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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nungs-Sitz bey ihnen nehmen möchte. Als der Bischoff aber hiernechst auch den solennen Eintritt oder Einholung begehrte/ wurd denselben von der Stadt opponiret, daß solches denen von undencklichen Jahren hergebrachten Conditionen zuwider, und daß die Stadt dazu nicht gehalten, ehe und bevor der Bischoff dem Rath die Käyserl. Original Lehen-Briefe und Päbstl. Bull fürgeleget, und dadurch bewiesen, daß er rechtmäßig zum Bischoffe constituiret, und daß darinnen nichts neues oder etwas, so denen Freyheiten der Stadt zuwider, enthalten; welches requisitum durch producirung des Käyserl. Indult-Zettels, als ein vermeyentes aequipollen, nicht ersetzet werden könte, wie aus vielen praejudiciis zu ersehen. Der Bischoff brachte demnach auch diese Sache vor die Käyserliche Commission, die auf die Residentz-Streitigkeit ausgebracht worden war, und wolte vor derselben deshalb tractiren; Weil die Stadt aber vermeynte, sie wäre solches zu thun nicht schuldig, so nam sie ihre Zuflucht zu dem Collegio der Reichs-Städte, welches zwar auch auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 vor die Stadt intercedirte, doch aber dadurch nicht verhindern konte, daß der Bischoff nicht den 3 Dec. desselben Jahres ein Käyserl. Rescript an den Rath erhalten hätte, ihn in dem Ein- und Auszuge nicht zu beunruhigen. Die Stadt wandte sich hierauff zu denen zu Franckfurt anno 1655 versamleten Evangelischen Ständen, und ersuchte dieselbe um Intercession bey Ihr. Käyserl. Maj. welche solches auch nicht allein in einem unterthänigen Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. thaten; sondern auch an Chur-Mayntz und den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt, als gewesenen Käyserl. Commissarien in der Residentz-Streitigkeit, auch selbst an den Bischoff zu Speyer dieser Sache halber an. 1655 den 18/28[unleserliches Material] Oct. ein Schreiben abgehen liessen; was aber weiter erfolget, habe nicht gelesen.

Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf die Stadt Landau.

WIe in denen Kriegen/ so zwischen Käyser Ludovicum IV aus Bayern, und Fridericum Pulchrum von Oesterreich, des Hertzogs Alberti Sohn, wegen der Käyserlichen Würde geführet worden, die Stadt Landau es mit den Oesterreichern/ die Stadt Speyer aber mit den Bayern hielte, und jene dieser viel Schaden zufügte, so geschahe es nachdem, daß Ludovicus IV nach erhaltener Oberhand, die Stadt Landau zur Straffe der Stadt Speyer vor 5000 Pf. Heller verpfändete. Nachdem aber erwiese der Käyser der Stadt Speyer eine andere Gnade, und transferirte solche Verpfändung gegen 5000 Pfund Heller auf das Stifft Speyer. Diese Verpfändung währte biß auf Käyser Maximilianum I, welcher anno 1511 die Stadt nach Erlegung des Pfand-Schillings wieder an das Reich lösete, und sie von den Pflichten, damit sie dem Bischoffe zu Speyer bißhero verwand gewesen, absolvirte. Ob nun zwar der damahlige Bischoff ein mehrers vor die Einlösung foderte, aus Ursache, daß der Käyser die Stadt aus einer besondern Gnade dem Stifft verpfändet hätte, so verglich sich doch dessen Successor, Bischoff Georg, mit dem Käyser in der Güte, quitirte diesen völlig anno 1517, restituirte die Pfand-Briefe, und setzte die Stadt wieder in völlige Freyheit.

Speyerisch. Fundament. In solchem Stande blieb es biß an. 1647 da der damahlige Ertz-Bischoff zu Trier, als Bischoff zu Speyer, bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten die Stadt Landau wieder in Anspruch nam, vorgebend, daß die Stadt dem Stifft Speyer von Käyser Ludovico IV verpfändet, und in Besitz gegeben worden, weil dieses aber mit Gewalt wieder aus der Possession gesetzet, und der Pfand-Schilling noch nicht restituiret worden, so hätte das Stifft sein

vid. Lehmann, d. l. L. 4. c. 23. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 7. J. P. c. 46.
vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 219.
quod extat ap. Londorp. d. l. c. 373.
vid. Londorp. d. l. L. 7. c. 202. n. 13.
Literas illas exhibet Ahasu. Fritsch. in Not. ad Limnae. ad L. 7. c. 46. p. 286.
Merian. in Topograph. Alsat. p. 22. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 29. n. 5. & 10.
Knipschild d. l. n. 20. 21.

nungs-Sitz bey ihnen nehmen möchte. Als der Bischoff aber hiernechst auch den solennen Eintritt oder Einholung begehrte/ wurd denselben von der Stadt opponiret, daß solches denen von undencklichen Jahren hergebrachten Conditionen zuwider, und daß die Stadt dazu nicht gehalten, ehe und bevor der Bischoff dem Rath die Käyserl. Original Lehen-Briefe und Päbstl. Bull fürgeleget, und dadurch bewiesen, daß er rechtmäßig zum Bischoffe constituiret, und daß darinnen nichts neues oder etwas, so denen Freyheiten der Stadt zuwider, enthalten; welches requisitum durch producirung des Käyserl. Indult-Zettels, als ein vermeyentes aequipollen, nicht ersetzet werden könte, wie aus vielen praejudiciis zu ersehen. Der Bischoff brachte demnach auch diese Sache vor die Käyserliche Commission, die auf die Residentz-Streitigkeit ausgebracht worden war, und wolte vor derselben deshalb tractiren; Weil die Stadt aber vermeynte, sie wäre solches zu thun nicht schuldig, so nam sie ihre Zuflucht zu dem Collegio der Reichs-Städte, welches zwar auch auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 vor die Stadt intercedirte, doch aber dadurch nicht verhindern konte, daß der Bischoff nicht den 3 Dec. desselben Jahres ein Käyserl. Rescript an den Rath erhalten hätte, ihn in dem Ein- und Auszuge nicht zu beunruhigen. Die Stadt wandte sich hierauff zu denen zu Franckfurt anno 1655 versamleten Evangelischen Ständen, und ersuchte dieselbe um Intercession bey Ihr. Käyserl. Maj. welche solches auch nicht allein in einem unterthänigen Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. thaten; sondern auch an Chur-Mayntz und den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt, als gewesenen Käyserl. Commissarien in der Residentz-Streitigkeit, auch selbst an den Bischoff zu Speyer dieser Sache halber an. 1655 den 18/28[unleserliches Material] Oct. ein Schreiben abgehen liessen; was aber weiter erfolget, habe nicht gelesen.

Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf die Stadt Landau.

WIe in denen Kriegen/ so zwischen Käyser Ludovicum IV aus Bayern, und Fridericum Pulchrum von Oesterreich, des Hertzogs Alberti Sohn, wegen der Käyserlichen Würde geführet worden, die Stadt Landau es mit den Oesterreichern/ die Stadt Speyer aber mit den Bayern hielte, und jene dieser viel Schaden zufügte, so geschahe es nachdem, daß Ludovicus IV nach erhaltener Oberhand, die Stadt Landau zur Straffe der Stadt Speyer vor 5000 Pf. Heller verpfändete. Nachdem aber erwiese der Käyser der Stadt Speyer eine andere Gnade, und transferirte solche Verpfändung gegen 5000 Pfund Heller auf das Stifft Speyer. Diese Verpfändung währte biß auf Käyser Maximilianum I, welcher anno 1511 die Stadt nach Erlegung des Pfand-Schillings wieder an das Reich lösete, und sie von den Pflichten, damit sie dem Bischoffe zu Speyer bißhero verwand gewesen, absolvirte. Ob nun zwar der damahlige Bischoff ein mehrers vor die Einlösung foderte, aus Ursache, daß der Käyser die Stadt aus einer besondern Gnade dem Stifft verpfändet hätte, so verglich sich doch dessen Successor, Bischoff Georg, mit dem Käyser in der Güte, quitirte diesen völlig anno 1517, restituirte die Pfand-Briefe, und setzte die Stadt wieder in völlige Freyheit.

Speyerisch. Fundament. In solchem Stande blieb es biß an. 1647 da der damahlige Ertz-Bischoff zu Trier, als Bischoff zu Speyer, bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten die Stadt Landau wieder in Anspruch nam, vorgebend, daß die Stadt dem Stifft Speyer von Käyser Ludovico IV verpfändet, und in Besitz gegeben worden, weil dieses aber mit Gewalt wieder aus der Possession gesetzet, und der Pfand-Schilling noch nicht restituiret worden, so hätte das Stifft sein

vid. Lehmann, d. l. L. 4. c. 23. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 7. J. P. c. 46.
vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 219.
quod extat ap. Londorp. d. l. c. 373.
vid. Londorp. d. l. L. 7. c. 202. n. 13.
Literas illas exhibet Ahasu. Fritsch. in Not. ad Limnae. ad L. 7. c. 46. p. 286.
Merian. in Topograph. Alsat. p. 22. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 29. n. 5. & 10.
Knipschild d. l. n. 20. 21.
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nungs-Sitz bey ihnen nehmen möchte. Als der Bischoff aber hiernechst auch den            solennen Eintritt oder Einholung begehrte/ wurd denselben von der Stadt opponiret, daß            solches denen von undencklichen Jahren hergebrachten Conditionen <note place="foot">vid.              Lehmann, d. l. L. 4. c. 23. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 7. J. P. c. 46.</note> zuwider,            und daß die Stadt dazu nicht gehalten, ehe und bevor der Bischoff dem Rath die Käyserl.            Original Lehen-Briefe und Päbstl. Bull fürgeleget, und dadurch bewiesen, daß er rechtmäßig            zum Bischoffe constituiret, und daß darinnen nichts neues oder etwas, so denen Freyheiten            der Stadt zuwider, enthalten; welches requisitum durch producirung des Käyserl.            Indult-Zettels, als ein vermeyentes aequipollen, nicht ersetzet werden könte, wie aus            vielen praejudiciis zu ersehen. Der Bischoff brachte demnach auch diese Sache vor die            Käyserliche Commission, die auf die Residentz-Streitigkeit ausgebracht worden war, und            wolte vor derselben deshalb tractiren; Weil die Stadt aber vermeynte, sie wäre solches zu            thun nicht schuldig, so nam sie ihre Zuflucht zu dem Collegio der Reichs-Städte, welches            zwar auch auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 vor die Stadt intercedirte, <note place="foot">vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 219.</note> doch aber dadurch            nicht verhindern konte, daß der Bischoff nicht den 3 Dec. desselben Jahres ein Käyserl.            Rescript <note place="foot">quod extat ap. Londorp. d. l. c. 373.</note> an den Rath            erhalten hätte, ihn in dem Ein- und Auszuge nicht zu beunruhigen. Die Stadt wandte sich            hierauff zu denen zu Franckfurt anno 1655 versamleten Evangelischen Ständen, und ersuchte            dieselbe um Intercession bey Ihr. Käyserl. Maj. <note place="foot">vid. Londorp. d. l. L.              7. c. 202. n. 13.</note> welche solches auch nicht allein in einem unterthänigen            Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. thaten; sondern auch an Chur-Mayntz und den Landgrafen zu            Hessen-Darmstadt, als gewesenen Käyserl. Commissarien in der Residentz-Streitigkeit, auch            selbst an den Bischoff zu Speyer dieser Sache halber an. 1655 den 18/28<gap reason="illegible"/> Oct. ein            Schreiben <note place="foot">Literas illas exhibet Ahasu. Fritsch. in Not. ad Limnae. ad              L. 7. c. 46. p. 286.</note> abgehen liessen; was aber weiter erfolget, habe nicht            gelesen.</p>
        <p>Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf die Stadt Landau.</p>
        <p>WIe in denen Kriegen/ so zwischen Käyser Ludovicum IV aus Bayern, und Fridericum            Pulchrum von Oesterreich, des Hertzogs Alberti Sohn, wegen der Käyserlichen Würde geführet            worden, die Stadt Landau es mit den Oesterreichern/ die Stadt Speyer aber mit den Bayern            hielte, und jene dieser viel Schaden zufügte, so geschahe es nachdem, daß Ludovicus IV            nach erhaltener Oberhand, die Stadt Landau zur Straffe der Stadt Speyer vor 5000 Pf.            Heller verpfändete. <note place="foot">Merian. in Topograph. Alsat. p. 22. Knipschild de              jur. Civit. L. 3. c. 29. n. 5. &amp; 10.</note> Nachdem aber erwiese der Käyser der            Stadt Speyer eine andere Gnade, und transferirte solche Verpfändung gegen 5000 Pfund            Heller auf das Stifft Speyer. Diese Verpfändung währte biß auf Käyser Maximilianum I,            welcher anno 1511 die Stadt nach Erlegung des Pfand-Schillings wieder an das Reich lösete,            und sie von den Pflichten, damit sie dem Bischoffe zu Speyer bißhero verwand gewesen,            absolvirte. Ob nun zwar der damahlige Bischoff ein mehrers vor die Einlösung foderte, aus            Ursache, daß der Käyser die Stadt aus einer besondern Gnade dem Stifft verpfändet hätte,            so verglich sich doch dessen Successor, Bischoff Georg, mit dem Käyser in der Güte,            quitirte diesen völlig anno 1517, restituirte die Pfand-Briefe, und setzte die Stadt            wieder in völlige Freyheit. <note place="foot">Knipschild d. l. n. 20. 21.</note></p>
        <p><note place="right">Speyerisch. Fundament.</note> In solchem Stande blieb es biß an. 1647            da der damahlige Ertz-Bischoff zu Trier, als Bischoff zu Speyer, bey den Westpfählischen            Friedens-Tractaten die Stadt Landau wieder in Anspruch nam, vorgebend, daß die Stadt dem            Stifft Speyer von Käyser Ludovico IV verpfändet, und in Besitz gegeben worden, weil dieses            aber mit Gewalt wieder aus der Possession gesetzet, und der Pfand-Schilling noch nicht            restituiret worden, so hätte das Stifft sein
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[419/0448] nungs-Sitz bey ihnen nehmen möchte. Als der Bischoff aber hiernechst auch den solennen Eintritt oder Einholung begehrte/ wurd denselben von der Stadt opponiret, daß solches denen von undencklichen Jahren hergebrachten Conditionen zuwider, und daß die Stadt dazu nicht gehalten, ehe und bevor der Bischoff dem Rath die Käyserl. Original Lehen-Briefe und Päbstl. Bull fürgeleget, und dadurch bewiesen, daß er rechtmäßig zum Bischoffe constituiret, und daß darinnen nichts neues oder etwas, so denen Freyheiten der Stadt zuwider, enthalten; welches requisitum durch producirung des Käyserl. Indult-Zettels, als ein vermeyentes aequipollen, nicht ersetzet werden könte, wie aus vielen praejudiciis zu ersehen. Der Bischoff brachte demnach auch diese Sache vor die Käyserliche Commission, die auf die Residentz-Streitigkeit ausgebracht worden war, und wolte vor derselben deshalb tractiren; Weil die Stadt aber vermeynte, sie wäre solches zu thun nicht schuldig, so nam sie ihre Zuflucht zu dem Collegio der Reichs-Städte, welches zwar auch auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 vor die Stadt intercedirte, doch aber dadurch nicht verhindern konte, daß der Bischoff nicht den 3 Dec. desselben Jahres ein Käyserl. Rescript an den Rath erhalten hätte, ihn in dem Ein- und Auszuge nicht zu beunruhigen. Die Stadt wandte sich hierauff zu denen zu Franckfurt anno 1655 versamleten Evangelischen Ständen, und ersuchte dieselbe um Intercession bey Ihr. Käyserl. Maj. welche solches auch nicht allein in einem unterthänigen Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. thaten; sondern auch an Chur-Mayntz und den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt, als gewesenen Käyserl. Commissarien in der Residentz-Streitigkeit, auch selbst an den Bischoff zu Speyer dieser Sache halber an. 1655 den 18/28_ Oct. ein Schreiben abgehen liessen; was aber weiter erfolget, habe nicht gelesen. Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf die Stadt Landau. WIe in denen Kriegen/ so zwischen Käyser Ludovicum IV aus Bayern, und Fridericum Pulchrum von Oesterreich, des Hertzogs Alberti Sohn, wegen der Käyserlichen Würde geführet worden, die Stadt Landau es mit den Oesterreichern/ die Stadt Speyer aber mit den Bayern hielte, und jene dieser viel Schaden zufügte, so geschahe es nachdem, daß Ludovicus IV nach erhaltener Oberhand, die Stadt Landau zur Straffe der Stadt Speyer vor 5000 Pf. Heller verpfändete. Nachdem aber erwiese der Käyser der Stadt Speyer eine andere Gnade, und transferirte solche Verpfändung gegen 5000 Pfund Heller auf das Stifft Speyer. Diese Verpfändung währte biß auf Käyser Maximilianum I, welcher anno 1511 die Stadt nach Erlegung des Pfand-Schillings wieder an das Reich lösete, und sie von den Pflichten, damit sie dem Bischoffe zu Speyer bißhero verwand gewesen, absolvirte. Ob nun zwar der damahlige Bischoff ein mehrers vor die Einlösung foderte, aus Ursache, daß der Käyser die Stadt aus einer besondern Gnade dem Stifft verpfändet hätte, so verglich sich doch dessen Successor, Bischoff Georg, mit dem Käyser in der Güte, quitirte diesen völlig anno 1517, restituirte die Pfand-Briefe, und setzte die Stadt wieder in völlige Freyheit. In solchem Stande blieb es biß an. 1647 da der damahlige Ertz-Bischoff zu Trier, als Bischoff zu Speyer, bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten die Stadt Landau wieder in Anspruch nam, vorgebend, daß die Stadt dem Stifft Speyer von Käyser Ludovico IV verpfändet, und in Besitz gegeben worden, weil dieses aber mit Gewalt wieder aus der Possession gesetzet, und der Pfand-Schilling noch nicht restituiret worden, so hätte das Stifft sein Speyerisch. Fundament. vid. Lehmann, d. l. L. 4. c. 23. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 7. J. P. c. 46. vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 219. quod extat ap. Londorp. d. l. c. 373. vid. Londorp. d. l. L. 7. c. 202. n. 13. Literas illas exhibet Ahasu. Fritsch. in Not. ad Limnae. ad L. 7. c. 46. p. 286. Merian. in Topograph. Alsat. p. 22. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 29. n. 5. & 10. Knipschild d. l. n. 20. 21.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/448>, abgerufen am 16.07.2024.