Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Andreas II regieret. Und sey demselben hierinnen so viel weniger zu glauben, weil er auch in andern Sachen offt sehr geirret. Ad IV. Was von König Ludovico II gemeldet würde, sey auch nicht gar zu gläublich, weil anno 1280 Ladislau III und nicht Ludovicus II regieret hätte; wann es sich damit aber auch also verhielte, so involvire doch eine Zinßzahlung nicht gleich ein dominum directum, weil sie auch ex alio titulo geschehen könne. Itziger Zustand. Itzo haben die Päbste in Weltlichen Sachen wenig oder nichts in Ungarn zu sagen, und scheinet also auch, daß sie sich schon längst ihres Rechtes begeben: Weil Honorius III davon in c. 33. extr. de jurej. und Pius IV beym Thuano dessen keine Meldung thut. Siebzehendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhls Praetension auf die Ober-Herrschafft über Dalmatien und Croatien. Päbstl. Fundament. HIerauff will dem Päbstl. Stuhl einiges Recht zugeschrieben werden, weil Hertzog Demetrius zu Dalmatien und Croatien diese Provintzien dem Päbstlichen Stuhl anno 1076 soll unterworffen, und einen jährlichen Tribut versprochen haben, damit er von Pabst Gregorio den Königlichen Titul erhalten. Deme aber von andern entgegen gesetzet wird: Dessen Beantwortung. I. Demetrius sey nicht Herr von gantz Dalmatien und Croatien gewesen, und habe es also dem Päbstl. Stuhl auch nicht gantz unterwerffen können, dann der Strich an dem Meer hätte allezeit die Griechische Käyser vor ihre Oberherren erkennet; Dahero Petrus Orselus, Hertzog zu Venedig denselben mit Bewilligung der Griechischen Käyser Basilii ung Constantii anno 999, und also vor Demetrio, der Republique Venedig unterworffen, und deshalb auch den Titul Hertzog zu Dalmatien und Croatien geführet, welche auch Vitalis Falerius, wie er anno 1084 zum Hertzog in Venedig erwehlet worden, durch eine Gesandschafft an Alexium erhalten; und ob zwar die Könige in Ungarn und Dalmatien öffters gesuchet, solches durch Waffen an sich zu bringen, so hätten die Venetianer sich doch allezeit dabey mainteniret. II. Daß König Demetrius, weil er keine Erben gehabt, diese seine Reiche seiner Gemahling Gheisae in Testament vermachet, welche solche hinwiederumb auf ihren Bruder König Ladislaum in Ungarn transferiret/ und sey also Dalmatien und Croatien mit der Cron Ungarn vereiniget worden, ohne daß des Päbstlichen Stuhles die geringste Meldung geschehen. III. Daß es annoch ungewiß, ob der von Pabst Gregorio stipulirte Tribut iemahlen gezahlet, oder wie viel Jahre er gezahlet worden. Achtzehendes Capitel, Von des Päbstl. Stuhles Praetension auf die Ober-Herrschafft über Rußland. Päbstl. Fundament. HIerauff soll der Päbstl. Stuhl ein Recht zu haben vermeinen, weil es Demetrii Sohn noch bey Lebzeiten seines Vatern dem Päbstl. Stuhl unterworffen, und von demselben zu Lehen genommen haben soll, wie solches Steuchus mit ei- L. 49. hist. vid. Aug. Steuchus L. 2. c. 98. Baron. Tom. XI. Annal. p. 484. vid. Anton. Marcelli de jur. sec. Rom. Pontif. c. 19. Conf. Eginhard. in Vita Caroli M. c. 15. Ubi inter ea, quae Carolus M. armis acquisivit, etiam refert Dalmatiam, sed addit: exceptis maritimis civitatibus, quas ob amicitiam, vel junctum cum eo foedus Constantinopolit anum Imperatorem habere permisit, vid. der Kön. in Böhmen praetens. auf Dalmatien. L. 2. c. 97.
Andreas II regieret. Und sey demselben hierinnen so viel weniger zu glauben, weil er auch in andern Sachen offt sehr geirret. Ad IV. Was von König Ludovico II gemeldet würde, sey auch nicht gar zu gläublich, weil anno 1280 Ladislau III und nicht Ludovicus II regieret hätte; wann es sich damit aber auch also verhielte, so involvire doch eine Zinßzahlung nicht gleich ein dominum directum, weil sie auch ex alio titulo geschehen könne. Itziger Zustand. Itzo haben die Päbste in Weltlichen Sachen wenig oder nichts in Ungarn zu sagen, und scheinet also auch, daß sie sich schon längst ihres Rechtes begeben: Weil Honorius III davon in c. 33. extr. de jurej. und Pius IV beym Thuano dessen keine Meldung thut. Siebzehendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhls Praetension auf die Ober-Herrschafft über Dalmatien und Croatien. Päbstl. Fundament. HIerauff will dem Päbstl. Stuhl einiges Recht zugeschrieben werden, weil Hertzog Demetrius zu Dalmatien und Croatien diese Provintzien dem Päbstlichen Stuhl anno 1076 soll unterworffen, und einen jährlichen Tribut versprochen haben, damit er von Pabst Gregorio den Königlichen Titul erhalten. Deme aber von andern entgegen gesetzet wird: Dessen Beantwortung. I. Demetrius sey nicht Herr von gantz Dalmatien und Croatien gewesen, und habe es also dem Päbstl. Stuhl auch nicht gantz unterwerffen können, dann der Strich an dem Meer hätte allezeit die Griechische Käyser vor ihre Oberherren erkennet; Dahero Petrus Orselus, Hertzog zu Venedig denselbẽ mit Bewilligung der Griechischen Käyser Basilii ung Constantii anno 999, und also vor Demetrio, der Republique Venedig unterworffen, und deshalb auch den Titul Hertzog zu Dalmatien und Croatien geführet, welche auch Vitalis Falerius, wie er anno 1084 zum Hertzog in Venedig erwehlet worden, durch eine Gesandschafft an Alexium erhalten; und ob zwar die Könige in Ungarn und Dalmatien öffters gesuchet, solches durch Waffen an sich zu bringen, so hätten die Venetianer sich doch allezeit dabey mainteniret. II. Daß König Demetrius, weil er keine Erben gehabt, diese seine Reiche seiner Gemahling Gheisae in Testament vermachet, welche solche hinwiederumb auf ihren Bruder König Ladislaum in Ungarn transferiret/ und sey also Dalmatien und Croatien mit der Cron Ungarn vereiniget worden, ohne daß des Päbstlichen Stuhles die geringste Meldung geschehen. III. Daß es annoch ungewiß, ob der von Pabst Gregorio stipulirte Tribut iemahlen gezahlet, oder wie viel Jahre er gezahlet worden. Achtzehendes Capitel, Von des Päbstl. Stuhles Praetension auf die Ober-Herrschafft über Rußland. Päbstl. Fundament. HIerauff soll der Päbstl. Stuhl ein Recht zu haben vermeinen, weil es Demetrii Sohn noch bey Lebzeiten seines Vatern dem Päbstl. Stuhl unterworffen, und von demselben zu Lehen genommen haben soll, wie solches Steuchus mit ei- L. 49. hist. vid. Aug. Steuchus L. 2. c. 98. Baron. Tom. XI. Annal. p. 484. vid. Anton. Marcelli de jur. sec. Rom. Pontif. c. 19. Conf. Eginhard. in Vita Caroli M. c. 15. Ubi inter ea, quae Carolus M. armis acquisivit, etiam refert Dalmatiam, sed addit: exceptis maritimis civitatibus, quas ob amicitiam, vel junctum cum eo foedus Constantinopolit anum Imperatorem habere permisit, vid. der Kön. in Böhmen praetens. auf Dalmatien. L. 2. c. 97.
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Andreas II regieret. Und sey demselben hierinnen so viel weniger zu glauben, weil er auch in andern Sachen offt sehr geirret.
Ad IV. Was von König Ludovico II gemeldet würde, sey auch nicht gar zu gläublich, weil anno 1280 Ladislau III und nicht Ludovicus II regieret hätte; wann es sich damit aber auch also verhielte, so involvire doch eine Zinßzahlung nicht gleich ein dominum directum, weil sie auch ex alio titulo geschehen könne.
Itzo haben die Päbste in Weltlichen Sachen wenig oder nichts in Ungarn zu sagen, und scheinet also auch, daß sie sich schon längst ihres Rechtes begeben: Weil Honorius III davon in c. 33. extr. de jurej. und Pius IV beym Thuano dessen keine Meldung thut.
Itziger Zustand. Siebzehendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhls Praetension auf die Ober-Herrschafft über Dalmatien und Croatien.
HIerauff will dem Päbstl. Stuhl einiges Recht zugeschrieben werden, weil Hertzog Demetrius zu Dalmatien und Croatien diese Provintzien dem Päbstlichen Stuhl anno 1076 soll unterworffen, und einen jährlichen Tribut versprochen haben, damit er von Pabst Gregorio den Königlichen Titul erhalten.
Päbstl. Fundament. Deme aber von andern entgegen gesetzet wird:
I. Demetrius sey nicht Herr von gantz Dalmatien und Croatien gewesen, und habe es also dem Päbstl. Stuhl auch nicht gantz unterwerffen können, dann der Strich an dem Meer hätte allezeit die Griechische Käyser vor ihre Oberherren erkennet; Dahero Petrus Orselus, Hertzog zu Venedig denselbẽ mit Bewilligung der Griechischen Käyser Basilii ung Constantii anno 999, und also vor Demetrio, der Republique Venedig unterworffen, und deshalb auch den Titul Hertzog zu Dalmatien und Croatien geführet, welche auch Vitalis Falerius, wie er anno 1084 zum Hertzog in Venedig erwehlet worden, durch eine Gesandschafft an Alexium erhalten; und ob zwar die Könige in Ungarn und Dalmatien öffters gesuchet, solches durch Waffen an sich zu bringen, so hätten die Venetianer sich doch allezeit dabey mainteniret.
Dessen Beantwortung. II. Daß König Demetrius, weil er keine Erben gehabt, diese seine Reiche seiner Gemahling Gheisae in Testament vermachet, welche solche hinwiederumb auf ihren Bruder König Ladislaum in Ungarn transferiret/ und sey also Dalmatien und Croatien mit der Cron Ungarn vereiniget worden, ohne daß des Päbstlichen Stuhles die geringste Meldung geschehen.
III. Daß es annoch ungewiß, ob der von Pabst Gregorio stipulirte Tribut iemahlen gezahlet, oder wie viel Jahre er gezahlet worden.
Achtzehendes Capitel, Von des Päbstl. Stuhles Praetension auf die Ober-Herrschafft über Rußland.
HIerauff soll der Päbstl. Stuhl ein Recht zu haben vermeinen, weil es Demetrii Sohn noch bey Lebzeiten seines Vatern dem Päbstl. Stuhl unterworffen, und von demselben zu Lehen genommen haben soll, wie solches Steuchus mit ei-
Päbstl. Fundament.
L. 49. hist.
vid. Aug. Steuchus L. 2. c. 98. Baron. Tom. XI. Annal. p. 484.
vid. Anton. Marcelli de jur. sec. Rom. Pontif. c. 19.
Conf. Eginhard. in Vita Caroli M. c. 15. Ubi inter ea, quae Carolus M. armis acquisivit, etiam refert Dalmatiam, sed addit: exceptis maritimis civitatibus, quas ob amicitiam, vel junctum cum eo foedus Constantinopolit anum Imperatorem habere permisit,
vid. der Kön. in Böhmen praetens. auf Dalmatien.
L. 2. c. 97.
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