Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Drittes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf das an Franckfurt gelegene Sachsen-Hausen.

ES meldet Franckenberg/ daß Chur-Mayntz auch auf dieses Sachsen-Hausen praetension mache/ setzet aber nicht worauff sich selbe fundire/ ich meyne aber es werde dahero in Anspruch genommen/ weil der Grund / darauff es gebauet/ vor Mayntzisch ausgegeben wird.

Vierdtes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Neu-Stadt Hanau.

HIerauf hat Chur-Mayntz ehemahlen praetension gemachet/ weil sie auf Ertz-Stifftischen Grund und Boden liegen/ und Mayntzisch Lehen seyn solle; Man ist aber Hanauischer Seiten nichts geständig gewesen/ sondern man hat dagegen angeführet/ daß die Situation ein anderes bezeuge/ indem das territorium noch 1/2 Meil weges gegen Steinau Gräflich/ und daß die Lehen-Briefe auch nichts davon meldeten.

Franckenberg vermeynet die Opinion dieses Anspruches sey daher gekommen/ daß Chur-Mayntz dem Festungs-Bau aus dem Nachbar-Rechte und Privilegiis, [welche in sich enthalten sollen/ binnen einem gewissen Strich an den Gräntzen keine Festungen zu leiden] sich entgegen gesetzet.

Fünfftes Capitel/ Von des Churfürsten zu Mayntz praetendirter Herrschafft über den Maynstrohm.

DIe Herrschafft über diesen Strohm hat sich Chur-Mayntz schon von langer Zeit her zugeeignet/ aber öffters Wiederspruch gefunden; Wie denn in dem 16 Seculo zwischen den Churfürsten zu Mayntz und der Stadt Franckfurt am Mayn wegen des Geleits/ und des Marckschiffes auf dem Mayn/ grosser Streit gewesen/ der aber anno 1584 beygeleget worden.

Nachdem hat Chur-Mayntz deshalb neuen Streit gehabt mit den Grafen zu Hanau-Müntzberg / dann wie diese zu Anfang des vorigen Seculi ein Marckschiff anstelleten und auch Gleitliche- und andere Obrigkeit auf dem Mayn/ so weit er das Hanauische territorium berühret/ exercirten/ ließ Chur-Mayntz solchem Unterfangen nicht allein contradiciren / sondern auch das Marckschiff pfänden und versencken; Mayntzisch Fundament. Zu dessen justificirung von Käyserl. Majest. und dem Reich den Maynstrohm als ein hohes Regal, samt der Gleitlichen Malefitz- und anderer Obrigkeit zu Lehen trügen; und daß der Maynstrohm in specie in den Churfürstl. Lehen Briefen begriffen wäre.

Wowider aber die Grafen zu Hanau einwandten:

Hanauische Einwürffe. I. Daß die commercia juris gentium, und also frey und ungesperret seyn müsten; dahero auch in dem Reichs-Abschiede de an. 1555 §. Setzen demnach sc. ausdrücklich verordnet; daß keiner dem andern den freyen Zugang der Proviant, Nahrung/ Gewerb sc. abstricken noch aufhalten solle.

im Europ. Herold. Part. 1. p. 203.
im Europ. Herold. Part. 1. p. 614. qui & praecedentia habet.
Transactio extat ap. Limnae. Tom. 3. Jur. publ. L. 7. c. 16. n. 50.
Klock. Tom. I. Consil. 5. pr. & n. 31.
vid. Klock. d. l. &. n. 15. 19.
vid. Klock. d. l. n. 1. seqq.

Drittes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf das an Franckfurt gelegene Sachsen-Hausen.

ES meldet Franckenberg/ daß Chur-Mayntz auch auf dieses Sachsen-Hausen praetension mache/ setzet aber nicht worauff sich selbe fundire/ ich meyne aber es werde dahero in Anspruch genommen/ weil der Grund / darauff es gebauet/ vor Mayntzisch ausgegeben wird.

Vierdtes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Neu-Stadt Hanau.

HIerauf hat Chur-Mayntz ehemahlen praetension gemachet/ weil sie auf Ertz-Stifftischen Grund und Boden liegen/ und Mayntzisch Lehen seyn solle; Man ist aber Hanauischer Seiten nichts geständig gewesen/ sondern man hat dagegen angeführet/ daß die Situation ein anderes bezeuge/ indem das territorium noch 1/2 Meil weges gegen Steinau Gräflich/ und daß die Lehen-Briefe auch nichts davon meldeten.

Franckenberg vermeynet die Opinion dieses Anspruches sey daher gekommen/ daß Chur-Mayntz dem Festungs-Bau aus dem Nachbar-Rechte und Privilegiis, [welche in sich enthalten sollen/ binnen einem gewissen Strich an den Gräntzen keine Festungen zu leiden] sich entgegen gesetzet.

Fünfftes Capitel/ Von des Churfürsten zu Mayntz praetendirter Herrschafft über den Maynstrohm.

DIe Herrschafft über diesen Strohm hat sich Chur-Mayntz schon von langer Zeit her zugeeignet/ aber öffters Wiederspruch gefunden; Wie denn in dem 16 Seculo zwischen den Churfürsten zu Mayntz und der Stadt Franckfurt am Mayn wegen des Geleits/ und des Marckschiffes auf dem Mayn/ grosser Streit gewesen/ der aber anno 1584 beygeleget worden.

Nachdem hat Chur-Mayntz deshalb neuen Streit gehabt mit den Grafen zu Hanau-Müntzberg / dann wie diese zu Anfang des vorigen Seculi ein Marckschiff anstelleten und auch Gleitliche- und andere Obrigkeit auf dem Mayn/ so weit er das Hanauische territorium berühret/ exercirten/ ließ Chur-Mayntz solchem Unterfangen nicht allein contradiciren / sondern auch das Marckschiff pfänden und versencken; Mayntzisch Fundament. Zu dessen justificirung von Käyserl. Majest. und dem Reich den Maynstrohm als ein hohes Regal, samt der Gleitlichen Malefitz- und anderer Obrigkeit zu Lehen trügen; und daß der Maynstrohm in specie in den Churfürstl. Lehen Briefen begriffen wäre.

Wowider aber die Grafen zu Hanau einwandten:

Hanauische Einwürffe. I. Daß die commercia juris gentium, und also frey und ungesperret seyn müsten; dahero auch in dem Reichs-Abschiede de an. 1555 §. Setzen demnach sc. ausdrücklich verordnet; daß keiner dem andern den freyen Zugang der Proviant, Nahrung/ Gewerb sc. abstricken noch aufhalten solle.

im Europ. Herold. Part. 1. p. 203.
im Europ. Herold. Part. 1. p. 614. qui & praecedentia habet.
Transactio extat ap. Limnae. Tom. 3. Jur. publ. L. 7. c. 16. n. 50.
Klock. Tom. I. Consil. 5. pr. & n. 31.
vid. Klock. d. l. &. n. 15. 19.
vid. Klock. d. l. n. 1. seqq.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0425" n="396"/>
        <p>Drittes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf das an Franckfurt            gelegene Sachsen-Hausen.</p>
        <p>ES meldet Franckenberg/ <note place="foot">im Europ. Herold. Part. 1. p. 203.</note> daß            Chur-Mayntz auch auf dieses Sachsen-Hausen praetension mache/ setzet aber nicht worauff            sich selbe fundire/ ich meyne aber es werde dahero in Anspruch genommen/ weil der Grund           / darauff es gebauet/ vor Mayntzisch ausgegeben wird.</p>
        <p>Vierdtes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Neu-Stadt Hanau.</p>
        <p>HIerauf hat Chur-Mayntz ehemahlen praetension gemachet/ weil sie auf Ertz-Stifftischen            Grund und Boden liegen/ und Mayntzisch Lehen seyn solle; Man ist aber Hanauischer Seiten            nichts geständig gewesen/ sondern man hat dagegen angeführet/ daß die Situation ein            anderes bezeuge/ indem das territorium noch 1/2 Meil weges gegen Steinau Gräflich/ und            daß die Lehen-Briefe auch nichts davon meldeten.</p>
        <p>Franckenberg <note place="foot">im Europ. Herold. Part. 1. p. 614. qui &amp; praecedentia              habet.</note> vermeynet die Opinion dieses Anspruches sey daher gekommen/ daß            Chur-Mayntz dem Festungs-Bau aus dem Nachbar-Rechte und Privilegiis, [welche in sich            enthalten sollen/ binnen einem gewissen Strich an den Gräntzen keine Festungen zu leiden]            sich entgegen gesetzet.</p>
        <p>Fünfftes Capitel/ Von des Churfürsten zu Mayntz praetendirter Herrschafft über den            Maynstrohm.</p>
        <p>DIe Herrschafft über diesen Strohm hat sich Chur-Mayntz schon von langer Zeit her            zugeeignet/ aber öffters Wiederspruch gefunden; Wie denn in dem 16 Seculo zwischen den            Churfürsten zu Mayntz und der Stadt Franckfurt am Mayn wegen des Geleits/ und des            Marckschiffes auf dem Mayn/ grosser Streit gewesen/ der aber anno 1584 beygeleget            worden. <note place="foot">Transactio extat ap. Limnae. Tom. 3. Jur. publ. L. 7. c. 16. n.              50.</note></p>
        <p>Nachdem hat Chur-Mayntz deshalb neuen Streit gehabt mit den Grafen zu Hanau-Müntzberg /            dann wie diese zu Anfang des vorigen Seculi ein Marckschiff anstelleten und auch            Gleitliche- und andere Obrigkeit auf dem Mayn/ so weit er das Hanauische territorium            berühret/ exercirten/ ließ Chur-Mayntz solchem Unterfangen nicht allein contradiciren /            sondern auch das Marckschiff pfänden und versencken; <note place="right">Mayntzisch              Fundament.</note>            <note place="foot">Klock. Tom. I. Consil. 5. pr. &amp; n. 31.</note> Zu dessen            justificirung von Käyserl. Majest. und dem Reich den Maynstrohm als ein hohes Regal, samt            der Gleitlichen Malefitz- und anderer Obrigkeit zu Lehen trügen; und daß der Maynstrohm in            specie in den Churfürstl. Lehen Briefen begriffen wäre. <note place="foot">vid. Klock. d.              l. &amp;. n. 15. 19.</note></p>
        <p>Wowider aber die Grafen zu Hanau einwandten: <note place="foot">vid. Klock. d. l. n. 1.              seqq.</note></p>
        <p><note place="right">Hanauische Einwürffe.</note> I. Daß die commercia juris gentium, und            also frey und ungesperret seyn müsten; dahero auch in dem Reichs-Abschiede de an. 1555 §.            Setzen demnach sc. ausdrücklich verordnet; daß keiner dem andern den freyen Zugang der            Proviant, Nahrung/ Gewerb sc. abstricken noch aufhalten solle.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[396/0425] Drittes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf das an Franckfurt gelegene Sachsen-Hausen. ES meldet Franckenberg/ daß Chur-Mayntz auch auf dieses Sachsen-Hausen praetension mache/ setzet aber nicht worauff sich selbe fundire/ ich meyne aber es werde dahero in Anspruch genommen/ weil der Grund / darauff es gebauet/ vor Mayntzisch ausgegeben wird. Vierdtes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Neu-Stadt Hanau. HIerauf hat Chur-Mayntz ehemahlen praetension gemachet/ weil sie auf Ertz-Stifftischen Grund und Boden liegen/ und Mayntzisch Lehen seyn solle; Man ist aber Hanauischer Seiten nichts geständig gewesen/ sondern man hat dagegen angeführet/ daß die Situation ein anderes bezeuge/ indem das territorium noch 1/2 Meil weges gegen Steinau Gräflich/ und daß die Lehen-Briefe auch nichts davon meldeten. Franckenberg vermeynet die Opinion dieses Anspruches sey daher gekommen/ daß Chur-Mayntz dem Festungs-Bau aus dem Nachbar-Rechte und Privilegiis, [welche in sich enthalten sollen/ binnen einem gewissen Strich an den Gräntzen keine Festungen zu leiden] sich entgegen gesetzet. Fünfftes Capitel/ Von des Churfürsten zu Mayntz praetendirter Herrschafft über den Maynstrohm. DIe Herrschafft über diesen Strohm hat sich Chur-Mayntz schon von langer Zeit her zugeeignet/ aber öffters Wiederspruch gefunden; Wie denn in dem 16 Seculo zwischen den Churfürsten zu Mayntz und der Stadt Franckfurt am Mayn wegen des Geleits/ und des Marckschiffes auf dem Mayn/ grosser Streit gewesen/ der aber anno 1584 beygeleget worden. Nachdem hat Chur-Mayntz deshalb neuen Streit gehabt mit den Grafen zu Hanau-Müntzberg / dann wie diese zu Anfang des vorigen Seculi ein Marckschiff anstelleten und auch Gleitliche- und andere Obrigkeit auf dem Mayn/ so weit er das Hanauische territorium berühret/ exercirten/ ließ Chur-Mayntz solchem Unterfangen nicht allein contradiciren / sondern auch das Marckschiff pfänden und versencken; Zu dessen justificirung von Käyserl. Majest. und dem Reich den Maynstrohm als ein hohes Regal, samt der Gleitlichen Malefitz- und anderer Obrigkeit zu Lehen trügen; und daß der Maynstrohm in specie in den Churfürstl. Lehen Briefen begriffen wäre. Mayntzisch Fundament. Wowider aber die Grafen zu Hanau einwandten: I. Daß die commercia juris gentium, und also frey und ungesperret seyn müsten; dahero auch in dem Reichs-Abschiede de an. 1555 §. Setzen demnach sc. ausdrücklich verordnet; daß keiner dem andern den freyen Zugang der Proviant, Nahrung/ Gewerb sc. abstricken noch aufhalten solle. Hanauische Einwürffe. im Europ. Herold. Part. 1. p. 203. im Europ. Herold. Part. 1. p. 614. qui & praecedentia habet. Transactio extat ap. Limnae. Tom. 3. Jur. publ. L. 7. c. 16. n. 50. Klock. Tom. I. Consil. 5. pr. & n. 31. vid. Klock. d. l. &. n. 15. 19. vid. Klock. d. l. n. 1. seqq.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/425
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/425>, abgerufen am 25.11.2024.