Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.II. Daß die Flüsse allen Gemein/ und die Schiffarth darauff also männiglichen erlaubet. III. Daß die Grafen zu Hanau ihre Graf- und Herrschafften mit allen Regalibus zu Lehen trügen/ daß zu den Regalien aber auch die Wasser-Ströhme gerechnet würden/ sey bekant. IV. Daß der Maynstrohm das Hanauische so wohl/ als das Mayntzische territorim berühre / dahero denen Grafen zu Hanau die JCtion und Regalia sonderlich an der Seite/ da der Fluß an das Hanauische stöst/ nicht disputiret werden könten; Cum tralatitium sit, communia esse flumina inter duo territoria existentia, usque ad dimidium alvei utrinque vicinantium. Mäyntzischer Seite aber wurd repliciret: Mäyntzische Replic. Ad. I Sie wären gar nicht intentioniret die Commercia zu hemmen/ sondern wolten selbe vielmehr befördern/ und hätten sich zu dem Enden erbothen/ zu Steinheim ein Marck-Schiff anzustellen; Daß sie aber sub praetextu libertatis Commerciorum ihre habende hohe Churfürstl. Regalia und JCtion auf den Maynstrohm solten schwächen/ und Hanau dergestalt zu Abbruch derselben eine JCtion erschleichen lassen/ das würde Ihr. Churfürstl. Gn. bey dero Käyserl. Maj. und dero höchst-löblichen Ertz-Stifft unverantwortlich seyn. Ad II. Ihr. Churfürstl. Gn. hätten die Schiffahrten auf dem Maynstrohm nicht praecise und indistincte, sondern mit der Condition verbothen/ da Hanau, oder dessen Unterthanen/ in des Grafen Nahmen der Schiffarth und dabey des Geleits und andern nachgreifflichen Eintrags auf dem Churfürstl. Mayntzischen Regalischen Mayn-Strohm sich unterziehen/ und Ihr. Churfürstl. Gnaden vor dero Obrigkeit und Geleits-Herrn nicht erkennen/ noch andere Schuldigkeit leisten würden. So lange nun dasselbe geschehe/ und Hanau durch seine vermeynte Schiffahrten eine sondere Superiorität und Regal zu erzwacken sich anmaße, hätten Ihr. Churfürstl. Gnaden zu Handhabung dero Possession vel quasi, denselben abzutreiben guten Fug und Ursache. Ad III. Daß Hanau seine Graf- und Herrschafften mit allen Regalibus zu Lehen trage / daraus folge nicht/ daß ihme auch die Herrschafft auf den Maynstrohm nothwendig zustehe / weil in der güldenen Bull Tit. 13. ausdrücklich versehen/ daß anderer Persohnen/ was Wesen und Würdigkeit die auch seyn/ Recht/ Gnad/ Freyheiten/ sc. den Freyheiten / Recht/ Ehr/ oder Herrschafften der Churfürsten des Heil. Reichs in keinerley Weise Schaden thun solten/ addita Clausula cassatoria, &c. Ad IV. Was von dem Eigenthum eines Strohms/ in so weit er iemandes territorium berühre / angeführet würde/ solches hätte nur in dubio stat/ weil Ihr. Churfürstl. Gn. aber mit dem Regal des Wasser-Strohms ab utraque ripa belehnet, auch so wohl auf den Hanauischen als Mayntzischen Leinpfad die JCtion und Geleits-Gerechtigkeit bißhero allein exerciret / so köne Hanau aus dieser tradition keinen Vortheil schöpffen. Die Grafen zu Hanau haben dazumahl zwar ein Mandatum wider Chur-Mayntz ausgebracht / was aber weiter erfolget/ ist mir nicht bewust. Sechstes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Mayntz Streitigkeit mit der Stadt Erfurt wegen der Landes-Fürstl. Hoheit. ES ist zwischen den Ertz-Bischöffen zu Mayntz/ und der Stadt Erfurt/ wegen der Immedietät und Landes Hoheit von langer Zeit hero/ und sonderlich seit anno 1483/ da sich die Stadt in Sächsischen Schutz begeben/ und die Evangelische Lehre nachdem angenommen/ gestritten worden. Chur-Mäyntz führte zu Behauptung vid. Klock. d. l. n. 20. seqq. Klock. d. l. n. 31. vid. des Hauses Sachsen Praetens. auf die Schutz-Gerechtigkeit über die Stadt Erfurt.
II. Daß die Flüsse allen Gemein/ und die Schiffarth darauff also männiglichen erlaubet. III. Daß die Grafen zu Hanau ihre Graf- und Herrschafften mit allen Regalibus zu Lehen trügen/ daß zu den Regalien aber auch die Wasser-Ströhme gerechnet würden/ sey bekant. IV. Daß der Maynstrohm das Hanauische so wohl/ als das Mayntzische territorim berühre / dahero denen Grafen zu Hanau die JCtion und Regalia sonderlich an der Seite/ da der Fluß an das Hanauische stöst/ nicht disputiret werden könten; Cum tralatitium sit, communia esse flumina inter duo territoria existentia, usque ad dimidium alvei utrinque vicinantium. Mäyntzischer Seite aber wurd repliciret: Mäyntzische Replic. Ad. I Sie wären gar nicht intentioniret die Commercia zu hemmen/ sondern wolten selbe vielmehr befördern/ und hätten sich zu dem Enden erbothen/ zu Steinheim ein Marck-Schiff anzustellen; Daß sie aber sub praetextu libertatis Commerciorum ihre habende hohe Churfürstl. Regalia und JCtion auf den Maynstrohm solten schwächen/ und Hanau dergestalt zu Abbruch derselben eine JCtion erschleichen lassen/ das würde Ihr. Churfürstl. Gn. bey dero Käyserl. Maj. und dero höchst-löblichen Ertz-Stifft unverantwortlich seyn. Ad II. Ihr. Churfürstl. Gn. hätten die Schiffahrten auf dem Maynstrohm nicht praecise und indistincte, sondern mit der Condition verbothen/ da Hanau, oder dessen Unterthanen/ in des Grafen Nahmen der Schiffarth und dabey des Geleits und andern nachgreifflichen Eintrags auf dem Churfürstl. Mayntzischen Regalischen Mayn-Strohm sich unterziehen/ und Ihr. Churfürstl. Gnaden vor dero Obrigkeit und Geleits-Herrn nicht erkennen/ noch andere Schuldigkeit leisten würden. So lange nun dasselbe geschehe/ und Hanau durch seine vermeynte Schiffahrten eine sondere Superiorität und Regal zu erzwacken sich anmaße, hätten Ihr. Churfürstl. Gnaden zu Handhabung dero Possession vel quasi, denselben abzutreiben guten Fug und Ursache. Ad III. Daß Hanau seine Graf- und Herrschafften mit allen Regalibus zu Lehen trage / daraus folge nicht/ daß ihme auch die Herrschafft auf den Maynstrohm nothwendig zustehe / weil in der güldenen Bull Tit. 13. ausdrücklich versehen/ daß anderer Persohnen/ was Wesen und Würdigkeit die auch seyn/ Recht/ Gnad/ Freyheiten/ sc. den Freyheiten / Recht/ Ehr/ oder Herrschafften der Churfürsten des Heil. Reichs in keinerley Weise Schaden thun solten/ addita Clausula cassatoria, &c. Ad IV. Was von dem Eigenthum eines Strohms/ in so weit er iemandes territorium berühre / angeführet würde/ solches hätte nur in dubio stat/ weil Ihr. Churfürstl. Gn. aber mit dem Regal des Wasser-Strohms ab utraque ripa belehnet, auch so wohl auf den Hanauischen als Mayntzischen Leinpfad die JCtion und Geleits-Gerechtigkeit bißhero allein exerciret / so köne Hanau aus dieser tradition keinen Vortheil schöpffen. Die Grafen zu Hanau haben dazumahl zwar ein Mandatum wider Chur-Mayntz ausgebracht / was aber weiter erfolget/ ist mir nicht bewust. Sechstes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Mayntz Streitigkeit mit der Stadt Erfurt wegen der Landes-Fürstl. Hoheit. ES ist zwischen den Ertz-Bischöffen zu Mayntz/ und der Stadt Erfurt/ wegen der Immedietät und Landes Hoheit von langer Zeit hero/ und sonderlich seit anno 1483/ da sich die Stadt in Sächsischen Schutz begeben/ und die Evangelische Lehre nachdem angenommen/ gestritten worden. Chur-Mäyntz führte zu Behauptung vid. Klock. d. l. n. 20. seqq. Klock. d. l. n. 31. vid. des Hauses Sachsen Praetens. auf die Schutz-Gerechtigkeit über die Stadt Erfurt.
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II. Daß die Flüsse allen Gemein/ und die Schiffarth darauff also männiglichen erlaubet.
III. Daß die Grafen zu Hanau ihre Graf- und Herrschafften mit allen Regalibus zu Lehen trügen/ daß zu den Regalien aber auch die Wasser-Ströhme gerechnet würden/ sey bekant.
IV. Daß der Maynstrohm das Hanauische so wohl/ als das Mayntzische territorim berühre / dahero denen Grafen zu Hanau die JCtion und Regalia sonderlich an der Seite/ da der Fluß an das Hanauische stöst/ nicht disputiret werden könten; Cum tralatitium sit, communia esse flumina inter duo territoria existentia, usque ad dimidium alvei utrinque vicinantium.
Mäyntzischer Seite aber wurd repliciret:
Ad. I Sie wären gar nicht intentioniret die Commercia zu hemmen/ sondern wolten selbe vielmehr befördern/ und hätten sich zu dem Enden erbothen/ zu Steinheim ein Marck-Schiff anzustellen; Daß sie aber sub praetextu libertatis Commerciorum ihre habende hohe Churfürstl. Regalia und JCtion auf den Maynstrohm solten schwächen/ und Hanau dergestalt zu Abbruch derselben eine JCtion erschleichen lassen/ das würde Ihr. Churfürstl. Gn. bey dero Käyserl. Maj. und dero höchst-löblichen Ertz-Stifft unverantwortlich seyn.
Mäyntzische Replic. Ad II. Ihr. Churfürstl. Gn. hätten die Schiffahrten auf dem Maynstrohm nicht praecise und indistincte, sondern mit der Condition verbothen/ da Hanau, oder dessen Unterthanen/ in des Grafen Nahmen der Schiffarth und dabey des Geleits und andern nachgreifflichen Eintrags auf dem Churfürstl. Mayntzischen Regalischen Mayn-Strohm sich unterziehen/ und Ihr. Churfürstl. Gnaden vor dero Obrigkeit und Geleits-Herrn nicht erkennen/ noch andere Schuldigkeit leisten würden. So lange nun dasselbe geschehe/ und Hanau durch seine vermeynte Schiffahrten eine sondere Superiorität und Regal zu erzwacken sich anmaße, hätten Ihr. Churfürstl. Gnaden zu Handhabung dero Possession vel quasi, denselben abzutreiben guten Fug und Ursache.
Ad III. Daß Hanau seine Graf- und Herrschafften mit allen Regalibus zu Lehen trage / daraus folge nicht/ daß ihme auch die Herrschafft auf den Maynstrohm nothwendig zustehe / weil in der güldenen Bull Tit. 13. ausdrücklich versehen/ daß anderer Persohnen/ was Wesen und Würdigkeit die auch seyn/ Recht/ Gnad/ Freyheiten/ sc. den Freyheiten / Recht/ Ehr/ oder Herrschafften der Churfürsten des Heil. Reichs in keinerley Weise Schaden thun solten/ addita Clausula cassatoria, &c.
Ad IV. Was von dem Eigenthum eines Strohms/ in so weit er iemandes territorium berühre / angeführet würde/ solches hätte nur in dubio stat/ weil Ihr. Churfürstl. Gn. aber mit dem Regal des Wasser-Strohms ab utraque ripa belehnet, auch so wohl auf den Hanauischen als Mayntzischen Leinpfad die JCtion und Geleits-Gerechtigkeit bißhero allein exerciret / so köne Hanau aus dieser tradition keinen Vortheil schöpffen.
Die Grafen zu Hanau haben dazumahl zwar ein Mandatum wider Chur-Mayntz ausgebracht / was aber weiter erfolget/ ist mir nicht bewust.
Sechstes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Mayntz Streitigkeit mit der Stadt Erfurt wegen der Landes-Fürstl. Hoheit.
ES ist zwischen den Ertz-Bischöffen zu Mayntz/ und der Stadt Erfurt/ wegen der Immedietät und Landes Hoheit von langer Zeit hero/ und sonderlich seit anno 1483/ da sich die Stadt in Sächsischen Schutz begeben/ und die Evangelische Lehre nachdem angenommen/ gestritten worden.
Chur-Mäyntz führte zu Behauptung
vid. Klock. d. l. n. 20. seqq.
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