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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ediret/ darinnen er die Sache sehr fleißig und in specie wider den Magistrat zu Nimwegen getrieben/ so haben sich die General-Staaten doch dazu nicht verstehen wollen/ und hat auch das Consistorium zu Nimwegen der vorgemeldeten Schrifft eine andere entgegen gesetzet/ welche nebst noch einer andern im Nahmen des Synodi von Gelderland unter dem Tit. Iteratae Vindiciae Neomagensium, anno 1647 gedruckt worden.

Weil der Orden also directe von den General-Staaten nichts erhalten konte/ so kam anno 1653 der damahlige Groß-Prior Fridericus Landgraf zu Hessen bey dem Reichs-Convent mit einem Memorial ein / und stelleter vor/ daß die Holländer in einem mit dem Orden anno 1576 zu Genff gemachten Vergleich und 3 Jahr hernach in der zu Vtrecht zwischen denen Provintzien aufgerichteten Vnion, sich verpflichtet/ dem Orden alle zugehörige Oerter zu restituiren/ und denselben bey geruhigem Genuß beständig zu lassen/ mit der angehängten Clausul, daß im Fall sie dawider handeln würden/ der Orden Macht haben solte/ die Holländischen Unterthanen und Güter/ an welchem Orte sie dieselbe antreffen möchten/ sich zu bemächtigen/ und solche so lange zu behalten/ biß ihnen Satisfaction gegeben worden: Solchem Vergleich zu Folge hätte der Orden auch seine daselbst gelegene Güter anno 1579 und 1580 wieder erhalten / allein anno 1602 und die nachfolgenden Jahre wären sie bey der Commendatoren Abwesenheit wider den Türcken/ von einigen Edelleuten und Kauffleuten dem Orden wieder entzogen worden; Und ob zwar anno 1609 in dem damahls geschlossenen 12 jährigen Stillstande vorgemeldete Verträge confirmiret/ und ausdrücklich darinnen gesetzet worden: Was die Geistliche Güter/ Collegia, und andere zu dem Gottesdienst gewidmete Güter betrifft / weil dieselbe von der Kirchen dependirende Gelder/ Praebenden/ und Collegien seyn/ und unter des Ertz-Hertzogen Gewalt gehören/ sollen selbige/ was nicht vor den 1 Jan. 1609 verkaufft worden/ ihnen wieder gegeben und restituiret werden/ und mögen sie durch ihre eigene Autorität/ ohne Hülffe der justitz/ sich deren in währendem Stillstand zu gebrauchen ergreiffen sc. so wäre doch keine Restitution erfolget; Dahero sie die Stände des Reichs ersuchten/ bey den General-Staaten vor sie zu intercediren/ oder man würde ihnen nicht verdencken/ wann sie sich ihrer Leute/ Güter und Wahren überall/ wo sie könten/ Krafft des ihnen selbst vorgeschriebenen Gesetzes/ bemächtigten. sc.

Die Stände des Reichs liessen hierauff zwar ein Intercessions-Schreiben an die General-Staaten und den Rath zu Amsterdam anno 1654 den 3 Jan. abgehen/ es kehrten sich diese aber nichts daran; dahero der Cardinal von Hessen anno 1664 bey dem Könige in Franckreich um Vorschrifft an die Herren Staaten anhielte/ es auch dahin brachte/ daß der Frantzösische Ambassadeur nicht allein in einem weitläufftigen Vortrag vor den Orden intercedirte/ sondern auch anno 1662/ und anno 1663 an die General-Staaten 2 Memorialia nebst einer weitläufftigen Deduction von des Ordens Gerechtigkeit übergab; und als darauff / wegen einiger Provintzien discrepantz/ noch keine wilfährige Resolution erfolgen wolte / der Orden aber über so langwürige Verzögerung fast ungedultig zu werden begunte/ so ließ der König in Franckreich durch dero Extraordinair Ambassadeur den Grafen von Estrades in einer besondern Audientz noch mahlen um endliche und Cathegorische Antwort anno 1664 den 1 April. anhalten; Ob nun derselbe zwar wegen gesuchter Restitution der Ordens Güter auf gute Antwort vertröstet wurde/ so erfolgte doch keine Resolution, und richteten auch die von dem Cardinal zu Hessen als Groß-Prior an die General-Staaten anno 1664/ und 1667 abgelassenen Schreiben nichts aus; welches den König in Franckreich endlich veranlassete/ unter die den General-Staaten anno 1672 vorgeschlagene harte Friedens-Propositionen/ auch diese zu setzen; daß sie dem Ritter-Orden von Maltha die Commenthureyen/ so besagtem Orden in den

vid. Voet. d. l. f. 1110. 1128. Bechmann. von Ritterl. Johannit. Orden. c. 2. §. 11.
quod extat ap. Londorp. Tom. T. VII. A. Publ. L. 6. c. 208. & 380. & pro part. ap. Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 54.
quae extant ap. Londorp. d. l. c. 405.
Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 55.
vid. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 38.
vid. Londorp. d. l. c. 39.
vid. Londorp. d. l. c. 204.
vid. Londorp. d. l. c. 214.
vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 44.
vid. Londorp. d. l. c. 45.
quae extant ap. Londorp. d. l. c. 46 & 157.

ediret/ darinnen er die Sache sehr fleißig und in specie wider den Magistrat zu Nimwegen getrieben/ so haben sich die General-Staaten doch dazu nicht verstehen wollen/ und hat auch das Consistorium zu Nimwegen der vorgemeldeten Schrifft eine andere entgegen gesetzet/ welche nebst noch einer andern im Nahmen des Synodi von Gelderland unter dem Tit. Iteratae Vindiciae Neomagensium, anno 1647 gedruckt worden.

Weil der Orden also directe von den General-Staaten nichts erhalten konte/ so kam anno 1653 der damahlige Groß-Prior Fridericus Landgraf zu Hessen bey dem Reichs-Convent mit einem Memorial ein / und stelleter vor/ daß die Holländer in einem mit dem Orden anno 1576 zu Genff gemachten Vergleich und 3 Jahr hernach in der zu Vtrecht zwischen denen Provintzien aufgerichteten Vnion, sich verpflichtet/ dem Orden alle zugehörige Oerter zu restituiren/ und denselben bey geruhigem Genuß beständig zu lassen/ mit der angehängten Clausul, daß im Fall sie dawider handeln würden/ der Orden Macht haben solte/ die Holländischen Unterthanen und Güter/ an welchem Orte sie dieselbe antreffen möchten/ sich zu bemächtigen/ und solche so lange zu behalten/ biß ihnen Satisfaction gegeben worden: Solchem Vergleich zu Folge hätte der Orden auch seine daselbst gelegene Güter anno 1579 und 1580 wieder erhalten / allein anno 1602 und die nachfolgenden Jahre wären sie bey der Commendatoren Abwesenheit wider den Türcken/ von einigen Edelleuten und Kauffleuten dem Orden wieder entzogen worden; Und ob zwar anno 1609 in dem damahls geschlossenen 12 jährigen Stillstande vorgemeldete Verträge confirmiret/ und ausdrücklich darinnen gesetzet worden: Was die Geistliche Güter/ Collegia, und andere zu dem Gottesdienst gewidmete Güter betrifft / weil dieselbe von der Kirchen dependirende Gelder/ Praebenden/ und Collegien seyn/ und unter des Ertz-Hertzogen Gewalt gehören/ sollen selbige/ was nicht vor den 1 Jan. 1609 verkaufft worden/ ihnen wieder gegeben und restituiret werden/ und mögen sie durch ihre eigene Autorität/ ohne Hülffe der justitz/ sich deren in währendem Stillstand zu gebrauchen ergreiffen sc. so wäre doch keine Restitution erfolget; Dahero sie die Stände des Reichs ersuchten/ bey den General-Staaten vor sie zu intercediren/ oder man würde ihnen nicht verdencken/ wann sie sich ihrer Leute/ Güter und Wahren überall/ wo sie könten/ Krafft des ihnen selbst vorgeschriebenen Gesetzes/ bemächtigten. sc.

Die Stände des Reichs liessen hierauff zwar ein Intercessions-Schreiben an die General-Staaten und den Rath zu Amsterdam anno 1654 den 3 Jan. abgehen/ es kehrten sich diese aber nichts daran; dahero der Cardinal von Hessen anno 1664 bey dem Könige in Franckreich um Vorschrifft an die Herren Staaten anhielte/ es auch dahin brachte/ daß der Frantzösische Ambassadeur nicht allein in einem weitläufftigen Vortrag vor den Orden intercedirte/ sondern auch anno 1662/ und anno 1663 an die General-Staaten 2 Memorialia nebst einer weitläufftigen Deduction von des Ordens Gerechtigkeit übergab; und als darauff / wegen einiger Provintzien discrepantz/ noch keine wilfährige Resolution erfolgen wolte / der Orden aber über so langwürige Verzögerung fast ungedultig zu werden begunte/ so ließ der König in Franckreich durch dero Extraordinair Ambassadeur den Grafen von Estrades in einer besondern Audientz noch mahlen um endliche und Cathegorische Antwort anno 1664 den 1 April. anhalten; Ob nun derselbe zwar wegen gesuchter Restitution der Ordens Güter auf gute Antwort vertröstet wurde/ so erfolgte doch keine Resolution, und richteten auch die von dem Cardinal zu Hessen als Groß-Prior an die General-Staaten anno 1664/ und 1667 abgelassenen Schreiben nichts aus; welches den König in Franckreich endlich veranlassete/ unter die den General-Staaten anno 1672 vorgeschlagene harte Friedens-Propositionen/ auch diese zu setzen; daß sie dem Ritter-Orden von Maltha die Commenthureyen/ so besagtem Orden in den

vid. Voët. d. l. f. 1110. 1128. Bechmann. von Ritterl. Johannit. Orden. c. 2. §. 11.
quod extat ap. Londorp. Tom. T. VII. A. Publ. L. 6. c. 208. & 380. & pro part. ap. Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 54.
quae extant ap. Londorp. d. l. c. 405.
Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 55.
vid. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 38.
vid. Londorp. d. l. c. 39.
vid. Londorp. d. l. c. 204.
vid. Londorp. d. l. c. 214.
vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 44.
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ediret/ darinnen er die Sache sehr fleißig und            in specie wider den Magistrat zu Nimwegen getrieben/ so haben sich die General-Staaten            doch dazu nicht verstehen wollen/ und hat auch das Consistorium zu Nimwegen der            vorgemeldeten Schrifft eine andere entgegen gesetzet/ welche nebst noch einer andern im            Nahmen des Synodi von Gelderland unter dem Tit. Iteratae Vindiciae Neomagensium, anno 1647            gedruckt worden. <note place="foot">vid. Voët. d. l. f. 1110. 1128. Bechmann. von Ritterl.              Johannit. Orden. c. 2. §. 11.</note></p>
        <p>Weil der Orden also directe von den General-Staaten nichts erhalten konte/ so kam anno            1653 der damahlige Groß-Prior Fridericus Landgraf zu Hessen bey dem Reichs-Convent mit            einem Memorial <note place="foot">quod extat ap. Londorp. Tom. T. VII. A. Publ. L. 6. c.              208. &amp; 380. &amp; pro part. ap. Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 54.</note> ein /            und stelleter vor/ daß die Holländer in einem mit dem Orden anno 1576 zu Genff gemachten            Vergleich und 3 Jahr hernach in der zu Vtrecht zwischen denen Provintzien aufgerichteten            Vnion, sich verpflichtet/ dem Orden alle zugehörige Oerter zu restituiren/ und denselben            bey geruhigem Genuß beständig zu lassen/ mit der angehängten Clausul, daß im Fall sie            dawider handeln würden/ der Orden Macht haben solte/ die Holländischen Unterthanen und            Güter/ an welchem Orte sie dieselbe antreffen möchten/ sich zu bemächtigen/ und solche            so lange zu behalten/ biß ihnen Satisfaction gegeben worden: Solchem Vergleich zu Folge            hätte der Orden auch seine daselbst gelegene Güter anno 1579 und 1580 wieder erhalten /            allein anno 1602 und die nachfolgenden Jahre wären sie bey der Commendatoren Abwesenheit            wider den Türcken/ von einigen Edelleuten und Kauffleuten dem Orden wieder entzogen            worden; Und ob zwar anno 1609 in dem damahls geschlossenen 12 jährigen Stillstande            vorgemeldete Verträge confirmiret/ und ausdrücklich darinnen gesetzet worden: Was die            Geistliche Güter/ Collegia, und andere zu dem Gottesdienst gewidmete Güter betrifft /            weil dieselbe von der Kirchen dependirende Gelder/ Praebenden/ und Collegien seyn/ und            unter des Ertz-Hertzogen Gewalt gehören/ sollen selbige/ was nicht vor den 1 Jan. 1609            verkaufft worden/ ihnen wieder gegeben und restituiret werden/ und mögen sie durch ihre            eigene Autorität/ ohne Hülffe der justitz/ sich deren in währendem Stillstand zu            gebrauchen ergreiffen sc. so wäre doch keine Restitution erfolget; Dahero sie die Stände            des Reichs ersuchten/ bey den General-Staaten vor sie zu intercediren/ oder man würde            ihnen nicht verdencken/ wann sie sich ihrer Leute/ Güter und Wahren überall/ wo sie            könten/ Krafft des ihnen selbst vorgeschriebenen Gesetzes/ bemächtigten. sc.</p>
        <p>Die Stände des Reichs liessen hierauff zwar ein Intercessions-Schreiben <note place="foot">quae extant ap. Londorp. d. l. c. 405.</note> an die General-Staaten und            den Rath zu Amsterdam anno 1654 den 3 Jan. abgehen/ es kehrten sich diese aber nichts            daran; <note place="foot">Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 55.</note> dahero der Cardinal            von Hessen anno 1664 bey dem Könige in Franckreich um Vorschrifft an die Herren Staaten            anhielte/ <note place="foot">vid. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 38.</note> es auch dahin            brachte/ daß der Frantzösische Ambassadeur nicht allein in einem weitläufftigen Vortrag            vor den Orden intercedirte/ <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 39.</note> sondern            auch anno 1662/ <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 204.</note> und anno 1663 <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 214.</note> an die General-Staaten 2 Memorialia            nebst einer weitläufftigen Deduction von des Ordens Gerechtigkeit übergab; und als darauff           / wegen einiger Provintzien discrepantz/ noch keine wilfährige Resolution erfolgen wolte           / der Orden aber über so langwürige Verzögerung fast ungedultig zu werden begunte/ so            ließ der König in Franckreich durch dero Extraordinair Ambassadeur den Grafen von Estrades            in einer besondern Audientz noch mahlen um endliche und Cathegorische Antwort anno 1664            den 1 April. anhalten; <note place="foot">vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c.              44.</note> Ob nun derselbe zwar wegen gesuchter Restitution der Ordens Güter auf gute            Antwort vertröstet wurde/ <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 45.</note> so            erfolgte doch keine Resolution, und richteten auch die von dem Cardinal zu Hessen als            Groß-Prior an die General-Staaten anno 1664/ und 1667 abgelassenen Schreiben <note place="foot">quae extant ap. Londorp. d. l. c. 46 &amp; 157.</note> nichts aus; welches            den König in Franckreich endlich veranlassete/ unter die den General-Staaten anno 1672            vorgeschlagene harte Friedens-Propositionen/ auch diese zu setzen; daß sie dem            Ritter-Orden von Maltha die Commenthureyen/ so besagtem Orden in den
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[387/0416] ediret/ darinnen er die Sache sehr fleißig und in specie wider den Magistrat zu Nimwegen getrieben/ so haben sich die General-Staaten doch dazu nicht verstehen wollen/ und hat auch das Consistorium zu Nimwegen der vorgemeldeten Schrifft eine andere entgegen gesetzet/ welche nebst noch einer andern im Nahmen des Synodi von Gelderland unter dem Tit. Iteratae Vindiciae Neomagensium, anno 1647 gedruckt worden. Weil der Orden also directe von den General-Staaten nichts erhalten konte/ so kam anno 1653 der damahlige Groß-Prior Fridericus Landgraf zu Hessen bey dem Reichs-Convent mit einem Memorial ein / und stelleter vor/ daß die Holländer in einem mit dem Orden anno 1576 zu Genff gemachten Vergleich und 3 Jahr hernach in der zu Vtrecht zwischen denen Provintzien aufgerichteten Vnion, sich verpflichtet/ dem Orden alle zugehörige Oerter zu restituiren/ und denselben bey geruhigem Genuß beständig zu lassen/ mit der angehängten Clausul, daß im Fall sie dawider handeln würden/ der Orden Macht haben solte/ die Holländischen Unterthanen und Güter/ an welchem Orte sie dieselbe antreffen möchten/ sich zu bemächtigen/ und solche so lange zu behalten/ biß ihnen Satisfaction gegeben worden: Solchem Vergleich zu Folge hätte der Orden auch seine daselbst gelegene Güter anno 1579 und 1580 wieder erhalten / allein anno 1602 und die nachfolgenden Jahre wären sie bey der Commendatoren Abwesenheit wider den Türcken/ von einigen Edelleuten und Kauffleuten dem Orden wieder entzogen worden; Und ob zwar anno 1609 in dem damahls geschlossenen 12 jährigen Stillstande vorgemeldete Verträge confirmiret/ und ausdrücklich darinnen gesetzet worden: Was die Geistliche Güter/ Collegia, und andere zu dem Gottesdienst gewidmete Güter betrifft / weil dieselbe von der Kirchen dependirende Gelder/ Praebenden/ und Collegien seyn/ und unter des Ertz-Hertzogen Gewalt gehören/ sollen selbige/ was nicht vor den 1 Jan. 1609 verkaufft worden/ ihnen wieder gegeben und restituiret werden/ und mögen sie durch ihre eigene Autorität/ ohne Hülffe der justitz/ sich deren in währendem Stillstand zu gebrauchen ergreiffen sc. so wäre doch keine Restitution erfolget; Dahero sie die Stände des Reichs ersuchten/ bey den General-Staaten vor sie zu intercediren/ oder man würde ihnen nicht verdencken/ wann sie sich ihrer Leute/ Güter und Wahren überall/ wo sie könten/ Krafft des ihnen selbst vorgeschriebenen Gesetzes/ bemächtigten. sc. Die Stände des Reichs liessen hierauff zwar ein Intercessions-Schreiben an die General-Staaten und den Rath zu Amsterdam anno 1654 den 3 Jan. abgehen/ es kehrten sich diese aber nichts daran; dahero der Cardinal von Hessen anno 1664 bey dem Könige in Franckreich um Vorschrifft an die Herren Staaten anhielte/ es auch dahin brachte/ daß der Frantzösische Ambassadeur nicht allein in einem weitläufftigen Vortrag vor den Orden intercedirte/ sondern auch anno 1662/ und anno 1663 an die General-Staaten 2 Memorialia nebst einer weitläufftigen Deduction von des Ordens Gerechtigkeit übergab; und als darauff / wegen einiger Provintzien discrepantz/ noch keine wilfährige Resolution erfolgen wolte / der Orden aber über so langwürige Verzögerung fast ungedultig zu werden begunte/ so ließ der König in Franckreich durch dero Extraordinair Ambassadeur den Grafen von Estrades in einer besondern Audientz noch mahlen um endliche und Cathegorische Antwort anno 1664 den 1 April. anhalten; Ob nun derselbe zwar wegen gesuchter Restitution der Ordens Güter auf gute Antwort vertröstet wurde/ so erfolgte doch keine Resolution, und richteten auch die von dem Cardinal zu Hessen als Groß-Prior an die General-Staaten anno 1664/ und 1667 abgelassenen Schreiben nichts aus; welches den König in Franckreich endlich veranlassete/ unter die den General-Staaten anno 1672 vorgeschlagene harte Friedens-Propositionen/ auch diese zu setzen; daß sie dem Ritter-Orden von Maltha die Commenthureyen/ so besagtem Orden in den vid. Voët. d. l. f. 1110. 1128. Bechmann. von Ritterl. Johannit. Orden. c. 2. §. 11. quod extat ap. Londorp. Tom. T. VII. A. Publ. L. 6. c. 208. & 380. & pro part. ap. Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 54. quae extant ap. Londorp. d. l. c. 405. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 55. vid. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 38. vid. Londorp. d. l. c. 39. vid. Londorp. d. l. c. 204. vid. Londorp. d. l. c. 214. vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 44. vid. Londorp. d. l. c. 45. quae extant ap. Londorp. d. l. c. 46 & 157.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/416>, abgerufen am 22.11.2024.