Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Erstes Capitel, Von der Aebte zu Salmansweiler Streitigkeit mit den Erb-Truchsen zu Waldburg wegen Folg und Reiß der Salmansweilerschen Unterthanen. ES sind die Erb-Truchsen zu Waldburg, als Inhaber der Herrschafft Scheer und Grafschafft Friedberg, Erb-Vögte und Schutzherren des Gotteshauses Salmansweiler, und müssen die Salmansweilerche Unterthanen überdem, vermöge eines zu Hornstein anno 1561 aufgerichteten Vertrages, denenselben Folg und Reiß leisten. Weil aber nachdem um das Jahr 1598 die Herren Erb-Truchsen denen Salmansweilerschen Unterthanen etwas hart fallen mochten, und man über dem fand, daß in einigen vorhergehenden Verträgen, nehmlich in dem Stafflingischen de an. 1459, und dem Pfullendorffischen de anno 1473 enthalten, daß die Salmansweilische arme Leute keine Steuer noch Reißgeld hinführo legen solten; so vermeynte der damahlige Abt, daß nicht allein die von Waldburg durch ihr Wüten und tyrannisiren sich der Schutz- und Vogts-Herrschafft verlustig gemachet; sondern daß auch die Aebte an den letzten zum praejuditz ihrer Unterthanen, und den vorigen Vergleichen zuwider gemachten Transact, nicht gehalten wären, ohngeachtet derselbe schon 37 Jahr in vigore gewesen; worüber es zwischen beyden Theilen vor der Cammer zu Speyer zum Process gekommen; Ob derselbe aber seit dem eine Endschafft erreichet, ist mir nicht bewust. Zwantzigste Section, Von der Ertz-Bischöffe zu Saltzburg Streitigkeit. VOn der Streitigkeit, so dieses Ertz-Stifft mit dem Stifft Passau wegen der Exemption a jure Metropolitano hat, davon ist oben bey der Bischöfflichen Passauischen Praetension Meldung geschehen. Ein und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Bischöffe zu Speyer. VOn der Streitigkeit, so diese Bischöffe mit Chur-Pfaltz wegen des Geleits in dem Stifft Speyer haben, wird bey den Chur-Pfältzischen Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer praetendirtem Wohnungs-Sitz und Einrit in der Reichs-Stadt Speyer. ES haben die Bischöffe zu Speyer ihre Residentz anfänglich entweder zu Bruchsal [so Käyser Henricus III ihnen an. 1056 geschencket ] oder zu Reinzabern gehabt; in vorigem Seculo aber wolte der Bischoff solche in der Stadt Speyer nehmen; wozu sich die Stadt zwar anfänglich nicht verstehen wolte, wie aber die angeordnete Käyserl. Commission derselben eine schwere Straffe, und den Verlust aller dero Reichs-Privilegien und Freyheiten androhete, bewilligte sie endlich unter gewissen Reservaten, daß der Bischoff in dem also genanten Possessorio summariissimo den Bischöfflichen Woh- vid. de hactenus relatis Merckelbach ap. Klock. Tom. I. Consil. 12. per tot. Lehmann. Speyersche Chron. L. 5. c. 28. p. 47.
Erstes Capitel, Von der Aebte zu Salmansweiler Streitigkeit mit den Erb-Truchsen zu Waldburg wegen Folg und Reiß der Salmansweilerschen Unterthanen. ES sind die Erb-Truchsen zu Waldburg, als Inhaber der Herrschafft Scheer und Grafschafft Friedberg, Erb-Vögte und Schutzherren des Gotteshauses Salmansweiler, und müssen die Salmansweilerche Unterthanen überdem, vermöge eines zu Hornstein anno 1561 aufgerichteten Vertrages, denenselben Folg und Reiß leisten. Weil aber nachdem um das Jahr 1598 die Herren Erb-Truchsen denen Salmansweilerschen Unterthanen etwas hart fallen mochten, und man über dem fand, daß in einigen vorhergehenden Verträgen, nehmlich in dem Stafflingischen de an. 1459, und dem Pfullendorffischen de anno 1473 enthalten, daß die Salmansweilische arme Leute keine Steuer noch Reißgeld hinführo legen solten; so vermeynte der damahlige Abt, daß nicht allein die von Waldburg durch ihr Wüten und tyrannisiren sich der Schutz- und Vogts-Herrschafft verlustig gemachet; sondern daß auch die Aebte an den letzten zum praejuditz ihrer Unterthanen, und den vorigen Vergleichen zuwider gemachten Transact, nicht gehalten wären, ohngeachtet derselbe schon 37 Jahr in vigore gewesen; worüber es zwischen beyden Theilen vor der Cammer zu Speyer zum Process gekommen; Ob derselbe aber seit dem eine Endschafft erreichet, ist mir nicht bewust. Zwantzigste Section, Von der Ertz-Bischöffe zu Saltzburg Streitigkeit. VOn der Streitigkeit, so dieses Ertz-Stifft mit dem Stifft Passau wegen der Exemption a jure Metropolitano hat, davon ist oben bey der Bischöfflichen Passauischen Praetension Meldung geschehen. Ein und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Bischöffe zu Speyer. VOn der Streitigkeit, so diese Bischöffe mit Chur-Pfaltz wegen des Geleits in dem Stifft Speyer haben, wird bey den Chur-Pfältzischen Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer praetendirtem Wohnungs-Sitz und Einrit in der Reichs-Stadt Speyer. ES haben die Bischöffe zu Speyer ihre Residentz anfänglich entweder zu Bruchsal [so Käyser Henricus III ihnen an. 1056 geschencket ] oder zu Reinzabern gehabt; in vorigem Seculo aber wolte der Bischoff solche in der Stadt Speyer nehmen; wozu sich die Stadt zwar anfänglich nicht verstehen wolte, wie aber die angeordnete Käyserl. Commission derselben eine schwere Straffe, und den Verlust aller dero Reichs-Privilegien und Freyheiten androhete, bewilligte sie endlich unter gewissen Reservaten, daß der Bischoff in dem also genanten Possessorio summariissimo den Bischöfflichen Woh- vid. de hactenus relatis Merckelbach ap. Klock. Tom. I. Consil. 12. per tot. Lehmann. Speyersche Chron. L. 5. c. 28. p. 47.
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Erstes Capitel, Von der Aebte zu Salmansweiler Streitigkeit mit den Erb-Truchsen zu Waldburg wegen Folg und Reiß der Salmansweilerschen Unterthanen.
ES sind die Erb-Truchsen zu Waldburg, als Inhaber der Herrschafft Scheer und Grafschafft Friedberg, Erb-Vögte und Schutzherren des Gotteshauses Salmansweiler, und müssen die Salmansweilerche Unterthanen überdem, vermöge eines zu Hornstein anno 1561 aufgerichteten Vertrages, denenselben Folg und Reiß leisten. Weil aber nachdem um das Jahr 1598 die Herren Erb-Truchsen denen Salmansweilerschen Unterthanen etwas hart fallen mochten, und man über dem fand, daß in einigen vorhergehenden Verträgen, nehmlich in dem Stafflingischen de an. 1459, und dem Pfullendorffischen de anno 1473 enthalten, daß die Salmansweilische arme Leute keine Steuer noch Reißgeld hinführo legen solten; so vermeynte der damahlige Abt, daß nicht allein die von Waldburg durch ihr Wüten und tyrannisiren sich der Schutz- und Vogts-Herrschafft verlustig gemachet; sondern daß auch die Aebte an den letzten zum praejuditz ihrer Unterthanen, und den vorigen Vergleichen zuwider gemachten Transact, nicht gehalten wären, ohngeachtet derselbe schon 37 Jahr in vigore gewesen; worüber es zwischen beyden Theilen vor der Cammer zu Speyer zum Process gekommen; Ob derselbe aber seit dem eine Endschafft erreichet, ist mir nicht bewust.
Zwantzigste Section, Von der Ertz-Bischöffe zu Saltzburg Streitigkeit. VOn der Streitigkeit, so dieses Ertz-Stifft mit dem Stifft Passau wegen der Exemption a jure Metropolitano hat, davon ist oben bey der Bischöfflichen Passauischen Praetension Meldung geschehen.
Ein und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Bischöffe zu Speyer. VOn der Streitigkeit, so diese Bischöffe mit Chur-Pfaltz wegen des Geleits in dem Stifft Speyer haben, wird bey den Chur-Pfältzischen Praetensionen Meldung geschehen.
Erstes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer praetendirtem Wohnungs-Sitz und Einrit in der Reichs-Stadt Speyer.
ES haben die Bischöffe zu Speyer ihre Residentz anfänglich entweder zu Bruchsal [so Käyser Henricus III ihnen an. 1056 geschencket ] oder zu Reinzabern gehabt; in vorigem Seculo aber wolte der Bischoff solche in der Stadt Speyer nehmen; wozu sich die Stadt zwar anfänglich nicht verstehen wolte, wie aber die angeordnete Käyserl. Commission derselben eine schwere Straffe, und den Verlust aller dero Reichs-Privilegien und Freyheiten androhete, bewilligte sie endlich unter gewissen Reservaten, daß der Bischoff in dem also genanten Possessorio summariissimo den Bischöfflichen Woh-
vid. de hactenus relatis Merckelbach ap. Klock. Tom. I. Consil. 12. per tot.
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