Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.bertus und Leopoldus Hertzoge zu Oesterreich, und behielten diese, nach langem Streit, auch endlich die Oberhand; seit welcher Zeit gedachte Grafschafft bey dem Hause Oesterreich, jedoch als ein Lehen der Bischöffe zu Basel, geblieben. In dem 30 jährigen Kriege aber verlohr das Hauß Oesterreich diese Grafschafft, und solte durch den Münsterschen Frieden-Schluß nebst Elsas und Sundgau der Cron Franckreich abgetreten werden; wie der Bischoff zu Basel aber solches erfuhr, kam er dawider ein, stellete vor, daß ihme das dominium directum über die Grafschafft zustünde, und brachte es endlich dahin, daß in dem Münsterschen Frieden-Schluß §. 74. nur generaliter ohne Benennung der Grafschafft Pfirt disponiret wurde, daß die Land-Grafschafft Elsas und Sundgau, nebst der Landvogtey über die 10 Städte, und denen davon dependirenden Oertern an Franckreich cediret seyn solten. Allein die Frantzosen kehreten sich daran nicht, sondern eigneten sich diese Grafschafft so wohl als Elsas und Sundgau vermöge des Frieden-Schlusses zu. Das Stifft gab hierauff eine besondere Deduction seines an der Grafschafft habenden Rechtes heraus, in welcher es anführete: Des Stiffts Gründe. I. Daß die Grafschafft Pfirt weder zu Elsas noch Sundgau gehöre; dann die Grafen zu Habspurg hätten Elsas und Sundgau schon lange gehabt, ehe sie die Grafschafft Pfirt bekommen, und nachdem sie diese erhalten, hätten sie solche von den andern in ihrem Titul wohl unterschieden. II. Daß die Grafen zu Pfirt diese Grafschafft denen Bischöffen zu Basel zu Lehen aufgetragen, und sey es nicht allein von den Grafen, sondern auch von dem Hause Oesterreich hiernechst beständig vor ein Stifftisch Lehen erkandt worden; sintemahlen noch der Ertz-Hertzog Leopold, des Käysers Ferdinandi Bruder, die Belehnung von dem Bischoff Johanne Henrico anno 1629 erhalten hätte. III. Daß weder des Käysers, noch der Reichs-Stände, noch des Hauses Oesterreich Meynung gewesen, diese Grafschafft zugleiche mit Elsas und Sundgau an Franckreich zu cediren, weil sie, nachdem sie schon einmahl unter die Zahl der cedirenden Oerter gebracht, wieder ausgelöschet worden, so bald das Stifft Basel sein daran habendes Recht vorgestellet hätte. IV. Daß der König in Franckreich bey den Friedens-Tractaten zum öfftern contestiren lassen, er verlange nichts anders von Elsas, als was dem Hause Oesterreich gehöre. V. Daß die Oesterreicher als Vasallen nicht Macht gehabt ein Lehen ohne Consens des Lehen-Herrn zu alieniren, sonderlich, da solches bey der ersten Belehnung der Grafen zu Pfirt expresse pacisciret worden. Die Frantzosen hergegen wolten sich dadurch nicht vertreiben lassen, sondern opponirten dem Stifft: Frantzösche Einwürffe. I. Daß diese Grafschafft der Cron Franckreich, wo nicht unter dem Nahmen der Land-Grafschafft Sundgau, doch unter dem Nahmen der dazu gehörigen dependentien, cediret sey. II. Daß die Bischöffe daran kein dominium directum praetendiren könten, weil sie solches nicht über Sundgau hätten, daß die Grafschafft aber zu Sundgau gehöre, hätte das Hauß Oesterreich selber erkandt, und sie dahero unter die Oerter, so an Franckreich cediret werden solten, gebracht; und ob selbe nachdem zwar dem Nahmen nach ausgelassen worden, so könte solches doch der Cron Franckreich nicht praejudiciren, weil sie mit unter die pertinentien gehöre. sc. Der Erfolg und itzige Zustand. Weil der Bischoff also alle Hoffnung verlohr von Franckreich etwas wieder zu erhalten, so wandte er sich anno 1653 an den Reichs-Convent zu Regenspurg, und ersuchte die Stände des Reichs, den König in Franckreich dahin zu disponiren, daß er die Grafschafft entweder restituire, oder doch als ein Lehen von dem Stifft Basel erkenne; oder da solches nicht zu erhalten, möchte das Reich ihme ein aequivalent davor Conf. M. Alberti Chron. Argent. ap. Urstis. T. 2. p. 121. Crus. Annal. Suev. part 3. L. 5. c. 3. p. 259. Chron. Basil. L. 1. c. 18. G. de Roo hist. Austr. L. 3. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 66. Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Deductio der Baselschen Rechte an der Grafschafft Pfirt; quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 171. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. §. 67. p. 507. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. I. P. c. 7. p. 255. quae modo citata est. vid. Pfanner hist. Comit. L. 3. c. 54.
bertus und Leopoldus Hertzoge zu Oesterreich, und behielten diese, nach langem Streit, auch endlich die Oberhand; seit welcher Zeit gedachte Grafschafft bey dem Hause Oesterreich, jedoch als ein Lehen der Bischöffe zu Basel, geblieben. In dem 30 jährigen Kriege aber verlohr das Hauß Oesterreich diese Grafschafft, und solte durch den Münsterschen Frieden-Schluß nebst Elsas und Sundgau der Cron Franckreich abgetreten werden; wie der Bischoff zu Basel aber solches erfuhr, kam er dawider ein, stellete vor, daß ihme das dominium directum über die Grafschafft zustünde, und brachte es endlich dahin, daß in dem Münsterschen Frieden-Schluß §. 74. nur generaliter ohne Benennung der Grafschafft Pfirt disponiret wurde, daß die Land-Grafschafft Elsas und Sundgau, nebst der Landvogtey über die 10 Städte, und denen davon dependirenden Oertern an Franckreich cediret seyn solten. Allein die Frantzosen kehreten sich daran nicht, sondern eigneten sich diese Grafschafft so wohl als Elsas und Sundgau vermöge des Frieden-Schlusses zu. Das Stifft gab hierauff eine besondere Deduction seines an der Grafschafft habenden Rechtes heraus, in welcher es anführete: Des Stiffts Gründe. I. Daß die Grafschafft Pfirt weder zu Elsas noch Sundgau gehöre; dann die Grafen zu Habspurg hätten Elsas und Sundgau schon lange gehabt, ehe sie die Grafschafft Pfirt bekommen, und nachdem sie diese erhalten, hätten sie solche von den andern in ihrem Titul wohl unterschieden. II. Daß die Grafen zu Pfirt diese Grafschafft denen Bischöffen zu Basel zu Lehen aufgetragen, und sey es nicht allein von den Grafen, sondern auch von dem Hause Oesterreich hiernechst beständig vor ein Stifftisch Lehen erkandt worden; sintemahlen noch der Ertz-Hertzog Leopold, des Käysers Ferdinandi Bruder, die Belehnung von dem Bischoff Johanne Henrico anno 1629 erhalten hätte. III. Daß weder des Käysers, noch der Reichs-Stände, noch des Hauses Oesterreich Meynung gewesen, diese Grafschafft zugleiche mit Elsas und Sundgau an Franckreich zu cediren, weil sie, nachdem sie schon einmahl unter die Zahl der cedirenden Oerter gebracht, wieder ausgelöschet worden, so bald das Stifft Basel sein daran habendes Recht vorgestellet hätte. IV. Daß der König in Franckreich bey den Friedens-Tractaten zum öfftern contestiren lassen, er verlange nichts anders von Elsas, als was dem Hause Oesterreich gehöre. V. Daß die Oesterreicher als Vasallen nicht Macht gehabt ein Lehen ohne Consens des Lehen-Herrn zu alieniren, sonderlich, da solches bey der ersten Belehnung der Grafen zu Pfirt expresse pacisciret worden. Die Frantzosen hergegen wolten sich dadurch nicht vertreiben lassen, sondern opponirten dem Stifft: Frantzösche Einwürffe. I. Daß diese Grafschafft der Cron Franckreich, wo nicht unter dem Nahmen der Land-Grafschafft Sundgau, doch unter dem Nahmen der dazu gehörigen dependentien, cediret sey. II. Daß die Bischöffe daran kein dominium directum praetendiren könten, weil sie solches nicht über Sundgau hätten, daß die Grafschafft aber zu Sundgau gehöre, hätte das Hauß Oesterreich selber erkandt, und sie dahero unter die Oerter, so an Franckreich cediret werden solten, gebracht; und ob selbe nachdem zwar dem Nahmen nach ausgelassen worden, so könte solches doch der Cron Franckreich nicht praejudiciren, weil sie mit unter die pertinentien gehöre. sc. Der Erfolg und itzige Zustand. Weil der Bischoff also alle Hoffnung verlohr von Franckreich etwas wieder zu erhalten, so wandte er sich anno 1653 an den Reichs-Convent zu Regenspurg, und ersuchte die Stände des Reichs, den König in Franckreich dahin zu disponiren, daß er die Grafschafft entweder restituire, oder doch als ein Lehen von dem Stifft Basel erkenne; oder da solches nicht zu erhalten, möchte das Reich ihme ein aequivalent davor Conf. M. Alberti Chron. Argent. ap. Urstis. T. 2. p. 121. Crus. Annal. Suev. part 3. L. 5. c. 3. p. 259. Chron. Basil. L. 1. c. 18. G. de Roo hist. Austr. L. 3. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 66. Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Deductio der Baselschen Rechte an der Grafschafft Pfirt; quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 171. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. §. 67. p. 507. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. I. P. c. 7. p. 255. quae modo citata est. vid. Pfanner hist. Comit. L. 3. c. 54.
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bertus und Leopoldus Hertzoge zu Oesterreich, und behielten diese, nach langem Streit, auch endlich die Oberhand; seit welcher Zeit gedachte Grafschafft bey dem Hause Oesterreich, jedoch als ein Lehen der Bischöffe zu Basel, geblieben.
In dem 30 jährigen Kriege aber verlohr das Hauß Oesterreich diese Grafschafft, und solte durch den Münsterschen Frieden-Schluß nebst Elsas und Sundgau der Cron Franckreich abgetreten werden; wie der Bischoff zu Basel aber solches erfuhr, kam er dawider ein, stellete vor, daß ihme das dominium directum über die Grafschafft zustünde, und brachte es endlich dahin, daß in dem Münsterschen Frieden-Schluß §. 74. nur generaliter ohne Benennung der Grafschafft Pfirt disponiret wurde, daß die Land-Grafschafft Elsas und Sundgau, nebst der Landvogtey über die 10 Städte, und denen davon dependirenden Oertern an Franckreich cediret seyn solten. Allein die Frantzosen kehreten sich daran nicht, sondern eigneten sich diese Grafschafft so wohl als Elsas und Sundgau vermöge des Frieden-Schlusses zu.
Das Stifft gab hierauff eine besondere Deduction seines an der Grafschafft habenden Rechtes heraus, in welcher es anführete:
I. Daß die Grafschafft Pfirt weder zu Elsas noch Sundgau gehöre; dann die Grafen zu Habspurg hätten Elsas und Sundgau schon lange gehabt, ehe sie die Grafschafft Pfirt bekommen, und nachdem sie diese erhalten, hätten sie solche von den andern in ihrem Titul wohl unterschieden.
Des Stiffts Gründe. II. Daß die Grafen zu Pfirt diese Grafschafft denen Bischöffen zu Basel zu Lehen aufgetragen, und sey es nicht allein von den Grafen, sondern auch von dem Hause Oesterreich hiernechst beständig vor ein Stifftisch Lehen erkandt worden; sintemahlen noch der Ertz-Hertzog Leopold, des Käysers Ferdinandi Bruder, die Belehnung von dem Bischoff Johanne Henrico anno 1629 erhalten hätte.
III. Daß weder des Käysers, noch der Reichs-Stände, noch des Hauses Oesterreich Meynung gewesen, diese Grafschafft zugleiche mit Elsas und Sundgau an Franckreich zu cediren, weil sie, nachdem sie schon einmahl unter die Zahl der cedirenden Oerter gebracht, wieder ausgelöschet worden, so bald das Stifft Basel sein daran habendes Recht vorgestellet hätte.
IV. Daß der König in Franckreich bey den Friedens-Tractaten zum öfftern contestiren lassen, er verlange nichts anders von Elsas, als was dem Hause Oesterreich gehöre.
V. Daß die Oesterreicher als Vasallen nicht Macht gehabt ein Lehen ohne Consens des Lehen-Herrn zu alieniren, sonderlich, da solches bey der ersten Belehnung der Grafen zu Pfirt expresse pacisciret worden.
Die Frantzosen hergegen wolten sich dadurch nicht vertreiben lassen, sondern opponirten dem Stifft:
I. Daß diese Grafschafft der Cron Franckreich, wo nicht unter dem Nahmen der Land-Grafschafft Sundgau, doch unter dem Nahmen der dazu gehörigen dependentien, cediret sey.
Frantzösche Einwürffe. II. Daß die Bischöffe daran kein dominium directum praetendiren könten, weil sie solches nicht über Sundgau hätten, daß die Grafschafft aber zu Sundgau gehöre, hätte das Hauß Oesterreich selber erkandt, und sie dahero unter die Oerter, so an Franckreich cediret werden solten, gebracht; und ob selbe nachdem zwar dem Nahmen nach ausgelassen worden, so könte solches doch der Cron Franckreich nicht praejudiciren, weil sie mit unter die pertinentien gehöre. sc.
Weil der Bischoff also alle Hoffnung verlohr von Franckreich etwas wieder zu erhalten, so wandte er sich anno 1653 an den Reichs-Convent zu Regenspurg, und ersuchte die Stände des Reichs, den König in Franckreich dahin zu disponiren, daß er die Grafschafft entweder restituire, oder doch als ein Lehen von dem Stifft Basel erkenne; oder da solches nicht zu erhalten, möchte das Reich ihme ein aequivalent davor
Der Erfolg und itzige Zustand.
Conf. M. Alberti Chron. Argent. ap. Urstis. T. 2. p. 121. Crus. Annal. Suev. part 3. L. 5. c. 3. p. 259. Chron. Basil. L. 1. c. 18. G. de Roo hist. Austr. L. 3. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 66.
Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Deductio der Baselschen Rechte an der Grafschafft Pfirt; quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 171. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. §. 67. p. 507. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. I. P. c. 7. p. 255.
quae modo citata est.
vid. Pfanner hist. Comit. L. 3. c. 54.
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