Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.nen Bischöffen gantze territoria mit der JCtion einzuräunten. Ad III. Die angeführte Exceptiones und Briefe kämen nicht von dem rechtmäßigen Stadt-Rath / sondern von dem durch Aufruhr eingeschobenen Magistrat her/ und wären ohn allen Zweiffel auf der Mayntzischen Beampten oder Gesandten Information, so damahl zu Erfurt die Consilia dirigiret/ erfolget. Ad. IV. Daß der Magistrat selber das Festungs-Recht hätte/ sey schon angeführet/ es unterhielte dieser auch die Mauren selber. Ad V. Aus der Begräbnüs einiger Ertz-Bischöffe liesse sich keine Herrschafft inferiren. Ad VI. Die Regalia, so die Ertz-Bischöffe in der Stadt Erfurt exercirten/ hätten sie nur aus denen mit der Stadt gemachten Pactis und Vergleichen; und hätte die Stadt/ wie obgemeldet/ weit mehr jura als der Ertz-Bischoff; könte daher also keine Herrschafft erzwungen werden/ sonderlich da es nichts neues/ daß Bischöffe und weltliche Herren in Reichs- und andern Städten dergleichen/ und offt noch grössere Gerechtigkeiten hätten / da ihnen selbe doch nicht unterworffen; von Folg und Dienst wüsten sie nichts; zwar hätten sie den Ertz-Bischöffen zu weilen Hülffs-Völcker geschicket/ aber aus freyem Willen/ und auf der Ertz-Bischöffe Ersuchen/ weil diese ihnen auch öffters geholffen/ und wäre solche Hülffsleistung über dem unter gewisser Bedingung und einer protestation mehren theils geschehen/ öffters wäre solche auch abgechlagen worden. Daß auch die Ertz-Bischöffe der Stadt in gewisser massen offt Gnade erwiesen/ und privilegia confirmiret/ könte nicht/ daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe unterworffen; die meisten privilegia kämen auch von den alten Fränckischen Königen und R. Käysern her; welche die Käyser successive confirmiret hätten; Daß die Ertz-Bischöffe den Rath confirmiren sey irrig/ der Schuldheiß wäre bey Ablegung des Eydes nur darum zu gegen/ damit auh zugleich dem Ertz-Bischoffe geschworen werden/ übrigens hätte er bey der Wahl nichts zu sprechen sc. Die Hebung gewisser Gefälle/ das Geleiten u. d. g. beweise keine Herrschafft / sonderlich da der Stadt solches ebenfals zustehe. sc. Ad VII. Die Appellatio sey kein Signum superioritatis, sondern offt reverentialis, offt auch conventionalis oben privilegiata uno wäre solche vormahlen nicht allemahl an einen Obern/ sondern offt an einen andern Herrn/ oder auch wohl Stadt gerichtet worden/ die gar kein Recht über die appellanten gehabt. Ad VIII. Das Friede gebiethen gehöre mehr zur JCtion, als der Ober-Herrligkeit; was anno 1515 vorgangen/ könne der Stadt nicht praejudiciren/ weil dieselbe sich dazumahl in einem verwirreten Zustande befundne. Ad IV. Daß denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz einige JCtion zustünde/ würde nicht negiret / es concurrirte aber der Rath/ und hätte auch dabey zu thun/ wie oben angeführet; dahero die Mayntzische Beambte in Erfurt bey weiten nicht solche Autorität hätten/ als in den andern Chur-Mayntzischen Städten; daß die Stadt aber nur aus Ertz-Bischöfflicher Concession die Gefängnüs hätte/ würde negiret; Wann es aber auch wäre/ so würde dadurch doch den Ertz-Bischöffen wenig zuwachsen/ weil die incarceration zuweilen auch wohl Untergerichten competire. Ad X. Daß die Stadt sich vor des Ertz-Stiffts Eigenthum solte erkant haben/ wüste man nicht/ vielmehr bezeugten Acta daß denselben iederzeit widersprochen worden; es könte solches auch aus dem Wörtlein Herr nicht inferiret werden/ weil solches pro subjecta materia, in mancherley Verstande genommen würde/ und wäre alhie nur von denen praeeminentien/ JCtion und Gerechtigkeiten/ welche die Ertz-Bischöffe in der Stadt hätten/ nicht aber von einer völligen und absoluten Herrschafft und Proprietät zu verstehen: Und über dem/ so würden die Ertz-Bischöffe nirgends ihre Ober-Herren/ sondern nur ihre Erb-Herren genennet/ welches daher gekommen/ weil die denen Ertz-Bischöffen competirende Gerechtigkeiten und Renten/ auf alle successores devolviret würden; Die Redens-Art/ daß sie des H. Martini Unterthanen/ wolte nur dieses sagen/ daß sie die Stadt durch der Bischöffe und ihres Patrons des H. Martini Gebeth und intercession bey GOtt besässen; oder weltlich zu reden/ daß die Stadt durch der Ertz-Bischöffe Beschützunga nen Bischöffen gantze territoria mit der JCtion einzuräunten. Ad III. Die angeführte Exceptiones und Briefe kämen nicht von dem rechtmäßigen Stadt-Rath / sondern von dem durch Aufruhr eingeschobenen Magistrat her/ und wären ohn allen Zweiffel auf der Mayntzischen Beampten oder Gesandten Information, so damahl zu Erfurt die Consilia dirigiret/ erfolget. Ad. IV. Daß der Magistrat selber das Festungs-Recht hätte/ sey schon angeführet/ es unterhielte dieser auch die Mauren selber. Ad V. Aus der Begräbnüs einiger Ertz-Bischöffe liesse sich keine Herrschafft inferiren. Ad VI. Die Regalia, so die Ertz-Bischöffe in der Stadt Erfurt exercirten/ hätten sie nur aus denen mit der Stadt gemachten Pactis und Vergleichen; und hätte die Stadt/ wie obgemeldet/ weit mehr jura als der Ertz-Bischoff; könte daher also keine Herrschafft erzwungen werden/ sonderlich da es nichts neues/ daß Bischöffe und weltliche Herren in Reichs- und andern Städten dergleichen/ und offt noch grössere Gerechtigkeiten hätten / da ihnen selbe doch nicht unterworffen; von Folg und Dienst wüsten sie nichts; zwar hätten sie den Ertz-Bischöffen zu weilen Hülffs-Völcker geschicket/ aber aus freyem Willen/ und auf der Ertz-Bischöffe Ersuchen/ weil diese ihnen auch öffters geholffen/ und wäre solche Hülffsleistung über dem unter gewisser Bedingung und einer protestation mehren theils geschehen/ öffters wäre solche auch abgechlagen worden. Daß auch die Ertz-Bischöffe der Stadt in gewisser massen offt Gnade erwiesen/ und privilegia confirmiret/ könte nicht/ daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe unterworffen; die meisten privilegia kämen auch von den alten Fränckischen Königen und R. Käysern her; welche die Käyser successive confirmiret hätten; Daß die Ertz-Bischöffe den Rath confirmiren sey irrig/ der Schuldheiß wäre bey Ablegung des Eydes nur darum zu gegen/ damit auh zugleich dem Ertz-Bischoffe geschworen werden/ übrigens hätte er bey der Wahl nichts zu sprechen sc. Die Hebung gewisser Gefälle/ das Geleiten u. d. g. beweise keine Herrschafft / sonderlich da der Stadt solches ebenfals zustehe. sc. Ad VII. Die Appellatio sey kein Signum superioritatis, sondern offt reverentialis, offt auch conventionalis oben privilegiata uno wäre solche vormahlen nicht allemahl an einen Obern/ sondern offt an einen andern Herrn/ oder auch wohl Stadt gerichtet worden/ die gar kein Recht über die appellanten gehabt. Ad VIII. Das Friede gebiethen gehöre mehr zur JCtion, als der Ober-Herrligkeit; was anno 1515 vorgangen/ könne der Stadt nicht praejudiciren/ weil dieselbe sich dazumahl in einem verwirreten Zustande befundne. Ad IV. Daß denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz einige JCtion zustünde/ würde nicht negiret / es concurrirte aber der Rath/ und hätte auch dabey zu thun/ wie oben angeführet; dahero die Mayntzische Beambte in Erfurt bey weiten nicht solche Autorität hätten/ als in den andern Chur-Mayntzischen Städten; daß die Stadt aber nur aus Ertz-Bischöfflicher Concession die Gefängnüs hätte/ würde negiret; Wann es aber auch wäre/ so würde dadurch doch den Ertz-Bischöffen wenig zuwachsen/ weil die incarceration zuweilen auch wohl Untergerichten competire. Ad X. Daß die Stadt sich vor des Ertz-Stiffts Eigenthum solte erkant haben/ wüste man nicht/ vielmehr bezeugten Acta daß denselben iederzeit widersprochen worden; es könte solches auch aus dem Wörtlein Herr nicht inferiret werden/ weil solches pro subjecta materia, in mancherley Verstande genommen würde/ und wäre alhie nur von denen praeeminentien/ JCtion und Gerechtigkeiten/ welche die Ertz-Bischöffe in der Stadt hätten/ nicht aber von einer völligen und absoluten Herrschafft und Proprietät zu verstehen: Und über dem/ so würden die Ertz-Bischöffe nirgends ihre Ober-Herren/ sondern nur ihre Erb-Herren genennet/ welches daher gekommen/ weil die denen Ertz-Bischöffen competirende Gerechtigkeiten und Renten/ auf alle successores devolviret würden; Die Redens-Art/ daß sie des H. Martini Unterthanen/ wolte nur dieses sagen/ daß sie die Stadt durch der Bischöffe und ihres Patrons des H. 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Die Regalia, so die Ertz-Bischöffe in der Stadt Erfurt exercirten/ hätten sie nur aus denen mit der Stadt gemachten Pactis und Vergleichen; und hätte die Stadt/ wie obgemeldet/ weit mehr jura als der Ertz-Bischoff; könte daher also keine Herrschafft erzwungen werden/ sonderlich da es nichts neues/ daß Bischöffe und weltliche Herren in Reichs- und andern Städten dergleichen/ und offt noch grössere Gerechtigkeiten hätten / da ihnen selbe doch nicht unterworffen; von Folg und Dienst wüsten sie nichts; zwar hätten sie den Ertz-Bischöffen zu weilen Hülffs-Völcker geschicket/ aber aus freyem Willen/ und auf der Ertz-Bischöffe Ersuchen/ weil diese ihnen auch öffters geholffen/ und wäre solche Hülffsleistung über dem unter gewisser Bedingung und einer protestation mehren theils geschehen/ öffters wäre solche auch abgechlagen worden. Daß auch die Ertz-Bischöffe der Stadt in gewisser massen offt Gnade erwiesen/ und privilegia confirmiret/ könte nicht/ daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe unterworffen; die meisten privilegia kämen auch von den alten Fränckischen Königen und R. Käysern her; welche die Käyser successive confirmiret hätten; Daß die Ertz-Bischöffe den Rath confirmiren sey irrig/ der Schuldheiß wäre bey Ablegung des Eydes nur darum zu gegen/ damit auh zugleich dem Ertz-Bischoffe geschworen werden/ übrigens hätte er bey der Wahl nichts zu sprechen sc. Die Hebung gewisser Gefälle/ das Geleiten u. d. g. beweise keine Herrschafft / sonderlich da der Stadt solches ebenfals zustehe. sc.</p> <p>Ad VII. Die Appellatio sey kein Signum superioritatis, sondern offt reverentialis, offt auch conventionalis oben privilegiata uno wäre solche vormahlen nicht allemahl an einen Obern/ sondern offt an einen andern Herrn/ oder auch wohl Stadt gerichtet worden/ die gar kein Recht über die appellanten gehabt.</p> <p>Ad VIII. Das Friede gebiethen gehöre mehr zur JCtion, als der Ober-Herrligkeit; was anno 1515 vorgangen/ könne der Stadt nicht praejudiciren/ weil dieselbe sich dazumahl in einem verwirreten Zustande befundne.</p> <p>Ad IV. Daß denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz einige JCtion zustünde/ würde nicht negiret / es concurrirte aber der Rath/ und hätte auch dabey zu thun/ wie oben angeführet; dahero die Mayntzische Beambte in Erfurt bey weiten nicht solche Autorität hätten/ als in den andern Chur-Mayntzischen Städten; daß die Stadt aber nur aus Ertz-Bischöfflicher Concession die Gefängnüs hätte/ würde negiret; Wann es aber auch wäre/ so würde dadurch doch den Ertz-Bischöffen wenig zuwachsen/ weil die incarceration zuweilen auch wohl Untergerichten competire.</p> <p>Ad X. Daß die Stadt sich vor des Ertz-Stiffts Eigenthum solte erkant haben/ wüste man nicht/ vielmehr bezeugten Acta daß denselben iederzeit widersprochen worden; es könte solches auch aus dem Wörtlein Herr nicht inferiret werden/ weil solches pro subjecta materia, in mancherley Verstande genommen würde/ und wäre alhie nur von denen praeeminentien/ JCtion und Gerechtigkeiten/ welche die Ertz-Bischöffe in der Stadt hätten/ nicht aber von einer völligen und absoluten Herrschafft und Proprietät zu verstehen: Und über dem/ so würden die Ertz-Bischöffe nirgends ihre Ober-Herren/ sondern nur ihre Erb-Herren genennet/ welches daher gekommen/ weil die denen Ertz-Bischöffen competirende Gerechtigkeiten und Renten/ auf alle successores devolviret würden; Die Redens-Art/ daß sie des H. Martini Unterthanen/ wolte nur dieses sagen/ daß sie die Stadt durch der Bischöffe und ihres Patrons des H. Martini Gebeth und intercession bey GOtt besässen; oder weltlich zu reden/ daß die Stadt durch der Ertz-Bischöffe Beschützunga </p> </div> </body> </text> </TEI> [401/0430]
nen Bischöffen gantze territoria mit der JCtion einzuräunten.
Ad III. Die angeführte Exceptiones und Briefe kämen nicht von dem rechtmäßigen Stadt-Rath / sondern von dem durch Aufruhr eingeschobenen Magistrat her/ und wären ohn allen Zweiffel auf der Mayntzischen Beampten oder Gesandten Information, so damahl zu Erfurt die Consilia dirigiret/ erfolget.
Ad. IV. Daß der Magistrat selber das Festungs-Recht hätte/ sey schon angeführet/ es unterhielte dieser auch die Mauren selber.
Ad V. Aus der Begräbnüs einiger Ertz-Bischöffe liesse sich keine Herrschafft inferiren.
Ad VI. Die Regalia, so die Ertz-Bischöffe in der Stadt Erfurt exercirten/ hätten sie nur aus denen mit der Stadt gemachten Pactis und Vergleichen; und hätte die Stadt/ wie obgemeldet/ weit mehr jura als der Ertz-Bischoff; könte daher also keine Herrschafft erzwungen werden/ sonderlich da es nichts neues/ daß Bischöffe und weltliche Herren in Reichs- und andern Städten dergleichen/ und offt noch grössere Gerechtigkeiten hätten / da ihnen selbe doch nicht unterworffen; von Folg und Dienst wüsten sie nichts; zwar hätten sie den Ertz-Bischöffen zu weilen Hülffs-Völcker geschicket/ aber aus freyem Willen/ und auf der Ertz-Bischöffe Ersuchen/ weil diese ihnen auch öffters geholffen/ und wäre solche Hülffsleistung über dem unter gewisser Bedingung und einer protestation mehren theils geschehen/ öffters wäre solche auch abgechlagen worden. Daß auch die Ertz-Bischöffe der Stadt in gewisser massen offt Gnade erwiesen/ und privilegia confirmiret/ könte nicht/ daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe unterworffen; die meisten privilegia kämen auch von den alten Fränckischen Königen und R. Käysern her; welche die Käyser successive confirmiret hätten; Daß die Ertz-Bischöffe den Rath confirmiren sey irrig/ der Schuldheiß wäre bey Ablegung des Eydes nur darum zu gegen/ damit auh zugleich dem Ertz-Bischoffe geschworen werden/ übrigens hätte er bey der Wahl nichts zu sprechen sc. Die Hebung gewisser Gefälle/ das Geleiten u. d. g. beweise keine Herrschafft / sonderlich da der Stadt solches ebenfals zustehe. sc.
Ad VII. Die Appellatio sey kein Signum superioritatis, sondern offt reverentialis, offt auch conventionalis oben privilegiata uno wäre solche vormahlen nicht allemahl an einen Obern/ sondern offt an einen andern Herrn/ oder auch wohl Stadt gerichtet worden/ die gar kein Recht über die appellanten gehabt.
Ad VIII. Das Friede gebiethen gehöre mehr zur JCtion, als der Ober-Herrligkeit; was anno 1515 vorgangen/ könne der Stadt nicht praejudiciren/ weil dieselbe sich dazumahl in einem verwirreten Zustande befundne.
Ad IV. Daß denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz einige JCtion zustünde/ würde nicht negiret / es concurrirte aber der Rath/ und hätte auch dabey zu thun/ wie oben angeführet; dahero die Mayntzische Beambte in Erfurt bey weiten nicht solche Autorität hätten/ als in den andern Chur-Mayntzischen Städten; daß die Stadt aber nur aus Ertz-Bischöfflicher Concession die Gefängnüs hätte/ würde negiret; Wann es aber auch wäre/ so würde dadurch doch den Ertz-Bischöffen wenig zuwachsen/ weil die incarceration zuweilen auch wohl Untergerichten competire.
Ad X. Daß die Stadt sich vor des Ertz-Stiffts Eigenthum solte erkant haben/ wüste man nicht/ vielmehr bezeugten Acta daß denselben iederzeit widersprochen worden; es könte solches auch aus dem Wörtlein Herr nicht inferiret werden/ weil solches pro subjecta materia, in mancherley Verstande genommen würde/ und wäre alhie nur von denen praeeminentien/ JCtion und Gerechtigkeiten/ welche die Ertz-Bischöffe in der Stadt hätten/ nicht aber von einer völligen und absoluten Herrschafft und Proprietät zu verstehen: Und über dem/ so würden die Ertz-Bischöffe nirgends ihre Ober-Herren/ sondern nur ihre Erb-Herren genennet/ welches daher gekommen/ weil die denen Ertz-Bischöffen competirende Gerechtigkeiten und Renten/ auf alle successores devolviret würden; Die Redens-Art/ daß sie des H. Martini Unterthanen/ wolte nur dieses sagen/ daß sie die Stadt durch der Bischöffe und ihres Patrons des H. Martini Gebeth und intercession bey GOtt besässen; oder weltlich zu reden/ daß die Stadt durch der Ertz-Bischöffe Beschützunga
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