Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Käyserl. Lehen-Herren würden keine andere, als dergleichen Fürstenthume, ihnen gewehren und praestiren konnen. Was auff das übrige repliciret wird, ist mit nicht bewust, dann in allegirter gründlicher Fürstellung stehet davon nichts, in der anderweitigen Handlung aber wird die Beantwortung ad petitorium remittiret. Der Erfolg und itzige Zustand. Ihro Käyserl. Majest. waren zwar Anfangs willens diese Länder biß nach ausgemachter Sache zu sequeftriren, weil aber theils Praetendenten, sonderlich Chur-Sachsen und Zell, sehr dawider waren, so blieb es dabey, und wurd von Ihr. Käyserl. Majest. anno 1690 die Veranlassung gemachet, daß allerseits Herren Interessenten zu gütlicher Beylegung dieser Differenz ihre Handlungen innerhalb 4 Monathen an Dero Käyserl. Reichs-Hoffrath einbringen solten, welches auch geschehen, und hat das Fürstliche Hauß Anhalt dazumahl die obangeführte so genannte anderweitige Handlung übergeben, was daselbst aber nach der Zeit weiter vorgangen ist mir nicht wissend, doch ist die Sache noch nicht ausgemachet, und das Hauß Braunschweig-Lüneburg bißhero in Besitz geblieben, dene das Chur-Hauß Sachsen seine Rechte noch dazu verkauffet; das Hauß Anhalt aber stehet noch feste bey seinem Anspruche, und hat dahero, wie Hertzog Georg Wilhelm zu Lüneburg-Zell Todes verblichen, und dessen sämptliche Länder an Ihr. Churf. Durchl. zu Hannover kommen, seine Jura durch eine bey noch währendem Hochlöbl. Reichs-Convent zu Regenspurg übergebene solenne Protestation auffs beste verwahren wollen. Auch haben einige Fürsten von Anhalt zu conservirung ihres Rechtes, ihr Wapen mit 3 aus dem Sachsen-Lauenburgischen Schilde entlehnten Feldern vermehret. Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Anhalt Praetension auff Engern und Westphalen. ZU Zeiten Caroli M. besaß Engern Wittekindus M. welchen Carolus M. zwar überwunden, ihme und seinen Nachkommen aber das Land gelassen / und ist es nachgehends allezeit bey dem Hertzogthum Sachsen verblieben. Wie aber Henricus Leo Hertzog zu Sachsen und Bäyern von Käyser Friderico I anno 1180 in die Acht erklähret wurde, und ieder der benachbahrten Fürsten von seinen Ländern etwas zu erhalten suchte, so griff auch der Ertz Bischoff zu Cöllen zu, bemächtigte sich des Hertzogthums Engern und Westphalen, und wurd auch mit einem Theil desselben von dem Käyser belehnet, das übrige davon aber wurd nebst dem Hertzogthum Sachsen Bernhardo, des Alberti Ursi, Churfürsten zu Brandenburg und Grafens von Ascanien Sohne (von dem die Fürsten von Anhalt und Lauenburg abstammen) verliehen; weil der Ertz-Bischoff aber schon alles in Besitz hatte, wolte er nicht wieder daraus weichen, und muste sich Bernhardus also mit etwas wenigem davon abweisen lassen, welches nachdem den appanagirten Printzen, den Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg gegeben wurde; und obgleich diese so wenig als Bernhardus zu dessen völligen Besitz eingelangen können, so haben sie doch beständig den Titul und das Wapen von Engern und Westpfahlen geführet . Wie nun anno 1689 der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus mit Tode abgieng, so haben die Fürsten von Anhalt, als descendenten von obgedachtem Bernhardo, dem ersten Acquirenten, wie das Lauenburgische also auch Engern und Westpfahlen in Anspruch genommen , und zu dem Ende das Wapen von Engern dem Ihrigen mit eingerücket. vid. supr. alleg. Anderweitige Handlung sc. quam vid. ap. Autorem des Staats von Anhalt in Append. p. 10. teste Autore der Durchl. Welt. Part. 1. tit. von den Fürsten zu Anhalt. p. 223. Spener in hist. Insign. in Prolegom. p. 19. §. 25. vid. infr. des Hauses Braunschweig praetension auf dasjenige/ so Henricus Leo chemahlen gehabt. vid. Cranz. L. 6. Sax. c. 30. & 41. pr. Knichen inop. polii. L. 2. part. 2. Sect. 2. c. 1. th. 12. p. 244. lit. C. Diploma Imperatoris Friderici desuper concessum extat ap. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 3. c. 7. p. 174. & Spener d. l. L. 3. c. 8. §. 6. vid. supr. cap. 3. Havelmann de famil. &. tit. emort. L. 1. p. 27. seqq. & ex eo Spener d. l. L. 1. c. 5. §. 20. Havelmann d. l. Spener. d. l. Confer. cap. antecedens. 4. teste Autore der Durchl. Welt Part. 1. tit. von den Fürsten zu Anhalt. p. 223.
Käyserl. Lehen-Herren würden keine andere, als dergleichen Fürstenthume, ihnen gewehren und praestiren konnen. Was auff das übrige repliciret wird, ist mit nicht bewust, dann in allegirter gründlicher Fürstellung stehet davon nichts, in der anderweitigen Handlung aber wird die Beantwortung ad petitorium remittiret. Der Erfolg und itzige Zustand. Ihro Käyserl. Majest. waren zwar Anfangs willens diese Länder biß nach ausgemachter Sache zu sequeftriren, weil aber theils Praetendenten, sonderlich Chur-Sachsen und Zell, sehr dawider waren, so blieb es dabey, und wurd von Ihr. Käyserl. Majest. anno 1690 die Veranlassung gemachet, daß allerseits Herren Interessenten zu gütlicher Beylegung dieser Differenz ihre Handlungen innerhalb 4 Monathen an Dero Käyserl. Reichs-Hoffrath einbringen solten, welches auch geschehen, und hat das Fürstliche Hauß Anhalt dazumahl die obangeführte so genannte anderweitige Handlung übergeben, was daselbst aber nach der Zeit weiter vorgangen ist mir nicht wissend, doch ist die Sache noch nicht ausgemachet, und das Hauß Braunschweig-Lüneburg bißhero in Besitz geblieben, dene das Chur-Hauß Sachsen seine Rechte noch dazu verkauffet; das Hauß Anhalt aber stehet noch feste bey seinem Anspruche, und hat dahero, wie Hertzog Georg Wilhelm zu Lüneburg-Zell Todes verblichen, und dessen sämptliche Länder an Ihr. Churf. Durchl. zu Hannover kommen, seine Jura durch eine bey noch währendem Hochlöbl. Reichs-Convent zu Regenspurg übergebene solenne Protestation auffs beste verwahren wollen. Auch haben einige Fürsten von Anhalt zu conservirung ihres Rechtes, ihr Wapen mit 3 aus dem Sachsen-Lauenburgischen Schilde entlehnten Feldern vermehret. Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Anhalt Praetension auff Engern und Westphalen. ZU Zeiten Caroli M. besaß Engern Wittekindus M. welchen Carolus M. zwar überwunden, ihme und seinen Nachkommen aber das Land gelassen / und ist es nachgehends allezeit bey dem Hertzogthum Sachsen verblieben. Wie aber Henricus Leo Hertzog zu Sachsen und Bäyern von Käyser Friderico I anno 1180 in die Acht erklähret wurde, und ieder der benachbahrten Fürsten von seinen Ländern etwas zu erhalten suchte, so griff auch der Ertz Bischoff zu Cöllen zu, bemächtigte sich des Hertzogthums Engern und Westphalen, und wurd auch mit einem Theil desselben von dem Käyser belehnet, das übrige davon aber wurd nebst dem Hertzogthum Sachsen Bernhardo, des Alberti Ursi, Churfürsten zu Brandenburg und Grafens von Ascanien Sohne (von dem die Fürsten von Anhalt und Lauenburg abstammen) verliehen; weil der Ertz-Bischoff aber schon alles in Besitz hatte, wolte er nicht wieder daraus weichen, und muste sich Bernhardus also mit etwas wenigem davon abweisen lassen, welches nachdem den appanagirten Printzen, den Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg gegeben wurde; und obgleich diese so wenig als Bernhardus zu dessen völligen Besitz eingelangen können, so haben sie doch beständig den Titul und das Wapen von Engern und Westpfahlen geführet . Wie nun anno 1689 der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus mit Tode abgieng, so haben die Fürsten von Anhalt, als descendenten von obgedachtem Bernhardo, dem ersten Acquirenten, wie das Lauenburgische also auch Engern und Westpfahlen in Anspruch genommen , und zu dem Ende das Wapen von Engern dem Ihrigen mit eingerücket. vid. supr. alleg. Anderweitige Handlung sc. quam vid. ap. Autorem des Staats von Anhalt in Append. p. 10. teste Autore der Durchl. Welt. Part. 1. tit. von den Fürsten zu Anhalt. p. 223. Spener in hist. Insign. in Prolegom. p. 19. §. 25. vid. infr. des Hauses Braunschweig praetension auf dasjenige/ so Henricus Leo chemahlen gehabt. vid. Cranz. L. 6. Sax. c. 30. & 41. pr. Knichen inop. polii. L. 2. part. 2. Sect. 2. c. 1. th. 12. p. 244. lit. C. Diploma Imperatoris Friderici desuper concessum extat ap. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 3. c. 7. p. 174. & Spener d. l. L. 3. c. 8. §. 6. vid. supr. cap. 3. Havelmann de famil. &. tit. emort. L. 1. p. 27. seqq. & ex eo Spener d. l. L. 1. c. 5. §. 20. Havelmann d. l. Spener. d. l. Confer. cap. antecedens. 4. teste Autore der Durchl. Welt Part. 1. tit. von den Fürsten zu Anhalt. p. 223.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0474" n="563"/> Käyserl. Lehen-Herren würden keine andere, als dergleichen Fürstenthume, ihnen gewehren und praestiren konnen.</p> <p>Was auff das übrige repliciret wird, ist mit nicht bewust, dann in allegirter gründlicher Fürstellung stehet davon nichts, in der anderweitigen Handlung aber wird die Beantwortung ad petitorium remittiret.</p> <p><note place="left">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Ihro Käyserl. Majest. waren zwar Anfangs willens diese Länder biß nach ausgemachter Sache zu sequeftriren, weil aber theils Praetendenten, sonderlich Chur-Sachsen und Zell, sehr dawider waren, so blieb es dabey, und wurd von Ihr. Käyserl. Majest. anno 1690 die Veranlassung gemachet, daß allerseits Herren Interessenten zu gütlicher Beylegung dieser Differenz ihre Handlungen innerhalb 4 Monathen an Dero Käyserl. Reichs-Hoffrath einbringen solten, <note place="foot">vid. supr. alleg. Anderweitige Handlung sc.</note> welches auch geschehen, und hat das Fürstliche Hauß Anhalt dazumahl die obangeführte so genannte anderweitige Handlung übergeben, was daselbst aber nach der Zeit weiter vorgangen ist mir nicht wissend, doch ist die Sache noch nicht ausgemachet, und das Hauß Braunschweig-Lüneburg bißhero in Besitz geblieben, dene das Chur-Hauß Sachsen seine Rechte noch dazu verkauffet; das Hauß Anhalt aber stehet noch feste bey seinem Anspruche, und hat dahero, wie Hertzog Georg Wilhelm zu Lüneburg-Zell Todes verblichen, und dessen sämptliche Länder an Ihr. Churf. Durchl. zu Hannover kommen, seine Jura durch eine bey noch währendem Hochlöbl. Reichs-Convent zu Regenspurg übergebene solenne Protestation <note place="foot">quam vid. ap. Autorem des Staats von Anhalt in Append. p. 10.</note> auffs beste verwahren wollen. Auch haben einige Fürsten von Anhalt zu conservirung ihres Rechtes, ihr Wapen mit 3 aus dem Sachsen-Lauenburgischen Schilde entlehnten Feldern vermehret. <note place="foot">teste Autore der Durchl. Welt. Part. 1. tit. von den Fürsten zu Anhalt. p. 223.</note></p> <p>Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Anhalt Praetension auff Engern und Westphalen.</p> <p>ZU Zeiten Caroli M. besaß Engern Wittekindus M. welchen Carolus M. zwar überwunden, ihme und seinen Nachkommen aber das Land gelassen <note place="foot">Spener in hist. Insign. in Prolegom. p. 19. §. 25.</note>/ und ist es nachgehends allezeit bey dem Hertzogthum Sachsen verblieben. Wie aber Henricus Leo Hertzog zu Sachsen und Bäyern von Käyser Friderico I anno 1180 in die Acht erklähret wurde, und ieder der benachbahrten Fürsten von seinen Ländern etwas zu erhalten suchte, <note place="foot">vid. infr. des Hauses Braunschweig praetension auf dasjenige/ so Henricus Leo chemahlen gehabt.</note> so griff auch der Ertz Bischoff zu Cöllen zu, bemächtigte sich des Hertzogthums Engern und Westphalen, und wurd auch mit einem Theil desselben von dem Käyser belehnet, <note place="foot">vid. Cranz. L. 6. Sax. c. 30. & 41. pr. Knichen inop. polii. L. 2. part. 2. Sect. 2. c. 1. th. 12. p. 244. lit. C. Diploma Imperatoris Friderici desuper concessum extat ap. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 3. c. 7. p. 174. & Spener d. l. L. 3. c. 8. §. 6.</note> das übrige davon aber wurd nebst dem Hertzogthum Sachsen Bernhardo, des Alberti Ursi, Churfürsten zu Brandenburg und Grafens von Ascanien Sohne (von dem die Fürsten von Anhalt und Lauenburg abstammen) <note place="foot">vid. supr. cap. 3.</note> verliehen; weil der Ertz-Bischoff aber schon alles in Besitz hatte, wolte er nicht wieder daraus weichen, und muste sich Bernhardus also mit etwas wenigem davon abweisen lassen, <note place="foot">Havelmann de famil. &. tit. emort. L. 1. p. 27. seqq. & ex eo Spener d. l. L. 1. c. 5. §. 20.</note> welches nachdem den appanagirten Printzen, den Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg gegeben wurde; und obgleich diese so wenig als Bernhardus zu dessen völligen Besitz eingelangen können, so haben sie doch beständig den Titul und das Wapen von Engern und Westpfahlen geführet <note place="foot">Havelmann d. l. Spener. d. l.</note>. Wie nun anno 1689 der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus mit Tode abgieng, so haben die Fürsten von Anhalt, als descendenten von obgedachtem Bernhardo, dem ersten Acquirenten, wie das Lauenburgische also auch Engern und Westpfahlen in Anspruch genommen <note place="foot">Confer. cap. antecedens. 4.</note>, und zu dem Ende das Wapen von Engern dem Ihrigen mit eingerücket. <note place="foot">teste Autore der Durchl. Welt Part. 1. tit. von den Fürsten zu Anhalt. p. 223.</note></p> </div> </body> </text> </TEI> [563/0474]
Käyserl. Lehen-Herren würden keine andere, als dergleichen Fürstenthume, ihnen gewehren und praestiren konnen.
Was auff das übrige repliciret wird, ist mit nicht bewust, dann in allegirter gründlicher Fürstellung stehet davon nichts, in der anderweitigen Handlung aber wird die Beantwortung ad petitorium remittiret.
Ihro Käyserl. Majest. waren zwar Anfangs willens diese Länder biß nach ausgemachter Sache zu sequeftriren, weil aber theils Praetendenten, sonderlich Chur-Sachsen und Zell, sehr dawider waren, so blieb es dabey, und wurd von Ihr. Käyserl. Majest. anno 1690 die Veranlassung gemachet, daß allerseits Herren Interessenten zu gütlicher Beylegung dieser Differenz ihre Handlungen innerhalb 4 Monathen an Dero Käyserl. Reichs-Hoffrath einbringen solten, welches auch geschehen, und hat das Fürstliche Hauß Anhalt dazumahl die obangeführte so genannte anderweitige Handlung übergeben, was daselbst aber nach der Zeit weiter vorgangen ist mir nicht wissend, doch ist die Sache noch nicht ausgemachet, und das Hauß Braunschweig-Lüneburg bißhero in Besitz geblieben, dene das Chur-Hauß Sachsen seine Rechte noch dazu verkauffet; das Hauß Anhalt aber stehet noch feste bey seinem Anspruche, und hat dahero, wie Hertzog Georg Wilhelm zu Lüneburg-Zell Todes verblichen, und dessen sämptliche Länder an Ihr. Churf. Durchl. zu Hannover kommen, seine Jura durch eine bey noch währendem Hochlöbl. Reichs-Convent zu Regenspurg übergebene solenne Protestation auffs beste verwahren wollen. Auch haben einige Fürsten von Anhalt zu conservirung ihres Rechtes, ihr Wapen mit 3 aus dem Sachsen-Lauenburgischen Schilde entlehnten Feldern vermehret.
Der Erfolg und itzige Zustand. Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Anhalt Praetension auff Engern und Westphalen.
ZU Zeiten Caroli M. besaß Engern Wittekindus M. welchen Carolus M. zwar überwunden, ihme und seinen Nachkommen aber das Land gelassen / und ist es nachgehends allezeit bey dem Hertzogthum Sachsen verblieben. Wie aber Henricus Leo Hertzog zu Sachsen und Bäyern von Käyser Friderico I anno 1180 in die Acht erklähret wurde, und ieder der benachbahrten Fürsten von seinen Ländern etwas zu erhalten suchte, so griff auch der Ertz Bischoff zu Cöllen zu, bemächtigte sich des Hertzogthums Engern und Westphalen, und wurd auch mit einem Theil desselben von dem Käyser belehnet, das übrige davon aber wurd nebst dem Hertzogthum Sachsen Bernhardo, des Alberti Ursi, Churfürsten zu Brandenburg und Grafens von Ascanien Sohne (von dem die Fürsten von Anhalt und Lauenburg abstammen) verliehen; weil der Ertz-Bischoff aber schon alles in Besitz hatte, wolte er nicht wieder daraus weichen, und muste sich Bernhardus also mit etwas wenigem davon abweisen lassen, welches nachdem den appanagirten Printzen, den Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg gegeben wurde; und obgleich diese so wenig als Bernhardus zu dessen völligen Besitz eingelangen können, so haben sie doch beständig den Titul und das Wapen von Engern und Westpfahlen geführet . Wie nun anno 1689 der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus mit Tode abgieng, so haben die Fürsten von Anhalt, als descendenten von obgedachtem Bernhardo, dem ersten Acquirenten, wie das Lauenburgische also auch Engern und Westpfahlen in Anspruch genommen , und zu dem Ende das Wapen von Engern dem Ihrigen mit eingerücket.
vid. supr. alleg. Anderweitige Handlung sc.
quam vid. ap. Autorem des Staats von Anhalt in Append. p. 10.
teste Autore der Durchl. Welt. Part. 1. tit. von den Fürsten zu Anhalt. p. 223.
Spener in hist. Insign. in Prolegom. p. 19. §. 25.
vid. infr. des Hauses Braunschweig praetension auf dasjenige/ so Henricus Leo chemahlen gehabt.
vid. Cranz. L. 6. Sax. c. 30. & 41. pr. Knichen inop. polii. L. 2. part. 2. Sect. 2. c. 1. th. 12. p. 244. lit. C. Diploma Imperatoris Friderici desuper concessum extat ap. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 3. c. 7. p. 174. & Spener d. l. L. 3. c. 8. §. 6.
vid. supr. cap. 3.
Havelmann de famil. &. tit. emort. L. 1. p. 27. seqq. & ex eo Spener d. l. L. 1. c. 5. §. 20.
Havelmann d. l. Spener. d. l.
Confer. cap. antecedens. 4.
teste Autore der Durchl. Welt Part. 1. tit. von den Fürsten zu Anhalt. p. 223.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |