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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nur bloß das Dominium utile verstanden worden/ zumahlen die Hebung des Fodri ein Stück es supremi Dominii oder der Ober-Herrschafft gewesen.

(8) Des Rudolphi donation sey bißhero noch nicht völlig zum Vorschein kommen/ und würde sie Bzovius wohl gantz referiret haben/ wann sie vorhanden gewesen; es machten selbe über dem viele Amstände verdächtig; wann man solche aber auch admittirte/ so könte doch nicht erwiesen werden/ daß alle Fürsten des Reichs darinnen gewilliget/ ohne derer Consens sie nicht bestehen konte; viel weniger könte erwiesen werden/ daß auch die Ober-Herrschafft zugleich mit cediret worden; Dann der Pabst hätte von Rudolpho nichts als nur die confirmation von des Ottonis IV. und Friderici II. donation verlanget/ in diesen aber wäre denen Päbsten nur das Dominium utile, wie vorhero gemeldet/ eingeräumet; und finde man in folgenden Zeiten nicht/ daß durch des Rudolphi Donation, das in vorigen reservirte Fodrum gehoben worden sc.

(9) Albertus hätte denen Päbsten nichts Neues geschencket/ sondern nur die vorigen/ und sonderlich seines Vaters Ludovici donation, ratificiret/ dahero denen Päbsten hiedurch kein grösser Recht zugewachsen/ als sie durch die vorigen erhalten.

(10) Des Henrici VII Donation sey nul, und dem Reich unpraejudicirlich/ dann es wäre dieselbe nicht allein ohne Consens der Reichs-Stände geschehen/ sondern es wäre der Käyser auch theils durch die erdichtete Donation des Constantini M. theils durch andere falsche und listige persuasiones dazu überredet worden; Dahero auch Henricus selbst / nachdem er eines Bessern belehret worden/ allem Versprochenen nachzukommen Bedencken getragen; Ja es hätte Henricus, wie er in Rom gewesen/ unterschiedliche Ober-Herrschafftliche Actus verrichten; und ihme die Vornehmsten zu Rom schweren lassen / wozu der Pabst gantz still geschwiegen/ und hätten dadurch also beyde Theile zu erkennen geben/ daß nur das blosse Dominium utile verschencket worden/ und daß die Ober-Herrschafft dem Reiche verblieben.

(II) Ludovicus IV hätte dem Pabste zwar zu einem ansehnliche Geschencke Hoffnung gemachet / weil er mit diesem aber nachdem in Streit gerathen/ so wäre nichts daraus geworden / vielmehr hätte er seine Käyserliche Hoheit über die Päbste in vielen Stücken sehen lassen.

(12) Bey des Caroli IV donation befinde sich zwar ein und anderes/ so dieselbe verdächtig machen könte/ wozu nicht wenig contribuire/ daß das letztere diploma von dem erstern/ darinnen Carolus viel unanständliches versprochen/ weit unterschieben; wann man solches Donation aber auch vor wahr annehme/ so könte dadurch doch dem Reiche nicht praejudiciret werden/ weil die Stände des Reichs darinnen nicht consentiret; und ob zwar in dem letztern Diplomate des Consenses gedacht würde/ so sey doch solches nur von wenigen/ die das Instrument als Zeugen unterschrieben hätten/ zu verstehen. Zu dem/ so hätte Carolus IV dem Pabste ausser der Grafschafft Venesin und Avignon in Provence nichts neues geschencket/ sondern der vorigen Käyser donationes nur confirmiret/ daher[unleserliches Material] denen Päbsten hiedurch ein mehrers Recht nicht zugewachsen/ als sie vorhero gehabt; Ja daß Caolus nicht im Sinne gehabt/ dem Päbstlichen Stuhle ausser dem Dominio utili etwas zuzustehen/ sey klährlich daraus abzunehmen/ daß er gleich nach der Krönung scharffe Befehle an die Römer wegen ein und anderer wieder die Päbste und sonsten vor genommenen Neuerungen abgehen lassen/ welches derselbe nicht hätte thun können/ wann er nicht gewust hätte/ daß ihme noch ei nige Gewalt über die Römer zustünde.

(13) Die nachfolgende Käyser hätten/ so viel man in Historien finde/ denen Päbsten nichts geschencket; Die Confirmationes aber/ so von einem und dem andern möchten geschehen seyn/ fundirten sich auf der vorigen Käyser ihre Schenckungen/ und könten denenselben mehrere Krafft nicht beylegen/ als die vorigen donationes selbst gehabt.

Daß aber eine dem Päbstlichen Stuhle unter gewisser Bedingung geschehene donation vor pura zu halten/ solches sey eine invention des Päbstlichen Hofes/ und hätte man davon vor diesem/ da solche Schenckungen geschehen/ nichts gewust.

Ad IV. Daß die Päbste als Staathalter Christi keiner weltlichen Obrigkeit unterworffen / sey absurd, theils weil sie sich wegen ihres Vicariats noch nicht genugsam legitimiret / theils weil Christus sich dessen selber nicht gewägert; Wann man denenselben aber solche

vid. Conring. de Fin. c. 20. §. 7.
vid. Conring. d. l. §. 4. & sqq.
Conring. de. Fin. c. 20. §. 10.
vid. Conring. d. l. §. 13.
Conring. d. l. §. 14. & c. 21. §. 7.
vid. Bzovius in Annal. ad ann. 1555. n. 9.
vid. Conring. d. l. §. 16.
vid. Conring. d. l. §. 17. & seqq.
Conring. d. l. c. 10. §. 23.

nur bloß das Dominium utile verstanden worden/ zumahlen die Hebung des Fodri ein Stück es supremi Dominii oder der Ober-Herrschafft gewesen.

(8) Des Rudolphi donation sey bißhero noch nicht völlig zum Vorschein kommen/ und würde sie Bzovius wohl gantz referiret haben/ wann sie vorhanden gewesen; es machten selbe über dem viele Amstände verdächtig; wann man solche aber auch admittirte/ so könte doch nicht erwiesen werden/ daß alle Fürsten des Reichs darinnen gewilliget/ ohne derer Consens sie nicht bestehen konte; viel weniger könte erwiesen werden/ daß auch die Ober-Herrschafft zugleich mit cediret worden; Dann der Pabst hätte von Rudolpho nichts als nur die confirmation von des Ottonis IV. und Friderici II. donation verlanget/ in diesen aber wäre denen Päbsten nur das Dominium utile, wie vorhero gemeldet/ eingeräumet; und finde man in folgenden Zeiten nicht/ daß durch des Rudolphi Donation, das in vorigen reservirte Fodrum gehoben worden sc.

(9) Albertus hätte denen Päbsten nichts Neues geschencket/ sondern nur die vorigen/ und sonderlich seines Vaters Ludovici donation, ratificiret/ dahero denen Päbsten hiedurch kein grösser Recht zugewachsen/ als sie durch die vorigen erhalten.

(10) Des Henrici VII Donation sey nul, und dem Reich unpraejudicirlich/ dann es wäre dieselbe nicht allein ohne Consens der Reichs-Stände geschehen/ sondern es wäre der Käyser auch theils durch die erdichtete Donation des Constantini M. theils durch andere falsche und listige persuasiones dazu überredet worden; Dahero auch Henricus selbst / nachdem er eines Bessern belehret worden/ allem Versprochenen nachzukommen Bedencken getragen; Ja es hätte Henricus, wie er in Rom gewesen/ unterschiedliche Ober-Herrschafftliche Actus verrichten; und ihme die Vornehmsten zu Rom schweren lassen / wozu der Pabst gantz still geschwiegen/ und hätten dadurch also beyde Theile zu erkennen geben/ daß nur das blosse Dominium utile verschencket worden/ und daß die Ober-Herrschafft dem Reiche verblieben.

(II) Ludovicus IV hätte dem Pabste zwar zu einem ansehnliche Geschencke Hoffnung gemachet / weil er mit diesem aber nachdem in Streit gerathen/ so wäre nichts daraus geworden / vielmehr hätte er seine Käyserliche Hoheit über die Päbste in vielen Stücken sehen lassen.

(12) Bey des Caroli IV donation befinde sich zwar ein und anderes/ so dieselbe verdächtig machen könte/ wozu nicht wenig contribuire/ daß das letztere diploma von dem erstern/ darinnen Carolus viel unanständliches versprochen/ weit unterschieben; wann man solches Donation aber auch vor wahr annehme/ so könte dadurch doch dem Reiche nicht praejudiciret werden/ weil die Stände des Reichs darinnen nicht consentiret; und ob zwar in dem letztern Diplomate des Consenses gedacht würde/ so sey doch solches nur von wenigen/ die das Instrument als Zeugen unterschrieben hätten/ zu verstehen. Zu dem/ so hätte Carolus IV dem Pabste ausser der Grafschafft Venesin und Avignon in Provence nichts neues geschencket/ sondern der vorigen Käyser donationes nur confirmiret/ daher[unleserliches Material] denen Päbsten hiedurch ein mehrers Recht nicht zugewachsen/ als sie vorhero gehabt; Ja daß Caolus nicht im Sinne gehabt/ dem Päbstlichen Stuhle ausser dem Dominio utili etwas zuzustehen/ sey klährlich daraus abzunehmen/ daß er gleich nach der Krönung scharffe Befehle an die Römer wegen ein und anderer wieder die Päbste und sonsten vor genommenen Neuerungen abgehen lassen/ welches derselbe nicht hätte thun können/ wann er nicht gewust hätte/ daß ihme noch ei nige Gewalt über die Römer zustünde.

(13) Die nachfolgende Käyser hätten/ so viel man in Historien finde/ denen Päbsten nichts geschencket; Die Confirmationes aber/ so von einem und dem andern möchten geschehen seyn/ fundirten sich auf der vorigen Käyser ihre Schenckungen/ und könten denenselben mehrere Krafft nicht beylegen/ als die vorigen donationes selbst gehabt.

Daß aber eine dem Päbstlichen Stuhle unter gewisser Bedingung geschehene donation vor pura zu halten/ solches sey eine invention des Päbstlichen Hofes/ und hätte man davon vor diesem/ da solche Schenckungen geschehen/ nichts gewust.

Ad IV. Daß die Päbste als Staathalter Christi keiner weltlichen Obrigkeit unterworffen / sey absurd, theils weil sie sich wegen ihres Vicariats noch nicht genugsam legitimiret / theils weil Christus sich dessen selber nicht gewägert; Wann man denenselben aber solche

vid. Conring. de Fin. c. 20. §. 7.
vid. Conring. d. l. §. 4. & sqq.
Conring. de. Fin. c. 20. §. 10.
vid. Conring. d. l. §. 13.
Conring. d. l. §. 14. & c. 21. §. 7.
vid. Bzovius in Annal. ad ann. 1555. n. 9.
vid. Conring. d. l. §. 16.
vid. Conring. d. l. §. 17. & seqq.
Conring. d. l. c. 10. §. 23.
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nur bloß das            Dominium utile verstanden worden/ zumahlen die Hebung des Fodri ein Stück es supremi            Dominii oder der Ober-Herrschafft gewesen. <note place="foot">vid. Conring. de Fin. c. 20.              §. 7.</note></p>
        <p>(8) Des Rudolphi donation sey bißhero noch nicht völlig zum Vorschein kommen/ und würde            sie Bzovius wohl gantz referiret haben/ wann sie vorhanden gewesen; es machten selbe über            dem viele Amstände verdächtig; wann man solche aber auch admittirte/ so könte doch nicht            erwiesen werden/ daß alle Fürsten des Reichs darinnen gewilliget/ ohne derer Consens sie            nicht bestehen konte; viel weniger könte erwiesen werden/ daß auch die Ober-Herrschafft            zugleich mit cediret worden; Dann der Pabst hätte von Rudolpho nichts als nur die            confirmation von des Ottonis IV. und Friderici II. donation verlanget/ in diesen aber            wäre denen Päbsten nur das Dominium utile, wie vorhero gemeldet/ eingeräumet; und finde            man in folgenden Zeiten nicht/ daß durch des Rudolphi Donation, das in vorigen reservirte            Fodrum gehoben worden sc. <note place="foot">vid. Conring. d. l. §. 4. &amp;            sqq.</note></p>
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        <p>(10) Des Henrici VII Donation sey nul, und dem Reich unpraejudicirlich/ dann es wäre            dieselbe nicht allein ohne Consens der Reichs-Stände geschehen/ sondern es wäre der            Käyser auch theils durch die erdichtete Donation des Constantini M. theils durch andere            falsche und listige persuasiones dazu überredet worden; Dahero auch Henricus selbst /            nachdem er eines Bessern belehret worden/ allem Versprochenen nachzukommen Bedencken            getragen; Ja es hätte Henricus, wie er in Rom gewesen/ unterschiedliche            Ober-Herrschafftliche Actus verrichten; und ihme die Vornehmsten zu Rom schweren lassen /            wozu der Pabst gantz still geschwiegen/ und hätten dadurch also beyde Theile zu erkennen            geben/ daß nur das blosse Dominium utile verschencket worden/ und daß die            Ober-Herrschafft dem Reiche verblieben. <note place="foot">vid. Conring. d. l. §.              13.</note></p>
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        <p>(12) Bey des Caroli IV donation befinde sich zwar ein und anderes/ so dieselbe            verdächtig machen könte/ wozu nicht wenig contribuire/ daß das letztere diploma von dem            erstern/ darinnen Carolus viel unanständliches versprochen/ weit unterschieben; wann man            solches Donation aber auch vor wahr annehme/ so könte dadurch doch dem Reiche nicht            praejudiciret werden/ weil die Stände des Reichs darinnen nicht consentiret; und ob zwar            in dem letztern Diplomate des Consenses gedacht würde/ so sey doch solches nur von            wenigen/ die das Instrument als Zeugen unterschrieben hätten/ zu verstehen. Zu dem/ so            hätte Carolus IV dem Pabste ausser der Grafschafft Venesin und Avignon in Provence nichts            neues geschencket/ sondern der vorigen Käyser donationes nur confirmiret/ daher<gap reason="illegible"/> denen            Päbsten hiedurch ein mehrers Recht nicht zugewachsen/ als sie vorhero gehabt; Ja daß            Caolus nicht im Sinne gehabt/ dem Päbstlichen Stuhle ausser dem Dominio utili etwas            zuzustehen/ sey klährlich daraus abzunehmen/ daß er gleich nach der Krönung scharffe            Befehle <note place="foot">vid. Bzovius in Annal. ad ann. 1555. n. 9.</note> an die Römer            wegen ein und anderer wieder die Päbste und sonsten vor genommenen Neuerungen abgehen            lassen/ welches derselbe nicht hätte thun können/ wann er nicht gewust hätte/ daß ihme            noch ei nige Gewalt über die Römer zustünde. <note place="foot">vid. Conring. d. l. §.              16.</note></p>
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[10/0038] nur bloß das Dominium utile verstanden worden/ zumahlen die Hebung des Fodri ein Stück es supremi Dominii oder der Ober-Herrschafft gewesen. (8) Des Rudolphi donation sey bißhero noch nicht völlig zum Vorschein kommen/ und würde sie Bzovius wohl gantz referiret haben/ wann sie vorhanden gewesen; es machten selbe über dem viele Amstände verdächtig; wann man solche aber auch admittirte/ so könte doch nicht erwiesen werden/ daß alle Fürsten des Reichs darinnen gewilliget/ ohne derer Consens sie nicht bestehen konte; viel weniger könte erwiesen werden/ daß auch die Ober-Herrschafft zugleich mit cediret worden; Dann der Pabst hätte von Rudolpho nichts als nur die confirmation von des Ottonis IV. und Friderici II. donation verlanget/ in diesen aber wäre denen Päbsten nur das Dominium utile, wie vorhero gemeldet/ eingeräumet; und finde man in folgenden Zeiten nicht/ daß durch des Rudolphi Donation, das in vorigen reservirte Fodrum gehoben worden sc. (9) Albertus hätte denen Päbsten nichts Neues geschencket/ sondern nur die vorigen/ und sonderlich seines Vaters Ludovici donation, ratificiret/ dahero denen Päbsten hiedurch kein grösser Recht zugewachsen/ als sie durch die vorigen erhalten. (10) Des Henrici VII Donation sey nul, und dem Reich unpraejudicirlich/ dann es wäre dieselbe nicht allein ohne Consens der Reichs-Stände geschehen/ sondern es wäre der Käyser auch theils durch die erdichtete Donation des Constantini M. theils durch andere falsche und listige persuasiones dazu überredet worden; Dahero auch Henricus selbst / nachdem er eines Bessern belehret worden/ allem Versprochenen nachzukommen Bedencken getragen; Ja es hätte Henricus, wie er in Rom gewesen/ unterschiedliche Ober-Herrschafftliche Actus verrichten; und ihme die Vornehmsten zu Rom schweren lassen / wozu der Pabst gantz still geschwiegen/ und hätten dadurch also beyde Theile zu erkennen geben/ daß nur das blosse Dominium utile verschencket worden/ und daß die Ober-Herrschafft dem Reiche verblieben. (II) Ludovicus IV hätte dem Pabste zwar zu einem ansehnliche Geschencke Hoffnung gemachet / weil er mit diesem aber nachdem in Streit gerathen/ so wäre nichts daraus geworden / vielmehr hätte er seine Käyserliche Hoheit über die Päbste in vielen Stücken sehen lassen. (12) Bey des Caroli IV donation befinde sich zwar ein und anderes/ so dieselbe verdächtig machen könte/ wozu nicht wenig contribuire/ daß das letztere diploma von dem erstern/ darinnen Carolus viel unanständliches versprochen/ weit unterschieben; wann man solches Donation aber auch vor wahr annehme/ so könte dadurch doch dem Reiche nicht praejudiciret werden/ weil die Stände des Reichs darinnen nicht consentiret; und ob zwar in dem letztern Diplomate des Consenses gedacht würde/ so sey doch solches nur von wenigen/ die das Instrument als Zeugen unterschrieben hätten/ zu verstehen. Zu dem/ so hätte Carolus IV dem Pabste ausser der Grafschafft Venesin und Avignon in Provence nichts neues geschencket/ sondern der vorigen Käyser donationes nur confirmiret/ daher_ denen Päbsten hiedurch ein mehrers Recht nicht zugewachsen/ als sie vorhero gehabt; Ja daß Caolus nicht im Sinne gehabt/ dem Päbstlichen Stuhle ausser dem Dominio utili etwas zuzustehen/ sey klährlich daraus abzunehmen/ daß er gleich nach der Krönung scharffe Befehle an die Römer wegen ein und anderer wieder die Päbste und sonsten vor genommenen Neuerungen abgehen lassen/ welches derselbe nicht hätte thun können/ wann er nicht gewust hätte/ daß ihme noch ei nige Gewalt über die Römer zustünde. (13) Die nachfolgende Käyser hätten/ so viel man in Historien finde/ denen Päbsten nichts geschencket; Die Confirmationes aber/ so von einem und dem andern möchten geschehen seyn/ fundirten sich auf der vorigen Käyser ihre Schenckungen/ und könten denenselben mehrere Krafft nicht beylegen/ als die vorigen donationes selbst gehabt. Daß aber eine dem Päbstlichen Stuhle unter gewisser Bedingung geschehene donation vor pura zu halten/ solches sey eine invention des Päbstlichen Hofes/ und hätte man davon vor diesem/ da solche Schenckungen geschehen/ nichts gewust. Ad IV. Daß die Päbste als Staathalter Christi keiner weltlichen Obrigkeit unterworffen / sey absurd, theils weil sie sich wegen ihres Vicariats noch nicht genugsam legitimiret / theils weil Christus sich dessen selber nicht gewägert; Wann man denenselben aber solche vid. Conring. de Fin. c. 20. §. 7. vid. Conring. d. l. §. 4. & sqq. Conring. de. Fin. c. 20. §. 10. vid. Conring. d. l. §. 13. Conring. d. l. §. 14. & c. 21. §. 7. vid. Bzovius in Annal. ad ann. 1555. n. 9. vid. Conring. d. l. §. 16. vid. Conring. d. l. §. 17. & seqq. Conring. d. l. c. 10. §. 23.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/38>, abgerufen am 24.11.2024.