Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.gebracht) gelaßen werden, auch itziger und künfftiger Praelat zu St. Ulrich, sein Convent und Gottes-Hauß einem ieden Bischoff Gehorsam zu leisten schuldig seyn solle. It. Daß sie einem ieden Bischoff zu Augspurg, wie von alters her in Reichs Ordinairen und Extraordinairen Anlagen, neben andern des Stiffts Augspurg zugehörigen Praelaten, iederzeit Hülff, Steur und Raiß zu leisten und zu geben schuldig seyn wollen und sollen, sc. VII. Daß die Aebte die appellation de an. 1554 desert werden laßen, dahero die Sententz des Bischöfflichen Hof-Gerichtes vires rei judicatae erlanget. VIII. Daß wie an. 1547 und 1548 zwischen den Bischoff Otten eines Theils, und der Stadt Augspurg andern Theils, wegen des durch das Schmalkaldische Bündnüs dem Bischoff, und seinen unterworffenen Praelaten und Klöstern zugefügten Schadens, ein Vergleich getroffen worden, der Bischoff auch im Nahmen des Abts zu St. Ulrich transigiret und solchen Vergleich nur allein unterschrieben und gesiegelt. IX. Daß wie anno 1564 zwischen gedachten Bischoff Otten samt seinen Praelaten und Clerisey, und der Stadt Augspurg, ein Compromissum, und daß iedes Theil innerhalb Monat Frist seine gravamina einbringen solte, beliebet; auch der Abt zu St. Ulrich eine designation seiner gravaminum übergeben hätte. X. Daß der Abt zu S. Ulrich, die Schwäbische Liga gleich andern Praelaten, so Stände des Reichs, nicht mit unterschrieben. Der Abt zu S. Ulrich und der Reichs-Fiscal hergegen führet zu Behauptung der Reichs-Immedietät an: Des Abts und Reichs-Fisci Gründe. I. Daß Käyser Ludovicus IV den Abt zu S. Ulrich anno 1323 und 1355 2 Privilegia gegeben, darinnen er den Abt zu seinen Capellan creiret, selben und das Kloster mit allen dessen Leuten und Gütern in seinen special Schutz genommen, und verordnet, daß gedachter Abt und Kloster vor niemand anders, als unmittelbahr vor dem Käyser, belanget werden solle. II. Daß Käyser Sigismundus in einem dem Abt anno 1417 gegebenen Privilegio bezeuge, daß das Kloster S. Ulrich nebst allen und ieden dessen Leuten und Gütern, sie seyn gelegen, wo sie wollen, in Sr. Käys. Maj. und des Reichs specialen Schutz wären. III. Daß alle nachfolgende Käyser diese und andere des Klosters Privilegia confirmiret, sich dessen oberste Advocatos, Richter, und Protectores genennet, den Abt unter die Reichs-Praelaten gezählet, und ihn von allen Steuren, ausser denen, so von dem Reich imponiret würden, eximiret; wie solches alles aus der von Käyser Carolo V anno 1530 und Käyser Ferdinando I anno 1559 gegebenen confirmation der Privilegien zu ersehen. IV. Daß die Röm. Käyser und Könige, weil sie in dero Abwesenheit dieses Kloster selber nich defendiren können, die Schutz-Gerechtigkeit von undencklichen Jahren dem Rath der Stadt Augspurg aufgetragen, wovor der Abt dem Rath, vermöge Vergleiches, jährlich 100 Goldfl. zahle, und dem Praetori, der im Nahmen des Reichs dahin gesetzet, auf den Fest-Tagen S. Ulrici und Afrae 3 Gerichte, und 4 Maaß Wein reiche, welche sie vor diesem zuweilen auch Carolo V und Ferdinando selber, wann sie um solche Zeit auf Reichs-Tägen zu Augspurg gewesen, überreichet. Und ob zwar das Argument a Protectione ad subjectionem nicht allemahl schliesse, so sey doch ein anderes in gegenwärtigem Fall zu sagen, da die Käyser das Kloster in specialen Schutz genommen, juxta tradita Dd. und die mit dem Abt vorkommende Streitigkeiten vor niemand anders, als ihn, zu entscheiden zu bringen befohlen. V. Daß König Sigismundus in eineman Johannem Truchseß de Walburg an. 1422 abgelaßenen Schreiben, den Abt zu S. Ulrich Johannem, Unsern Fürsten, und lieben Andächtigen, genennet. VI. Daß Käyser Ferdinand den Abt an. 1535 einen Stand des Reichs genennet, und anno 1541 testiret hätte: Es habe mit diesem Gottes-Hause zu S. Ulrich viel eine andere Gestalt, und Gelegenheit, als mit andern in der Stadt Augspurg gelegnen Gottes-Häusern. VII. Daß der Rath der Stadt Augspurg von undencklichen Jahren im Gebrauch gehabt, und noch habe, daß er einem vid. supra alleg. Responsum in Rat. Decid.
gebracht) gelaßen werden, auch itziger und künfftiger Praelat zu St. Ulrich, sein Convent und Gottes-Hauß einem ieden Bischoff Gehorsam zu leisten schuldig seyn solle. It. Daß sie einem ieden Bischoff zu Augspurg, wie von alters her in Reichs Ordinairen und Extraordinairen Anlagen, neben andern des Stiffts Augspurg zugehörigen Praelaten, iederzeit Hülff, Steur und Raiß zu leisten und zu geben schuldig seyn wollen und sollen, sc. VII. Daß die Aebte die appellation de an. 1554 desert werden laßen, dahero die Sententz des Bischöfflichen Hof-Gerichtes vires rei judicatae erlanget. VIII. Daß wie an. 1547 und 1548 zwischen den Bischoff Otten eines Theils, und der Stadt Augspurg andern Theils, wegen des durch das Schmalkaldische Bündnüs dem Bischoff, und seinen unterworffenen Praelaten und Klöstern zugefügten Schadens, ein Vergleich getroffen worden, der Bischoff auch im Nahmen des Abts zu St. Ulrich transigiret und solchen Vergleich nur allein unterschrieben und gesiegelt. IX. Daß wie anno 1564 zwischen gedachten Bischoff Otten samt seinen Praelaten und Clerisey, und der Stadt Augspurg, ein Compromissum, und daß iedes Theil innerhalb Monat Frist seine gravamina einbringen solte, beliebet; auch der Abt zu St. Ulrich eine designation seiner gravaminum übergeben hätte. X. Daß der Abt zu S. Ulrich, die Schwäbische Liga gleich andern Praelaten, so Stände des Reichs, nicht mit unterschrieben. Der Abt zu S. Ulrich und der Reichs-Fiscal hergegen führet zu Behauptung der Reichs-Immedietät an: Des Abts und Reichs-Fisci Gründe. I. Daß Käyser Ludovicus IV den Abt zu S. Ulrich anno 1323 und 1355 2 Privilegia gegeben, darinnen er den Abt zu seinen Capellan creiret, selben und das Kloster mit allen dessen Leuten und Gütern in seinen special Schutz genommen, und verordnet, daß gedachter Abt und Kloster vor niemand anders, als unmittelbahr vor dem Käyser, belanget werden solle. II. Daß Käyser Sigismundus in einem dem Abt anno 1417 gegebenen Privilegio bezeuge, daß das Kloster S. Ulrich nebst allen und ieden dessen Leuten und Gütern, sie seyn gelegen, wo sie wollen, in Sr. Käys. Maj. und des Reichs specialen Schutz wären. III. Daß alle nachfolgende Käyser diese und andere des Klosters Privilegia confirmiret, sich dessen oberste Advocatos, Richter, und Protectores genennet, den Abt unter die Reichs-Praelaten gezählet, und ihn von allen Steuren, ausser denen, so von dem Reich imponiret würden, eximiret; wie solches alles aus der von Käyser Carolo V anno 1530 und Käyser Ferdinando I anno 1559 gegebenen confirmation der Privilegien zu ersehen. IV. Daß die Röm. Käyser und Könige, weil sie in dero Abwesenheit dieses Kloster selber nich defendiren können, die Schutz-Gerechtigkeit von undencklichen Jahren dem Rath der Stadt Augspurg aufgetragen, wovor der Abt dem Rath, vermöge Vergleiches, jährlich 100 Goldfl. zahle, und dem Praetori, der im Nahmen des Reichs dahin gesetzet, auf den Fest-Tagen S. Ulrici und Afrae 3 Gerichte, und 4 Maaß Wein reiche, welche sie vor diesem zuweilen auch Carolo V und Ferdinando selber, wañ sie um solche Zeit auf Reichs-Tägen zu Augspurg gewesen, überreichet. Und ob zwar das Argument a Protectione ad subjectionem nicht allemahl schliesse, so sey doch ein anderes in gegenwärtigem Fall zu sagen, da die Käyser das Kloster in specialen Schutz genommen, juxta tradita Dd. und die mit dem Abt vorkommende Streitigkeiten vor niemand anders, als ihn, zu entscheiden zu bringen befohlen. V. Daß König Sigismundus in eineman Johannem Truchseß de Walburg an. 1422 abgelaßenen Schreiben, den Abt zu S. Ulrich Johannem, Unsern Fürsten, und lieben Andächtigen, genennet. VI. Daß Käyser Ferdinand den Abt an. 1535 einen Stand des Reichs genennet, und anno 1541 testiret hätte: Es habe mit diesem Gottes-Hause zu S. Ulrich viel eine andere Gestalt, und Gelegenheit, als mit andern in der Stadt Augspurg gelegnen Gottes-Häusern. VII. Daß der Rath der Stadt Augspurg von undencklichen Jahren im Gebrauch gehabt, und noch habe, daß er einem vid. supra alleg. Responsum in Rat. Decid.
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gebracht) gelaßen werden, auch itziger und künfftiger Praelat zu St. Ulrich, sein Convent und Gottes-Hauß einem ieden Bischoff Gehorsam zu leisten schuldig seyn solle. It. Daß sie einem ieden Bischoff zu Augspurg, wie von alters her in Reichs Ordinairen und Extraordinairen Anlagen, neben andern des Stiffts Augspurg zugehörigen Praelaten, iederzeit Hülff, Steur und Raiß zu leisten und zu geben schuldig seyn wollen und sollen, sc.
VII. Daß die Aebte die appellation de an. 1554 desert werden laßen, dahero die Sententz des Bischöfflichen Hof-Gerichtes vires rei judicatae erlanget.
VIII. Daß wie an. 1547 und 1548 zwischen den Bischoff Otten eines Theils, und der Stadt Augspurg andern Theils, wegen des durch das Schmalkaldische Bündnüs dem Bischoff, und seinen unterworffenen Praelaten und Klöstern zugefügten Schadens, ein Vergleich getroffen worden, der Bischoff auch im Nahmen des Abts zu St. Ulrich transigiret und solchen Vergleich nur allein unterschrieben und gesiegelt.
IX. Daß wie anno 1564 zwischen gedachten Bischoff Otten samt seinen Praelaten und Clerisey, und der Stadt Augspurg, ein Compromissum, und daß iedes Theil innerhalb Monat Frist seine gravamina einbringen solte, beliebet; auch der Abt zu St. Ulrich eine designation seiner gravaminum übergeben hätte.
X. Daß der Abt zu S. Ulrich, die Schwäbische Liga gleich andern Praelaten, so Stände des Reichs, nicht mit unterschrieben.
Der Abt zu S. Ulrich und der Reichs-Fiscal hergegen führet zu Behauptung der Reichs-Immedietät an:
I. Daß Käyser Ludovicus IV den Abt zu S. Ulrich anno 1323 und 1355 2 Privilegia gegeben, darinnen er den Abt zu seinen Capellan creiret, selben und das Kloster mit allen dessen Leuten und Gütern in seinen special Schutz genommen, und verordnet, daß gedachter Abt und Kloster vor niemand anders, als unmittelbahr vor dem Käyser, belanget werden solle.
Des Abts und Reichs-Fisci Gründe. II. Daß Käyser Sigismundus in einem dem Abt anno 1417 gegebenen Privilegio bezeuge, daß das Kloster S. Ulrich nebst allen und ieden dessen Leuten und Gütern, sie seyn gelegen, wo sie wollen, in Sr. Käys. Maj. und des Reichs specialen Schutz wären.
III. Daß alle nachfolgende Käyser diese und andere des Klosters Privilegia confirmiret, sich dessen oberste Advocatos, Richter, und Protectores genennet, den Abt unter die Reichs-Praelaten gezählet, und ihn von allen Steuren, ausser denen, so von dem Reich imponiret würden, eximiret; wie solches alles aus der von Käyser Carolo V anno 1530 und Käyser Ferdinando I anno 1559 gegebenen confirmation der Privilegien zu ersehen.
IV. Daß die Röm. Käyser und Könige, weil sie in dero Abwesenheit dieses Kloster selber nich defendiren können, die Schutz-Gerechtigkeit von undencklichen Jahren dem Rath der Stadt Augspurg aufgetragen, wovor der Abt dem Rath, vermöge Vergleiches, jährlich 100 Goldfl. zahle, und dem Praetori, der im Nahmen des Reichs dahin gesetzet, auf den Fest-Tagen S. Ulrici und Afrae 3 Gerichte, und 4 Maaß Wein reiche, welche sie vor diesem zuweilen auch Carolo V und Ferdinando selber, wañ sie um solche Zeit auf Reichs-Tägen zu Augspurg gewesen, überreichet. Und ob zwar das Argument a Protectione ad subjectionem nicht allemahl schliesse, so sey doch ein anderes in gegenwärtigem Fall zu sagen, da die Käyser das Kloster in specialen Schutz genommen, juxta tradita Dd. und die mit dem Abt vorkommende Streitigkeiten vor niemand anders, als ihn, zu entscheiden zu bringen befohlen.
V. Daß König Sigismundus in eineman Johannem Truchseß de Walburg an. 1422 abgelaßenen Schreiben, den Abt zu S. Ulrich Johannem, Unsern Fürsten, und lieben Andächtigen, genennet.
VI. Daß Käyser Ferdinand den Abt an. 1535 einen Stand des Reichs genennet, und anno 1541 testiret hätte: Es habe mit diesem Gottes-Hause zu S. Ulrich viel eine andere Gestalt, und Gelegenheit, als mit andern in der Stadt Augspurg gelegnen Gottes-Häusern.
VII. Daß der Rath der Stadt Augspurg von undencklichen Jahren im Gebrauch gehabt, und noch habe, daß er einem
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