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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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keinem Fremden zu; Es wären die Landstrassen bißhero auch noch nicht unsicher gewesen, und die Commercien hätten keinen Schaden gelitten; Man wisse albereit aus dem 3. 4. und 5. Artic. des Verbündnüsses zur Gnüge, daß dieses nur deshalb eingegangen, damit sie sich der JCtion ihres rechtmäßigen Herrn entziehen möchte sc. Wie demnach die Stadt auch damit nicht fortkommen konte/ so suchte sie zu behaupten, daß sie in Krafft des Hansee-Bundes befugt sey, ohn Wissen und Willen des Bischoffs Verbündnüsse mit andern Herrschafften einzugehen; zu Behauptung dessen anführend:

Der Stadt Gründe. I. Daß die Hansee-Städte (dergleichen Münster wär) das Recht hätten so wohl mit Auswärtigen, als andern, Bündnüsse zu machen, juxt. Besold. de jur. Foed. c. 3. und hätten sich dahero die Städte Lübeck, Bremen, und Hamburg, ohne iemandes Widersprechen, an. 1645 und 1646 mit den vereinigten Niederlanden in Verbündnüs eingelassen.

II. Daß die Stadt Münster keine bloße Municipal-Stadt, sondern Civitas Mixta sey, welche Bündnüsse machen könne, juxt. Knipschild de Privil. Civit. L. 1. c. 3. n. 71.

III. Daß, wann sie auch eine pure Municipal-Stadt wäre, ihr doch zu ihrer defension, und Schützung der Commercien, mit andern Bündnüsse zu machen frey stünde, teste Mynsing. Cent. 6. Obs. 2. n. 6. und sey nicht einmahl des Ober-Herrn Consens vonnöthen, wann solche Alliantz zu einem rechtmäßigen und guten Ende, zu ihrer Conservation, und defension abziehle, juxt. Rumelin ad A. B. Part. 2. Diss. 4. th. 32. & 34. Klock. de Contribut. c. 14. Sect. 3. n. 52. Besold. d. l. Knipschild. d. l. L. 2. c. 33. n. 18. 19.

Wowider aber von dem Bischoff zu Münster eingewendet wurde:

Des Bischoffs Antwort. Ad I. Bündnüsse könne niemand machen, als wer die jura Majestatis hätte, welche aber der Stadt Münster, als einer MunicipaI-Stadt nicht zustünden; Das gantze Corpus der Hansee-Städte könte zwar Bündnüsse machen, aber nicht iede Hansee-Stadt besonders, es sey dann, daß sie eine immediate Reichs-Stadt wäre, oder solches von ihrem Landes-Herrn per privilegium erhalten hätte, davon aber die Stadt Münster nichts aufweisen könte; Die Städte Lübeck, Bremen, und Hamburg betreffend, solche wären der Reichs-Matricul inseriret, und in possesione immedietatis.

Ad II. Unter die Civitates mixtas könne sich Münster nicht rechnen, dann solche würden diejenigen genennet, welche anfänglich frey gewesen, sich aber unter gewisser Bedingung einem andern unterworffen, und im übrigen frey geblieben, juxt. Gail. L. 2. Obs. 54 & Klock. de Contribut. c. 14. Sect. 3. n. 9. 26. es wäre Münster nichts anders als eine Municipal-Stadt/ und dem Bischoffe laut obangeführten Käyserl. Decrets de anno 1656 unterworffen; Zu geschweigen, daß diejenigen Civitates mixtae, welche ihren Fürsten huldigten, und welche von demselben Liebe getreue benennet würden, nach Mageri de Advocat. armat. c. 6. n. 293. Bericht, nicht Macht hätten Bündnüsse zu machen; dahero auch das jenige Bündnüß, so die Stadt Magdeburg mit denen General-Staaten gemachet, von Käyserl. Maj. impugniret, und vor ungültig erklähret worden, wie Meteranus in hist. Belg. ad. anno 1614. berichte.

Ad III. Daß keine municipal-Stadt ohne Consens des Landes Herrn Bündnüsse machen könne, sey eine ausgemachte Sache; Und ob solches zwar von einigen limitiret würde, wann solches zur defension abziehle, so sey doch solches nur von solchen Fällen zu verstehen, wann eine rechtmäßige Ursache verhanden, als z. e. wann die Stadt wegen Entlegenheit, keine Hülffe von ihrem Landes-Herrn erhalten könne, oder wann der Herr sich ihrer nicht annehme, oder tyrannisire, wie solches auch Besoldus im an-

vid. late Scriptum cui tit. Gründlicher Verhalt, und Erzehlung, wie sich die Stadt Münster gelüsten lassen, wider des Heil. Reichs Satzungen, von ihrem gehuldigten Landes-Fürsten abzusetzen, und sich zu den Herren Staaten der vereinigten Niderland zu schlagen, add. Burgoldens. d. l.
vid. Burgoldens. ad. Instr. Pac. d. l.
vid. scriptum cui tit. Rechtlich begründete Anzeige und Ausführung über die Frage: Ob die Stadt Münster in Krafft des Hansee-Bundes befugt sey Verbündnüsse mit auswärtigen Herrschafften einzugehen. & Burgoldens. ad. J. P. d. l.

keinem Fremden zu; Es wären die Landstrassen bißhero auch noch nicht unsicher gewesen, und die Commercien hätten keinen Schaden gelitten; Man wisse albereit aus dem 3. 4. und 5. Artic. des Verbündnüsses zur Gnüge, daß dieses nur deshalb eingegangen, damit sie sich der JCtion ihres rechtmäßigen Herrn entziehen möchte sc. Wie demnach die Stadt auch damit nicht fortkommen konte/ so suchte sie zu behaupten, daß sie in Krafft des Hansee-Bundes befugt sey, ohn Wissen und Willen des Bischoffs Verbündnüsse mit andern Herrschafften einzugehen; zu Behauptung dessen anführend:

Der Stadt Gründe. I. Daß die Hansee-Städte (dergleichen Münster wär) das Recht hätten so wohl mit Auswärtigen, als andern, Bündnüsse zu machen, juxt. Besold. de jur. Foed. c. 3. und hätten sich dahero die Städte Lübeck, Bremen, und Hamburg, ohne iemandes Widersprechen, an. 1645 und 1646 mit den vereinigten Niederlanden in Verbündnüs eingelassen.

II. Daß die Stadt Münster keine bloße Municipal-Stadt, sondern Civitas Mixta sey, welche Bündnüsse machen könne, juxt. Knipschild de Privil. Civit. L. 1. c. 3. n. 71.

III. Daß, wann sie auch eine pure Municipal-Stadt wäre, ihr doch zu ihrer defension, und Schützung der Commercien, mit andern Bündnüsse zu machen frey stünde, teste Mynsing. Cent. 6. Obs. 2. n. 6. und sey nicht einmahl des Ober-Herrn Consens vonnöthen, wann solche Alliantz zu einem rechtmäßigen und guten Ende, zu ihrer Conservation, und defension abziehle, juxt. Rumelin ad A. B. Part. 2. Diss. 4. th. 32. & 34. Klock. de Contribut. c. 14. Sect. 3. n. 52. Besold. d. l. Knipschild. d. l. L. 2. c. 33. n. 18. 19.

Wowider aber von dem Bischoff zu Münster eingewendet wurde:

Des Bischoffs Antwort. Ad I. Bündnüsse könne niemand machen, als wer die jura Majestatis hätte, welche aber der Stadt Münster, als einer MunicipaI-Stadt nicht zustünden; Das gantze Corpus der Hansee-Städte könte zwar Bündnüsse machen, aber nicht iede Hansee-Stadt besonders, es sey dann, daß sie eine immediate Reichs-Stadt wäre, oder solches von ihrem Landes-Herrn per privilegium erhalten hätte, davon aber die Stadt Münster nichts aufweisen könte; Die Städte Lübeck, Bremen, und Hamburg betreffend, solche wären der Reichs-Matricul inseriret, und in possesione immedietatis.

Ad II. Unter die Civitates mixtas könne sich Münster nicht rechnen, dann solche würden diejenigen genennet, welche anfänglich frey gewesen, sich aber unter gewisser Bedingung einem andern unterworffen, und im übrigen frey geblieben, juxt. Gail. L. 2. Obs. 54 & Klock. de Contribut. c. 14. Sect. 3. n. 9. 26. es wäre Münster nichts anders als eine Municipal-Stadt/ und dem Bischoffe laut obangeführten Käyserl. Decrets de anno 1656 unterworffen; Zu geschweigen, daß diejenigen Civitates mixtae, welche ihren Fürsten huldigten, und welche von demselben Liebe getreue benennet würden, nach Mageri de Advocat. armat. c. 6. n. 293. Bericht, nicht Macht hätten Bündnüsse zu machen; dahero auch das jenige Bündnüß, so die Stadt Magdeburg mit denen General-Staaten gemachet, von Käyserl. Maj. impugniret, und vor ungültig erklähret worden, wie Meteranus in hist. Belg. ad. anno 1614. berichte.

Ad III. Daß keine municipal-Stadt ohne Consens des Landes Herrn Bündnüsse machen könne, sey eine ausgemachte Sache; Und ob solches zwar von einigen limitiret würde, wann solches zur defension abziehle, so sey doch solches nur von solchen Fällen zu verstehen, wann eine rechtmäßige Ursache verhanden, als z. e. wann die Stadt wegen Entlegenheit, keine Hülffe von ihrem Landes-Herrn erhalten könne, oder wann der Herr sich ihrer nicht annehme, oder tyrannisire, wie solches auch Besoldus im an-

vid. late Scriptum cui tit. Gründlicher Verhalt, und Erzehlung, wie sich die Stadt Münster gelüsten lassen, wider des Heil. Reichs Satzungen, von ihrem gehuldigten Landes-Fürsten abzusetzen, und sich zu den Herren Staaten der vereinigten Niderland zu schlagen, add. Burgoldens. d. l.
vid. Burgoldens. ad. Instr. Pac. d. l.
vid. scriptum cui tit. Rechtlich begründete Anzeige und Ausführung über die Frage: Ob die Stadt Münster in Krafft des Hansee-Bundes befugt sey Verbündnüsse mit auswärtigen Herrschafften einzugehen. & Burgoldens. ad. J. P. d. l.
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keinem Fremden zu; Es wären die Landstrassen            bißhero auch noch nicht unsicher gewesen, und die Commercien hätten keinen Schaden            gelitten; Man wisse albereit aus dem 3. 4. und 5. Artic. des Verbündnüsses zur Gnüge, daß            dieses nur deshalb eingegangen, damit sie sich der JCtion ihres rechtmäßigen Herrn            entziehen möchte sc. Wie demnach die Stadt auch damit nicht fortkommen konte/ so suchte            sie zu behaupten, daß sie in Krafft des Hansee-Bundes befugt sey, ohn Wissen und Willen            des Bischoffs Verbündnüsse mit andern Herrschafften einzugehen; <note place="foot">vid.              late Scriptum cui tit. Gründlicher Verhalt, und Erzehlung, wie sich die Stadt Münster              gelüsten lassen, wider des Heil. Reichs Satzungen, von ihrem gehuldigten Landes-Fürsten              abzusetzen, und sich zu den Herren Staaten der vereinigten Niderland zu schlagen, add.              Burgoldens. d. l.</note> zu Behauptung dessen anführend: <note place="foot">vid.              Burgoldens. ad. Instr. Pac. d. l.</note></p>
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        <p>II. Daß die Stadt Münster keine bloße Municipal-Stadt, sondern Civitas Mixta sey, welche            Bündnüsse machen könne, juxt. Knipschild de Privil. Civit. L. 1. c. 3. n. 71.</p>
        <p>III. Daß, wann sie auch eine pure Municipal-Stadt wäre, ihr doch zu ihrer defension, und            Schützung der Commercien, mit andern Bündnüsse zu machen frey stünde, teste Mynsing. Cent.            6. Obs. 2. n. 6. und sey nicht einmahl des Ober-Herrn Consens vonnöthen, wann solche            Alliantz zu einem rechtmäßigen und guten Ende, zu ihrer Conservation, und defension            abziehle, juxt. Rumelin ad A. B. Part. 2. Diss. 4. th. 32. &amp; 34. Klock. de Contribut.            c. 14. Sect. 3. n. 52. Besold. d. l. Knipschild. d. l. L. 2. c. 33. n. 18. 19.</p>
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        <p><note place="left">Des Bischoffs Antwort.</note> Ad I. Bündnüsse könne niemand machen,            als wer die jura Majestatis hätte, welche aber der Stadt Münster, als einer            MunicipaI-Stadt nicht zustünden; Das gantze Corpus der Hansee-Städte könte zwar Bündnüsse            machen, aber nicht iede Hansee-Stadt besonders, es sey dann, daß sie eine immediate            Reichs-Stadt wäre, oder solches von ihrem Landes-Herrn per privilegium erhalten hätte,            davon aber die Stadt Münster nichts aufweisen könte; Die Städte Lübeck, Bremen, und            Hamburg betreffend, solche wären der Reichs-Matricul inseriret, und in possesione            immedietatis.</p>
        <p>Ad II. Unter die Civitates mixtas könne sich Münster nicht rechnen, dann solche würden            diejenigen genennet, welche anfänglich frey gewesen, sich aber unter gewisser Bedingung            einem andern unterworffen, und im übrigen frey geblieben, juxt. Gail. L. 2. Obs. 54 &amp;            Klock. de Contribut. c. 14. Sect. 3. n. 9. 26. es wäre Münster nichts anders als eine            Municipal-Stadt/ und dem Bischoffe laut obangeführten Käyserl. Decrets de anno 1656            unterworffen; Zu geschweigen, daß diejenigen Civitates mixtae, welche ihren Fürsten            huldigten, und welche von demselben Liebe getreue benennet würden, nach Mageri de Advocat.            armat. c. 6. n. 293. Bericht, nicht Macht hätten Bündnüsse zu machen; dahero auch das            jenige Bündnüß, so die Stadt Magdeburg mit denen General-Staaten gemachet, von Käyserl.            Maj. impugniret, und vor ungültig erklähret worden, wie Meteranus in hist. Belg. ad. anno            1614. berichte.</p>
        <p>Ad III. Daß keine municipal-Stadt ohne Consens des Landes Herrn Bündnüsse machen könne,            sey eine ausgemachte Sache; Und ob solches zwar von einigen limitiret würde, wann solches            zur defension abziehle, so sey doch solches nur von solchen Fällen zu verstehen, wann eine            rechtmäßige Ursache verhanden, als z. e. wann die Stadt wegen Entlegenheit, keine Hülffe            von ihrem Landes-Herrn erhalten könne, oder wann der Herr sich ihrer nicht annehme, oder            tyrannisire, wie solches auch Besoldus im an-
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[406/0435] keinem Fremden zu; Es wären die Landstrassen bißhero auch noch nicht unsicher gewesen, und die Commercien hätten keinen Schaden gelitten; Man wisse albereit aus dem 3. 4. und 5. Artic. des Verbündnüsses zur Gnüge, daß dieses nur deshalb eingegangen, damit sie sich der JCtion ihres rechtmäßigen Herrn entziehen möchte sc. Wie demnach die Stadt auch damit nicht fortkommen konte/ so suchte sie zu behaupten, daß sie in Krafft des Hansee-Bundes befugt sey, ohn Wissen und Willen des Bischoffs Verbündnüsse mit andern Herrschafften einzugehen; zu Behauptung dessen anführend: I. Daß die Hansee-Städte (dergleichen Münster wär) das Recht hätten so wohl mit Auswärtigen, als andern, Bündnüsse zu machen, juxt. Besold. de jur. Foed. c. 3. und hätten sich dahero die Städte Lübeck, Bremen, und Hamburg, ohne iemandes Widersprechen, an. 1645 und 1646 mit den vereinigten Niederlanden in Verbündnüs eingelassen. Der Stadt Gründe. II. Daß die Stadt Münster keine bloße Municipal-Stadt, sondern Civitas Mixta sey, welche Bündnüsse machen könne, juxt. Knipschild de Privil. Civit. L. 1. c. 3. n. 71. III. Daß, wann sie auch eine pure Municipal-Stadt wäre, ihr doch zu ihrer defension, und Schützung der Commercien, mit andern Bündnüsse zu machen frey stünde, teste Mynsing. Cent. 6. Obs. 2. n. 6. und sey nicht einmahl des Ober-Herrn Consens vonnöthen, wann solche Alliantz zu einem rechtmäßigen und guten Ende, zu ihrer Conservation, und defension abziehle, juxt. Rumelin ad A. B. Part. 2. Diss. 4. th. 32. & 34. Klock. de Contribut. c. 14. Sect. 3. n. 52. Besold. d. l. Knipschild. d. l. L. 2. c. 33. n. 18. 19. Wowider aber von dem Bischoff zu Münster eingewendet wurde: Ad I. Bündnüsse könne niemand machen, als wer die jura Majestatis hätte, welche aber der Stadt Münster, als einer MunicipaI-Stadt nicht zustünden; Das gantze Corpus der Hansee-Städte könte zwar Bündnüsse machen, aber nicht iede Hansee-Stadt besonders, es sey dann, daß sie eine immediate Reichs-Stadt wäre, oder solches von ihrem Landes-Herrn per privilegium erhalten hätte, davon aber die Stadt Münster nichts aufweisen könte; Die Städte Lübeck, Bremen, und Hamburg betreffend, solche wären der Reichs-Matricul inseriret, und in possesione immedietatis. Des Bischoffs Antwort. Ad II. Unter die Civitates mixtas könne sich Münster nicht rechnen, dann solche würden diejenigen genennet, welche anfänglich frey gewesen, sich aber unter gewisser Bedingung einem andern unterworffen, und im übrigen frey geblieben, juxt. Gail. L. 2. Obs. 54 & Klock. de Contribut. c. 14. Sect. 3. n. 9. 26. es wäre Münster nichts anders als eine Municipal-Stadt/ und dem Bischoffe laut obangeführten Käyserl. Decrets de anno 1656 unterworffen; Zu geschweigen, daß diejenigen Civitates mixtae, welche ihren Fürsten huldigten, und welche von demselben Liebe getreue benennet würden, nach Mageri de Advocat. armat. c. 6. n. 293. Bericht, nicht Macht hätten Bündnüsse zu machen; dahero auch das jenige Bündnüß, so die Stadt Magdeburg mit denen General-Staaten gemachet, von Käyserl. Maj. impugniret, und vor ungültig erklähret worden, wie Meteranus in hist. Belg. ad. anno 1614. berichte. Ad III. Daß keine municipal-Stadt ohne Consens des Landes Herrn Bündnüsse machen könne, sey eine ausgemachte Sache; Und ob solches zwar von einigen limitiret würde, wann solches zur defension abziehle, so sey doch solches nur von solchen Fällen zu verstehen, wann eine rechtmäßige Ursache verhanden, als z. e. wann die Stadt wegen Entlegenheit, keine Hülffe von ihrem Landes-Herrn erhalten könne, oder wann der Herr sich ihrer nicht annehme, oder tyrannisire, wie solches auch Besoldus im an- vid. late Scriptum cui tit. Gründlicher Verhalt, und Erzehlung, wie sich die Stadt Münster gelüsten lassen, wider des Heil. Reichs Satzungen, von ihrem gehuldigten Landes-Fürsten abzusetzen, und sich zu den Herren Staaten der vereinigten Niderland zu schlagen, add. Burgoldens. d. l. vid. Burgoldens. ad. Instr. Pac. d. l. vid. scriptum cui tit. Rechtlich begründete Anzeige und Ausführung über die Frage: Ob die Stadt Münster in Krafft des Hansee-Bundes befugt sey Verbündnüsse mit auswärtigen Herrschafften einzugehen. & Burgoldens. ad. J. P. d. l.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/435>, abgerufen am 16.07.2024.