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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Zeiten Käysers Friderici II entstanden; Dann weil der damahlige Bischoff Henrich auf dem Convent zu Ravenna von gedachtem Käyser einige Gerechtigkeiten wider der Stadt Privilegia erhalten, und solche bey seiner Zurückkunfft der Stadt und gemachet, diese aber, dessen ungeachtet, ihren Privilegiis insistiret, so ist der Bischoff darüber so erzürnet worden, daß er die Stadt mit allen Einwohnern excommuniciret, und allen Geistlichen, die Pfarrer ausgenommen (denen er jedoch die administration der Sacramenten auf gewisse Masse untersaget) die Stadt zu verlassen befohlen. Ob nun diese Streitigkeit zwar anno 1233 mit Consens Königs Henrici, des Käysers Friderici II Sohn, durch gewisse Schiedes-Leute beygeleget wurde und die Stadt dem Bischoffe einige Gerechtigkeiten überließ; so sind doch aus solchem Vergleich hiernechst zwischen dem Bischoff und der Stadt nur mehrere Irrungen entstanden, so daß der Clerus offt viele Jahre, und letzlich zwar von anno 1399, biß anno 1490, die Stadt verlassen, wie gedachter Münsterus meldet; welche perpetuirliche sedition oder rebellion, wie sie Bucelinus nennet, noch zu Zeiten des Bischoffs Johannis von Dalburg (der anno 1503 gestorben) gewähret, und soll bey solcher Gelegenheit die Stadt des Bischoffs Henrichs JCtion mit Consens des Käysers gäntzlich unterworffen worden seyn. Endlich ist diese Streitigkeit durch Käyser Maximilianum I anno 1509 gehoben worden, und der Clerus in die Stadt revertiret; ja nicht lange hernach hat gedachter Käyser alle weltliche jura, so die Bischöffe von dem Reich zu Lehen haben; wegen des Bischoffs Reinhardi Ungehorsam eingezogen, und nebst allen Einkünfften der Stadt geschenckrt, welche iedoch nachfolgende Bischöffe durch gewisse pacta wieder an sich gebracht.

Itziger Zeit hat es zwischen dem Stifft und der Stadt so wohl in Kirchen-Ceremonien, wegen alzuweiter extension der Catholischen Procession, und daß auch die Fahnentragende und mitgehende Bauren die Veneration, als lebendige Heiligthümer, von den Evangelischen Bürgern alda mit Zwang erhalten wollen; als auch wegen andern Dingen in Politicis großen Streit gegeben, sonderlich wie weit der Rath zu. Wormbs das Fürstl. Hoff-Gericht (dahin nach den alten pactis die appellationes gehen) respectiren solle; Und ob zwar der Bischoff so wohl als der Rath und die Bürgerschafft zu Wormbs in währendem vorigen Frantzöschen Kriege im Exilio leben müssen, so sind doch die praetensiones und Eingriffe immer weiter gangen, haben auch nach dem Ryswickischen Frieden noch mehr zugenommen. Se. Churfürstl. Durchl. zur Pfaltz sind zwar als Schutz-Herr der Stadt um Hülffe imploriret worden; weil der itzige Bischoff aber Sr. Churfürstl. Durchl. Hr. Bruder, so hat man sich Pfältzischer Seiten der Sache nicht sonderlich angenommen.

Sechs und zwantzigste Section, Von der Bischöffe zu Würtzburg Streitigkeit wegen des Tituls Hertzog zu Francken.

WOher der Titul/ Hertzog zu Francken, denen Bischöffen zu Würtzburg komme, darüber sind die Scribenten unterschiedener Meynung; ei-

L. 3. Cosm. c. 182.
vid. Bucelin. in Germ. Sacr. Part. 1. p. 11.
teste Bruschio de Episo. Germ. sub. tit. Episc. VVorm. & Crusio Part. 1. Annal. Sucv. L. 1. c. 2. p. 2.
Zeiler. in Topograph. Palat. infer. p. 55.
Münster. d. l.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. III. p. 147. 677. Part. IV. p. 191. Part. VI. p. 1. seqq. Part. VIII. p. 1. & Part. IX. p. 1. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 346.
Franckenberg. d. l.

Zeiten Käysers Friderici II entstanden; Dann weil der damahlige Bischoff Henrich auf dem Convent zu Ravenna von gedachtem Käyser einige Gerechtigkeiten wider der Stadt Privilegia erhalten, und solche bey seiner Zurückkunfft der Stadt und gemachet, diese aber, dessen ungeachtet, ihren Privilegiis insistiret, so ist der Bischoff darüber so erzürnet worden, daß er die Stadt mit allen Einwohnern excommuniciret, und allen Geistlichen, die Pfarrer ausgenommen (denen er jedoch die administration der Sacramenten auf gewisse Masse untersaget) die Stadt zu verlassen befohlen. Ob nun diese Streitigkeit zwar anno 1233 mit Consens Königs Henrici, des Käysers Friderici II Sohn, durch gewisse Schiedes-Leute beygeleget wurde und die Stadt dem Bischoffe einige Gerechtigkeiten überließ; so sind doch aus solchem Vergleich hiernechst zwischen dem Bischoff und der Stadt nur mehrere Irrungen entstanden, so daß der Clerus offt viele Jahre, und letzlich zwar von anno 1399, biß anno 1490, die Stadt verlassen, wie gedachter Münsterus meldet; welche perpetuirliche sedition oder rebellion, wie sie Bucelinus nennet, noch zu Zeiten des Bischoffs Johannis von Dalburg (der anno 1503 gestorben) gewähret, und soll bey solcher Gelegenheit die Stadt des Bischoffs Henrichs JCtion mit Consens des Käysers gäntzlich unterworffen worden seyn. Endlich ist diese Streitigkeit durch Käyser Maximilianum I anno 1509 gehoben worden, und der Clerus in die Stadt revertiret; ja nicht lange hernach hat gedachter Käyser alle weltliche jura, so die Bischöffe von dem Reich zu Lehen haben; wegen des Bischoffs Reinhardi Ungehorsam eingezogen, und nebst allen Einkünfften der Stadt geschenckrt, welche iedoch nachfolgende Bischöffe durch gewisse pacta wieder an sich gebracht.

Itziger Zeit hat es zwischen dem Stifft und der Stadt so wohl in Kirchen-Ceremonien, wegen alzuweiter extension der Catholischen Procession, und daß auch die Fahnentragende und mitgehende Bauren die Veneration, als lebendige Heiligthümer, von den Evangelischen Bürgern alda mit Zwang erhalten wollen; als auch wegen andern Dingen in Politicis großen Streit gegeben, sonderlich wie weit der Rath zu. Wormbs das Fürstl. Hoff-Gericht (dahin nach den alten pactis die appellationes gehen) respectiren solle; Und ob zwar der Bischoff so wohl als der Rath und die Bürgerschafft zu Wormbs in währendem vorigen Frantzöschen Kriege im Exilio leben müssen, so sind doch die praetensiones und Eingriffe immer weiter gangen, haben auch nach dem Ryswickischen Frieden noch mehr zugenommen. Se. Churfürstl. Durchl. zur Pfaltz sind zwar als Schutz-Herr der Stadt um Hülffe imploriret worden; weil der itzige Bischoff aber Sr. Churfürstl. Durchl. Hr. Bruder, so hat man sich Pfältzischer Seiten der Sache nicht sonderlich angenommen.

Sechs und zwantzigste Section, Von der Bischöffe zu Würtzburg Streitigkeit wegen des Tituls Hertzog zu Francken.

WOher der Titul/ Hertzog zu Francken, denen Bischöffen zu Würtzburg komme, darüber sind die Scribenten unterschiedener Meynung; ei-

L. 3. Cosm. c. 182.
vid. Bucelin. in Germ. Sacr. Part. 1. p. 11.
teste Bruschio de Episo. Germ. sub. tit. Episc. VVorm. & Crusio Part. 1. Annal. Sucv. L. 1. c. 2. p. 2.
Zeiler. in Topograph. Palat. infer. p. 55.
Münster. d. l.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. III. p. 147. 677. Part. IV. p. 191. Part. VI. p. 1. seqq. Part. VIII. p. 1. & Part. IX. p. 1. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 346.
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Zeiten Käysers Friderici            II entstanden; Dann weil der damahlige Bischoff Henrich auf dem Convent zu Ravenna von            gedachtem Käyser einige Gerechtigkeiten wider der Stadt Privilegia erhalten, und solche            bey seiner Zurückkunfft der Stadt und gemachet, diese aber, dessen ungeachtet, ihren            Privilegiis insistiret, so ist der Bischoff darüber so erzürnet worden, daß er die Stadt            mit allen Einwohnern excommuniciret, und allen Geistlichen, die Pfarrer ausgenommen (denen            er jedoch die administration der Sacramenten auf gewisse Masse untersaget) die Stadt zu            verlassen befohlen. Ob nun diese Streitigkeit zwar anno 1233 mit Consens Königs Henrici,            des Käysers Friderici II Sohn, durch gewisse Schiedes-Leute beygeleget wurde und die Stadt            dem Bischoffe einige Gerechtigkeiten überließ; so sind doch aus solchem Vergleich            hiernechst zwischen dem Bischoff und der Stadt nur mehrere Irrungen entstanden, so daß der            Clerus offt viele Jahre, und letzlich zwar von anno 1399, biß anno 1490, die Stadt            verlassen, wie gedachter Münsterus <note place="foot">L. 3. Cosm. c. 182.</note> meldet;            welche perpetuirliche sedition oder rebellion, wie sie Bucelinus nennet, noch zu Zeiten            des Bischoffs Johannis von Dalburg (der anno 1503 gestorben) gewähret, <note place="foot">vid. Bucelin. in Germ. Sacr. Part. 1. p. 11.</note> und soll bey solcher Gelegenheit            die Stadt des Bischoffs Henrichs JCtion mit Consens des Käysers gäntzlich unterworffen            worden seyn. <note place="foot">teste Bruschio de Episo. Germ. sub. tit. Episc. VVorm.              &amp; Crusio Part. 1. Annal. Sucv. L. 1. c. 2. p. 2.</note> Endlich ist diese            Streitigkeit durch Käyser Maximilianum I anno 1509 gehoben worden, und der Clerus in die            Stadt revertiret; <note place="foot">Zeiler. in Topograph. Palat. infer. p. 55.</note> ja            nicht lange hernach hat gedachter Käyser alle weltliche jura, so die Bischöffe von dem            Reich zu Lehen haben; wegen des Bischoffs Reinhardi Ungehorsam eingezogen, und nebst allen            Einkünfften der Stadt geschenckrt, welche iedoch nachfolgende Bischöffe durch gewisse            pacta wieder an sich gebracht. <note place="foot">Münster. d. l.</note></p>
        <p>Itziger Zeit hat es zwischen dem Stifft und der Stadt so wohl in Kirchen-Ceremonien,            wegen alzuweiter extension der Catholischen Procession, und daß auch die Fahnentragende            und mitgehende Bauren die Veneration, als lebendige Heiligthümer, von den Evangelischen            Bürgern alda mit Zwang erhalten wollen; als auch wegen andern Dingen in Politicis großen            Streit gegeben, sonderlich wie weit der Rath zu. Wormbs das Fürstl. Hoff-Gericht (dahin            nach den alten pactis die appellationes gehen) respectiren solle; Und ob zwar der Bischoff            so wohl als der Rath und die Bürgerschafft zu Wormbs in währendem vorigen Frantzöschen            Kriege im Exilio leben müssen, so sind doch die praetensiones und Eingriffe immer weiter            gangen, haben auch nach dem Ryswickischen Frieden noch mehr zugenommen. <note place="foot">vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. III. p. 147. 677. Part. IV. p. 191. Part. VI. p. 1.              seqq. Part. VIII. p. 1. &amp; Part. IX. p. 1. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p.              346.</note> Se. Churfürstl. Durchl. zur Pfaltz sind zwar als Schutz-Herr der Stadt um            Hülffe imploriret worden; weil der itzige Bischoff aber Sr. Churfürstl. Durchl. Hr.            Bruder, so hat man sich Pfältzischer Seiten der Sache nicht sonderlich angenommen. <note place="foot">Franckenberg. d. l.</note></p>
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[432/0461] Zeiten Käysers Friderici II entstanden; Dann weil der damahlige Bischoff Henrich auf dem Convent zu Ravenna von gedachtem Käyser einige Gerechtigkeiten wider der Stadt Privilegia erhalten, und solche bey seiner Zurückkunfft der Stadt und gemachet, diese aber, dessen ungeachtet, ihren Privilegiis insistiret, so ist der Bischoff darüber so erzürnet worden, daß er die Stadt mit allen Einwohnern excommuniciret, und allen Geistlichen, die Pfarrer ausgenommen (denen er jedoch die administration der Sacramenten auf gewisse Masse untersaget) die Stadt zu verlassen befohlen. Ob nun diese Streitigkeit zwar anno 1233 mit Consens Königs Henrici, des Käysers Friderici II Sohn, durch gewisse Schiedes-Leute beygeleget wurde und die Stadt dem Bischoffe einige Gerechtigkeiten überließ; so sind doch aus solchem Vergleich hiernechst zwischen dem Bischoff und der Stadt nur mehrere Irrungen entstanden, so daß der Clerus offt viele Jahre, und letzlich zwar von anno 1399, biß anno 1490, die Stadt verlassen, wie gedachter Münsterus meldet; welche perpetuirliche sedition oder rebellion, wie sie Bucelinus nennet, noch zu Zeiten des Bischoffs Johannis von Dalburg (der anno 1503 gestorben) gewähret, und soll bey solcher Gelegenheit die Stadt des Bischoffs Henrichs JCtion mit Consens des Käysers gäntzlich unterworffen worden seyn. Endlich ist diese Streitigkeit durch Käyser Maximilianum I anno 1509 gehoben worden, und der Clerus in die Stadt revertiret; ja nicht lange hernach hat gedachter Käyser alle weltliche jura, so die Bischöffe von dem Reich zu Lehen haben; wegen des Bischoffs Reinhardi Ungehorsam eingezogen, und nebst allen Einkünfften der Stadt geschenckrt, welche iedoch nachfolgende Bischöffe durch gewisse pacta wieder an sich gebracht. Itziger Zeit hat es zwischen dem Stifft und der Stadt so wohl in Kirchen-Ceremonien, wegen alzuweiter extension der Catholischen Procession, und daß auch die Fahnentragende und mitgehende Bauren die Veneration, als lebendige Heiligthümer, von den Evangelischen Bürgern alda mit Zwang erhalten wollen; als auch wegen andern Dingen in Politicis großen Streit gegeben, sonderlich wie weit der Rath zu. Wormbs das Fürstl. Hoff-Gericht (dahin nach den alten pactis die appellationes gehen) respectiren solle; Und ob zwar der Bischoff so wohl als der Rath und die Bürgerschafft zu Wormbs in währendem vorigen Frantzöschen Kriege im Exilio leben müssen, so sind doch die praetensiones und Eingriffe immer weiter gangen, haben auch nach dem Ryswickischen Frieden noch mehr zugenommen. Se. Churfürstl. Durchl. zur Pfaltz sind zwar als Schutz-Herr der Stadt um Hülffe imploriret worden; weil der itzige Bischoff aber Sr. Churfürstl. Durchl. Hr. Bruder, so hat man sich Pfältzischer Seiten der Sache nicht sonderlich angenommen. Sechs und zwantzigste Section, Von der Bischöffe zu Würtzburg Streitigkeit wegen des Tituls Hertzog zu Francken. WOher der Titul/ Hertzog zu Francken, denen Bischöffen zu Würtzburg komme, darüber sind die Scribenten unterschiedener Meynung; ei- L. 3. Cosm. c. 182. vid. Bucelin. in Germ. Sacr. Part. 1. p. 11. teste Bruschio de Episo. Germ. sub. tit. Episc. VVorm. & Crusio Part. 1. Annal. Sucv. L. 1. c. 2. p. 2. Zeiler. in Topograph. Palat. infer. p. 55. Münster. d. l. vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. III. p. 147. 677. Part. IV. p. 191. Part. VI. p. 1. seqq. Part. VIII. p. 1. & Part. IX. p. 1. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 346. Franckenberg. d. l.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/461>, abgerufen am 23.11.2024.