Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.vor dem Bischöfflichen Hof-Gericht; Der Abt erschiene zwar aufdie erste Citation per Procuratorem, und opponirte Exceptionem fori incompetentis, weil er ein immediater Reichs-Stand, und kein ander forum, als die Reichs-Cammer agnoscire, da aber das Hofgericht nichts desto weniger ihn zu citiren fortfuhr, blieb er auf die nachfolgende citationes aus, und übergab anno 1551 den 14 Sept. vorige Exception schrifftlich; allein dessen ungeachtet ergieng anno 1554 den 3 Oct. ein Interlocut; daß der Prälat zu S. Vlrich, unangesehen seinethalben fürgewendeter Exception auf des Stras-Vogts Klag zu antworten schuldig; ein solches auch thun solle. Von dieser Sententz appellirte der Abt an die Cammer zu Speyer, woselbst die appellation auch, der gegebenen Apostolorum refutatoriorum, und des appellati exceptionen, ungeachtet, an. 1559 vor devolut erkant wurde. Nachdem nun vor der Reichs-Cammer einige Schrifften gewechselt worden, so wurd die Sache zu einer Commission veranlasset, worüber sie endlich gar ins Stecken gerieth. Indessen begab es sich anno 1576, daß auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg zu desto schleunigerer Eintreibung der verwilligten Türcken-Steuer beschlossen wurde, daß ein jeder Stand des Reichs seine Unterthanen, sie möchten exempt seyn oder nicht, collectiren solte; worauff der Bischoff zu Augspurg auch dem Abt zu St. Ulrich und Afra seine quotam, nehmlich 2355 fl. ansagen ließ, welcher darauff auch 300 fl. zahlete, wie der Bischoff aber vermeynte auch das übrige zu heben, wurd demselben von dem Reichs-Fiscal ein mandatum inhibitoriale anno 1577 insinuiret, mit Befehl, den Abt, bey 26 Marck Goldes Straffe, nicht zu collectiren, noch eine remporal JCtion über ihn zu exerciren, sondern ihn als einen Reichs-Stand bey seiner Freyheit und Praerogativ unbeeinträchtiget zu lassen. Dieses gab zu einem neuen Process zwischen dem Käyserl. Fiscal und dem Bischoff Anlaß, welcher biß anno 1582 zimlich scharff, nachdem aber etwas nachläßiger getrieben, endlich aber gar liegen gelassen worden. Indessen haben beyde Theile ihre Gerechtigkeit der Welt in öffentlichen Schrifften gemein gemachet, aus welchen wir kürtzlich jedes Theiles Gründe hieher setzen wollen. Der Bischoff zu Augspurg führet zu Behauptung der Oberherrschafft über den Abt an: Des Bischoffs Gründe. I. Daß die Aebte zu S. Vlrich von 100 und mehr Jahren her die Reichs- und andere Collecten, den Bischöffen zu Augspurg eingelieffert, wie die Register auswiesen. II. Daß die Aebte seit Menschen Gedencken denen Bischöffen eydlich versprochen, ohne consens des Bischoffs nichts zu alieniren, kein Geld aufzunehmen, sich in keines weltlichen Herrn oder Gemeine Schutz zu geben, oder jemand einigen Censum, aus was Ursach es sey, zu geben. Dahero auch der Abt Johannes anno 1455 des Bischoffs Consens vorhero verlanget, wie er des Klosters in Bäyern gelegene Güter dem Hertzog Johanni zu Bäyern in Protection geben wollen. III. Daß, wie anno 1502, 1505, 1508, und 1513 so wohl in dem weltlichen als geistlichen ein vieles in dieser Abtey zu corrigiren gewesen, die Bischöffe Wolfardus und Henricus ihre Autorität interponiret, und ordinationes gemachet. IV. Daß die Aebte die Bischöffe von undencklichen Jahren vor ihre Vögte und Schutzherren erkant, und davor jährlich 100 Pfund Heller gezahlet. V. Daß der Abt zu S. Vlrici und Afrae in der neuesten Reichs-Matricul de anno 1521 darinnen alle Reichs-Stände inferiret worden, nicht zu finden; Und ob er zwar denen neuern gedruckten editionen mit inseriret worden, so sey doch solches nur erst wehrenden Process geschehen. VI. Daß in dem zwischen Bischoff Otten, und dem Abt anno 1557 gemachten Transact expresse enthalten, daß gedachter Bischoff, und dessen Nachkommen, in temporalibus bey ihren Inhaben und Gebrauch [inmassen und wie es biß auf diese Zeit her- Desumpta haec sunt ex Scripto cui Tit. Confutatio Responsi juris in Causa Fiscalis Imp. contra Episcopum Augustanum ratione JCtionis temporal. super Monasterium Vdalrici & Afrae Augustae Vindel. anno 1629. Dillingae. impress. in 4. p. 125. seqq. vid. late d. Confutatio Responsi juris & c. p. 5. seqq. a Parte Abbatis editum est Responsum juris, quod Gilmannus suis Decisionibus sub num. 50. inseruit, & in d. Confutatione etiam refertur. vid. d. Confutatio. p. 90. seqq. & dict. Responsum juris in Rat. decidendi.
vor dem Bischöfflichen Hof-Gericht; Der Abt erschiene zwar aufdie erste Citation per Procuratorem, und opponirte Exceptionem fori incompetentis, weil er ein immediater Reichs-Stand, und kein ander forum, als die Reichs-Cammer agnoscire, da aber das Hofgericht nichts desto weniger ihn zu citiren fortfuhr, blieb er auf die nachfolgende citationes aus, und übergab anno 1551 den 14 Sept. vorige Exception schrifftlich; allein dessen ungeachtet ergieng anno 1554 den 3 Oct. ein Interlocut; daß der Prälat zu S. Vlrich, unangesehen seinethalben fürgewendeter Exception auf des Stras-Vogts Klag zu antworten schuldig; ein solches auch thun solle. Von dieser Sententz appellirte der Abt an die Cammer zu Speyer, woselbst die appellation auch, der gegebenen Apostolorum refutatoriorum, und des appellati exceptionen, ungeachtet, an. 1559 vor devolut erkant wurde. Nachdem nun vor der Reichs-Cammer einige Schrifften gewechselt worden, so wurd die Sache zu einer Commission veranlasset, worüber sie endlich gar ins Stecken gerieth. Indessen begab es sich anno 1576, daß auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg zu desto schleunigerer Eintreibung der verwilligten Türcken-Steuer beschlossen wurde, daß ein jeder Stand des Reichs seine Unterthanen, sie möchten exempt seyn oder nicht, collectiren solte; worauff der Bischoff zu Augspurg auch dem Abt zu St. Ulrich und Afra seine quotam, nehmlich 2355 fl. ansagen ließ, welcher darauff auch 300 fl. zahlete, wie der Bischoff aber vermeynte auch das übrige zu heben, wurd demselben von dem Reichs-Fiscal ein mandatum inhibitoriale anno 1577 insinuiret, mit Befehl, den Abt, bey 26 Marck Goldes Straffe, nicht zu collectiren, noch eine remporal JCtion über ihn zu exerciren, sondern ihn als einen Reichs-Stand bey seiner Freyheit und Praerogativ unbeeinträchtiget zu lassen. Dieses gab zu einem neuen Process zwischen dem Käyserl. Fiscal und dem Bischoff Anlaß, welcher biß anno 1582 zimlich scharff, nachdem aber etwas nachläßiger getrieben, endlich aber gar liegen gelassen worden. Indessen haben beyde Theile ihre Gerechtigkeit der Welt in öffentlichen Schrifften gemein gemachet, aus welchen wir kürtzlich jedes Theiles Gründe hieher setzen wollen. Der Bischoff zu Augspurg führet zu Behauptung der Oberherrschafft über den Abt an: Des Bischoffs Gründe. I. Daß die Aebte zu S. Vlrich von 100 und mehr Jahren her die Reichs- und andere Collecten, den Bischöffen zu Augspurg eingelieffert, wie die Register auswiesen. II. Daß die Aebte seit Menschen Gedencken denen Bischöffen eydlich versprochen, ohne consens des Bischoffs nichts zu alieniren, kein Geld aufzunehmen, sich in keines weltlichen Herrn oder Gemeine Schutz zu geben, oder jemand einigen Censum, aus was Ursach es sey, zu geben. Dahero auch der Abt Johannes anno 1455 des Bischoffs Consens vorhero verlanget, wie er des Klosters in Bäyern gelegene Güter dem Hertzog Johanni zu Bäyern in Protection geben wollen. III. Daß, wie anno 1502, 1505, 1508, und 1513 so wohl in dem weltlichen als geistlichen ein vieles in dieser Abtey zu corrigiren gewesen, die Bischöffe Wolfardus und Henricus ihre Autorität interponiret, und ordinationes gemachet. IV. Daß die Aebte die Bischöffe von undencklichen Jahren vor ihre Vögte und Schutzherren erkant, und davor jährlich 100 Pfund Heller gezahlet. V. Daß der Abt zu S. Vlrici und Afrae in der neuesten Reichs-Matricul de anno 1521 darinnen alle Reichs-Stände inferiret worden, nicht zu finden; Und ob er zwar denen neuern gedruckten editionen mit inseriret worden, so sey doch solches nur erst wehrenden Process geschehen. VI. Daß in dem zwischen Bischoff Otten, und dem Abt anno 1557 gemachten Transact expresse enthalten, daß gedachter Bischoff, und dessen Nachkommen, in temporalibus bey ihren Inhaben und Gebrauch [inmassen und wie es biß auf diese Zeit her- Desumpta haec sunt ex Scripto cui Tit. Confutatio Responsi juris in Causa Fiscalis Imp. contra Episcopum Augustanum ratione JCtionis temporal. super Monasterium Vdalrici & Afrae Augustae Vindel. anno 1629. Dillingae. impress. in 4. p. 125. seqq. vid. late d. Confutatio Responsi juris & c. p. 5. seqq. a Parte Abbatis editum est Responsum juris, quod Gilmannus suis Decisionibus sub num. 50. inseruit, & in d. Confutatione etiam refertur. vid. d. Confutatio. p. 90. seqq. & dict. Responsum juris in Rat. decidendi.
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vor dem Bischöfflichen Hof-Gericht; Der Abt erschiene zwar aufdie erste Citation per Procuratorem, und opponirte Exceptionem fori incompetentis, weil er ein immediater Reichs-Stand, und kein ander forum, als die Reichs-Cammer agnoscire, da aber das Hofgericht nichts desto weniger ihn zu citiren fortfuhr, blieb er auf die nachfolgende citationes aus, und übergab anno 1551 den 14 Sept. vorige Exception schrifftlich; allein dessen ungeachtet ergieng anno 1554 den 3 Oct. ein Interlocut; daß der Prälat zu S. Vlrich, unangesehen seinethalben fürgewendeter Exception auf des Stras-Vogts Klag zu antworten schuldig; ein solches auch thun solle. Von dieser Sententz appellirte der Abt an die Cammer zu Speyer, woselbst die appellation auch, der gegebenen Apostolorum refutatoriorum, und des appellati exceptionen, ungeachtet, an. 1559 vor devolut erkant wurde. Nachdem nun vor der Reichs-Cammer einige Schrifften gewechselt worden, so wurd die Sache zu einer Commission veranlasset, worüber sie endlich gar ins Stecken gerieth.
Indessen begab es sich anno 1576, daß auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg zu desto schleunigerer Eintreibung der verwilligten Türcken-Steuer beschlossen wurde, daß ein jeder Stand des Reichs seine Unterthanen, sie möchten exempt seyn oder nicht, collectiren solte; worauff der Bischoff zu Augspurg auch dem Abt zu St. Ulrich und Afra seine quotam, nehmlich 2355 fl. ansagen ließ, welcher darauff auch 300 fl. zahlete, wie der Bischoff aber vermeynte auch das übrige zu heben, wurd demselben von dem Reichs-Fiscal ein mandatum inhibitoriale anno 1577 insinuiret, mit Befehl, den Abt, bey 26 Marck Goldes Straffe, nicht zu collectiren, noch eine remporal JCtion über ihn zu exerciren, sondern ihn als einen Reichs-Stand bey seiner Freyheit und Praerogativ unbeeinträchtiget zu lassen. Dieses gab zu einem neuen Process zwischen dem Käyserl. Fiscal und dem Bischoff Anlaß, welcher biß anno 1582 zimlich scharff, nachdem aber etwas nachläßiger getrieben, endlich aber gar liegen gelassen worden. Indessen haben beyde Theile ihre Gerechtigkeit der Welt in öffentlichen Schrifften gemein gemachet, aus welchen wir kürtzlich jedes Theiles Gründe hieher setzen wollen.
Der Bischoff zu Augspurg führet zu Behauptung der Oberherrschafft über den Abt an:
I. Daß die Aebte zu S. Vlrich von 100 und mehr Jahren her die Reichs- und andere Collecten, den Bischöffen zu Augspurg eingelieffert, wie die Register auswiesen.
Des Bischoffs Gründe. II. Daß die Aebte seit Menschen Gedencken denen Bischöffen eydlich versprochen, ohne consens des Bischoffs nichts zu alieniren, kein Geld aufzunehmen, sich in keines weltlichen Herrn oder Gemeine Schutz zu geben, oder jemand einigen Censum, aus was Ursach es sey, zu geben. Dahero auch der Abt Johannes anno 1455 des Bischoffs Consens vorhero verlanget, wie er des Klosters in Bäyern gelegene Güter dem Hertzog Johanni zu Bäyern in Protection geben wollen.
III. Daß, wie anno 1502, 1505, 1508, und 1513 so wohl in dem weltlichen als geistlichen ein vieles in dieser Abtey zu corrigiren gewesen, die Bischöffe Wolfardus und Henricus ihre Autorität interponiret, und ordinationes gemachet.
IV. Daß die Aebte die Bischöffe von undencklichen Jahren vor ihre Vögte und Schutzherren erkant, und davor jährlich 100 Pfund Heller gezahlet.
V. Daß der Abt zu S. Vlrici und Afrae in der neuesten Reichs-Matricul de anno 1521 darinnen alle Reichs-Stände inferiret worden, nicht zu finden; Und ob er zwar denen neuern gedruckten editionen mit inseriret worden, so sey doch solches nur erst wehrenden Process geschehen.
VI. Daß in dem zwischen Bischoff Otten, und dem Abt anno 1557 gemachten Transact expresse enthalten, daß gedachter Bischoff, und dessen Nachkommen, in temporalibus bey ihren Inhaben und Gebrauch [inmassen und wie es biß auf diese Zeit her-
Desumpta haec sunt ex Scripto cui Tit. Confutatio Responsi juris in Causa Fiscalis Imp. contra Episcopum Augustanum ratione JCtionis temporal. super Monasterium Vdalrici & Afrae Augustae Vindel. anno 1629. Dillingae. impress. in 4. p. 125. seqq.
vid. late d. Confutatio Responsi juris & c. p. 5. seqq.
a Parte Abbatis editum est Responsum juris, quod Gilmannus suis Decisionibus sub num. 50. inseruit, & in d. Confutatione etiam refertur.
vid. d. Confutatio. p. 90. seqq. & dict. Responsum juris in Rat. decidendi.
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