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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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rechtigkeiten, und Freyheiten zuwüchse, so haben sie mit allen Kräfften, solche wieder über einen Hauffen zu werffen getrachtet. Die erste so sich dawieder setzte, war die verwitbete Gräfin von Toggenburg, welche mit Zürch in einem Burgrecht stund, und mit dero Beystand zu ihrem Zwerk zu gelangen hoffte, die Orte Schweitz und Glarus dahero vor gemeiner zu Lucern versanunleter Eydgenossenschafft ins Recht zog, und zu behaupten suchte, daß sie nicht befugt gewesen, mit der Landschafft Toggenburg gemeldetes Länd-Recht aufzurichten; Allein wie hefftig besagte Witbe solches auch triebso konte sie doch die Aufnebung dieses Land-Rechtes nicht erlangen, und wurd anno 1437 vor den Ort Schweitz gesprochen; worauf die andern praetendenten, um sowohl der beyden Orte Schweitz und Glarus, als der Land-Leute in Toggenburg affection zu erwerben, solches Landrecht nicht allein gut geheissen, sondern haben mit denselben auch wegen der andern von Graf Friedrich hergekommenen Landen ein ewig Landrecht aufgerichtet.

Zwar suchten die beyden Gebrüdere Hildebrand und Petermann von Raren, auff welche diese Landschafft nebst andern Ländern nachdem fiel, die Verbriefung dieses Landrechts zu verhindern, [ohngeachtet ihre Fr. Mutter mit unter denjenigen begriffen gewen, welche solch Landrecht, vorberichteter massen gut geheissen, und wegen der übrigen Oerter ein neues aufgerichret hatten] und gaben zu dem Ende denen Land-Leuten zu Toggenburg, sonderlich im Obern-Amte, in anno 1439 einen Freyheits-Brief. Weil die Toggenburger aber wohl sahen, wohin solches ziehlte, in dem Freyheits-Briefe auch wenig mehr enthalten war, als was des Graf Donaten seiner schon begriff, das Landrecht aber weil mehrere Gerechtigkeiten mit sich führe; als wolten sie mit solchem Freyheits-Briefe nicht zu frieden seyn, und musten die Herren von Raren endlich anno 1440 ein gleiches Landrecht, wie dero Fr. Mutter nebst andern praetendenten vormahls gethan, mit Schweitz und Glarus eingehen, und in demselben das von den Land-Leuten vormahls bestätigte Landrecht mit gantz gleichen Worten erkennen, und von dem Ihrigen ausschliessen. Worauff das Unter-Amt wegen offtbesagtes Landrecht von Schweitz und Glarus förmlich und ordentlich verbriefet worden; Des Ober-Amts Verbriefung aber ist erst anno 1403 [weil es anfänglich wegen der in dem Landrecht enthaltenen Wörter: Gehorsam seyn, contradiciret] geschehen.

Als nun aber die Herren von Raren sahen, daß sie bey so gestalten Sachen von derGrafschafft Toggenburg schlechten Nutzen hätten, und die Verwaltung des Landes mehr koste, als sie davon einnehmen könten, so sind sie es endlich überdrüßig worden, und haben dero noch übrige auf gemeldete Grafschafft gehabte Rechte, nebst einigen Höfen und Gütern, um einen sehr geringen Preiß, nehmlich um 14500 Gulden an Abt Ulrich von St. Gallen an. 1468 verkauffet. Welcher, als ein geschwinder und schlauer Geist, gleich dahin trachtete, wie er der Landschafft Toggenburg die gar zu grosse Freyheit abstricken möchte; und dahero nicht allein den Kauffbrief auf eine weit aussehende Weise dergestalt aufrichten ließ, als ob er die gantze Grafschafft, mit allem was darinnen, also gekaufft hätte, daß die Einwohner pur lauter Leibeigen, auch nicht das geringste eigenes hätten; sondern sich auch gar von dem Käyser darüber belehnen ließ. Und damit er der Toggenburger Land-Recht völlig zernichten möchte, so hat er mit den beyden Orten Schweitz und Glarus anno 1469 ein anderes, der Land-Leuten Land-Recht schnur stracks zuwider lauffendes, und selbigem in alle Wege äußerst abbrüchiges Landrecht, und zwar nicht nur in seinem, sondern auch inder Land-Leute Nahmen aufgerichtet; oder besser zu sagen eine Erklährung von sich gegeben, in welcher er gegen beyde löbliche Orte eine weit mehrere Unterwürffigkeit bezeiget, als der Land-Leuten Landrecht mit sich geführet. So bald aber die Land-Leute in Toggenburg hievon Nachricht bekamen, wandten sie sich zu dem gemeinen so genannten Land-Eyd, und verknüpfften sich aufs neue mit einem Cörperlichen Eyde, daß sie sich bey ihrem Landrechte mit Gut und Blut schützen wolten; ruheten auch nicht eher, als biß der Abt Vlrich, und sein Convent, denen Land-Leuten zu Toggenburg diesen Land-Eyd und Land-Recht mit förmlichen Brief und Siegel zugestanden, und gutgeheissen.

Wie das Stifft und der Abt zu St. Gallen also wohl sahe, daß wider die Landschafft directe nichts auszurichten, so suchten sie durch langwierige Processe und andere Weise, die Toggenburger zu ermüden, und ein

rechtigkeiten, und Freyheiten zuwüchse, so haben sie mit allen Kräfften, solche wieder über einen Hauffen zu werffen getrachtet. Die erste so sich dawieder setzte, war die verwitbete Gräfin von Toggenburg, welche mit Zürch in einem Burgrecht stund, und mit dero Beystand zu ihrem Zwerk zu gelangen hoffte, die Orte Schweitz und Glarus dahero vor gemeiner zu Lucern versanunleter Eydgenossenschafft ins Recht zog, und zu behaupten suchte, daß sie nicht befugt gewesen, mit der Landschafft Toggenburg gemeldetes Länd-Recht aufzurichten; Allein wie hefftig besagte Witbe solches auch triebso konte sie doch die Aufnebung dieses Land-Rechtes nicht erlangen, und wurd anno 1437 vor den Ort Schweitz gesprochen; worauf die andern praetendenten, um sowohl der beyden Orte Schweitz und Glarus, als der Land-Leute in Toggenburg affection zu erwerben, solches Landrecht nicht allein gut geheissen, sondern haben mit denselben auch wegen der andern von Graf Friedrich hergekommenen Landen ein ewig Landrecht aufgerichtet.

Zwar suchten die beyden Gebrüdere Hildebrand und Petermann von Raren, auff welche diese Landschafft nebst andern Ländern nachdem fiel, die Verbriefung dieses Landrechts zu verhindern, [ohngeachtet ihre Fr. Mutter mit unter denjenigen begriffen gewen, welche solch Landrecht, vorberichteter massen gut geheissen, und wegen der übrigen Oerter ein neues aufgerichret hatten] und gaben zu dem Ende denen Land-Leuten zu Toggenburg, sonderlich im Obern-Amte, in anno 1439 einen Freyheits-Brief. Weil die Toggenburger aber wohl sahen, wohin solches ziehlte, in dem Freyheits-Briefe auch wenig mehr enthalten war, als was des Graf Donaten seiner schon begriff, das Landrecht aber weil mehrere Gerechtigkeiten mit sich führe; als wolten sie mit solchem Freyheits-Briefe nicht zu frieden seyn, und musten die Herren von Raren endlich anno 1440 ein gleiches Landrecht, wie dero Fr. Mutter nebst andern praetendenten vormahls gethan, mit Schweitz und Glarus eingehen, und in demselben das von den Land-Leuten vormahls bestätigte Landrecht mit gantz gleichen Worten erkennen, und von dem Ihrigen ausschliessen. Worauff das Unter-Amt wegen offtbesagtes Landrecht von Schweitz und Glarus förmlich und ordentlich verbriefet worden; Des Ober-Amts Verbriefung aber ist erst anno 1403 [weil es anfänglich wegen der in dem Landrecht enthaltenen Wörter: Gehorsam seyn, contradiciret] geschehen.

Als nun aber die Herren von Raren sahen, daß sie bey so gestalten Sachen von derGrafschafft Toggenburg schlechten Nutzen hätten, und die Verwaltung des Landes mehr koste, als sie davon einnehmen könten, so sind sie es endlich überdrüßig worden, und haben dero noch übrige auf gemeldete Grafschafft gehabte Rechte, nebst einigen Höfen und Gütern, um einen sehr geringen Preiß, nehmlich um 14500 Gulden an Abt Ulrich von St. Gallen an. 1468 verkauffet. Welcher, als ein geschwinder und schlauer Geist, gleich dahin trachtete, wie er der Landschafft Toggenburg die gar zu grosse Freyheit abstricken möchte; und dahero nicht allein den Kauffbrief auf eine weit aussehende Weise dergestalt aufrichten ließ, als ob er die gantze Grafschafft, mit allem was darinnen, also gekaufft hätte, daß die Einwohner pur lauter Leibeigen, auch nicht das geringste eigenes hätten; sondern sich auch gar von dem Käyser darüber belehnen ließ. Und damit er der Toggenburger Land-Recht völlig zernichten möchte, so hat er mit den beyden Orten Schweitz und Glarus anno 1469 ein anderes, der Land-Leuten Land-Recht schnur stracks zuwider lauffendes, und selbigem in alle Wege äußerst abbrüchiges Landrecht, und zwar nicht nur in seinem, sondern auch inder Land-Leute Nahmen aufgerichtet; oder besser zu sagen eine Erklährung von sich gegeben, in welcher er gegen beyde löbliche Orte eine weit mehrere Unterwürffigkeit bezeiget, als der Land-Leuten Landrecht mit sich geführet. So bald aber die Land-Leute in Toggenburg hievon Nachricht bekamen, wandten sie sich zu dem gemeinen so genannten Land-Eyd, und verknüpfften sich aufs neue mit einem Cörperlichen Eyde, daß sie sich bey ihrem Landrechte mit Gut und Blut schützen wolten; ruheten auch nicht eher, als biß der Abt Vlrich, und sein Convent, denen Land-Leuten zu Toggenburg diesen Land-Eyd und Land-Recht mit förmlichen Brief und Siegel zugestanden, und gutgeheissen.

Wie das Stifft und der Abt zu St. Gallen also wohl sahe, daß wider die Landschafft directe nichts auszurichten, so suchten sie durch langwierige Processe und andere Weise, die Toggenburger zu ermüden, und ein

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rechtigkeiten, und Freyheiten zuwüchse, so haben            sie mit allen Kräfften, solche wieder über einen Hauffen zu werffen getrachtet. Die erste            so sich dawieder setzte, war die verwitbete Gräfin von Toggenburg, welche mit Zürch in            einem Burgrecht stund, und mit dero Beystand zu ihrem Zwerk zu gelangen hoffte, die Orte            Schweitz und Glarus dahero vor gemeiner zu Lucern versanunleter Eydgenossenschafft ins            Recht zog, und zu behaupten suchte, daß sie nicht befugt gewesen, mit der Landschafft            Toggenburg gemeldetes Länd-Recht aufzurichten; Allein wie hefftig besagte Witbe solches            auch triebso konte sie doch die Aufnebung dieses Land-Rechtes nicht erlangen, und wurd            anno 1437 vor den Ort Schweitz gesprochen; worauf die andern praetendenten, um sowohl der            beyden Orte Schweitz und Glarus, als der Land-Leute in Toggenburg affection zu erwerben,            solches Landrecht nicht allein gut geheissen, sondern haben mit denselben auch wegen der            andern von Graf Friedrich hergekommenen Landen ein ewig Landrecht aufgerichtet.</p>
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        <p>Als nun aber die Herren von Raren sahen, daß sie bey so gestalten Sachen von            derGrafschafft Toggenburg schlechten Nutzen hätten, und die Verwaltung des Landes mehr            koste, als sie davon einnehmen könten, so sind sie es endlich überdrüßig worden, und haben            dero noch übrige auf gemeldete Grafschafft gehabte Rechte, nebst einigen Höfen und Gütern,            um einen sehr geringen Preiß, nehmlich um 14500 Gulden an Abt Ulrich von St. Gallen an.            1468 verkauffet. Welcher, als ein geschwinder und schlauer Geist, gleich dahin trachtete,            wie er der Landschafft Toggenburg die gar zu grosse Freyheit abstricken möchte; und dahero            nicht allein den Kauffbrief auf eine weit aussehende Weise dergestalt aufrichten ließ, als            ob er die gantze Grafschafft, mit allem was darinnen, also gekaufft hätte, daß die            Einwohner pur lauter Leibeigen, auch nicht das geringste eigenes hätten; sondern sich auch            gar von dem Käyser darüber belehnen ließ. Und damit er der Toggenburger Land-Recht völlig            zernichten möchte, so hat er mit den beyden Orten Schweitz und Glarus anno 1469 ein            anderes, der Land-Leuten Land-Recht schnur stracks zuwider lauffendes, und selbigem in            alle Wege äußerst abbrüchiges Landrecht, und zwar nicht nur in seinem, sondern auch inder            Land-Leute Nahmen aufgerichtet; oder besser zu sagen eine Erklährung von sich gegeben, in            welcher er gegen beyde löbliche Orte eine weit mehrere Unterwürffigkeit bezeiget, als der            Land-Leuten Landrecht mit sich geführet. So bald aber die Land-Leute in Toggenburg hievon            Nachricht bekamen, wandten sie sich zu dem gemeinen so genannten Land-Eyd, und            verknüpfften sich aufs neue mit einem Cörperlichen Eyde, daß sie sich bey ihrem Landrechte            mit Gut und Blut schützen wolten; ruheten auch nicht eher, als biß der Abt Vlrich, und            sein Convent, denen Land-Leuten zu Toggenburg diesen Land-Eyd und Land-Recht mit            förmlichen Brief und Siegel zugestanden, und gutgeheissen.</p>
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[379/0408] rechtigkeiten, und Freyheiten zuwüchse, so haben sie mit allen Kräfften, solche wieder über einen Hauffen zu werffen getrachtet. Die erste so sich dawieder setzte, war die verwitbete Gräfin von Toggenburg, welche mit Zürch in einem Burgrecht stund, und mit dero Beystand zu ihrem Zwerk zu gelangen hoffte, die Orte Schweitz und Glarus dahero vor gemeiner zu Lucern versanunleter Eydgenossenschafft ins Recht zog, und zu behaupten suchte, daß sie nicht befugt gewesen, mit der Landschafft Toggenburg gemeldetes Länd-Recht aufzurichten; Allein wie hefftig besagte Witbe solches auch triebso konte sie doch die Aufnebung dieses Land-Rechtes nicht erlangen, und wurd anno 1437 vor den Ort Schweitz gesprochen; worauf die andern praetendenten, um sowohl der beyden Orte Schweitz und Glarus, als der Land-Leute in Toggenburg affection zu erwerben, solches Landrecht nicht allein gut geheissen, sondern haben mit denselben auch wegen der andern von Graf Friedrich hergekommenen Landen ein ewig Landrecht aufgerichtet. Zwar suchten die beyden Gebrüdere Hildebrand und Petermann von Raren, auff welche diese Landschafft nebst andern Ländern nachdem fiel, die Verbriefung dieses Landrechts zu verhindern, [ohngeachtet ihre Fr. Mutter mit unter denjenigen begriffen gewen, welche solch Landrecht, vorberichteter massen gut geheissen, und wegen der übrigen Oerter ein neues aufgerichret hatten] und gaben zu dem Ende denen Land-Leuten zu Toggenburg, sonderlich im Obern-Amte, in anno 1439 einen Freyheits-Brief. Weil die Toggenburger aber wohl sahen, wohin solches ziehlte, in dem Freyheits-Briefe auch wenig mehr enthalten war, als was des Graf Donaten seiner schon begriff, das Landrecht aber weil mehrere Gerechtigkeiten mit sich führe; als wolten sie mit solchem Freyheits-Briefe nicht zu frieden seyn, und musten die Herren von Raren endlich anno 1440 ein gleiches Landrecht, wie dero Fr. Mutter nebst andern praetendenten vormahls gethan, mit Schweitz und Glarus eingehen, und in demselben das von den Land-Leuten vormahls bestätigte Landrecht mit gantz gleichen Worten erkennen, und von dem Ihrigen ausschliessen. Worauff das Unter-Amt wegen offtbesagtes Landrecht von Schweitz und Glarus förmlich und ordentlich verbriefet worden; Des Ober-Amts Verbriefung aber ist erst anno 1403 [weil es anfänglich wegen der in dem Landrecht enthaltenen Wörter: Gehorsam seyn, contradiciret] geschehen. Als nun aber die Herren von Raren sahen, daß sie bey so gestalten Sachen von derGrafschafft Toggenburg schlechten Nutzen hätten, und die Verwaltung des Landes mehr koste, als sie davon einnehmen könten, so sind sie es endlich überdrüßig worden, und haben dero noch übrige auf gemeldete Grafschafft gehabte Rechte, nebst einigen Höfen und Gütern, um einen sehr geringen Preiß, nehmlich um 14500 Gulden an Abt Ulrich von St. Gallen an. 1468 verkauffet. Welcher, als ein geschwinder und schlauer Geist, gleich dahin trachtete, wie er der Landschafft Toggenburg die gar zu grosse Freyheit abstricken möchte; und dahero nicht allein den Kauffbrief auf eine weit aussehende Weise dergestalt aufrichten ließ, als ob er die gantze Grafschafft, mit allem was darinnen, also gekaufft hätte, daß die Einwohner pur lauter Leibeigen, auch nicht das geringste eigenes hätten; sondern sich auch gar von dem Käyser darüber belehnen ließ. Und damit er der Toggenburger Land-Recht völlig zernichten möchte, so hat er mit den beyden Orten Schweitz und Glarus anno 1469 ein anderes, der Land-Leuten Land-Recht schnur stracks zuwider lauffendes, und selbigem in alle Wege äußerst abbrüchiges Landrecht, und zwar nicht nur in seinem, sondern auch inder Land-Leute Nahmen aufgerichtet; oder besser zu sagen eine Erklährung von sich gegeben, in welcher er gegen beyde löbliche Orte eine weit mehrere Unterwürffigkeit bezeiget, als der Land-Leuten Landrecht mit sich geführet. So bald aber die Land-Leute in Toggenburg hievon Nachricht bekamen, wandten sie sich zu dem gemeinen so genannten Land-Eyd, und verknüpfften sich aufs neue mit einem Cörperlichen Eyde, daß sie sich bey ihrem Landrechte mit Gut und Blut schützen wolten; ruheten auch nicht eher, als biß der Abt Vlrich, und sein Convent, denen Land-Leuten zu Toggenburg diesen Land-Eyd und Land-Recht mit förmlichen Brief und Siegel zugestanden, und gutgeheissen. Wie das Stifft und der Abt zu St. Gallen also wohl sahe, daß wider die Landschafft directe nichts auszurichten, so suchten sie durch langwierige Processe und andere Weise, die Toggenburger zu ermüden, und ein

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/408>, abgerufen am 22.11.2024.