Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.und Glarus, oder einem Theil allein, Recht büte, daß sich Toggenburg so dann desselben Rechtens genügen lassen solte; deshalb aber hätten diese Amman und Räthe keine freye unbedingte Gerichtbarkeit, sondern sie wären Krafft des Land-Rechtes verbunden, dem Land alle Privilegia, Gnaden, Begabungen, Freyheiten, Rechte, und gute Gewonheiten, Gericht und Gerechtigkeiten zu beschirmen, und diese zu beobachten; Dahero alle die jenigen Urteln, die dem Buchstäblichen Inhalt dieses Land-Eydes und Land-Rechtens, auch Freyheits-Briefen zuwider lieffen, null und nichtig wären; und zu dem, so sey das Landrecht ein zwischen Schweitz und Glarus, einer Seits, und der Landschafft Toggenburg andern Seits hafftendes Bündnüs und Vergleich, dahero dessen Verstand von einem Theile alleine nicht ausgeleget, und das willkührliche richterliche Ambt, welches Schweitz und Glarus auff Anruffung des eines oder beyder Theile hätten, keines weges auf die Auslegung des Verstandes dieser Bündnüsse, als in welchen sie nur den einen Theil ausmachten, extendiret werden können; Zu geschweigen der Unformität, welche in solchen Rechts-Händeln vorgegangen, da man öffters nur eine oder andere Gegend oder Gemeine ins Recht gefasset, und was man ihnen abringen können, alsdann auf das gantze Land erstrecket, auch gütliche Vorschläge, so die Toggenburger, als mit keinem weitern Befehl versehen, hinter sich bringen wollen, mit Recht und als unabschlägig ihnen aufgedrungen. Welches dann der löbl. Ort Schweitz zuletzt wohl gesehen, dahero er sich anno 1704 vor einer völligen Landes-Gemeine erklähret, das mit den Toggenburgern aufgerichtete Landrecht nach dessen Buchstäblichen Inhalt zu allen künfftigen Zeiten, mit Leib, Gut und Blut zu conserviren, und haben danebst alles das, was wider dessen eigentlichen Verstand aufgerichtet seyn möchte, für null, nichtig, und ungültig itzt und zu allen Zeiten erkennet. Und fast gleiche Erklährung hätten auch nachgehends den 8 Oct. beyde löbliche Orte Schweitz und Glarus von sich geegben. Was den Vertrag de anno 1538 betreffe, so sey es dazumahl nicht um die Untersuchung des Rechts oder Unrechts einiger Sprüche, und Verträge, sondern um die Aufrichtung des Religions-Friedens zu thun gewesen; da dann, gleich wie der Abt die Sprüche und Verträge, also hergegen die Landschafft Toggenburg ihren Land-Eyd, Landrecht, Freyheiten, Gerechtigkeiten, Brief, Siegel, gute Gewohnheiten und ihr Recht bestens ausgedinget, und vorbehalten; Und wäre auch damahls in dem verwirrten Zustand, in welchem sich die Sachen der Eydgenossenschafft befunden, ein mehrers nicht zuthun gewesen. Die übrigen Verträge aber anlangend, solche hätte der von dem Abt gesetzte Land-Rath, ohne Vorwissen und Befehl einer völligen Landes-Gemein errichtet/ und könten dahero vor gültig nicht angenommen werden. Ad IX. Fals St. Gallen wolle, daß dasjenige förmlich, und unpartheyisch geschehen, was der Land-Rath zu Schweitz vor diesen dem Abt wider das klare Land-Recht zugesprochen, und daß die jüngere Sprüche und Verträge dem Land-Recht Abbruch thun könten, so hätte die Landschafft Toggenburg itzo die allerjüngste für sich, welche die ältere aufheben, und nicht allein einen einfältigen Spruch, sondern eine so herrliche und bündige Handlung, nehmlich die in anno 1703 solenniter geschehene Beschwerung des Land-Rechts für sich, wodurch alles, was dem zuwider laufft, zernichtet, und Toggenburg in seinem Land-Eyd und rechtmäßigen Stand gesetzet worden. Ad X. Daß der Abt zu St. Gallen in so vieljähriger geruhiger Besitzung sey, würde negiret, und zeige der Verlauff der Sache das widrige, indem das Geschäfft iederzeit in beständiger Bewegung geblieben, biß Toggenburg endlich von dem, welchen auch St. Gallen für einen undisputirlichen Richter erkennen muß, durch die anno 1703 geschehene Handlung, Erkändnüß, und Erklärung, in den Besitz seiner rechtmäßigen Freyheit eingesetzet worden. Zehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Johanniter- oder Maltheser-Ordens. VOn der Streitigkeit, so dieser Orden mit Chur-Pfaltz hat, wegen der in der Pfaltz gelegenen Güter, davon ist bey den Chur Pfältzischen Praetensionen Nachricht zu finden. und Glarus, oder einem Theil allein, Recht büte, daß sich Toggenburg so dann desselben Rechtens genügen lassen solte; deshalb aber hätten diese Amman und Räthe keine freye unbedingte Gerichtbarkeit, sondern sie wären Krafft des Land-Rechtes verbunden, dem Land alle Privilegia, Gnaden, Begabungen, Freyheiten, Rechte, und gute Gewonheiten, Gericht und Gerechtigkeiten zu beschirmen, und diese zu beobachten; Dahero alle die jenigen Urteln, die dem Buchstäblichen Inhalt dieses Land-Eydes und Land-Rechtens, auch Freyheits-Briefen zuwider lieffen, null und nichtig wären; und zu dem, so sey das Landrecht ein zwischen Schweitz und Glarus, einer Seits, und der Landschafft Toggenburg andern Seits hafftendes Bündnüs und Vergleich, dahero dessen Verstand von einem Theile alleine nicht ausgeleget, und das willkührliche richterliche Ambt, welches Schweitz und Glarus auff Anruffung des eines oder beyder Theile hätten, keines weges auf die Auslegung des Verstandes dieser Bündnüsse, als in welchen sie nur den einen Theil ausmachten, extendiret werden können; Zu geschweigen der Unformität, welche in solchen Rechts-Händeln vorgegangen, da man öffters nur eine oder andere Gegend oder Gemeine ins Recht gefasset, und was man ihnen abringen können, alsdann auf das gantze Land erstrecket, auch gütliche Vorschläge, so die Toggenburger, als mit keinem weitern Befehl versehen, hinter sich bringen wollen, mit Recht und als unabschlägig ihnen aufgedrungen. Welches dann der löbl. Ort Schweitz zuletzt wohl gesehen, dahero er sich anno 1704 vor einer völligen Landes-Gemeine erklähret, das mit den Toggenburgern aufgerichtete Landrecht nach dessen Buchstäblichen Inhalt zu allen künfftigen Zeiten, mit Leib, Gut und Blut zu conserviren, und haben danebst alles das, was wider dessen eigentlichen Verstand aufgerichtet seyn möchte, für null, nichtig, und ungültig itzt und zu allen Zeiten erkennet. Und fast gleiche Erklährung hätten auch nachgehends den 8 Oct. beyde löbliche Orte Schweitz und Glarus von sich geegben. Was den Vertrag de anno 1538 betreffe, so sey es dazumahl nicht um die Untersuchung des Rechts oder Unrechts einiger Sprüche, und Verträge, sondern um die Aufrichtung des Religions-Friedens zu thun gewesen; da dann, gleich wie der Abt die Sprüche und Verträge, also hergegen die Landschafft Toggenburg ihren Land-Eyd, Landrecht, Freyheiten, Gerechtigkeiten, Brief, Siegel, gute Gewohnheiten und ihr Recht bestens ausgedinget, und vorbehalten; Und wäre auch damahls in dem verwirrten Zustand, in welchem sich die Sachen der Eydgenossenschafft befunden, ein mehrers nicht zuthun gewesen. Die übrigen Verträge aber anlangend, solche hätte der von dem Abt gesetzte Land-Rath, ohne Vorwissen und Befehl einer völligen Landes-Gemein errichtet/ und könten dahero vor gültig nicht angenommen werden. Ad IX. Fals St. Gallen wolle, daß dasjenige förmlich, und unpartheyisch geschehen, was der Land-Rath zu Schweitz vor diesen dem Abt wider das klare Land-Recht zugesprochen, und daß die jüngere Sprüche und Verträge dem Land-Recht Abbruch thun könten, so hätte die Landschafft Toggenburg itzo die allerjüngste für sich, welche die ältere aufheben, und nicht allein einen einfältigen Spruch, sondern eine so herrliche und bündige Handlung, nehmlich die in anno 1703 solenniter geschehene Beschwerung des Land-Rechts für sich, wodurch alles, was dem zuwider laufft, zernichtet, und Toggenburg in seinem Land-Eyd und rechtmäßigen Stand gesetzet worden. Ad X. Daß der Abt zu St. Gallen in so vieljähriger geruhiger Besitzung sey, würde negiret, und zeige der Verlauff der Sache das widrige, indem das Geschäfft iederzeit in beständiger Bewegung geblieben, biß Toggenburg endlich von dem, welchen auch St. Gallen für einen undisputirlichen Richter erkennen muß, durch die anno 1703 geschehene Handlung, Erkändnüß, und Erklärung, in den Besitz seiner rechtmäßigen Freyheit eingesetzet worden. Zehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Johanniter- oder Maltheser-Ordens. 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Welches dann der löbl. Ort Schweitz zuletzt wohl gesehen, dahero er sich anno 1704 vor einer völligen Landes-Gemeine erklähret, das mit den Toggenburgern aufgerichtete Landrecht nach dessen Buchstäblichen Inhalt zu allen künfftigen Zeiten, mit Leib, Gut und Blut zu conserviren, und haben danebst alles das, was wider dessen eigentlichen Verstand aufgerichtet seyn möchte, für null, nichtig, und ungültig itzt und zu allen Zeiten erkennet. Und fast gleiche Erklährung hätten auch nachgehends den 8 Oct. beyde löbliche Orte Schweitz und Glarus von sich geegben. Was den Vertrag de anno 1538 betreffe, so sey es dazumahl nicht um die Untersuchung des Rechts oder Unrechts einiger Sprüche, und Verträge, sondern um die Aufrichtung des Religions-Friedens zu thun gewesen; da dann, gleich wie der Abt die Sprüche und Verträge, also hergegen die Landschafft Toggenburg ihren Land-Eyd, Landrecht, Freyheiten, Gerechtigkeiten, Brief, Siegel, gute Gewohnheiten und ihr Recht bestens ausgedinget, und vorbehalten; Und wäre auch damahls in dem verwirrten Zustand, in welchem sich die Sachen der Eydgenossenschafft befunden, ein mehrers nicht zuthun gewesen. Die übrigen Verträge aber anlangend, solche hätte der von dem Abt gesetzte Land-Rath, ohne Vorwissen und Befehl einer völligen Landes-Gemein errichtet/ und könten dahero vor gültig nicht angenommen werden.</p> <p>Ad IX. Fals St. Gallen wolle, daß dasjenige förmlich, und unpartheyisch geschehen, was der Land-Rath zu Schweitz vor diesen dem Abt wider das klare Land-Recht zugesprochen, und daß die jüngere Sprüche und Verträge dem Land-Recht Abbruch thun könten, so hätte die Landschafft Toggenburg itzo die allerjüngste für sich, welche die ältere aufheben, und nicht allein einen einfältigen Spruch, sondern eine so herrliche und bündige Handlung, nehmlich die in anno 1703 solenniter geschehene Beschwerung des Land-Rechts für sich, wodurch alles, was dem zuwider laufft, zernichtet, und Toggenburg in seinem Land-Eyd und rechtmäßigen Stand gesetzet worden.</p> <p>Ad X. Daß der Abt zu St. Gallen in so vieljähriger geruhiger Besitzung sey, würde negiret, und zeige der Verlauff der Sache das widrige, indem das Geschäfft iederzeit in beständiger Bewegung geblieben, biß Toggenburg endlich von dem, welchen auch St. Gallen für einen undisputirlichen Richter erkennen muß, durch die anno 1703 geschehene Handlung, Erkändnüß, und Erklärung, in den Besitz seiner rechtmäßigen Freyheit eingesetzet worden.</p> </div> <div> <head>Zehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Johanniter- oder Maltheser-Ordens.</head> <p>VOn der Streitigkeit, so dieser Orden mit Chur-Pfaltz hat, wegen der in der Pfaltz gelegenen Güter, davon ist bey den Chur Pfältzischen Praetensionen Nachricht zu finden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [385/0414]
und Glarus, oder einem Theil allein, Recht büte, daß sich Toggenburg so dann desselben Rechtens genügen lassen solte; deshalb aber hätten diese Amman und Räthe keine freye unbedingte Gerichtbarkeit, sondern sie wären Krafft des Land-Rechtes verbunden, dem Land alle Privilegia, Gnaden, Begabungen, Freyheiten, Rechte, und gute Gewonheiten, Gericht und Gerechtigkeiten zu beschirmen, und diese zu beobachten; Dahero alle die jenigen Urteln, die dem Buchstäblichen Inhalt dieses Land-Eydes und Land-Rechtens, auch Freyheits-Briefen zuwider lieffen, null und nichtig wären; und zu dem, so sey das Landrecht ein zwischen Schweitz und Glarus, einer Seits, und der Landschafft Toggenburg andern Seits hafftendes Bündnüs und Vergleich, dahero dessen Verstand von einem Theile alleine nicht ausgeleget, und das willkührliche richterliche Ambt, welches Schweitz und Glarus auff Anruffung des eines oder beyder Theile hätten, keines weges auf die Auslegung des Verstandes dieser Bündnüsse, als in welchen sie nur den einen Theil ausmachten, extendiret werden können; Zu geschweigen der Unformität, welche in solchen Rechts-Händeln vorgegangen, da man öffters nur eine oder andere Gegend oder Gemeine ins Recht gefasset, und was man ihnen abringen können, alsdann auf das gantze Land erstrecket, auch gütliche Vorschläge, so die Toggenburger, als mit keinem weitern Befehl versehen, hinter sich bringen wollen, mit Recht und als unabschlägig ihnen aufgedrungen. Welches dann der löbl. Ort Schweitz zuletzt wohl gesehen, dahero er sich anno 1704 vor einer völligen Landes-Gemeine erklähret, das mit den Toggenburgern aufgerichtete Landrecht nach dessen Buchstäblichen Inhalt zu allen künfftigen Zeiten, mit Leib, Gut und Blut zu conserviren, und haben danebst alles das, was wider dessen eigentlichen Verstand aufgerichtet seyn möchte, für null, nichtig, und ungültig itzt und zu allen Zeiten erkennet. Und fast gleiche Erklährung hätten auch nachgehends den 8 Oct. beyde löbliche Orte Schweitz und Glarus von sich geegben. Was den Vertrag de anno 1538 betreffe, so sey es dazumahl nicht um die Untersuchung des Rechts oder Unrechts einiger Sprüche, und Verträge, sondern um die Aufrichtung des Religions-Friedens zu thun gewesen; da dann, gleich wie der Abt die Sprüche und Verträge, also hergegen die Landschafft Toggenburg ihren Land-Eyd, Landrecht, Freyheiten, Gerechtigkeiten, Brief, Siegel, gute Gewohnheiten und ihr Recht bestens ausgedinget, und vorbehalten; Und wäre auch damahls in dem verwirrten Zustand, in welchem sich die Sachen der Eydgenossenschafft befunden, ein mehrers nicht zuthun gewesen. Die übrigen Verträge aber anlangend, solche hätte der von dem Abt gesetzte Land-Rath, ohne Vorwissen und Befehl einer völligen Landes-Gemein errichtet/ und könten dahero vor gültig nicht angenommen werden.
Ad IX. Fals St. Gallen wolle, daß dasjenige förmlich, und unpartheyisch geschehen, was der Land-Rath zu Schweitz vor diesen dem Abt wider das klare Land-Recht zugesprochen, und daß die jüngere Sprüche und Verträge dem Land-Recht Abbruch thun könten, so hätte die Landschafft Toggenburg itzo die allerjüngste für sich, welche die ältere aufheben, und nicht allein einen einfältigen Spruch, sondern eine so herrliche und bündige Handlung, nehmlich die in anno 1703 solenniter geschehene Beschwerung des Land-Rechts für sich, wodurch alles, was dem zuwider laufft, zernichtet, und Toggenburg in seinem Land-Eyd und rechtmäßigen Stand gesetzet worden.
Ad X. Daß der Abt zu St. Gallen in so vieljähriger geruhiger Besitzung sey, würde negiret, und zeige der Verlauff der Sache das widrige, indem das Geschäfft iederzeit in beständiger Bewegung geblieben, biß Toggenburg endlich von dem, welchen auch St. Gallen für einen undisputirlichen Richter erkennen muß, durch die anno 1703 geschehene Handlung, Erkändnüß, und Erklärung, in den Besitz seiner rechtmäßigen Freyheit eingesetzet worden.
Zehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Johanniter- oder Maltheser-Ordens. VOn der Streitigkeit, so dieser Orden mit Chur-Pfaltz hat, wegen der in der Pfaltz gelegenen Güter, davon ist bey den Chur Pfältzischen Praetensionen Nachricht zu finden.
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Zitationshilfe: | Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/414>, abgerufen am 16.02.2025. |