Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Und (4.) daß der Magistrat zu Uberkommung derer zu diesem Bau erforderenden unerschwinglichen Ausgaben, auf neue vngewöhnliche Accisen, Consumptions-Aufschläge, Pforten-Zölle u. d. g. bedacht zu seyn genöthiget würde, wodurch aber nicht allein die Bürgerschafft zu Boden gedrucket, sondern auch die einwohnende Geistlichkeit, und Ihro Churfürstl. Durchl. weltliche Unterthanen, welche ihr Gewerb in der Stadt trieben, per obliquum zum höchsten mit graviret werden würden. Der Stadt Cöllen Antwort. Es ließ aber Bürgermeister und Rath der Stadt Cöllen den 27 Oct. eine Gegen-Protestation thun, worinnen auf das von Chur-Cöllen in obgedachter Protestation angeführte geantwortet wurde: Daß durch die Bestraffung ihrer Soldaten, der Chur-Cöllnischen JCtion kein Eingriff geschehen, weil die Soldaten nach gemeinen Rechten, Gewonheiten, und Reichs-Constitutionen nicht allein in delictis militaribus, sondern auch communibus ihr special forum hätten. Der Fortifications-Bau gereiche auch keinem zum Schaden, dann (1) weise der Augenschein aus, daß sie die limites territorii nicht excediret; Durch die bey der Deputation moderationis matriculae angegebene Worte, außer der Stadt Ringmauren, würde nicht verstanden, was draussen gelegen, sondern was außer den Ringmauren dinckpflichtig; Zugeschweigen, daß nachdem verschiedene fortifications-Wercke, ohn einige Contradiction des Ertz-Stiffs, außer den Ring-Mauren weit ins freye Feld hinaus geführet worden, und noch stünden, ohne daß die Ertz-Bischöffe das geringste dawider eingewendet. (2) & (3) Denen Geistlichen Stifftungen, und denen Ackers-Leuten gereiche es auch zu keinem Nachtheil, weil ihnen eine billige Satisfaction aus dem gemeinen aerario gereichet würde, davor nicht allein die Ackers-Leute auf andern gelegenen Pflegen ihren Acker-Bau und Nahrung continuiren, sondern auch die Geistlichen durch solch aequivalent anderwärtige Güter acquiriren könten; Und ob die Geistliche zwar ohne Bewilligung ihrer ordentlichen Geistl. Obrigkeit das Ihrige nicht veräußern möchten, so sey doch in Rechten versehen, daß zu Vertheidigung des gemeinen Wesens, und nöthiger fortification der Stadt, die weltliche Obrigkeit über der privatorum Grund sey gestlich, oder weltlich, gegen Erstattung eines billigen aequivalents, den Bau führen möge. 4) Mit Aufflagen sey bißhero dieses Baues wegen noch niemand weder geistilch noch weltlich beschweret worden, wann es aber die Nothdurfft erfordern solte, so würde Bürgermeister und Rath alsdann pro rei exigentia darinnen mit solcher Bescheiden heit verfahren, daß niemand sich darüber zu beschweren Ursach haben würde. Chur-Cöllen ließ wider diese Contra-Der Erfolg diction- und Reprotestation-Schrifft nicht und itzige allein eine ausführliche Wiederlegung Zustand. anno 1671 heraus gehen; sondern es schiene auch ob hätte man Chur-Cöllnischer Seits gefährliche Anschläge wider die Stadt im Sinn; es wurden solche aber durch interposition Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg und anderer benachbahrten Fürsten unterbrochen, und durch derer Vermittelung endlich anno 1672 den 2 Jan. zwischen beyden Theilen ein Vergleich gemachet, dahin gehend: Daß alle zwischen dem Ertz-Bischoff und der Stadt schwebende Streitigkeiten vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speyer aufs kürtzeste ausgemachet, iedes Theil aber indessen quoad jura & JCtionalia, in und außer der Stadt in solchem Besitz, detention, exercitio, oder Vsurpation, in welchem ein oder ander Theil sich anitzo befinde, continuiren und bleiben solle; Wegen des Festungs-Baues in specie wurd verabredet, daß mit demselben zwar fortgefahren werden möchte, jedoch dergestalt, daß der Stadt Cöllen Magistrat ein auf diesen passum einschlagendes Reversal heraus gebe, daß derselbe, zum Fall durch Urthel und Recht in possessorio aut petitorio hiernechst erkant würde, daß die Plätze und Gründe, auf welche die Fortficationes gesetzet worden, des Chur-Cöllnischen Ertz-Stiffts territorii seyn, die fortificationes wieder demoliren, alles vid. Chur-Cöllnische Praetension, so der Stadt den 1 2/3 Oct. insinuiret, quae extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 210. Qiae extat ap. Londorp. d. l. c. 211. sub Tit. Wohlbegründete Beantwortung- und Wiederlegung der unterm 27. Oct. verwichenen Jahres von Bürgermeistern und Rath Stadt Cöllen publicirten Reprotestation-Schrifft sc. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 212. vid. Diar. Europ. Contin. 22. &. 23. vid. Pufendorf. hist. Brandenb. L. XI. §. 20. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 226. & Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. §. 16. p. 919.
Und (4.) daß der Magistrat zu Uberkommung derer zu diesem Bau erforderenden unerschwinglichen Ausgaben, auf neue vngewöhnliche Accisen, Consumptions-Aufschläge, Pforten-Zölle u. d. g. bedacht zu seyn genöthiget würde, wodurch aber nicht allein die Bürgerschafft zu Boden gedrucket, sondern auch die einwohnende Geistlichkeit, und Ihro Churfürstl. Durchl. weltliche Unterthanen, welche ihr Gewerb in der Stadt trieben, per obliquum zum höchsten mit graviret werden würden. Der Stadt Cöllen Antwort. Es ließ aber Bürgermeister und Rath der Stadt Cöllen den 27 Oct. eine Gegen-Protestation thun, worinnen auf das von Chur-Cöllen in obgedachter Protestation angeführte geantwortet wurde: Daß durch die Bestraffung ihrer Soldaten, der Chur-Cöllnischen JCtion kein Eingriff geschehen, weil die Soldaten nach gemeinen Rechten, Gewonheiten, und Reichs-Constitutionen nicht allein in delictis militaribus, sondern auch communibus ihr special forum hätten. Der Fortifications-Bau gereiche auch keinem zum Schaden, dann (1) weise der Augenschein aus, daß sie die limites territorii nicht excediret; Durch die bey der Deputation moderationis matriculae angegebene Worte, außer der Stadt Ringmauren, würde nicht verstanden, was draussen gelegen, sondern was außer den Ringmauren dinckpflichtig; Zugeschweigen, daß nachdem verschiedene fortifications-Wercke, ohn einige Contradiction des Ertz-Stiffs, außer den Ring-Mauren weit ins freye Feld hinaus geführet worden, und noch stünden, ohne daß die Ertz-Bischöffe das geringste dawider eingewendet. (2) & (3) Denen Geistlichen Stifftungen, und denen Ackers-Leuten gereiche es auch zu keinem Nachtheil, weil ihnen eine billige Satisfaction aus dem gemeinen aerario gereichet würde, davor nicht allein die Ackers-Leute auf andern gelegenen Pflegen ihren Acker-Bau und Nahrung continuiren, sondern auch die Geistlichen durch solch aequivalent anderwärtige Güter acquiriren könten; Und ob die Geistliche zwar ohne Bewilligung ihrer ordentlichen Geistl. Obrigkeit das Ihrige nicht veräußern möchten, so sey doch in Rechten versehen, daß zu Vertheidigung des gemeinen Wesens, und nöthiger fortification der Stadt, die weltliche Obrigkeit über der privatorum Grund sey gestlich, oder weltlich, gegen Erstattung eines billigen aequivalents, den Bau führen möge. 4) Mit Aufflagen sey bißhero dieses Baues wegen noch niemand weder geistilch noch weltlich beschweret worden, wann es aber die Nothdurfft erfordern solte, so würde Bürgermeister und Rath alsdann pro rei exigentia darinnen mit solcher Bescheiden heit verfahren, daß niemand sich darüber zu beschweren Ursach haben würde. Chur-Cöllen ließ wider diese Contra-Der Erfolg diction- und Reprotestation-Schrifft nicht und itzige allein eine ausführliche Wiederlegung Zustand. anno 1671 heraus gehen; sondern es schiene auch ob hätte man Chur-Cöllnischer Seits gefährliche Anschläge wider die Stadt im Sinn; es wurden solche aber durch interposition Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg und anderer benachbahrten Fürsten unterbrochen, und durch derer Vermittelung endlich anno 1672 den 2 Jan. zwischen beyden Theilen ein Vergleich gemachet, dahin gehend: Daß alle zwischen dem Ertz-Bischoff und der Stadt schwebende Streitigkeiten vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speyer aufs kürtzeste ausgemachet, iedes Theil aber indessen quoad jura & JCtionalia, in und außer der Stadt in solchem Besitz, detention, exercitio, oder Vsurpation, in welchem ein oder ander Theil sich anitzo befinde, continuiren und bleiben solle; Wegen des Festungs-Baues in specie wurd verabredet, daß mit demselben zwar fortgefahren werden möchte, jedoch dergestalt, daß der Stadt Cöllen Magistrat ein auf diesen passum einschlagendes Reversal heraus gebe, daß derselbe, zum Fall durch Urthel und Recht in possessorio aut petitorio hiernechst erkant würde, daß die Plätze und Gründe, auf welche die Fortficationes gesetzet worden, des Chur-Cöllnischen Ertz-Stiffts territorii seyn, die fortificationes wieder demoliren, alles vid. Chur-Cöllnische Praetension, so der Stadt den 1 2/3 Oct. insinuiret, quae extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 210. Qiae extat ap. Londorp. d. l. c. 211. sub Tit. Wohlbegründete Beantwortung- und Wiederlegung der unterm 27. Oct. verwichenen Jahres von Bürgermeistern und Rath Stadt Cöllen publicirten Reprotestation-Schrifft sc. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 212. vid. Diar. Europ. Contin. 22. &. 23. vid. Pufendorf. hist. Brandenb. L. XI. §. 20. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 226. & Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. §. 16. p. 919.
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Und (4.) daß der Magistrat zu Uberkommung derer zu diesem Bau erforderenden unerschwinglichen Ausgaben, auf neue vngewöhnliche Accisen, Consumptions-Aufschläge, Pforten-Zölle u. d. g. bedacht zu seyn genöthiget würde, wodurch aber nicht allein die Bürgerschafft zu Boden gedrucket, sondern auch die einwohnende Geistlichkeit, und Ihro Churfürstl. Durchl. weltliche Unterthanen, welche ihr Gewerb in der Stadt trieben, per obliquum zum höchsten mit graviret werden würden.
Es ließ aber Bürgermeister und Rath der Stadt Cöllen den 27 Oct. eine Gegen-Protestation thun, worinnen auf das von Chur-Cöllen in obgedachter Protestation angeführte geantwortet wurde: Daß durch die Bestraffung ihrer Soldaten, der Chur-Cöllnischen JCtion kein Eingriff geschehen, weil die Soldaten nach gemeinen Rechten, Gewonheiten, und Reichs-Constitutionen nicht allein in delictis militaribus, sondern auch communibus ihr special forum hätten. Der Fortifications-Bau gereiche auch keinem zum Schaden, dann (1) weise der Augenschein aus, daß sie die limites territorii nicht excediret; Durch die bey der Deputation moderationis matriculae angegebene Worte, außer der Stadt Ringmauren, würde nicht verstanden, was draussen gelegen, sondern was außer den Ringmauren dinckpflichtig; Zugeschweigen, daß nachdem verschiedene fortifications-Wercke, ohn einige Contradiction des Ertz-Stiffs, außer den Ring-Mauren weit ins freye Feld hinaus geführet worden, und noch stünden, ohne daß die Ertz-Bischöffe das geringste dawider eingewendet. (2) & (3) Denen Geistlichen Stifftungen, und denen Ackers-Leuten gereiche es auch zu keinem Nachtheil, weil ihnen eine billige Satisfaction aus dem gemeinen aerario gereichet würde, davor nicht allein die Ackers-Leute auf andern gelegenen Pflegen ihren Acker-Bau und Nahrung continuiren, sondern auch die Geistlichen durch solch aequivalent anderwärtige Güter acquiriren könten; Und ob die Geistliche zwar ohne Bewilligung ihrer ordentlichen Geistl. Obrigkeit das Ihrige nicht veräußern möchten, so sey doch in Rechten versehen, daß zu Vertheidigung des gemeinen Wesens, und nöthiger fortification der Stadt, die weltliche Obrigkeit über der privatorum Grund sey gestlich, oder weltlich, gegen Erstattung eines billigen aequivalents, den Bau führen möge. 4) Mit Aufflagen sey bißhero dieses Baues wegen noch niemand weder geistilch noch weltlich beschweret worden, wann es aber die Nothdurfft erfordern solte, so würde Bürgermeister und Rath alsdann pro rei exigentia darinnen mit solcher Bescheiden heit verfahren, daß niemand sich darüber zu beschweren Ursach haben würde.
Der Stadt Cöllen Antwort. Chur-Cöllen ließ wider diese Contra-Der Erfolg diction- und Reprotestation-Schrifft nicht und itzige allein eine ausführliche Wiederlegung Zustand. anno 1671 heraus gehen; sondern es schiene auch ob hätte man Chur-Cöllnischer Seits gefährliche Anschläge wider die Stadt im Sinn; es wurden solche aber durch interposition Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg und anderer benachbahrten Fürsten unterbrochen, und durch derer Vermittelung endlich anno 1672 den 2 Jan. zwischen beyden Theilen ein Vergleich gemachet, dahin gehend: Daß alle zwischen dem Ertz-Bischoff und der Stadt schwebende Streitigkeiten vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speyer aufs kürtzeste ausgemachet, iedes Theil aber indessen quoad jura & JCtionalia, in und außer der Stadt in solchem Besitz, detention, exercitio, oder Vsurpation, in welchem ein oder ander Theil sich anitzo befinde, continuiren und bleiben solle; Wegen des Festungs-Baues in specie wurd verabredet, daß mit demselben zwar fortgefahren werden möchte, jedoch dergestalt, daß der Stadt Cöllen Magistrat ein auf diesen passum einschlagendes Reversal heraus gebe, daß derselbe, zum Fall durch Urthel und Recht in possessorio aut petitorio hiernechst erkant würde, daß die Plätze und Gründe, auf welche die Fortficationes gesetzet worden, des Chur-Cöllnischen Ertz-Stiffts territorii seyn, die fortificationes wieder demoliren, alles
vid. Chur-Cöllnische Praetension, so der Stadt den 1 2/3 Oct. insinuiret, quae extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 210.
Qiae extat ap. Londorp. d. l. c. 211.
sub Tit. Wohlbegründete Beantwortung- und Wiederlegung der unterm 27. Oct. verwichenen Jahres von Bürgermeistern und Rath Stadt Cöllen publicirten Reprotestation-Schrifft sc. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 212.
vid. Diar. Europ. Contin. 22. &. 23.
vid. Pufendorf. hist. Brandenb. L. XI. §. 20.
quae extat ap. Londorp. d. l. c. 226. & Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. §. 16. p. 919.
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