Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

und so zu reden eine Gemeine ausmachten; unter diesen aber der Röm. Pabst die vornehmste Persohn wäre, so müste ein Souverainer Fürst, wann er ein Königl. Tractament annehmen wolte, durch diesen in der Welt die öffentliche Erklährung thun lassen.

IV. Daß den Päbsten, als obersten Priestern, das Recht der Königlichen Salbung, und also die declaration gebühre.

V. Daß die Päbste vielen Königen die Königliche Würde conferiret, und noch anno 1575 dem Hertzoge zu Florentz.

VI. Daß der Pabst durch die Crönung einen Käyser machen, und vielmehr also einem die Königl. Würde, als die geringer, verleihen könte.

Die Nichtigkeit solcher Päbstl. Anmaßung aber wird dadurch bewiesen:

Des Päbstl. Anspruchs Nichtigk. I. Daß alle höchste Gewalt von Gott komme, und daß die, so solche führen, nichts anders, als gewolmächtigte des allerhöchsten seyn; Dahero in der Heil. Schrifft zwischen den Israelitischen, welche der Hohepriester gesalbet, und den ausländischen Königen, die Cron und Scepter sich entweder selbst aufgesetzet, oder von der Republique empfangen hätten, und was den Nahme, die Würdigkeit, die Gewalt und das Ansehen betrifft, gar kein Unterscheid gemachet werde.

II. Daß über 1000 Jahr nach Christi Geburth verstrichen, daß die Käyser das Recht, einen Souverainen Fürsten zum Könige zu machen, ohne wann einer die Crone sich selbsten aus eigener Macht aufsetzen wollen, beständig in der Christlichen und Catholischen Kirchen gebraucht haben, dabey man der Päbste weder vonnöthen gehabt, noch selbiger mit einem Worte gedacht wurde.

III. Daß das natürliche Recht, so von keinem Pabst weiß, einem ieden Souverainen Fürsten frey gebe, einen Nahmen nach eigenem Gefallen anzunehmen, der seinem Staat gemäß sey.

IV. Daß alle Völcker des Erd-Crayses iederzeit die Gewohnheit unter sich gehalten; daß einem Souverainen Potentaten frey gegeben worden, einen Nahmen, den er seinem Staat zuträglich gehalten, aus eigener Macht, ohne das Patent von dem Röm. Stuhl zu hohlen, anzunehmen, und nach Gefallen zu verändern.

V. Daß solche Anmassung auch selbst dem Päbstlichen Rechte zuwider, sintemahlen darinnen unterschiedliche Päbste und sonderlich Innocentius in c. per venerabilem fratrem X. Qui filii sint legit. Und Pabst Nicolaus in c. Quoniam idem 8. dist. 11. selbst gestünden, daß sie in Weltlichen Sachen und über Souveraine Häupter nichts zu sagen hätten.

Auf die Päbstl. Gründe aber wird geantwortet:

Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad I. Die Statthalterschafft Christi sey ein erdichtetes Wesen, und konte, wann es sich auch in der That also damit verhielte, auf keine weltliche Herrschafft extendiret werden, wie diejenige Päbstliche Scribenten, welche ohne Schmeicheley geschrieben, selbst behaupteten.

Ad II. Das angeführte Cap. sey vom Pabst Bonifacio VIII gemachet, als welcher der erste gewesen, der sich eine Herrschafft über die Könige anmaßen wollen, wie blind er aber damit angekommen, sey aus dem Exempel des Königs Philippi in Franckreich zu ersehen, der ihn einen Thoren und Narren geheissen. Und ob gemeldetes Decretum Pontificis zwar in dem Corpore juris Can. stehen geblieben, so hätte dem Päbstl. Stuhl dadurch doch kein Recht zuwachsen können, ja die älteste und gelehrteste Glossatores hätten sich selbst gescheuet, solchen Päbstl. Satz zu behaupten, und hätten dahero, ob wohl wider das klare Absehen des Pabstes Bonifacii, die in dem cap. enthaltene Wörter Spiritualis potestas terrenam potestatem instituere habet, nur für das Amt der Salbung, welches dem Pabst zukomme angenommen.

Ad III. Das Band unter Souverainen Staaten allein sey zu schwach, selbigen dergleichen Ordnung aufzudringen; dem Pabste würde auch schwerlich der Rang über alle Souveraine Christliche Potentaten zugestanden werden, sintemahlen demselben nicht einmahl alle Geistliche z. e. der Patriarch zu Constantinopel und viele Bischöffe in Asia, weichen wolten; wenigstens sey den Päbsten der Rang von dem Röm. Käyser nie eingeräumet worden; ausser was zuweilen aus einer Höfflichkeit, oder

vid. late dict. Päbstlicher Unfug. cap. 2.
vid. Päbstl. Unfug. cap. 3.

und so zu reden eine Gemeine ausmachten; unter diesen aber der Röm. Pabst die vornehmste Persohn wäre, so müste ein Souverainer Fürst, wann er ein Königl. Tractament annehmen wolte, durch diesen in der Welt die öffentliche Erklährung thun lassen.

IV. Daß den Päbsten, als obersten Priestern, das Recht der Königlichen Salbung, und also die declaration gebühre.

V. Daß die Päbste vielen Königen die Königliche Würde conferiret, und noch anno 1575 dem Hertzoge zu Florentz.

VI. Daß der Pabst durch die Crönung einen Käyser machen, und vielmehr also einem die Königl. Würde, als die geringer, verleihen könte.

Die Nichtigkeit solcher Päbstl. Anmaßung aber wird dadurch bewiesen:

Des Päbstl. Anspruchs Nichtigk. I. Daß alle höchste Gewalt von Gott komme, und daß die, so solche führen, nichts anders, als gewolmächtigte des allerhöchsten seyn; Dahero in der Heil. Schrifft zwischen den Israelitischen, welche der Hohepriester gesalbet, und den ausländischen Königen, die Cron und Scepter sich entweder selbst aufgesetzet, oder von der Republique empfangen hätten, und was den Nahme, die Würdigkeit, die Gewalt und das Ansehen betrifft, gar kein Unterscheid gemachet werde.

II. Daß über 1000 Jahr nach Christi Geburth verstrichen, daß die Käyser das Recht, einen Souverainen Fürsten zum Könige zu machen, ohne wann einer die Crone sich selbsten aus eigener Macht aufsetzen wollen, beständig in der Christlichen und Catholischen Kirchen gebraucht haben, dabey man der Päbste weder vonnöthen gehabt, noch selbiger mit einem Worte gedacht wurde.

III. Daß das natürliche Recht, so von keinem Pabst weiß, einem ieden Souverainen Fürsten frey gebe, einen Nahmen nach eigenem Gefallen anzunehmen, der seinem Staat gemäß sey.

IV. Daß alle Völcker des Erd-Crayses iederzeit die Gewohnheit unter sich gehalten; daß einem Souverainen Potentaten frey gegeben worden, einen Nahmen, den er seinem Staat zuträglich gehalten, aus eigener Macht, ohne das Patent von dem Röm. Stuhl zu hohlen, anzunehmen, und nach Gefallen zu verändern.

V. Daß solche Anmassung auch selbst dem Päbstlichen Rechte zuwider, sintemahlen darinnen unterschiedliche Päbste und sonderlich Innocentius in c. per venerabilem fratrem X. Qui filii sint legit. Und Pabst Nicolaus in c. Quoniam idem 8. dist. 11. selbst gestünden, daß sie in Weltlichen Sachen und über Souveraine Häupter nichts zu sagen hätten.

Auf die Päbstl. Gründe aber wird geantwortet:

Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad I. Die Statthalterschafft Christi sey ein erdichtetes Wesen, und konte, wann es sich auch in der That also damit verhielte, auf keine weltliche Herrschafft extendiret werden, wie diejenige Päbstliche Scribenten, welche ohne Schmeicheley geschrieben, selbst behaupteten.

Ad II. Das angeführte Cap. sey vom Pabst Bonifacio VIII gemachet, als welcher der erste gewesen, der sich eine Herrschafft über die Könige anmaßen wollen, wie blind er aber damit angekommen, sey aus dem Exempel des Königs Philippi in Franckreich zu ersehen, der ihn einen Thoren und Narren geheissen. Und ob gemeldetes Decretum Pontificis zwar in dem Corpore juris Can. stehen geblieben, so hätte dem Päbstl. Stuhl dadurch doch kein Recht zuwachsen können, ja die älteste und gelehrteste Glossatores hätten sich selbst gescheuet, solchen Päbstl. Satz zu behaupten, und hätten dahero, ob wohl wider das klare Absehen des Pabstes Bonifacii, die in dem cap. enthaltene Wörter Spiritualis potestas terrenam potestatem instituere habet, nur für das Amt der Salbung, welches dem Pabst zukomme angenommen.

Ad III. Das Band unter Souverainen Staaten allein sey zu schwach, selbigen dergleichen Ordnung aufzudringen; dem Pabste würde auch schwerlich der Rang über alle Souveraine Christliche Potentaten zugestanden werden, sintemahlen demselben nicht einmahl alle Geistliche z. e. der Patriarch zu Constantinopel und viele Bischöffe in Asia, weichen wolten; wenigstens sey den Päbsten der Rang von dem Röm. Käyser nie eingeräumet worden; ausser was zuweilen aus einer Höfflichkeit, oder

vid. late dict. Päbstlicher Unfug. cap. 2.
vid. Päbstl. Unfug. cap. 3.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0387" n="358"/>
und so zu reden eine Gemeine ausmachten; unter            diesen aber der Röm. Pabst die vornehmste Persohn wäre, so müste ein Souverainer Fürst,            wann er ein Königl. Tractament annehmen wolte, durch diesen in der Welt die öffentliche            Erklährung thun lassen.</p>
        <p>IV. Daß den Päbsten, als obersten Priestern, das Recht der Königlichen Salbung, und also            die declaration gebühre.</p>
        <p>V. Daß die Päbste vielen Königen die Königliche Würde conferiret, und noch anno 1575 dem            Hertzoge zu Florentz.</p>
        <p>VI. Daß der Pabst durch die Crönung einen Käyser machen, und vielmehr also einem die            Königl. Würde, als die geringer, verleihen könte.</p>
        <p>Die Nichtigkeit solcher Päbstl. Anmaßung aber wird dadurch bewiesen: <note place="foot">vid. late dict. Päbstlicher Unfug. cap. 2.</note></p>
        <p><note place="left">Des Päbstl. Anspruchs Nichtigk.</note> I. Daß alle höchste Gewalt von            Gott komme, und daß die, so solche führen, nichts anders, als gewolmächtigte des            allerhöchsten seyn; Dahero in der Heil. Schrifft zwischen den Israelitischen, welche der            Hohepriester gesalbet, und den ausländischen Königen, die Cron und Scepter sich entweder            selbst aufgesetzet, oder von der Republique empfangen hätten, und was den Nahme, die            Würdigkeit, die Gewalt und das Ansehen betrifft, gar kein Unterscheid gemachet werde.</p>
        <p>II. Daß über 1000 Jahr nach Christi Geburth verstrichen, daß die Käyser das Recht, einen            Souverainen Fürsten zum Könige zu machen, ohne wann einer die Crone sich selbsten aus            eigener Macht aufsetzen wollen, beständig in der Christlichen und Catholischen Kirchen            gebraucht haben, dabey man der Päbste weder vonnöthen gehabt, noch selbiger mit einem            Worte gedacht wurde.</p>
        <p>III. Daß das natürliche Recht, so von keinem Pabst weiß, einem ieden Souverainen Fürsten            frey gebe, einen Nahmen nach eigenem Gefallen anzunehmen, der seinem Staat gemäß sey.</p>
        <p>IV. Daß alle Völcker des Erd-Crayses iederzeit die Gewohnheit unter sich gehalten; daß            einem Souverainen Potentaten frey gegeben worden, einen Nahmen, den er seinem Staat            zuträglich gehalten, aus eigener Macht, ohne das Patent von dem Röm. Stuhl zu hohlen,            anzunehmen, und nach Gefallen zu verändern.</p>
        <p>V. Daß solche Anmassung auch selbst dem Päbstlichen Rechte zuwider, sintemahlen darinnen            unterschiedliche Päbste und sonderlich Innocentius in c. per venerabilem fratrem X. Qui            filii sint legit. Und Pabst Nicolaus in c. Quoniam idem 8. dist. 11. selbst gestünden, daß            sie in Weltlichen Sachen und über Souveraine Häupter nichts zu sagen hätten.</p>
        <p>Auf die Päbstl. Gründe aber wird geantwortet: <note place="foot">vid. Päbstl. Unfug. cap.              3.</note></p>
        <p><note place="right">Beantwortung der Päbstlichen Gründe.</note> Ad I. Die            Statthalterschafft Christi sey ein erdichtetes Wesen, und konte, wann es sich auch in der            That also damit verhielte, auf keine weltliche Herrschafft extendiret werden, wie            diejenige Päbstliche Scribenten, welche ohne Schmeicheley geschrieben, selbst            behaupteten.</p>
        <p>Ad II. Das angeführte Cap. sey vom Pabst Bonifacio VIII gemachet, als welcher der erste            gewesen, der sich eine Herrschafft über die Könige anmaßen wollen, wie blind er aber damit            angekommen, sey aus dem Exempel des Königs Philippi in Franckreich zu ersehen, der ihn            einen Thoren und Narren geheissen. Und ob gemeldetes Decretum Pontificis zwar in dem            Corpore juris Can. stehen geblieben, so hätte dem Päbstl. Stuhl dadurch doch kein Recht            zuwachsen können, ja die älteste und gelehrteste Glossatores hätten sich selbst gescheuet,            solchen Päbstl. Satz zu behaupten, und hätten dahero, ob wohl wider das klare Absehen des            Pabstes Bonifacii, die in dem cap. enthaltene Wörter Spiritualis potestas terrenam            potestatem instituere habet, nur für das Amt der Salbung, welches dem Pabst zukomme            angenommen.</p>
        <p>Ad III. Das Band unter Souverainen Staaten allein sey zu schwach, selbigen dergleichen            Ordnung aufzudringen; dem Pabste würde auch schwerlich der Rang über alle Souveraine            Christliche Potentaten zugestanden werden, sintemahlen demselben nicht einmahl alle            Geistliche z. e. der Patriarch zu Constantinopel und viele Bischöffe in Asia, weichen            wolten; wenigstens sey den Päbsten der Rang von dem Röm. Käyser nie eingeräumet worden;            ausser was zuweilen aus einer Höfflichkeit, oder
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[358/0387] und so zu reden eine Gemeine ausmachten; unter diesen aber der Röm. Pabst die vornehmste Persohn wäre, so müste ein Souverainer Fürst, wann er ein Königl. Tractament annehmen wolte, durch diesen in der Welt die öffentliche Erklährung thun lassen. IV. Daß den Päbsten, als obersten Priestern, das Recht der Königlichen Salbung, und also die declaration gebühre. V. Daß die Päbste vielen Königen die Königliche Würde conferiret, und noch anno 1575 dem Hertzoge zu Florentz. VI. Daß der Pabst durch die Crönung einen Käyser machen, und vielmehr also einem die Königl. Würde, als die geringer, verleihen könte. Die Nichtigkeit solcher Päbstl. Anmaßung aber wird dadurch bewiesen: I. Daß alle höchste Gewalt von Gott komme, und daß die, so solche führen, nichts anders, als gewolmächtigte des allerhöchsten seyn; Dahero in der Heil. Schrifft zwischen den Israelitischen, welche der Hohepriester gesalbet, und den ausländischen Königen, die Cron und Scepter sich entweder selbst aufgesetzet, oder von der Republique empfangen hätten, und was den Nahme, die Würdigkeit, die Gewalt und das Ansehen betrifft, gar kein Unterscheid gemachet werde. Des Päbstl. Anspruchs Nichtigk. II. Daß über 1000 Jahr nach Christi Geburth verstrichen, daß die Käyser das Recht, einen Souverainen Fürsten zum Könige zu machen, ohne wann einer die Crone sich selbsten aus eigener Macht aufsetzen wollen, beständig in der Christlichen und Catholischen Kirchen gebraucht haben, dabey man der Päbste weder vonnöthen gehabt, noch selbiger mit einem Worte gedacht wurde. III. Daß das natürliche Recht, so von keinem Pabst weiß, einem ieden Souverainen Fürsten frey gebe, einen Nahmen nach eigenem Gefallen anzunehmen, der seinem Staat gemäß sey. IV. Daß alle Völcker des Erd-Crayses iederzeit die Gewohnheit unter sich gehalten; daß einem Souverainen Potentaten frey gegeben worden, einen Nahmen, den er seinem Staat zuträglich gehalten, aus eigener Macht, ohne das Patent von dem Röm. Stuhl zu hohlen, anzunehmen, und nach Gefallen zu verändern. V. Daß solche Anmassung auch selbst dem Päbstlichen Rechte zuwider, sintemahlen darinnen unterschiedliche Päbste und sonderlich Innocentius in c. per venerabilem fratrem X. Qui filii sint legit. Und Pabst Nicolaus in c. Quoniam idem 8. dist. 11. selbst gestünden, daß sie in Weltlichen Sachen und über Souveraine Häupter nichts zu sagen hätten. Auf die Päbstl. Gründe aber wird geantwortet: Ad I. Die Statthalterschafft Christi sey ein erdichtetes Wesen, und konte, wann es sich auch in der That also damit verhielte, auf keine weltliche Herrschafft extendiret werden, wie diejenige Päbstliche Scribenten, welche ohne Schmeicheley geschrieben, selbst behaupteten. Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad II. Das angeführte Cap. sey vom Pabst Bonifacio VIII gemachet, als welcher der erste gewesen, der sich eine Herrschafft über die Könige anmaßen wollen, wie blind er aber damit angekommen, sey aus dem Exempel des Königs Philippi in Franckreich zu ersehen, der ihn einen Thoren und Narren geheissen. Und ob gemeldetes Decretum Pontificis zwar in dem Corpore juris Can. stehen geblieben, so hätte dem Päbstl. Stuhl dadurch doch kein Recht zuwachsen können, ja die älteste und gelehrteste Glossatores hätten sich selbst gescheuet, solchen Päbstl. Satz zu behaupten, und hätten dahero, ob wohl wider das klare Absehen des Pabstes Bonifacii, die in dem cap. enthaltene Wörter Spiritualis potestas terrenam potestatem instituere habet, nur für das Amt der Salbung, welches dem Pabst zukomme angenommen. Ad III. Das Band unter Souverainen Staaten allein sey zu schwach, selbigen dergleichen Ordnung aufzudringen; dem Pabste würde auch schwerlich der Rang über alle Souveraine Christliche Potentaten zugestanden werden, sintemahlen demselben nicht einmahl alle Geistliche z. e. der Patriarch zu Constantinopel und viele Bischöffe in Asia, weichen wolten; wenigstens sey den Päbsten der Rang von dem Röm. Käyser nie eingeräumet worden; ausser was zuweilen aus einer Höfflichkeit, oder vid. late dict. Päbstlicher Unfug. cap. 2. vid. Päbstl. Unfug. cap. 3.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/387
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/387>, abgerufen am 22.11.2024.