Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ad III. Wann dieses voraus gesetzet werde, daß den Frauens-Persohnen in diesen Leben ein Recht zu succediren zustehe, so hätte Irmgardis allerdings mehr Recht zu dieser Herrschafft gehabt, als die Grafen zu Diepholt, weil diese zwar agnati gewesen, aber nicht a primo acquirente abgestammet wären; und sey eo respectu die vor sie gesprochene Urthel gantz recht gewesen; Dadurch aber hätte dem Lehen-Herrn nicht praejudiciret werden können. Ad IV. Der Münstersche Procurator hätte kein mandatum gehabt, litem ratione competentiae zu cotestiren, und sey solche Sententz also null und nichtig. Ad V. Der Hof zu Arnheim sey nicht judex competens in dieser Sache gewesen, und wären die daselbst gesprochene Urthel also null und nichtig, wie denn auch die Reichs-Cammer zu Speyer viele Mandata an die Grafen zu Limburg-Styrum abgehen lassen, und denselben verbothen, vor dem Geldrischen Tribunal sich weiter einzulassen. Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Münster praetendirter Landes-Hoheit über die Herrschafft Gehmen. ES gehöret diese Herrschafft denen Grafen zu Limburg-Styrum, lieget aber in dem Münsterischen territotio, und wird von dem Bischoff zu Münster dahero die Landes-Fürstl. Hoheit darüber praetendiret, weil er unerhört zu seyn vermeyner, daß ein nur in den Fürstenthümern u. Grafschafften eingesessener sich und seine Bauren von der Landes-Obrigkeit eximiren, immediatus seyn, und statum in statu formiren könne. Diese Streitigkeit ist über 100 Jahr vor der Käyserl. Cammer zu Speyer und Wetzlar gehangen, endlich aber erfolgte an. 1694 der Ausspruch vor Limburg, und wurd demselben die volständige Immedietät sambt allen dazu gehörigen Rechten, und Praerogativen über das Hauß und Flecken Gehmen samt dessen Bezircken, und dazu von alters her gehörigen in Münsterischen Kirchen oder Parochien gesessenen Bauren sc. zugesprochen; von welchem Urthel aber der Bischoff zu Münster Revision gesuchet, und erhalten; Weil die Revisiones aber nach dem letzten Reichs-Abschied keinen effectum suspensivum haben, so wurd von dem Grafen zu Limburg-Styrum nach geleisteter Caution zur Execution der Urthel geschritten, und dem Hertzog zu Braunschweig-Zell die Volstreckung derselben aufgetragen; Wowider aber der Bischoff zu Münster bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1700 den [unleserliches Material] Jan. mit einem Memorial ein kam, und bath zu verordnen, daß entweder das Revisotium nach Anweisung des jüngern Reichs-Abschiedes zur Würcklichkeit gebracht, oder, da solches so bald nicht werckstellig gemachet werden könte, wenigst per extraordinarium aliquod remedium dahin geholffen werde, daß an statt deren ordinariorum Revisorum zu Untersuchung dieser Sache einige Commissarii allergnädigst benennet, und selbigen die Sache in forma Revisionis in Imperio usitatae, suspensa ad interim Executione sententiae, zu untersuchen, und zu entscheiden, committiret werde. Weilen der Graf zu Limburg aber den 7 Apr. mit einem Gegen-Memorial einkam, und dem Münsterischen Gesuch kein Gehör zu geben bath, weil vermöge des letzten Reichs-Abschiedes de anno 1654 die Revisiones keinen effectum suspensivum praeterquam in Causis Spiritualibus & irreparabilis damni haben solten; so wurden Münstercher Seiten einige Gegen-Anmerckungen darüber gemachet, und darinnen behauptet, daß diese Sache auch ad Causas spirituales gehöre, weil das jus reformandi ab immediate superiori dependire, und die Grafen zu Limburg solches zu exerciren nicht unterlassen würden. Was aber ferner darauff erfolget ist mir nicht bekant. Spener hist. Insign. L. 1. c. 86. §. 4. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. V. c. 5. p. 131. Notandum enim quod multis in annis nullae Visitationes Camerae, & per consequens nullae Revisiones sint factae. quod exhibet Faber. d. l. p. 141. quae videri possunt ap. Fabrum. d. l.
Ad III. Wann dieses voraus gesetzet werde, daß den Frauens-Persohnen in diesen Leben ein Recht zu succediren zustehe, so hätte Irmgardis allerdings mehr Recht zu dieser Herrschafft gehabt, als die Grafen zu Diepholt, weil diese zwar agnati gewesen, aber nicht a primo acquirente abgestammet wären; und sey eo respectu die vor sie gesprochene Urthel gantz recht gewesen; Dadurch aber hätte dem Lehen-Herrn nicht praejudiciret werden können. Ad IV. Der Münstersche Procurator hätte kein mandatum gehabt, litem ratione competentiae zu cotestiren, und sey solche Sententz also null und nichtig. Ad V. Der Hof zu Arnheim sey nicht judex competens in dieser Sache gewesen, und wären die daselbst gesprochene Urthel also null und nichtig, wie deñ auch die Reichs-Cammer zu Speyer viele Mandata an die Grafen zu Limburg-Styrum abgehen lassen, und denselben verbothen, vor dem Geldrischen Tribunal sich weiter einzulassen. Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Münster praetendirter Landes-Hoheit über die Herrschafft Gehmen. ES gehöret diese Herrschafft denen Grafen zu Limburg-Styrum, lieget aber in dem Münsterischen territotio, und wird von dem Bischoff zu Münster dahero die Landes-Fürstl. Hoheit darüber praetendiret, weil er unerhört zu seyn vermeyner, daß ein nur in den Fürstenthümern u. Grafschafften eingesessener sich und seine Bauren von der Landes-Obrigkeit eximiren, immediatus seyn, und statum in statu formiren könne. Diese Streitigkeit ist über 100 Jahr vor der Käyserl. Cammer zu Speyer und Wetzlar gehangen, endlich aber erfolgte an. 1694 der Ausspruch vor Limburg, und wurd demselben die volständige Immedietät sambt allen dazu gehörigen Rechten, und Praerogativen über das Hauß und Flecken Gehmen samt dessen Bezircken, und dazu von alters her gehörigen in Münsterischen Kirchen oder Parochien gesessenen Bauren sc. zugesprochen; von welchem Urthel aber der Bischoff zu Münster Revision gesuchet, und erhalten; Weil die Revisiones aber nach dem letzten Reichs-Abschied keinen effectum suspensivum haben, so wurd von dem Grafen zu Limburg-Styrum nach geleisteter Caution zur Execution der Urthel geschritten, und dem Hertzog zu Braunschweig-Zell die Volstreckung derselben aufgetragen; Wowider aber der Bischoff zu Münster bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1700 den [unleserliches Material] Jan. mit einem Memorial ein kam, und bath zu verordnen, daß entweder das Revisotium nach Anweisung des jüngern Reichs-Abschiedes zur Würcklichkeit gebracht, oder, da solches so bald nicht werckstellig gemachet werden könte, wenigst per extraordinarium aliquod remedium dahin geholffen werde, daß an statt deren ordinariorum Revisorum zu Untersuchung dieser Sache einige Commissarii allergnädigst benennet, und selbigen die Sache in forma Revisionis in Imperio usitatae, suspensa ad interim Executione sententiae, zu untersuchen, und zu entscheiden, committiret werde. Weilen der Graf zu Limburg aber den 7 Apr. mit einem Gegen-Memorial einkam, und dem Münsterischen Gesuch kein Gehör zu geben bath, weil vermöge des letzten Reichs-Abschiedes de anno 1654 die Revisiones keinen effectum suspensivum praeterquam in Causis Spiritualibus & irreparabilis damni haben solten; so wurden Münstercher Seiten einige Gegen-Anmerckungen darüber gemachet, und darinnen behauptet, daß diese Sache auch ad Causas spirituales gehöre, weil das jus reformandi ab immediate superiori dependire, und die Grafen zu Limburg solches zu exerciren nicht unterlassen würden. Was aber ferner darauff erfolget ist mir nicht bekant. Spener hist. Insign. L. 1. c. 86. §. 4. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. V. c. 5. p. 131. Notandum enim quod multis in annis nullae Visitationes Camerae, & per consequens nullae Revisiones sint factae. quod exhibet Faber. d. l. p. 141. quae videri possunt ap. Fabrum. d. l.
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Ad III. Wann dieses voraus gesetzet werde, daß den Frauens-Persohnen in diesen Leben ein Recht zu succediren zustehe, so hätte Irmgardis allerdings mehr Recht zu dieser Herrschafft gehabt, als die Grafen zu Diepholt, weil diese zwar agnati gewesen, aber nicht a primo acquirente abgestammet wären; und sey eo respectu die vor sie gesprochene Urthel gantz recht gewesen; Dadurch aber hätte dem Lehen-Herrn nicht praejudiciret werden können.
Ad IV. Der Münstersche Procurator hätte kein mandatum gehabt, litem ratione competentiae zu cotestiren, und sey solche Sententz also null und nichtig.
Ad V. Der Hof zu Arnheim sey nicht judex competens in dieser Sache gewesen, und wären die daselbst gesprochene Urthel also null und nichtig, wie deñ auch die Reichs-Cammer zu Speyer viele Mandata an die Grafen zu Limburg-Styrum abgehen lassen, und denselben verbothen, vor dem Geldrischen Tribunal sich weiter einzulassen.
Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Münster praetendirter Landes-Hoheit über die Herrschafft Gehmen.
ES gehöret diese Herrschafft denen Grafen zu Limburg-Styrum, lieget aber in dem Münsterischen territotio, und wird von dem Bischoff zu Münster dahero die Landes-Fürstl. Hoheit darüber praetendiret, weil er unerhört zu seyn vermeyner, daß ein nur in den Fürstenthümern u. Grafschafften eingesessener sich und seine Bauren von der Landes-Obrigkeit eximiren, immediatus seyn, und statum in statu formiren könne.
Diese Streitigkeit ist über 100 Jahr vor der Käyserl. Cammer zu Speyer und Wetzlar gehangen, endlich aber erfolgte an. 1694 der Ausspruch vor Limburg, und wurd demselben die volständige Immedietät sambt allen dazu gehörigen Rechten, und Praerogativen über das Hauß und Flecken Gehmen samt dessen Bezircken, und dazu von alters her gehörigen in Münsterischen Kirchen oder Parochien gesessenen Bauren sc. zugesprochen; von welchem Urthel aber der Bischoff zu Münster Revision gesuchet, und erhalten; Weil die Revisiones aber nach dem letzten Reichs-Abschied keinen effectum suspensivum haben, so wurd von dem Grafen zu Limburg-Styrum nach geleisteter Caution zur Execution der Urthel geschritten, und dem Hertzog zu Braunschweig-Zell die Volstreckung derselben aufgetragen; Wowider aber der Bischoff zu Münster bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1700 den _ Jan. mit einem Memorial ein kam, und bath zu verordnen, daß entweder das Revisotium nach Anweisung des jüngern Reichs-Abschiedes zur Würcklichkeit gebracht, oder, da solches so bald nicht werckstellig gemachet werden könte, wenigst per extraordinarium aliquod remedium dahin geholffen werde, daß an statt deren ordinariorum Revisorum zu Untersuchung dieser Sache einige Commissarii allergnädigst benennet, und selbigen die Sache in forma Revisionis in Imperio usitatae, suspensa ad interim Executione sententiae, zu untersuchen, und zu entscheiden, committiret werde. Weilen der Graf zu Limburg aber den 7 Apr. mit einem Gegen-Memorial einkam, und dem Münsterischen Gesuch kein Gehör zu geben bath, weil vermöge des letzten Reichs-Abschiedes de anno 1654 die Revisiones keinen effectum suspensivum praeterquam in Causis Spiritualibus & irreparabilis damni haben solten; so wurden Münstercher Seiten einige Gegen-Anmerckungen darüber gemachet, und darinnen behauptet, daß diese Sache auch ad Causas spirituales gehöre, weil das jus reformandi ab immediate superiori dependire, und die Grafen zu Limburg solches zu exerciren nicht unterlassen würden. Was aber ferner darauff erfolget ist mir nicht bekant.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 86. §. 4.
quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. V. c. 5. p. 131.
Notandum enim quod multis in annis nullae Visitationes Camerae, & per consequens nullae Revisiones sint factae.
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