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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Fünfftes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension auf die Stadt und Amp Hachenburg.

WIe anno 1606 Graf Heinrich zu Sayn ohne Leibes-Erben verstarb, und sich viele praetendenten zu dessen nachgelassenen Gütern angaben, wolte auch Chur-Cöllen das Schloß und Ampt Hachenburg als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber nicht allein die Grafen zu Witgenstein, als nechste Vettern, sondern auch Chur-Pfaltz widersetzten, welcher die gantze Grafschafft Sayn vor ein Chur-Pfältzisches Lehen ausgab, und die Grafen zu Witgenstein damit belehnte, worauff die Sache zum Process vor die Reichs-Cammer zu Speyer kam, welche aber anno 1618 Chur-Cöllen pro domino directo von Hachenburg declarirte; ob nun Chur-Pfaltz zwar Revision suchte, und auch erhielte, so bemächtigte sich doch Chur-Cöllen an. 1636 nach des Graf Ludvvig zu Sayn und Witgenstein des Ernesti Sohns Tod dieses Schlosses, und conferirte solches mit denen dazu gehörigen Dörffern den Grafen zu Wartenberg als ein Lehen, bey welchen es auch biß auf den Westpfählischen Friedens-Schluß geblieben; in diesem aber wurde pacicisciret, daß Hachenburg der verwitbeten Gräfin zu Sayn restituiret werden solte, jedoch iedem sein Recht vorbehaltlich, welches auch nach geschlossenem Frieden effectuiret worden. Und hat Hachenburg nachdem des obgedachten Graf Ludovici älteste Schwester Ernestina, des Grafen Salentin Ernst zu Manderscheid Gemahlin, nebst andern Gütern bekommen.

Sechstes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lothringen.

HIerauff hat das Ertz-Stifft Cöllen noch eine alte Praetension übrig, weil es Käyser Otto I und dessen Bruder Bruno, der Ertz-Bischoff zu Cöllen gewesen, dem Cöllnischen Dioeces einverleibet haben solle; es hat sich solches aber schon vorlängst davon wieder abgeriffen, und dürffte wohl mimmer mehr Ertz-Bischöfflich werden.

Siebendes Capitel, Von des Ertz-Stiffts Cöllen Praetendirtem jure Metropolitano über das Bischoffthum Utrecht.

DAs Bischoffthum Utrecht ist bereits zu Zeiten Königs Pipini in Francken aufgerichtet worden, und hat Käyser Henricus IV demselben gantz Holland, was nehmlich die geistliche JCtion betrifft, unterworffen. Doch ist es unter dem Ertz-Stifft Cöllen gestanden. Wie aber anno 1559 in den Niederlanden viele neue Bischoffthümer aufgerichtet wurden, ist es zum Ertz-Bischoffthum gemachet, und dem Ertz-Stifft Cöllen also entzogen worden, und wird itzo von den vereinigten Niederländern völlig eximiret.

vid. Chur-Pfältzische Praetens. auf die Grafschafft Sayn.
vid. Scriptum cui Tit. Kurtzer Bericht, daß die gantze Grafschafft Sayn von vielen 100 Jahren Chur-Pfältzisch Mann-Lehen gewesen / und noch sey. & supr. Chur-Pfältzische Praetens.
Imhof. in Notit. Procer. L. 3. c. 20. §. 5.
vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 36.
Imhof. d. l.
vid. Imhof. L. 6. c. 14. §. 16. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 639.
Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214.
vid. Sigebert. Gamblac. ad ann. 697.
Zeiler. in Itin. Germ. Part. 1. c. 10. p. 447.
Zeiler. d. l. c. 21. p. 465.
Becker in Synops. Jur. Publ. L. 3. c. 3. Vitriar. L. 1. Jur. Publ. Tit. 15. §. 13.
Gastel de statu publ. Europ. c. 18. §. 3. p. 572. Conring. ad Lampad. part. 3. c. 6. §. 4. p. 213.

Fünfftes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension auf die Stadt und Amp Hachenburg.

WIe anno 1606 Graf Heinrich zu Sayn ohne Leibes-Erben verstarb, und sich viele praetendenten zu dessen nachgelassenen Gütern angaben, wolte auch Chur-Cöllen das Schloß und Ampt Hachenburg als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber nicht allein die Grafen zu Witgenstein, als nechste Vettern, sondern auch Chur-Pfaltz widersetzten, welcher die gantze Grafschafft Sayn vor ein Chur-Pfältzisches Lehen ausgab, und die Grafen zu Witgenstein damit belehnte, worauff die Sache zum Process vor die Reichs-Cammer zu Speyer kam, welche aber anno 1618 Chur-Cöllen pro domino directo von Hachenburg declarirte; ob nun Chur-Pfaltz zwar Revision suchte, und auch erhielte, so bemächtigte sich doch Chur-Cöllen an. 1636 nach des Graf Ludvvig zu Sayn und Witgenstein des Ernesti Sohns Tod dieses Schlosses, und conferirte solches mit denen dazu gehörigen Dörffern den Grafen zu Wartenberg als ein Lehen, bey welchen es auch biß auf den Westpfählischen Friedens-Schluß geblieben; in diesem aber wurde pacicisciret, daß Hachenburg der verwitbeten Gräfin zu Sayn restituiret werden solte, jedoch iedem sein Recht vorbehaltlich, welches auch nach geschlossenem Frieden effectuiret worden. Und hat Hachenburg nachdem des obgedachten Graf Ludovici älteste Schwester Ernestina, des Grafen Salentin Ernst zu Manderscheid Gemahlin, nebst andern Gütern bekommen.

Sechstes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lothringen.

HIerauff hat das Ertz-Stifft Cöllen noch eine alte Praetension übrig, weil es Käyser Otto I und dessen Bruder Bruno, der Ertz-Bischoff zu Cöllen gewesen, dem Cöllnischen Dioeces einverleibet haben solle; es hat sich solches aber schon vorlängst davon wieder abgeriffen, und dürffte wohl mimmer mehr Ertz-Bischöfflich werden.

Siebendes Capitel, Von des Ertz-Stiffts Cöllen Praetendirtem jure Metropolitano über das Bischoffthum Utrecht.

DAs Bischoffthum Utrecht ist bereits zu Zeiten Königs Pipini in Francken aufgerichtet worden, und hat Käyser Henricus IV demselben gantz Holland, was nehmlich die geistliche JCtion betrifft, unterworffen. Doch ist es unter dem Ertz-Stifft Cöllen gestanden. Wie aber anno 1559 in den Niederlanden viele neue Bischoffthümer aufgerichtet wurden, ist es zum Ertz-Bischoffthum gemachet, und dem Ertz-Stifft Cöllen also entzogen worden, und wird itzo von den vereinigten Niederländern völlig eximiret.

vid. Chur-Pfältzische Praetens. auf die Grafschafft Sayn.
vid. Scriptum cui Tit. Kurtzer Bericht, daß die gantze Grafschafft Sayn von vielen 100 Jahren Chur-Pfältzisch Mann-Lehen gewesen / und noch sey. & supr. Chur-Pfältzische Praetens.
Imhof. in Notit. Procer. L. 3. c. 20. §. 5.
vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 36.
Imhof. d. l.
vid. Imhof. L. 6. c. 14. §. 16. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 639.
Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214.
vid. Sigebert. Gamblac. ad ann. 697.
Zeiler. in Itin. Germ. Part. 1. c. 10. p. 447.
Zeiler. d. l. c. 21. p. 465.
Becker in Synops. Jur. Publ. L. 3. c. 3. Vitriar. L. 1. Jur. Publ. Tit. 15. §. 13.
Gastel de statu publ. Europ. c. 18. §. 3. p. 572. Conring. ad Lampad. part. 3. c. 6. §. 4. p. 213.
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        <p>Fünfftes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension auf die Stadt und Amp            Hachenburg.</p>
        <p>WIe anno 1606 Graf Heinrich zu Sayn ohne Leibes-Erben verstarb, und sich viele            praetendenten zu dessen nachgelassenen Gütern angaben, <note place="foot">vid.              Chur-Pfältzische Praetens. auf die Grafschafft Sayn.</note> wolte auch Chur-Cöllen das            Schloß und Ampt Hachenburg als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber nicht allein            die Grafen zu Witgenstein, als nechste Vettern, sondern auch Chur-Pfaltz widersetzten,            welcher die gantze Grafschafft Sayn vor ein Chur-Pfältzisches Lehen ausgab, und die Grafen            zu Witgenstein damit belehnte, <note place="foot">vid. Scriptum cui Tit. Kurtzer Bericht,              daß die gantze Grafschafft Sayn von vielen 100 Jahren Chur-Pfältzisch Mann-Lehen gewesen             / und noch sey. &amp; supr. Chur-Pfältzische Praetens.</note> worauff die Sache zum            Process vor die Reichs-Cammer zu Speyer kam, welche aber anno 1618 Chur-Cöllen pro domino            directo von Hachenburg declarirte; ob nun Chur-Pfaltz zwar Revision suchte, und auch            erhielte, so bemächtigte sich doch Chur-Cöllen an. 1636 nach des Graf Ludvvig zu Sayn und            Witgenstein des Ernesti Sohns Tod dieses Schlosses, und conferirte solches mit denen dazu            gehörigen Dörffern den Grafen zu Wartenberg als ein Lehen, bey welchen es auch biß auf den            Westpfählischen Friedens-Schluß geblieben; <note place="foot">Imhof. in Notit. Procer. L.              3. c. 20. §. 5.</note> in diesem aber wurde pacicisciret, daß Hachenburg der verwitbeten            Gräfin zu Sayn restituiret werden solte, jedoch iedem sein Recht vorbehaltlich, <note place="foot">vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 36.</note> welches auch nach            geschlossenem Frieden effectuiret worden. <note place="foot">Imhof. d. l.</note> Und hat            Hachenburg nachdem des obgedachten Graf Ludovici älteste Schwester Ernestina, des Grafen            Salentin Ernst zu Manderscheid Gemahlin, nebst andern Gütern bekommen. <note place="foot">vid. Imhof. L. 6. c. 14. §. 16. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 639.</note></p>
        <p>Sechstes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lothringen.</p>
        <p>HIerauff hat das Ertz-Stifft Cöllen noch eine alte Praetension übrig, weil es Käyser Otto            I und dessen Bruder Bruno, der Ertz-Bischoff zu Cöllen gewesen, dem Cöllnischen Dioeces            einverleibet haben solle; es hat sich solches aber schon vorlängst davon wieder            abgeriffen, und dürffte wohl mimmer mehr Ertz-Bischöfflich werden. <note place="foot">Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214.</note></p>
        <p>Siebendes Capitel, Von des Ertz-Stiffts Cöllen Praetendirtem jure Metropolitano über das            Bischoffthum Utrecht.</p>
        <p>DAs Bischoffthum Utrecht ist bereits zu Zeiten Königs Pipini in Francken aufgerichtet            worden, <note place="foot">vid. Sigebert. Gamblac. ad ann. 697.</note> und hat Käyser            Henricus IV demselben gantz Holland, was nehmlich die geistliche JCtion betrifft,            unterworffen. <note place="foot">Zeiler. in Itin. Germ. Part. 1. c. 10. p. 447.</note>            Doch ist es unter dem Ertz-Stifft Cöllen gestanden. <note place="foot">Zeiler. d. l. c.              21. p. 465.</note> Wie aber anno 1559 in den Niederlanden viele neue Bischoffthümer            aufgerichtet wurden, ist es zum Ertz-Bischoffthum gemachet, und dem Ertz-Stifft Cöllen            also entzogen worden, <note place="foot">Becker in Synops. Jur. Publ. L. 3. c. 3. Vitriar.              L. 1. Jur. Publ. Tit. 15. §. 13.</note> und wird itzo von den vereinigten Niederländern            völlig eximiret. <note place="foot">Gastel de statu publ. Europ. c. 18. §. 3. p. 572.              Conring. ad Lampad. part. 3. c. 6. §. 4. p. 213.</note></p>
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[374/0403] Fünfftes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension auf die Stadt und Amp Hachenburg. WIe anno 1606 Graf Heinrich zu Sayn ohne Leibes-Erben verstarb, und sich viele praetendenten zu dessen nachgelassenen Gütern angaben, wolte auch Chur-Cöllen das Schloß und Ampt Hachenburg als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber nicht allein die Grafen zu Witgenstein, als nechste Vettern, sondern auch Chur-Pfaltz widersetzten, welcher die gantze Grafschafft Sayn vor ein Chur-Pfältzisches Lehen ausgab, und die Grafen zu Witgenstein damit belehnte, worauff die Sache zum Process vor die Reichs-Cammer zu Speyer kam, welche aber anno 1618 Chur-Cöllen pro domino directo von Hachenburg declarirte; ob nun Chur-Pfaltz zwar Revision suchte, und auch erhielte, so bemächtigte sich doch Chur-Cöllen an. 1636 nach des Graf Ludvvig zu Sayn und Witgenstein des Ernesti Sohns Tod dieses Schlosses, und conferirte solches mit denen dazu gehörigen Dörffern den Grafen zu Wartenberg als ein Lehen, bey welchen es auch biß auf den Westpfählischen Friedens-Schluß geblieben; in diesem aber wurde pacicisciret, daß Hachenburg der verwitbeten Gräfin zu Sayn restituiret werden solte, jedoch iedem sein Recht vorbehaltlich, welches auch nach geschlossenem Frieden effectuiret worden. Und hat Hachenburg nachdem des obgedachten Graf Ludovici älteste Schwester Ernestina, des Grafen Salentin Ernst zu Manderscheid Gemahlin, nebst andern Gütern bekommen. Sechstes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lothringen. HIerauff hat das Ertz-Stifft Cöllen noch eine alte Praetension übrig, weil es Käyser Otto I und dessen Bruder Bruno, der Ertz-Bischoff zu Cöllen gewesen, dem Cöllnischen Dioeces einverleibet haben solle; es hat sich solches aber schon vorlängst davon wieder abgeriffen, und dürffte wohl mimmer mehr Ertz-Bischöfflich werden. Siebendes Capitel, Von des Ertz-Stiffts Cöllen Praetendirtem jure Metropolitano über das Bischoffthum Utrecht. DAs Bischoffthum Utrecht ist bereits zu Zeiten Königs Pipini in Francken aufgerichtet worden, und hat Käyser Henricus IV demselben gantz Holland, was nehmlich die geistliche JCtion betrifft, unterworffen. Doch ist es unter dem Ertz-Stifft Cöllen gestanden. Wie aber anno 1559 in den Niederlanden viele neue Bischoffthümer aufgerichtet wurden, ist es zum Ertz-Bischoffthum gemachet, und dem Ertz-Stifft Cöllen also entzogen worden, und wird itzo von den vereinigten Niederländern völlig eximiret. vid. Chur-Pfältzische Praetens. auf die Grafschafft Sayn. vid. Scriptum cui Tit. Kurtzer Bericht, daß die gantze Grafschafft Sayn von vielen 100 Jahren Chur-Pfältzisch Mann-Lehen gewesen / und noch sey. & supr. Chur-Pfältzische Praetens. Imhof. in Notit. Procer. L. 3. c. 20. §. 5. vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 36. Imhof. d. l. vid. Imhof. L. 6. c. 14. §. 16. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 639. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214. vid. Sigebert. Gamblac. ad ann. 697. Zeiler. in Itin. Germ. Part. 1. c. 10. p. 447. Zeiler. d. l. c. 21. p. 465. Becker in Synops. Jur. Publ. L. 3. c. 3. Vitriar. L. 1. Jur. Publ. Tit. 15. §. 13. Gastel de statu publ. Europ. c. 18. §. 3. p. 572. Conring. ad Lampad. part. 3. c. 6. §. 4. p. 213.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/403>, abgerufen am 22.11.2024.