Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Wowider aber eingewendet zu werden pfleget: Derer Beantwortung. Ad I. Die vorgegebene Statthalterschafft Christi auf Erden sey ein erdichtetes Wesen, und schon längstens so wohl von Geist-als Weltlichen refutiret worden; Wann aber auch zugegeben würde, daß der Pabst ein Statthalter Christi sey, so könne er sich deshalb doch keiner weltlichen Gewalt anmaßen, weil Christus selber sage: Sein Reich sey nicht von dieser Welt; Nun könne aber ein Vicarius sich keiner grössern Gewalt anmaßen, als sein Principalis. Ad II. Daß das Röm. Volck itzo noch die Macht habe, die es vor diesem gehabt, sey irrig, maßen dasselbe itzo nicht mehr seine vorige Freyheit hätte, sondern gleich andern der Päbstl. Herrschafft unterworffen wäre; Dann es sey dieser nicht mehr ein Bürger von Rom, wie vormahlen, sondern ein absoluter Herr davon, und was er vorrehme, thäte er nicht im Nahmen des Volckes, tanquam corporis, sondern in seinem eigenen Nahmen, sc. Die Wahl eines Käyses stehe auch itzo nicht bey dem Röm. Volck, oder dem Pabst, sondern bey den Churfürsten des Reichs. Itziger Zustand. Itzo scheinet es habe sich der Päbstl. Stuhl solches praetendirten Rechtes begeben, weil man nicht findet, daß er sich bey letztem interregno gemeldet. Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetendirtem Rechte die Könige zu erklähren und zu crönen. WAs vor Gewalt und Autorität sich die Päbste vor diesem über gekrönte Häupter heraus genommen, davon sind alle Historien vol. Ob nun solche Autorität zwar in den 2 letzt verflossenen Seculis ziemlich gefallen, und man also vermeinen sollen, es würde der Päbstl. Stuhl nunmehro bescheidener geworden seyn, so hat man doch zu Anfang des itzigen Seculi vernehmen müssen, daß derselbe die ehemahls praetendirte Herrschafft über gekrönte Häupter noch nicht vergessen, indem sich Pabst Clemens XI nicht gescheuet, den von Sr. Königl. Maj. in Preussen angenommenen Königl. Titul in einem besondern Brevi vor ungültig zu declariren, aus Ursache, daß solche Annehmung der Königl. Hoheit denen Apostolischen Verordnungen zuwider, und der Päbstl. Autorität zum praejuditz gereiche. sc. Die Gründe aber, womit so wohl die Päbste selbst, als auch diejenigen Scribenten, so denselben schmeicheln wollen, solche Austheilung der weltlichen dignitäten dem Päbstl. Stuhl zuschreiben, bestehen hauptsächlich darinnen: Päbstl. Gründe. I. Daß die Päbste Christi Statthalter auf Erden, und dahero über alle Könige zu herrschen hätten. II. Daß in c. Unam sanctam. 1. de Maj. & Obedientia. Extravag. Commun. ausdrücklich decretiret, daß die Päbste Macht hätten Könige einzusetzen. III. Daß die Erklährung aller Würdigkeit in einem ieden Staat von der ersten oder höchsten Persohn in demselben verrichtet werde; Weil nun alle Souveraine Staaten durch ein allgemeines Völcker- oder Staats-Recht zusammen verbunden wären, vid. Schütz Vol. 1. Jur. Publ. Exerc. 2. th. 4. lit. c. p 79. & Exerc. 5. th. 7. lit. D. p. 317. Limnae. L. 3. J. P. c. 12. n. 11. & 12. Rumelin. ad A. B. Disc. 4. th. 13. add. Conring. disp. de Negot. Convent. Imp. §. 54. Conf. omnino Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 4. p. 9. seqq. Thulemar. de Octovir. th. 32. p. 395. Quod extat in Scripto, cui Tit. Päbstl. Unfug wider die Cron Preussen. p. 87. seqq. Verba initialia ita sonant: Clemens Papa XI. &c. Etsi nobis persuasum sit, Majestatem tuam nullo modo probare consilium, deterrimo in Christiana Republ. exemplo, a Friderico Marchione Brandeburgensi susceptum, dum regium nomen publice usurpare praesumpsit, in eo tamen, quod factum hujusmodi Apostolicarum sanctionum dispositioni contrarium & hujus sanctae sedis autoritati injuriosum esse dignoscitur, ex quo scil. Sacra regalis dignitas ab homine Acatholico non sine Ecclesiae contemptu, assumitur, &c. vid. late Scriptum jam citatum. Päbstlicher Unfug. c. 3. & Scriptores ibi magno numero allegati.
Wowider aber eingewendet zu werden pfleget: Derer Beantwortung. Ad I. Die vorgegebene Statthalterschafft Christi auf Erden sey ein erdichtetes Wesen, und schon längstens so wohl von Geist-als Weltlichen refutiret worden; Wann aber auch zugegeben würde, daß der Pabst ein Statthalter Christi sey, so könne er sich deshalb doch keiner weltlichen Gewalt anmaßen, weil Christus selber sage: Sein Reich sey nicht von dieser Welt; Nun könne aber ein Vicarius sich keiner grössern Gewalt anmaßen, als sein Principalis. Ad II. Daß das Röm. Volck itzo noch die Macht habe, die es vor diesem gehabt, sey irrig, maßen dasselbe itzo nicht mehr seine vorige Freyheit hätte, sondern gleich andern der Päbstl. Herrschafft unterworffen wäre; Dann es sey dieser nicht mehr ein Bürger von Rom, wie vormahlen, sondern ein absoluter Herr davon, und was er vorrehme, thäte er nicht im Nahmen des Volckes, tanquam corporis, sondern in seinem eigenen Nahmen, sc. Die Wahl eines Käyses stehe auch itzo nicht bey dem Röm. Volck, oder dem Pabst, sondern bey den Churfürsten des Reichs. Itziger Zustand. Itzo scheinet es habe sich der Päbstl. Stuhl solches praetendirten Rechtes begeben, weil man nicht findet, daß er sich bey letztem interregno gemeldet. Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetendirtem Rechte die Könige zu erklähren und zu crönen. WAs vor Gewalt und Autorität sich die Päbste vor diesem über gekrönte Häupter heraus genommen, davon sind alle Historien vol. Ob nun solche Autorität zwar in den 2 letzt verflossenen Seculis ziemlich gefallen, und man also vermeinen sollen, es würde der Päbstl. Stuhl nunmehro bescheidener geworden seyn, so hat man doch zu Anfang des itzigen Seculi vernehmen müssen, daß derselbe die ehemahls praetendirte Herrschafft über gekrönte Häupter noch nicht vergessen, indem sich Pabst Clemens XI nicht gescheuet, den von Sr. Königl. Maj. in Preussen angenommenen Königl. Titul in einem besondern Brevi vor ungültig zu declariren, aus Ursache, daß solche Annehmung der Königl. Hoheit denen Apostolischen Verordnungen zuwider, und der Päbstl. Autorität zum praejuditz gereiche. sc. Die Gründe aber, womit so wohl die Päbste selbst, als auch diejenigen Scribenten, so denselben schmeicheln wollen, solche Austheilung der weltlichen dignitäten dem Päbstl. Stuhl zuschreiben, bestehen hauptsächlich darinnen: Päbstl. Gründe. I. Daß die Päbste Christi Statthalter auf Erden, und dahero über alle Könige zu herrschen hätten. II. Daß in c. Unam sanctam. 1. de Maj. & Obedientia. Extravag. Commun. ausdrücklich decretiret, daß die Päbste Macht hätten Könige einzusetzen. III. Daß die Erklährung aller Würdigkeit in einem ieden Staat von der ersten oder höchsten Persohn in demselben verrichtet werde; Weil nun alle Souveraine Staaten durch ein allgemeines Völcker- oder Staats-Recht zusammen verbunden wären, vid. Schütz Vol. 1. Jur. Publ. Exerc. 2. th. 4. lit. c. p 79. & Exerc. 5. th. 7. lit. D. p. 317. Limnae. L. 3. J. P. c. 12. n. 11. & 12. Rumelin. ad A. B. Disc. 4. th. 13. add. Conring. disp. de Negot. Convent. Imp. §. 54. Conf. omnino Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 4. p. 9. seqq. Thulemar. de Octovir. th. 32. p. 395. Quod extat in Scripto, cui Tit. Päbstl. Unfug wider die Cron Preussen. p. 87. seqq. Verba initialia ita sonant: Clemens Papa XI. &c. Etsi nobis persuasum sit, Majestatem tuam nullo modo probare consilium, deterrimo in Christiana Republ. exemplo, a Friderico Marchione Brandeburgensi susceptum, dum regium nomen publice usurpare praesumpsit, in eo tamen, quod factum hujusmodi Apostolicarum sanctionum dispositioni contrarium & hujus sanctae sedis autoritati injuriosum esse dignoscitur, ex quo scil. Sacra regalis dignitas ab homine Acatholico non sine Ecclesiae contemptu, assumitur, &c. vid. late Scriptum jam citatum. Päbstlicher Unfug. c. 3. & Scriptores ibi magno numero allegati.
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Wowider aber eingewendet zu werden pfleget:
Ad I. Die vorgegebene Statthalterschafft Christi auf Erden sey ein erdichtetes Wesen, und schon längstens so wohl von Geist-als Weltlichen refutiret worden; Wann aber auch zugegeben würde, daß der Pabst ein Statthalter Christi sey, so könne er sich deshalb doch keiner weltlichen Gewalt anmaßen, weil Christus selber sage: Sein Reich sey nicht von dieser Welt; Nun könne aber ein Vicarius sich keiner grössern Gewalt anmaßen, als sein Principalis.
Derer Beantwortung. Ad II. Daß das Röm. Volck itzo noch die Macht habe, die es vor diesem gehabt, sey irrig, maßen dasselbe itzo nicht mehr seine vorige Freyheit hätte, sondern gleich andern der Päbstl. Herrschafft unterworffen wäre; Dann es sey dieser nicht mehr ein Bürger von Rom, wie vormahlen, sondern ein absoluter Herr davon, und was er vorrehme, thäte er nicht im Nahmen des Volckes, tanquam corporis, sondern in seinem eigenen Nahmen, sc. Die Wahl eines Käyses stehe auch itzo nicht bey dem Röm. Volck, oder dem Pabst, sondern bey den Churfürsten des Reichs.
Itziger Zustand. Itzo scheinet es habe sich der Päbstl. Stuhl solches praetendirten Rechtes begeben, weil man nicht findet, daß er sich bey letztem interregno gemeldet.
Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetendirtem Rechte die Könige zu erklähren und zu crönen.
WAs vor Gewalt und Autorität sich die Päbste vor diesem über gekrönte Häupter heraus genommen, davon sind alle Historien vol. Ob nun solche Autorität zwar in den 2 letzt verflossenen Seculis ziemlich gefallen, und man also vermeinen sollen, es würde der Päbstl. Stuhl nunmehro bescheidener geworden seyn, so hat man doch zu Anfang des itzigen Seculi vernehmen müssen, daß derselbe die ehemahls praetendirte Herrschafft über gekrönte Häupter noch nicht vergessen, indem sich Pabst Clemens XI nicht gescheuet, den von Sr. Königl. Maj. in Preussen angenommenen Königl. Titul in einem besondern Brevi vor ungültig zu declariren, aus Ursache, daß solche Annehmung der Königl. Hoheit denen Apostolischen Verordnungen zuwider, und der Päbstl. Autorität zum praejuditz gereiche. sc.
Die Gründe aber, womit so wohl die Päbste selbst, als auch diejenigen Scribenten, so denselben schmeicheln wollen, solche Austheilung der weltlichen dignitäten dem Päbstl. Stuhl zuschreiben, bestehen hauptsächlich darinnen:
I. Daß die Päbste Christi Statthalter auf Erden, und dahero über alle Könige zu herrschen hätten.
Päbstl. Gründe. II. Daß in c. Unam sanctam. 1. de Maj. & Obedientia. Extravag. Commun. ausdrücklich decretiret, daß die Päbste Macht hätten Könige einzusetzen.
III. Daß die Erklährung aller Würdigkeit in einem ieden Staat von der ersten oder höchsten Persohn in demselben verrichtet werde; Weil nun alle Souveraine Staaten durch ein allgemeines Völcker- oder Staats-Recht zusammen verbunden wären,
vid. Schütz Vol. 1. Jur. Publ. Exerc. 2. th. 4. lit. c. p 79. & Exerc. 5. th. 7. lit. D. p. 317. Limnae. L. 3. J. P. c. 12. n. 11. & 12. Rumelin. ad A. B. Disc. 4. th. 13.
add. Conring. disp. de Negot. Convent. Imp. §. 54.
Conf. omnino Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 4. p. 9. seqq. Thulemar. de Octovir. th. 32. p. 395.
Quod extat in Scripto, cui Tit. Päbstl. Unfug wider die Cron Preussen. p. 87. seqq.
Verba initialia ita sonant: Clemens Papa XI. &c. Etsi nobis persuasum sit, Majestatem tuam nullo modo probare consilium, deterrimo in Christiana Republ. exemplo, a Friderico Marchione Brandeburgensi susceptum, dum regium nomen publice usurpare praesumpsit, in eo tamen, quod factum hujusmodi Apostolicarum sanctionum dispositioni contrarium & hujus sanctae sedis autoritati injuriosum esse dignoscitur, ex quo scil. Sacra regalis dignitas ab homine Acatholico non sine Ecclesiae contemptu, assumitur, &c.
vid. late Scriptum jam citatum. Päbstlicher Unfug. c. 3. & Scriptores ibi magno numero allegati.
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