Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

bertus und Leopoldus Hertzoge zu Oesterreich, und behielten diese, nach langem Streit, auch endlich die Oberhand; seit welcher Zeit gedachte Grafschafft bey dem Hause Oesterreich, jedoch als ein Lehen der Bischöffe zu Basel, geblieben.

In dem 30 jährigen Kriege aber verlohr das Hauß Oesterreich diese Grafschafft, und solte durch den Münsterschen Frieden-Schluß nebst Elsas und Sundgau der Cron Franckreich abgetreten werden; wie der Bischoff zu Basel aber solches erfuhr, kam er dawider ein, stellete vor, daß ihme das dominium directum über die Grafschafft zustünde, und brachte es endlich dahin, daß in dem Münsterschen Frieden-Schluß §. 74. nur generaliter ohne Benennung der Grafschafft Pfirt disponiret wurde, daß die Land-Grafschafft Elsas und Sundgau, nebst der Landvogtey über die 10 Städte, und denen davon dependirenden Oertern an Franckreich cediret seyn solten. Allein die Frantzosen kehreten sich daran nicht, sondern eigneten sich diese Grafschafft so wohl als Elsas und Sundgau vermöge des Frieden-Schlusses zu.

Das Stifft gab hierauff eine besondere Deduction seines an der Grafschafft habenden Rechtes heraus, in welcher es anführete:

Des Stiffts Gründe. I. Daß die Grafschafft Pfirt weder zu Elsas noch Sundgau gehöre; dann die Grafen zu Habspurg hätten Elsas und Sundgau schon lange gehabt, ehe sie die Grafschafft Pfirt bekommen, und nachdem sie diese erhalten, hätten sie solche von den andern in ihrem Titul wohl unterschieden.

II. Daß die Grafen zu Pfirt diese Grafschafft denen Bischöffen zu Basel zu Lehen aufgetragen, und sey es nicht allein von den Grafen, sondern auch von dem Hause Oesterreich hiernechst beständig vor ein Stifftisch Lehen erkandt worden; sintemahlen noch der Ertz-Hertzog Leopold, des Käysers Ferdinandi Bruder, die Belehnung von dem Bischoff Johanne Henrico anno 1629 erhalten hätte.

III. Daß weder des Käysers, noch der Reichs-Stände, noch des Hauses Oesterreich Meynung gewesen, diese Grafschafft zugleiche mit Elsas und Sundgau an Franckreich zu cediren, weil sie, nachdem sie schon einmahl unter die Zahl der cedirenden Oerter gebracht, wieder ausgelöschet worden, so bald das Stifft Basel sein daran habendes Recht vorgestellet hätte.

IV. Daß der König in Franckreich bey den Friedens-Tractaten zum öfftern contestiren lassen, er verlange nichts anders von Elsas, als was dem Hause Oesterreich gehöre.

V. Daß die Oesterreicher als Vasallen nicht Macht gehabt ein Lehen ohne Consens des Lehen-Herrn zu alieniren, sonderlich, da solches bey der ersten Belehnung der Grafen zu Pfirt expresse pacisciret worden.

Die Frantzosen hergegen wolten sich dadurch nicht vertreiben lassen, sondern opponirten dem Stifft:

Frantzösche Einwürffe. I. Daß diese Grafschafft der Cron Franckreich, wo nicht unter dem Nahmen der Land-Grafschafft Sundgau, doch unter dem Nahmen der dazu gehörigen dependentien, cediret sey.

II. Daß die Bischöffe daran kein dominium directum praetendiren könten, weil sie solches nicht über Sundgau hätten, daß die Grafschafft aber zu Sundgau gehöre, hätte das Hauß Oesterreich selber erkandt, und sie dahero unter die Oerter, so an Franckreich cediret werden solten, gebracht; und ob selbe nachdem zwar dem Nahmen nach ausgelassen worden, so könte solches doch der Cron Franckreich nicht praejudiciren, weil sie mit unter die pertinentien gehöre. sc.

Der Erfolg und itzige Zustand. Weil der Bischoff also alle Hoffnung verlohr von Franckreich etwas wieder zu erhalten, so wandte er sich anno 1653 an den Reichs-Convent zu Regenspurg, und ersuchte die Stände des Reichs, den König in Franckreich dahin zu disponiren, daß er die Grafschafft entweder restituire, oder doch als ein Lehen von dem Stifft Basel erkenne; oder da solches nicht zu erhalten, möchte das Reich ihme ein aequivalent davor

Conf. M. Alberti Chron. Argent. ap. Urstis. T. 2. p. 121. Crus. Annal. Suev. part 3. L. 5. c. 3. p. 259. Chron. Basil. L. 1. c. 18. G. de Roo hist. Austr. L. 3. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 66.
Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Deductio der Baselschen Rechte an der Grafschafft Pfirt; quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 171. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. §. 67. p. 507. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. I. P. c. 7. p. 255.
quae modo citata est.
vid. Pfanner hist. Comit. L. 3. c. 54.

bertus und Leopoldus Hertzoge zu Oesterreich, und behielten diese, nach langem Streit, auch endlich die Oberhand; seit welcher Zeit gedachte Grafschafft bey dem Hause Oesterreich, jedoch als ein Lehen der Bischöffe zu Basel, geblieben.

In dem 30 jährigen Kriege aber verlohr das Hauß Oesterreich diese Grafschafft, und solte durch den Münsterschen Frieden-Schluß nebst Elsas und Sundgau der Cron Franckreich abgetreten werden; wie der Bischoff zu Basel aber solches erfuhr, kam er dawider ein, stellete vor, daß ihme das dominium directum über die Grafschafft zustünde, und brachte es endlich dahin, daß in dem Münsterschen Frieden-Schluß §. 74. nur generaliter ohne Benennung der Grafschafft Pfirt disponiret wurde, daß die Land-Grafschafft Elsas und Sundgau, nebst der Landvogtey über die 10 Städte, und denen davon dependirenden Oertern an Franckreich cediret seyn solten. Allein die Frantzosen kehreten sich daran nicht, sondern eigneten sich diese Grafschafft so wohl als Elsas und Sundgau vermöge des Frieden-Schlusses zu.

Das Stifft gab hierauff eine besondere Deduction seines an der Grafschafft habenden Rechtes heraus, in welcher es anführete:

Des Stiffts Gründe. I. Daß die Grafschafft Pfirt weder zu Elsas noch Sundgau gehöre; dann die Grafen zu Habspurg hätten Elsas und Sundgau schon lange gehabt, ehe sie die Grafschafft Pfirt bekommen, und nachdem sie diese erhalten, hätten sie solche von den andern in ihrem Titul wohl unterschieden.

II. Daß die Grafen zu Pfirt diese Grafschafft denen Bischöffen zu Basel zu Lehen aufgetragen, und sey es nicht allein von den Grafen, sondern auch von dem Hause Oesterreich hiernechst beständig vor ein Stifftisch Lehen erkandt worden; sintemahlen noch der Ertz-Hertzog Leopold, des Käysers Ferdinandi Bruder, die Belehnung von dem Bischoff Johanne Henrico anno 1629 erhalten hätte.

III. Daß weder des Käysers, noch der Reichs-Stände, noch des Hauses Oesterreich Meynung gewesen, diese Grafschafft zugleiche mit Elsas und Sundgau an Franckreich zu cediren, weil sie, nachdem sie schon einmahl unter die Zahl der cedirenden Oerter gebracht, wieder ausgelöschet worden, so bald das Stifft Basel sein daran habendes Recht vorgestellet hätte.

IV. Daß der König in Franckreich bey den Friedens-Tractaten zum öfftern contestiren lassen, er verlange nichts anders von Elsas, als was dem Hause Oesterreich gehöre.

V. Daß die Oesterreicher als Vasallen nicht Macht gehabt ein Lehen ohne Consens des Lehen-Herrn zu alieniren, sonderlich, da solches bey der ersten Belehnung der Grafen zu Pfirt expresse pacisciret worden.

Die Frantzosen hergegen wolten sich dadurch nicht vertreiben lassen, sondern opponirten dem Stifft:

Frantzösche Einwürffe. I. Daß diese Grafschafft der Cron Franckreich, wo nicht unter dem Nahmen der Land-Grafschafft Sundgau, doch unter dem Nahmen der dazu gehörigen dependentien, cediret sey.

II. Daß die Bischöffe daran kein dominium directum praetendiren könten, weil sie solches nicht über Sundgau hätten, daß die Grafschafft aber zu Sundgau gehöre, hätte das Hauß Oesterreich selber erkandt, und sie dahero unter die Oerter, so an Franckreich cediret werden solten, gebracht; und ob selbe nachdem zwar dem Nahmen nach ausgelassen worden, so könte solches doch der Cron Franckreich nicht praejudiciren, weil sie mit unter die pertinentien gehöre. sc.

Der Erfolg und itzige Zustand. Weil der Bischoff also alle Hoffnung verlohr von Franckreich etwas wieder zu erhalten, so wandte er sich anno 1653 an den Reichs-Convent zu Regenspurg, und ersuchte die Stände des Reichs, den König in Franckreich dahin zu disponiren, daß er die Grafschafft entweder restituire, oder doch als ein Lehen von dem Stifft Basel erkenne; oder da solches nicht zu erhalten, möchte das Reich ihme ein aequivalent davor

Conf. M. Alberti Chron. Argent. ap. Urstis. T. 2. p. 121. Crus. Annal. Suev. part 3. L. 5. c. 3. p. 259. Chron. Basil. L. 1. c. 18. G. de Roo hist. Austr. L. 3. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 66.
Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Deductio der Baselschen Rechte an der Grafschafft Pfirt; quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 171. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. §. 67. p. 507. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. I. P. c. 7. p. 255.
quae modo citata est.
vid. Pfanner hist. Comit. L. 3. c. 54.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0396" n="367"/>
bertus und Leopoldus Hertzoge zu Oesterreich, und behielten diese, nach langem Streit,            auch endlich die Oberhand; <note place="foot">Conf. M. Alberti Chron. Argent. ap. Urstis.              T. 2. p. 121. Crus. Annal. Suev. part 3. L. 5. c. 3. p. 259. Chron. Basil. L. 1. c. 18.              G. de Roo hist. Austr. L. 3. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 66.</note> seit            welcher Zeit gedachte Grafschafft bey dem Hause Oesterreich, jedoch als ein Lehen der            Bischöffe zu Basel, geblieben.</p>
        <p>In dem 30 jährigen Kriege aber verlohr das Hauß Oesterreich diese Grafschafft, und solte            durch den Münsterschen Frieden-Schluß nebst Elsas und Sundgau der Cron Franckreich            abgetreten werden; wie der Bischoff zu Basel aber solches erfuhr, kam er dawider ein,            stellete vor, daß ihme das dominium directum über die Grafschafft zustünde, und brachte es            endlich dahin, daß in dem Münsterschen Frieden-Schluß §. 74. nur generaliter ohne            Benennung der Grafschafft Pfirt disponiret wurde, daß die Land-Grafschafft Elsas und            Sundgau, nebst der Landvogtey über die 10 Städte, und denen davon dependirenden Oertern an            Franckreich cediret seyn solten. Allein die Frantzosen kehreten sich daran nicht, sondern            eigneten sich diese Grafschafft so wohl als Elsas und Sundgau vermöge des            Frieden-Schlusses zu. <note place="foot">Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Deductio              der Baselschen Rechte an der Grafschafft Pfirt; quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act.              Publ. L. 6. c. 171. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. §. 67. p. 507. Limnae. Tom. V.              Addit. ad L. 4. I. P. c. 7. p. 255.</note></p>
        <p>Das Stifft gab hierauff eine besondere Deduction <note place="foot">quae modo citata              est.</note> seines an der Grafschafft habenden Rechtes heraus, in welcher es            anführete:</p>
        <p><note place="left">Des Stiffts Gründe.</note> I. Daß die Grafschafft Pfirt weder zu Elsas            noch Sundgau gehöre; dann die Grafen zu Habspurg hätten Elsas und Sundgau schon lange            gehabt, ehe sie die Grafschafft Pfirt bekommen, und nachdem sie diese erhalten, hätten sie            solche von den andern in ihrem Titul wohl unterschieden.</p>
        <p>II. Daß die Grafen zu Pfirt diese Grafschafft denen Bischöffen zu Basel zu Lehen            aufgetragen, und sey es nicht allein von den Grafen, sondern auch von dem Hause            Oesterreich hiernechst beständig vor ein Stifftisch Lehen erkandt worden; sintemahlen noch            der Ertz-Hertzog Leopold, des Käysers Ferdinandi Bruder, die Belehnung von dem Bischoff            Johanne Henrico anno 1629 erhalten hätte.</p>
        <p>III. Daß weder des Käysers, noch der Reichs-Stände, noch des Hauses Oesterreich Meynung            gewesen, diese Grafschafft zugleiche mit Elsas und Sundgau an Franckreich zu cediren, weil            sie, nachdem sie schon einmahl unter die Zahl der cedirenden Oerter gebracht, wieder            ausgelöschet worden, so bald das Stifft Basel sein daran habendes Recht vorgestellet            hätte.</p>
        <p>IV. Daß der König in Franckreich bey den Friedens-Tractaten zum öfftern contestiren            lassen, er verlange nichts anders von Elsas, als was dem Hause Oesterreich gehöre.</p>
        <p>V. Daß die Oesterreicher als Vasallen nicht Macht gehabt ein Lehen ohne Consens des            Lehen-Herrn zu alieniren, sonderlich, da solches bey der ersten Belehnung der Grafen zu            Pfirt expresse pacisciret worden.</p>
        <p>Die Frantzosen hergegen wolten sich dadurch nicht vertreiben lassen, sondern opponirten            dem Stifft: <note place="foot">vid. Pfanner hist. Comit. L. 3. c. 54.</note></p>
        <p><note place="right">Frantzösche Einwürffe.</note> I. Daß diese Grafschafft der Cron            Franckreich, wo nicht unter dem Nahmen der Land-Grafschafft Sundgau, doch unter dem Nahmen            der dazu gehörigen dependentien, cediret sey.</p>
        <p>II. Daß die Bischöffe daran kein dominium directum praetendiren könten, weil sie solches            nicht über Sundgau hätten, daß die Grafschafft aber zu Sundgau gehöre, hätte das Hauß            Oesterreich selber erkandt, und sie dahero unter die Oerter, so an Franckreich cediret            werden solten, gebracht; und ob selbe nachdem zwar dem Nahmen nach ausgelassen worden, so            könte solches doch der Cron Franckreich nicht praejudiciren, weil sie mit unter die            pertinentien gehöre. sc.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Weil der Bischoff also alle            Hoffnung verlohr von Franckreich etwas wieder zu erhalten, so wandte er sich anno 1653 an            den Reichs-Convent zu Regenspurg, und ersuchte die Stände des Reichs, den König in            Franckreich dahin zu disponiren, daß er die Grafschafft entweder restituire, oder doch als            ein Lehen von dem Stifft Basel erkenne; oder da solches nicht zu erhalten, möchte das            Reich ihme ein aequivalent davor
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[367/0396] bertus und Leopoldus Hertzoge zu Oesterreich, und behielten diese, nach langem Streit, auch endlich die Oberhand; seit welcher Zeit gedachte Grafschafft bey dem Hause Oesterreich, jedoch als ein Lehen der Bischöffe zu Basel, geblieben. In dem 30 jährigen Kriege aber verlohr das Hauß Oesterreich diese Grafschafft, und solte durch den Münsterschen Frieden-Schluß nebst Elsas und Sundgau der Cron Franckreich abgetreten werden; wie der Bischoff zu Basel aber solches erfuhr, kam er dawider ein, stellete vor, daß ihme das dominium directum über die Grafschafft zustünde, und brachte es endlich dahin, daß in dem Münsterschen Frieden-Schluß §. 74. nur generaliter ohne Benennung der Grafschafft Pfirt disponiret wurde, daß die Land-Grafschafft Elsas und Sundgau, nebst der Landvogtey über die 10 Städte, und denen davon dependirenden Oertern an Franckreich cediret seyn solten. Allein die Frantzosen kehreten sich daran nicht, sondern eigneten sich diese Grafschafft so wohl als Elsas und Sundgau vermöge des Frieden-Schlusses zu. Das Stifft gab hierauff eine besondere Deduction seines an der Grafschafft habenden Rechtes heraus, in welcher es anführete: I. Daß die Grafschafft Pfirt weder zu Elsas noch Sundgau gehöre; dann die Grafen zu Habspurg hätten Elsas und Sundgau schon lange gehabt, ehe sie die Grafschafft Pfirt bekommen, und nachdem sie diese erhalten, hätten sie solche von den andern in ihrem Titul wohl unterschieden. Des Stiffts Gründe. II. Daß die Grafen zu Pfirt diese Grafschafft denen Bischöffen zu Basel zu Lehen aufgetragen, und sey es nicht allein von den Grafen, sondern auch von dem Hause Oesterreich hiernechst beständig vor ein Stifftisch Lehen erkandt worden; sintemahlen noch der Ertz-Hertzog Leopold, des Käysers Ferdinandi Bruder, die Belehnung von dem Bischoff Johanne Henrico anno 1629 erhalten hätte. III. Daß weder des Käysers, noch der Reichs-Stände, noch des Hauses Oesterreich Meynung gewesen, diese Grafschafft zugleiche mit Elsas und Sundgau an Franckreich zu cediren, weil sie, nachdem sie schon einmahl unter die Zahl der cedirenden Oerter gebracht, wieder ausgelöschet worden, so bald das Stifft Basel sein daran habendes Recht vorgestellet hätte. IV. Daß der König in Franckreich bey den Friedens-Tractaten zum öfftern contestiren lassen, er verlange nichts anders von Elsas, als was dem Hause Oesterreich gehöre. V. Daß die Oesterreicher als Vasallen nicht Macht gehabt ein Lehen ohne Consens des Lehen-Herrn zu alieniren, sonderlich, da solches bey der ersten Belehnung der Grafen zu Pfirt expresse pacisciret worden. Die Frantzosen hergegen wolten sich dadurch nicht vertreiben lassen, sondern opponirten dem Stifft: I. Daß diese Grafschafft der Cron Franckreich, wo nicht unter dem Nahmen der Land-Grafschafft Sundgau, doch unter dem Nahmen der dazu gehörigen dependentien, cediret sey. Frantzösche Einwürffe. II. Daß die Bischöffe daran kein dominium directum praetendiren könten, weil sie solches nicht über Sundgau hätten, daß die Grafschafft aber zu Sundgau gehöre, hätte das Hauß Oesterreich selber erkandt, und sie dahero unter die Oerter, so an Franckreich cediret werden solten, gebracht; und ob selbe nachdem zwar dem Nahmen nach ausgelassen worden, so könte solches doch der Cron Franckreich nicht praejudiciren, weil sie mit unter die pertinentien gehöre. sc. Weil der Bischoff also alle Hoffnung verlohr von Franckreich etwas wieder zu erhalten, so wandte er sich anno 1653 an den Reichs-Convent zu Regenspurg, und ersuchte die Stände des Reichs, den König in Franckreich dahin zu disponiren, daß er die Grafschafft entweder restituire, oder doch als ein Lehen von dem Stifft Basel erkenne; oder da solches nicht zu erhalten, möchte das Reich ihme ein aequivalent davor Der Erfolg und itzige Zustand. Conf. M. Alberti Chron. Argent. ap. Urstis. T. 2. p. 121. Crus. Annal. Suev. part 3. L. 5. c. 3. p. 259. Chron. Basil. L. 1. c. 18. G. de Roo hist. Austr. L. 3. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 66. Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Deductio der Baselschen Rechte an der Grafschafft Pfirt; quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 171. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. §. 67. p. 507. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. I. P. c. 7. p. 255. quae modo citata est. vid. Pfanner hist. Comit. L. 3. c. 54.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/396
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/396>, abgerufen am 22.11.2024.