avthentic gehalten wurde. Wie die Marggrafen sich aber dazu nicht verstehen wolten, wandte sich der Bischoff an den Käyserlichen Hoff, und extrahirte daselbst eine Commission, welche ihme anno 1629 alles, und noch ein mehrers zuerkandte, als er verlanget hatte. Worauff der Bischoff auch nicht lange säumete Kitzingen in Besitz zu nehmen, die Marggrafen zu Brandenburg aber provocirten von solchem Ausspruch der Käyserlichen Commissarien an Ihr. Käyserl. Majest. woselbst einige Schrifften gewechselt wurden; weil aber doch keine Linderung erfolgte, kamen sie nicht allein bey dem Reichs-Convent anno 1641 mit einem Memorial ein, sondern suchten auch bey der Westpfählischen Friedens-Handlung eine remedirung. Die Gründe aber, womit die Herren Marggrafen zu Brandenburg ihr Recht an Kitzingen behaupteten bestunden dariñenr Brandenburgische Gründe. I. Daß gantz Kitzingen ehemahlen in 3 Herren Theile getheilet gewesen, und daß das Stifft Würtzburg davon nicht mehr als 2 nehmlich den Gottfried Hoheloischen anno 1339, und den Crafft (hernach Johann) Hohenloischen Theil anno 1406 jure utilis dominii acquiriret, und dahero auch dem Fürstl. Hause Brandenburg ein mehrers nicht verpfänden können. II. Daß zwar auch der dritte Braunneckische Theil an Kitzingen anno 1336 an das Stifft Würtzburg sub pacto reluendi, nachgehends aber wieder an seinen alten Herrn, Gottfried von Brauneck, durch Einlösung kommen, von demselben anno 1532 würcklich possediret, und beherrschet; fürters auff Herrn Conrad und Gottfried von Hohenloe genannt von Brauneck gelanget; auff dieses anno 1390, ohne Hinterlassung ehelicher Leibes-Erben, begebenen Todesfall, und dadurch erfolgten gäntzlichen Abgang der Brauneckischen Linie, dem H. Reich ledig, und ea occasione noch im selbigen Jahr durch Käyser Wenceslaum, Herrn Burggraf Johansen zu Nürenberg, und seinen rechten Lehens-Erben Mannes-Geschlechts verliehen. III. Daß vorgemeldeter Theil bald darauff gedachtem Johanni und dero Herrn Brudern Burggraf Friederichen in contradictorio zugesprochen worden. IV. Daß von obbedeuteten beyden Würtzburgischen Theilen zwar erstlich der Gottfried Hohenloische an. 1399 hochernandten Herrn Johansen und Herrn Friederichen Gebrüdern, Burggrafen zu Nürenberg, umb 12000 fl. und hernechst auch der andere Crafft Hohenloische Theil anno 1454 hochgedachtem Herrn Burggraf Friderichen, Marggrafen zu Brandenburg, ebenfalls umb 12000 fl. und endlich eben solche 2 Theile (nachdem der erstgedachte vorhero, nehmlich anno 1416 wieder an das Stifft gelöset) anno 1443 offtgedachten Herrn Marggraf Friderichs Sohn, Herrn Marggraf Albrechten, hernach Churfürsten zu Brandenburg, anderweit vor 39100 fl. niemahln aber auch der Brauneckische Theil, und also gantz Kitzingen dem Fürstl. Hause Brandenburg von dem Stifft Würtzburg jure antichreseos übergeben; Sondern das V. der obgedachte anno 1390 den Herrn Burggrafen zu Nürenberg acquirirte Brauneckische Theil von sol- vid. Limnae. Tom. 4. Jur. publ. L. 5. 6. 7. n. 72. vid. Limnae. d. l. & Tom. V. Addit. ad L. 5. c. 7. n. 72. & ex eo Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 454. quod exhibet Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 1. c. 150. vid. scriptum sub Tit. Manuductio für das Hauß Brandenburg wider die Nebenwege der Würtzburger in der Kintzingischen Pfandlösung. Onolzbach 1650 fol. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 28.
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also kam Kitzingen an 2 Herren, so daß die Bischöffe zu Würtzburg _ oder wie es andere rechnen _ , die Burggrafen zu Nürenberg aber _ Theil davon hatten, die Gerechtsamkeiten aber, so nicht getheilet werden können, als z. e. Reise, Folge u. d. g. waren unter beyden gemein, und wurd beyden auch von den Unterthanen gehuldiget. Es geschahe aber anno 1443, daß das Stifft ihre Antheile Alberto, Marggrafen zu Brandenburg und Burggrafen zu Nürenberg, umb 39100 Rheinische Gülden versetzete, mit Vorbehalt, solche zu allen Zeiten wieder einzulösen , und solcher gestalt besaßen die Marggrafen zu Brandenburg das Schloß und die Stadt Kitzingen gantz alleine, wiewohl durch unterschiedliche Titul, liessen dieselbe mit grossen Unkosten befestigen und ausziehren, und blieben in solchem Besitz biß anno 1626. Weil aber dazumahl die Unruhe in Teutschland immer zunahm, die Sachen der Protestanten sehr übel stunden, und die Marggrafen zu Brandenburg Onoltzbachischer Linie minderjährig waren, so urgirte der Bischoff zu Würtzburg die Einlösung, und zwar von gantz Kitzingen, sich grundend auff ein Instrument, so aber nicht vor avthentic gehalten wurde. Wie die Marggrafen sich aber dazu nicht verstehen wolten, wandte sich der Bischoff an den Käyserlichen Hoff, und extrahirte daselbst eine Commission, welche ihme anno 1629 alles, und noch ein mehrers zuerkandte, als er verlanget hatte. Worauff der Bischoff auch nicht lange säumete Kitzingen in Besitz zu nehmen, die Marggrafen zu Brandenburg aber provocirten von solchem Ausspruch der Käyserlichen Commissarien an Ihr. Käyserl. Majest. woselbst einige Schrifften gewechselt wurden; weil aber doch keine Linderung erfolgte, kamen sie nicht allein bey dem Reichs-Convent anno 1641 mit einem Memorial ein, sondern suchten auch bey der Westpfählischen Friedens-Handlung eine remedirung.
Die Gründe aber, womit die Herren Marggrafen zu Brandenburg ihr Recht an Kitzingen behaupteten bestunden dariñenr
I. Daß gantz Kitzingen ehemahlen in 3 Herren Theile getheilet gewesen, und daß das Stifft Würtzburg davon nicht mehr als 2 nehmlich den Gottfried Hoheloischen anno 1339, und den Crafft (hernach Johann) Hohenloischen Theil anno 1406 jure utilis dominii acquiriret, und dahero auch dem Fürstl. Hause Brandenburg ein mehrers nicht verpfänden können.
Brandenburgische Gründe. II. Daß zwar auch der dritte Braunneckische Theil an Kitzingen anno 1336 an das Stifft Würtzburg sub pacto reluendi, nachgehends aber wieder an seinen alten Herrn, Gottfried von Brauneck, durch Einlösung kommen, von demselben anno 1532 würcklich possediret, und beherrschet; fürters auff Herrn Conrad und Gottfried von Hohenloe genannt von Brauneck gelanget; auff dieses anno 1390, ohne Hinterlassung ehelicher Leibes-Erben, begebenen Todesfall, und dadurch erfolgten gäntzlichen Abgang der Brauneckischen Linie, dem H. Reich ledig, und ea occasione noch im selbigen Jahr durch Käyser Wenceslaum, Herrn Burggraf Johansen zu Nürenberg, und seinen rechten Lehens-Erben Mannes-Geschlechts verliehen.
III. Daß vorgemeldeter Theil bald darauff gedachtem Johanni und dero Herrn Brudern Burggraf Friederichen in contradictorio zugesprochen worden.
IV. Daß von obbedeuteten beyden Würtzburgischen Theilen zwar erstlich der Gottfried Hohenloische an. 1399 hochernandten Herrn Johansen und Herrn Friederichen Gebrüdern, Burggrafen zu Nürenberg, umb 12000 fl. und hernechst auch der andere Crafft Hohenloische Theil anno 1454 hochgedachtem Herrn Burggraf Friderichen, Marggrafen zu Brandenburg, ebenfalls umb 12000 fl. und endlich eben solche 2 Theile (nachdem der erstgedachte vorhero, nehmlich anno 1416 wieder an das Stifft gelöset) anno 1443 offtgedachten Herrn Marggraf Friderichs Sohn, Herrn Marggraf Albrechten, hernach Churfürsten zu Brandenburg, anderweit vor 39100 fl. niemahln aber auch der Brauneckische Theil, und also gantz Kitzingen dem Fürstl. Hause Brandenburg von dem Stifft Würtzburg jure antichreseos übergeben;
Sondern das V. der obgedachte anno 1390 den Herrn Burggrafen zu Nürenberg acquirirte Brauneckische Theil von sol-
vid. Limnae. Tom. 4. Jur. publ. L. 5. 6. 7. n. 72.
vid. Limnae. d. l. & Tom. V. Addit. ad L. 5. c. 7. n. 72. & ex eo Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 454.
quod exhibet Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 1. c. 150.
vid. scriptum sub Tit. Manuductio für das Hauß Brandenburg wider die Nebenwege der Würtzburger in der Kintzingischen Pfandlösung. Onolzbach 1650 fol. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 28.
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