Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.IV. Daß die Reichs-Cammer vor Münster gesprochen. Womit die Staaten von Geldern ihre Superiorität behaupten, ist bereits oben bey des Reichs-Praetensionen Meldung geschehen. Die Grafen zu Limburg-Styrum fundiren sich auf folgende Gründe: Limburgische Gründe. I. Daß diese Herrschafft vor alters frey und ein allodium gewesen, ob nun selbe zwar nachdem dem Stifft zu Lehen aufgetragen worden, so wäre dadurch doch das denen Frauens-Persohnen zustehende Recht nicht intervertiret worden. II. Daß des Graf Justi zu Bronchorst und Herrn zu Borculohe Erbschafft nach seinem Tode anno 1553 auf seine Muhme Irmgard, des Grafen zu Limburg-Styrum Gemahlin, als dessen nechste Verwandte, jure successionis gekommen, von welcher sie auf ihre Nachkommen transferiret worden. III. Daß gedachte Irmengardis, nachdem sie die Possession erhalten, wider Graf Rudolphum zu Diepholt darinnen gerichtlich geschützet worden. IV. Daß die Limburger, wie sie anno 1579 von Münster mit Gewalt aus der Possession gesetzet worden, und in Güte nichts wieder erhalten können, vor dem Geldrischen Tribunal, ex capite redintegrandae possessionis Klage angestellet, welches, nachdem der Münsterische Procurator sich vor demselben anno 1613 eingelassen, auch gleich den 19 Nov. de Competentia vor Geldern gesprochen worden. V. Daß der Hof von Arnheim darauff in ipsa causa zu cognosciren fortgefahren, und da der Münsterische Procurator seinem procuratorio renunciiret, und keiner mehr vor Münster erschienen, an. 1615 den 20 Dec. in Contumaciam gesprochen, daß denen Limburgern nicht nur die Herrschafft, sondern auch die seit anno 1579 genossene fructus nebst Schaden und Unkosten zu restituiren; Welche Sententz in rem judicatam ergangen, und sey der Bischoff zu Münster dahero dem Grafen noch 1500000 fl. schuldig. Auf die Münsterische Gründe aber wird geantwortet: Beantwortung der Münsterischen Gründe. Ad I. In Kirchen-Lehen succedirten so wohl Frauens-als Mannspersohnen, dahero das gemeine Sprichwort kommen: Krumstab schleust niemand aus; und dieses würde auch in specie in dem Münsterischen Lehen observiret, sintemahlen man in den Münsterischen Lehen-Privilegiis die ausdrückliche Worte finde; Siet dann eine Sone, sollen wy die Greder, die man hat von Unser Kercken in Manguet, oder Dienst-Mans-Guet laten verfallen, vermiddels erflickter folgung, op de Dochter, als op de Sone sc. Die Condition, so in des Gisberti III Belehnung hinzu gesetzet worden, könne denen Erben des Gisberti I, als primi acquirentis, nicht praejudiciren; wie denn auch in dem Lehen-Briefe des Grafen Friderici, der seinem Bruder Gisberto III anno 1490 succediret, enthalten: Toe unsen und unses Stiffts rechten Mann-Leen, en tho al sulcken rechten, als davan uns, und unsen Kercken to Münster to Lehen gahend, und seine Vorfahren van uns, und unsen Vorherren die toe Lehen ontfanghen hadden. Ad II. Daß durch des Graf Justi Tod das Lehen eröffnet worden, solches werde negiret, weil von des Gisberti II Nachkommen noch die Irmgardis übrig gewesen. Ad III. Eo ipso, daß die Bischöffe zu Münster im petitorio vor der Reichs-Cammer zu Speyer agiret, so hätten sie gestanden, daß Irmgardis in possessione sey; Ob nun das Stifft zwar nachdem mit Gewalt selbe daraus gesetzet, so sey doch von dem Hof zu Arnheim, der beyde Theile gehöret, wider den Bischoff gesprochen worden. Ad IV. Die Reichs-Cammer sey nicht judex competens in dieser Sache, sonderlich da vor dem Geldrischen Tribunal in der Sache schon gehandelt worden, und lis pendens gewesen. Der Bischoff zu Münster hergegen wendet wider die Gründe der Grafen zu Limburg ein: Beantwortung der Limburgis. Gründe. Ad I. Daß diese Herrschafft vordem ein allodium gewesen thäte zur Sache nichts, nachdem sie dem Stifft Münster einmahl zu rechten Mann-Lehen aufgetragen worden. Ad II. Die Natur eines Mann-Lehens liesse keine Frauens-Persohnen zur Succession kommen, dahero die Irmgardis kein Recht zu dieser Herrschafft praetendiren können. vid. Spener hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 18. vid. Spener d. l. L. 3. c. 25. §. 13. vid. Spener d. l. L. 2. c. 51. §. 18.
IV. Daß die Reichs-Cammer vor Münster gesprochen. Womit die Staaten von Geldern ihre Superiorität behaupten, ist bereits oben bey des Reichs-Praetensionen Meldung geschehen. Die Grafen zu Limburg-Styrum fundiren sich auf folgende Gründe: Limburgische Gründe. I. Daß diese Herrschafft vor alters frey und ein allodium gewesen, ob nun selbe zwar nachdem dem Stifft zu Lehen aufgetragen worden, so wäre dadurch doch das denen Frauens-Persohnen zustehende Recht nicht intervertiret worden. II. Daß des Graf Justi zu Bronchorst und Herrn zu Borculohe Erbschafft nach seinem Tode anno 1553 auf seine Muhme Irmgard, des Grafen zu Limburg-Styrum Gemahlin, als dessen nechste Verwandte, jure successionis gekommen, von welcher sie auf ihre Nachkommen transferiret worden. III. Daß gedachte Irmengardis, nachdem sie die Possession erhalten, wider Graf Rudolphum zu Diepholt darinnen gerichtlich geschützet worden. IV. Daß die Limburger, wie sie anno 1579 von Münster mit Gewalt aus der Possession gesetzet worden, und in Güte nichts wieder erhalten können, vor dem Geldrischen Tribunal, ex capite redintegrandae possessionis Klage angestellet, welches, nachdem der Münsterische Procurator sich vor demselben anno 1613 eingelassen, auch gleich den 19 Nov. de Competentia vor Geldern gesprochen worden. V. Daß der Hof von Arnheim darauff in ipsa causa zu cognosciren fortgefahren, und da der Münsterische Procurator seinem procuratorio renunciiret, und keiner mehr vor Münster erschienen, an. 1615 den 20 Dec. in Contumaciam gesprochen, daß denen Limburgern nicht nur die Herrschafft, sondern auch die seit anno 1579 genossene fructus nebst Schaden und Unkosten zu restituiren; Welche Sententz in rem judicatam ergangen, und sey der Bischoff zu Münster dahero dem Grafen noch 1500000 fl. schuldig. Auf die Münsterische Gründe aber wird geantwortet: Beantwortung der Münsterischen Gründe. Ad I. In Kirchen-Lehen succedirten so wohl Frauens-als Mannspersohnen, dahero das gemeine Sprichwort kommen: Krumstab schleust niemand aus; und dieses würde auch in specie in dem Münsterischen Lehen observiret, sintemahlen man in den Münsterischen Lehen-Privilegiis die ausdrückliche Worte finde; Siet dann eine Sone, sollen wy die Greder, die man hat von Unser Kercken in Manguet, oder Dienst-Mans-Guet laten verfallen, vermiddels erflickter folgung, op de Dochter, als op de Sone sc. Die Condition, so in des Gisberti III Belehnung hinzu gesetzet worden, könne denen Erben des Gisberti I, als primi acquirentis, nicht praejudiciren; wie denn auch in dem Lehen-Briefe des Grafen Friderici, der seinem Bruder Gisberto III anno 1490 succediret, enthalten: Toe unsen und unses Stiffts rechten Mann-Leen, en tho al sulcken rechten, als davan uns, und unsen Kercken to Münster to Lehen gahend, und seine Vorfahren van uns, und unsen Vorherren die toe Lehen ontfanghen hadden. Ad II. Daß durch des Graf Justi Tod das Lehen eröffnet worden, solches werde negiret, weil von des Gisberti II Nachkommen noch die Irmgardis übrig gewesen. Ad III. Eo ipso, daß die Bischöffe zu Münster im petitorio vor der Reichs-Cammer zu Speyer agiret, so hätten sie gestanden, daß Irmgardis in possessione sey; Ob nun das Stifft zwar nachdem mit Gewalt selbe daraus gesetzet, so sey doch von dem Hof zu Arnheim, der beyde Theile gehöret, wider den Bischoff gesprochen worden. Ad IV. Die Reichs-Cammer sey nicht judex competens in dieser Sache, sonderlich da vor dem Geldrischen Tribunal in der Sache schon gehandelt worden, und lis pendens gewesen. Der Bischoff zu Münster hergegen wendet wider die Gründe der Grafen zu Limburg ein: Beantwortung der Limburgis. Gründe. Ad I. Daß diese Herrschafft vordem ein allodium gewesen thäte zur Sache nichts, nachdem sie dem Stifft Münster einmahl zu rechten Mann-Lehen aufgetragen worden. Ad II. Die Natur eines Mann-Lehens liesse keine Frauens-Persohnen zur Succession kommen, dahero die Irmgardis kein Recht zu dieser Herrschafft praetendiren können. vid. Spener hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 18. vid. Spener d. l. L. 3. c. 25. §. 13. vid. Spener d. l. L. 2. c. 51. §. 18.
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IV. Daß die Reichs-Cammer vor Münster gesprochen.
Womit die Staaten von Geldern ihre Superiorität behaupten, ist bereits oben bey des Reichs-Praetensionen Meldung geschehen.
Die Grafen zu Limburg-Styrum fundiren sich auf folgende Gründe:
I. Daß diese Herrschafft vor alters frey und ein allodium gewesen, ob nun selbe zwar nachdem dem Stifft zu Lehen aufgetragen worden, so wäre dadurch doch das denen Frauens-Persohnen zustehende Recht nicht intervertiret worden.
Limburgische Gründe. II. Daß des Graf Justi zu Bronchorst und Herrn zu Borculohe Erbschafft nach seinem Tode anno 1553 auf seine Muhme Irmgard, des Grafen zu Limburg-Styrum Gemahlin, als dessen nechste Verwandte, jure successionis gekommen, von welcher sie auf ihre Nachkommen transferiret worden.
III. Daß gedachte Irmengardis, nachdem sie die Possession erhalten, wider Graf Rudolphum zu Diepholt darinnen gerichtlich geschützet worden.
IV. Daß die Limburger, wie sie anno 1579 von Münster mit Gewalt aus der Possession gesetzet worden, und in Güte nichts wieder erhalten können, vor dem Geldrischen Tribunal, ex capite redintegrandae possessionis Klage angestellet, welches, nachdem der Münsterische Procurator sich vor demselben anno 1613 eingelassen, auch gleich den 19 Nov. de Competentia vor Geldern gesprochen worden.
V. Daß der Hof von Arnheim darauff in ipsa causa zu cognosciren fortgefahren, und da der Münsterische Procurator seinem procuratorio renunciiret, und keiner mehr vor Münster erschienen, an. 1615 den 20 Dec. in Contumaciam gesprochen, daß denen Limburgern nicht nur die Herrschafft, sondern auch die seit anno 1579 genossene fructus nebst Schaden und Unkosten zu restituiren; Welche Sententz in rem judicatam ergangen, und sey der Bischoff zu Münster dahero dem Grafen noch 1500000 fl. schuldig.
Auf die Münsterische Gründe aber wird geantwortet:
Ad I. In Kirchen-Lehen succedirten so wohl Frauens-als Mannspersohnen, dahero das gemeine Sprichwort kommen: Krumstab schleust niemand aus; und dieses würde auch in specie in dem Münsterischen Lehen observiret, sintemahlen man in den Münsterischen Lehen-Privilegiis die ausdrückliche Worte finde; Siet dann eine Sone, sollen wy die Greder, die man hat von Unser Kercken in Manguet, oder Dienst-Mans-Guet laten verfallen, vermiddels erflickter folgung, op de Dochter, als op de Sone sc. Die Condition, so in des Gisberti III Belehnung hinzu gesetzet worden, könne denen Erben des Gisberti I, als primi acquirentis, nicht praejudiciren; wie denn auch in dem Lehen-Briefe des Grafen Friderici, der seinem Bruder Gisberto III anno 1490 succediret, enthalten: Toe unsen und unses Stiffts rechten Mann-Leen, en tho al sulcken rechten, als davan uns, und unsen Kercken to Münster to Lehen gahend, und seine Vorfahren van uns, und unsen Vorherren die toe Lehen ontfanghen hadden.
Beantwortung der Münsterischen Gründe. Ad II. Daß durch des Graf Justi Tod das Lehen eröffnet worden, solches werde negiret, weil von des Gisberti II Nachkommen noch die Irmgardis übrig gewesen.
Ad III. Eo ipso, daß die Bischöffe zu Münster im petitorio vor der Reichs-Cammer zu Speyer agiret, so hätten sie gestanden, daß Irmgardis in possessione sey; Ob nun das Stifft zwar nachdem mit Gewalt selbe daraus gesetzet, so sey doch von dem Hof zu Arnheim, der beyde Theile gehöret, wider den Bischoff gesprochen worden.
Ad IV. Die Reichs-Cammer sey nicht judex competens in dieser Sache, sonderlich da vor dem Geldrischen Tribunal in der Sache schon gehandelt worden, und lis pendens gewesen.
Der Bischoff zu Münster hergegen wendet wider die Gründe der Grafen zu Limburg ein:
Ad I. Daß diese Herrschafft vordem ein allodium gewesen thäte zur Sache nichts, nachdem sie dem Stifft Münster einmahl zu rechten Mann-Lehen aufgetragen worden.
Beantwortung der Limburgis. Gründe. Ad II. Die Natur eines Mann-Lehens liesse keine Frauens-Persohnen zur Succession kommen, dahero die Irmgardis kein Recht zu dieser Herrschafft praetendiren können.
vid. Spener hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 18.
vid. Spener d. l. L. 3. c. 25. §. 13.
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