Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ad XIX. Der Hof/ den die Ertz-Bischöffe zu Erfurt hätten/ bewiese vielmehr der Stadt Herrschafft als Unterwürffigkeit/ weil diese denselben nebst den Mayntzischen Ambtleuten in Schutz und Schirm hätten. Ad XX. Die extrahirte Käyserliche mandata wären sub- & obreptitie erschlichen/ und wäre die Stadt allemahl mit Gegen-remonstrationen eingekommen; daß aber auch sonsten sententiae ergangen seyn solten/ darinnen der Stadt aufferleget worden/ das Ertz-Stifft pro omnimodo superiore zu erkennen/ demselben zu huldigen/ und desselben Gerichtbarkeit in Ecclesiasticis & politicis sich zu untergeben; solches sey unterweißlich/ und sey in denen vom Gegentheil allegirten Conventionen die Frage nicht von solcher Superiorität / sondern nur etlichen juribus particularibus des Ertz-Stiffts gewesen. Was Chur-Mayntzischer Seiten darauff repliciret worden/ ist in obangeführten scripto und denen daselbst citirten Autoribus weitläufftig zu finden/ so aber Kürtze halber übergehe. Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem nun solcher gestalt vor der Reichs-Cammer zu Speyer lange gestritten worden/ so erfolgte endlich ein Urtel [wiewohl contradicentibus Evangelicis] worinnen die Stadt Erfurt vor eine Municipal und denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz iederzeit unterwürffig gewesenen Stadt declariret wurde; wodurch aber solche Streitigkeit nicht aufgehoben/ sondern der protestirenden Stände gravamina wider die Catholischen vielmehr vermehret wurden. Die Sache kam dahero auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten auffs Tapet, und übergab Chur-Mayntz daselbst obgedachten summarischen Bericht; die Stadt Erfurt aber den Gegenbericht; Es wurd aber nichts hierinnen beschlossen; sondern wie man sich in dem Puncto Avtonomiae verglichen / daß der darüber aufgerichtete Articul so wohl von denen Käyserlichen und Königl. Schwedischen Plenipotentiariis, als im Nahmen der Catholischen Stände/ von dem Chur-Mayntzischen Directorio unterschrieben werden solte/ protestirten die Mayntzische Abgesandten wegen dero auf die Stadt Erfurt hebenden Praetension, denen die Evangelische Fürsten und Stände/ und in specie des Hauses Sachsen Plenipotentiarii eine Reprotestation entgegen setzten. Nach geschlossenem Frieden verlangte Chur-Mayntz wegen Erfurt in vorigen Stand gesetzet zu seyn/ und urgirte bey der Käyserl. Commission anno 1649 sonderlich; daß das vor dem eingefallenen Krieges-Wesen in den Evangelischen Kirchen auf öffentlicher Cantzel gebräuchlich gewesene/ aber diese Jahr hero unterlassene Gebeth vor einen regierenden Hn. Ertz-Bischoff und Churfürsten/ der vorigen observantz gemäß/ wieder eingeführet werden möchte. Der Rath widersetzte sich solchem Begehren zwar anfänglich/ vorgebend/ daß sie vermöge des Religions-Friedens dazu nicht könten gezwungen werden/ insonderheit/ da sie vor des Chur-Fürsten Persohn niemahlen/ als nur an. 1626 biß 1630 in denen Krieges-troublen/ sonsten aber nur um glückliche Endigung der zwischen dem Churfürsten und der Stadt schwebenden differentien gebeten; Es ergieng aber dessen ungeachtet anno 1650 den 6 Jun. von der Käyserl. Commission der Bescheid/ daß mehr berührtes gemeines Gebeth in den Evangelischen Kirchen/ für höchstgedachter Ihr. Churfürstl. Gnaden in dero Ertz-Stifft Mayntz auf den Cantzeln/ ex intentione & modo, wie solches auch ante motus bellicos gebräuchlich gewesen, auch ins künfftige wieder eingeführet/ und gepflogen werden solte. In solchen terminis verblieb dieser Pu[unleserliches Material] biß anno 1654 oder 1655/ da die neuen Käyserl. Commissarien obiges Decret confirmirten; Solchem nun zu Folge fieng man noch bey währender dieser andern Commission an/ nach einer anno 1615 üblich gewesenen Formul vor einen glücklichen Fortgang der obhandenen Tractaten öffentlich zu beten/ und continuirte damit so lange solche Commission währte; wiederholten solches Gebeth auch anno 1660/ da der Baron Schmidburg/ Käyserl. Reichs-Hofrath/ abermahl als Commissarius in die Stadt kam; Weil der Churfürst zu Mayntz aber damit nicht zu frieden war/ und keiner die vor dem Krieg üblich gewesene Formul wuste/ so setzte der Baron Schmidburg ein neues formular auf; Der Rath aber offerirte eine andere/ welche der Chrfürst zwar annahm/ aber hin und wieder noch etwas dabey setz- Burgoldens. ad Instr. Pat. Part. 1. Disc. 21. §. 19. vid. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 40. 41. vid. Londorp. d. l. c. 221. vid. Londorp. d. l. c. 222.
Ad XIX. Der Hof/ den die Ertz-Bischöffe zu Erfurt hätten/ bewiese vielmehr der Stadt Herrschafft als Unterwürffigkeit/ weil diese denselben nebst den Mayntzischen Ambtleuten in Schutz und Schirm hätten. Ad XX. Die extrahirte Käyserliche mandata wären sub- & obreptitie erschlichen/ und wäre die Stadt allemahl mit Gegen-remonstrationen eingekommen; daß aber auch sonsten sententiae ergangen seyn solten/ darinnen der Stadt aufferleget worden/ das Ertz-Stifft pro omnimodo superiore zu erkennen/ demselben zu huldigen/ und desselben Gerichtbarkeit in Ecclesiasticis & politicis sich zu untergeben; solches sey unterweißlich/ und sey in denen vom Gegentheil allegirten Conventionen die Frage nicht von solcher Superiorität / sondern nur etlichen juribus particularibus des Ertz-Stiffts gewesen. Was Chur-Mayntzischer Seiten darauff repliciret worden/ ist in obangeführten scripto und denen daselbst citirten Autoribus weitläufftig zu finden/ so aber Kürtze halber übergehe. Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem nun solcher gestalt vor der Reichs-Cammer zu Speyer lange gestritten worden/ so erfolgte endlich ein Urtel [wiewohl contradicentibus Evangelicis] worinnen die Stadt Erfurt vor eine Municipal und denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz iederzeit unterwürffig gewesenen Stadt declariret wurde; wodurch aber solche Streitigkeit nicht aufgehoben/ sondern der protestirenden Stände gravamina wider die Catholischen vielmehr vermehret wurden. Die Sache kam dahero auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten auffs Tapet, und übergab Chur-Mayntz daselbst obgedachten summarischen Bericht; die Stadt Erfurt aber den Gegenbericht; Es wurd aber nichts hierinnen beschlossen; sondern wie man sich in dem Puncto Avtonomiae verglichen / daß der darüber aufgerichtete Articul so wohl von denen Käyserlichen und Königl. Schwedischen Plenipotentiariis, als im Nahmen der Catholischen Stände/ von dem Chur-Mayntzischen Directorio unterschrieben werden solte/ protestirten die Mayntzische Abgesandten wegen dero auf die Stadt Erfurt hebenden Praetension, denen die Evangelische Fürsten und Stände/ und in specie des Hauses Sachsen Plenipotentiarii eine Reprotestation entgegen setzten. Nach geschlossenem Frieden verlangte Chur-Mayntz wegen Erfurt in vorigen Stand gesetzet zu seyn/ und urgirte bey der Käyserl. Commission anno 1649 sonderlich; daß das vor dem eingefallenen Krieges-Wesen in den Evangelischen Kirchen auf öffentlicher Cantzel gebräuchlich gewesene/ aber diese Jahr hero unterlassene Gebeth vor einen regierenden Hn. Ertz-Bischoff und Churfürsten/ der vorigen observantz gemäß/ wieder eingeführet werden möchte. Der Rath widersetzte sich solchem Begehren zwar anfänglich/ vorgebend/ daß sie vermöge des Religions-Friedens dazu nicht könten gezwungen werden/ insonderheit/ da sie vor des Chur-Fürsten Persohn niemahlen/ als nur an. 1626 biß 1630 in denen Krieges-troublen/ sonsten aber nur um glückliche Endigung der zwischen dem Churfürsten und der Stadt schwebenden differentien gebeten; Es ergieng aber dessen ungeachtet anno 1650 den 6 Jun. von der Käyserl. Commission der Bescheid/ daß mehr berührtes gemeines Gebeth in den Evangelischen Kirchen/ für höchstgedachter Ihr. Churfürstl. Gnaden in dero Ertz-Stifft Mayntz auf den Cantzeln/ ex intentione & modo, wie solches auch ante motus bellicos gebräuchlich gewesen, auch ins künfftige wieder eingeführet/ und gepflogen werden solte. In solchen terminis verblieb dieser Pu[unleserliches Material] biß anno 1654 oder 1655/ da die neuen Käyserl. Commissarien obiges Decret confirmirten; Solchem nun zu Folge fieng man noch bey währender dieser andern Commission an/ nach einer anno 1615 üblich gewesenen Formul vor einen glücklichen Fortgang der obhandenen Tractaten öffentlich zu beten/ und continuirte damit so lange solche Commission währte; wiederholten solches Gebeth auch anno 1660/ da der Baron Schmidburg/ Käyserl. Reichs-Hofrath/ abermahl als Commissarius in die Stadt kam; Weil der Churfürst zu Mayntz aber damit nicht zu frieden war/ und keiner die vor dem Krieg üblich gewesene Formul wuste/ so setzte der Baron Schmidburg ein neues formular auf; Der Rath aber offerirte eine andere/ welche der Chrfürst zwar annahm/ aber hin und wieder noch etwas dabey setz- Burgoldens. ad Instr. Pat. Part. 1. Disc. 21. §. 19. vid. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 40. 41. vid. Londorp. d. l. c. 221. vid. Londorp. d. l. c. 222.
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Ad XIX. Der Hof/ den die Ertz-Bischöffe zu Erfurt hätten/ bewiese vielmehr der Stadt Herrschafft als Unterwürffigkeit/ weil diese denselben nebst den Mayntzischen Ambtleuten in Schutz und Schirm hätten.
Ad XX. Die extrahirte Käyserliche mandata wären sub- & obreptitie erschlichen/ und wäre die Stadt allemahl mit Gegen-remonstrationen eingekommen; daß aber auch sonsten sententiae ergangen seyn solten/ darinnen der Stadt aufferleget worden/ das Ertz-Stifft pro omnimodo superiore zu erkennen/ demselben zu huldigen/ und desselben Gerichtbarkeit in Ecclesiasticis & politicis sich zu untergeben; solches sey unterweißlich/ und sey in denen vom Gegentheil allegirten Conventionen die Frage nicht von solcher Superiorität / sondern nur etlichen juribus particularibus des Ertz-Stiffts gewesen.
Was Chur-Mayntzischer Seiten darauff repliciret worden/ ist in obangeführten scripto und denen daselbst citirten Autoribus weitläufftig zu finden/ so aber Kürtze halber übergehe.
Nachdem nun solcher gestalt vor der Reichs-Cammer zu Speyer lange gestritten worden/ so erfolgte endlich ein Urtel [wiewohl contradicentibus Evangelicis] worinnen die Stadt Erfurt vor eine Municipal und denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz iederzeit unterwürffig gewesenen Stadt declariret wurde; wodurch aber solche Streitigkeit nicht aufgehoben/ sondern der protestirenden Stände gravamina wider die Catholischen vielmehr vermehret wurden. Die Sache kam dahero auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten auffs Tapet, und übergab Chur-Mayntz daselbst obgedachten summarischen Bericht; die Stadt Erfurt aber den Gegenbericht; Es wurd aber nichts hierinnen beschlossen; sondern wie man sich in dem Puncto Avtonomiae verglichen / daß der darüber aufgerichtete Articul so wohl von denen Käyserlichen und Königl. Schwedischen Plenipotentiariis, als im Nahmen der Catholischen Stände/ von dem Chur-Mayntzischen Directorio unterschrieben werden solte/ protestirten die Mayntzische Abgesandten wegen dero auf die Stadt Erfurt hebenden Praetension, denen die Evangelische Fürsten und Stände/ und in specie des Hauses Sachsen Plenipotentiarii eine Reprotestation entgegen setzten.
Der Erfolg und itzige Zustand. Nach geschlossenem Frieden verlangte Chur-Mayntz wegen Erfurt in vorigen Stand gesetzet zu seyn/ und urgirte bey der Käyserl. Commission anno 1649 sonderlich; daß das vor dem eingefallenen Krieges-Wesen in den Evangelischen Kirchen auf öffentlicher Cantzel gebräuchlich gewesene/ aber diese Jahr hero unterlassene Gebeth vor einen regierenden Hn. Ertz-Bischoff und Churfürsten/ der vorigen observantz gemäß/ wieder eingeführet werden möchte. Der Rath widersetzte sich solchem Begehren zwar anfänglich/ vorgebend/ daß sie vermöge des Religions-Friedens dazu nicht könten gezwungen werden/ insonderheit/ da sie vor des Chur-Fürsten Persohn niemahlen/ als nur an. 1626 biß 1630 in denen Krieges-troublen/ sonsten aber nur um glückliche Endigung der zwischen dem Churfürsten und der Stadt schwebenden differentien gebeten; Es ergieng aber dessen ungeachtet anno 1650 den 6 Jun. von der Käyserl. Commission der Bescheid/ daß mehr berührtes gemeines Gebeth in den Evangelischen Kirchen/ für höchstgedachter Ihr. Churfürstl. Gnaden in dero Ertz-Stifft Mayntz auf den Cantzeln/ ex intentione & modo, wie solches auch ante motus bellicos gebräuchlich gewesen, auch ins künfftige wieder eingeführet/ und gepflogen werden solte.
In solchen terminis verblieb dieser Pu_ biß anno 1654 oder 1655/ da die neuen Käyserl. Commissarien obiges Decret confirmirten; Solchem nun zu Folge fieng man noch bey währender dieser andern Commission an/ nach einer anno 1615 üblich gewesenen Formul vor einen glücklichen Fortgang der obhandenen Tractaten öffentlich zu beten/ und continuirte damit so lange solche Commission währte; wiederholten solches Gebeth auch anno 1660/ da der Baron Schmidburg/ Käyserl. Reichs-Hofrath/ abermahl als Commissarius in die Stadt kam; Weil der Churfürst zu Mayntz aber damit nicht zu frieden war/ und keiner die vor dem Krieg üblich gewesene Formul wuste/ so setzte der Baron Schmidburg ein neues formular auf; Der Rath aber offerirte eine andere/ welche der Chrfürst zwar annahm/ aber hin und wieder noch etwas dabey setz-
Burgoldens. ad Instr. Pat. Part. 1. Disc. 21. §. 19.
vid. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 40. 41.
vid. Londorp. d. l. c. 221.
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