Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Böhmen die Königliche Würde nicht von dem Pabst, sondern den Röm. Käysern erhalten, massen Käyser Henricus IV dem Hertzog Vratislao anno 1086 auf dem Reichs-Tage zu Mäyntz zu erst die Königliche Würde conferiret, und nachdem dessen successores sich solches Königlichen Tituls wieder enthalten, so hätte Käyser Fridericus I solchen hinwiederum dem Hertzog Vladislao II, vor sich und seine Nachkommen ertheilet, welchen der Käyser Philippus dem Primislao confirmiret. II. Daß weder unter den Hertzogen und Königen in Böhmen jemand gefunden würde, der Spiccionemus geheissen, noch von denen Päbsten jemand von Hertzog Bentivolio in Böhmen, der anno 995 die H. Tauff empfangen, biß auf obgedachten Vladislaum auf dem Päbstl. Stuhl gesessen, der Nicolaus geheissen, außer Nicolaus II, der aber nur 2 1/2 Jahr regieret hätte; Und ob zwar um selbe Zeit Spidigneus, des obgedachten Vratislai Bruder, Hertzog in Böhmen gewesen, welcher vor Spiccionem gehalten werden könte, so bezeugeten doch die Historien, und darunter auch Bonfinius, daß dieser nicht gantz Böhmen, sondern nur Mähren aus väterlicher Theilung erhalten; und ob er zwar seinem Bruder Vratislao die Helffte von Böhmen mit Gewalt weggenommen, solches demselben aber wieder restituiret, und sich mit ihme versöhnet; Nach dessen Tode Vratislaus mit einmüthiger Wahl zum Hertzoge in Böhmen erwehlet worden. Diesem kan III. beygefüget werden, daß die Päbste selbst vor Böhmen eine Fürbitte bey dem R. Käyser wegen Erhöhung zum Königlichen Stand und Würdigkeit eingeleget. Itziger Zustand. Man findet aber nicht, daß der Päbstliche Stuhl jemahlen auf Böhmen etwas tentiret, und daselbst seine Autorität in weltliche, wie in andern Reichen öffters geschehen, zu befestigen gesuchet hätte. Sechzehendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über das Königreich Ungarn. Historie. OB König Stephanus in Ungarn die Königliche Würde von dem Käyser oder dem Pabste erhalte, darüber sind die Scribenten sehr uneinig; Einige melden, wie Geizo anno 996 gestorben, hätte sein Sohn Stephanus sich mit des Käysers Henrici II Schwester Gisala vermählet, den Christlichen Glauben und in der Tauffe den Nahmen Stephanum angenommen, und sey darauf von dem Käyser zum Könige proclamiret worden; Andere hergegen wollen, die Ungarn hätten bey herankommendem Alter des Hertzogs Ghiesea oder Geizo, dessen Sohn Stephanum, nicht zum Hertzoge, sondern zum Könige erwehlet. Stephanus aber hätte 4 Jahr nach seines Vatern Tode, nehmlich anno 1001 dem Bischoff Astrico zu Gran, den er vieler Geschäffte halber an den Pabst geschicket, zugleich commission gegeben, Se. Päbstl. Heiligkeit zu ersuchen, ihme die Königliche Insignien und die Apostolische Benediction zu geben, weil alle Gewalt von GOtt käme, und alle wichtige Anschläge ohne GOtt nicht glücklich von statten giengen. Weil es sich nun gefüget, daß der Hertzog Misea oder Sacromisea in Pohlen eben um selbe Zeit die Christliche Religion angenommen, und Pabst Benedictum gleichfals um die Insignia ersuchen, dieser aber eine kostbahre Crone vor ihn machen lassen, so hätte der Pabst aus Göttlichem Eingeben, und aller Cardinaele Gutbefinden, diese dem König in Pohlen destinirte Crone dem Könige Stephano in Ungarn zugeschicket, und denselben in seiner Königl. Dignität confirmiret. Man lässet solches aber an seinen Ort gestellet seyn, und meldet nur dieses, daß Stephanus, weil er ohne Kinder verstorben seiner Schwester Sohn Petrum vor seinem Ende zun Successorem benennet, wie dieser aber von Ovone, oder, wie ihn andere nennen, Aba, des Stepha- Conf. Dn. Ludovici Disp. de Auspic. Regum. c. 3. §. 5. p. 80. Conf. Goldast. Tom. 2. der Reichs-Satzungen p. 9. vid. Goldast. d. l. p. 13 vid. Goldast. d. l. p. 14. Literae Pontificis extant ap. Bolesl. Balbin. L. 1. Dec. 1. Miscell. Bohem. Vol. 1. Inter quos Aventin. L. 5. rerum Boj. p. 512. Conring. de Fin. L. 1. c. 17. §. 6. Inter quos Bonfinius Dec. 2. Rer. Vngar. L. 1. & Pontifex Georgius VII. ipse in Epistola ad Geizan R. ap. Baronium ad ann. 1000. n. 20. & ad ann. 1074. n. 81.
Böhmen die Königliche Würde nicht von dem Pabst, sondern den Röm. Käysern erhalten, massen Käyser Henricus IV dem Hertzog Vratislao anno 1086 auf dem Reichs-Tage zu Mäyntz zu erst die Königliche Würde conferiret, und nachdem dessen successores sich solches Königlichen Tituls wieder enthalten, so hätte Käyser Fridericus I solchen hinwiederum dem Hertzog Vladislao II, vor sich und seine Nachkommen ertheilet, welchen der Käyser Philippus dem Primislao confirmiret. II. Daß weder unter den Hertzogen und Königen in Böhmen jemand gefunden würde, der Spiccionemus geheissen, noch von denen Päbsten jemand von Hertzog Bentivolio in Böhmen, der anno 995 die H. Tauff empfangen, biß auf obgedachten Vladislaum auf dem Päbstl. Stuhl gesessen, der Nicolaus geheissen, außer Nicolaus II, der aber nur 2 1/2 Jahr regieret hätte; Und ob zwar um selbe Zeit Spidigneus, des obgedachten Vratislai Bruder, Hertzog in Böhmen gewesen, welcher vor Spiccionem gehalten werden könte, so bezeugeten doch die Historien, und darunter auch Bonfinius, daß dieser nicht gantz Böhmen, sondern nur Mähren aus väterlicher Theilung erhalten; und ob er zwar seinem Bruder Vratislao die Helffte von Böhmen mit Gewalt weggenommen, solches demselben aber wieder restituiret, und sich mit ihme versöhnet; Nach dessen Tode Vratislaus mit einmüthiger Wahl zum Hertzoge in Böhmen erwehlet worden. Diesem kan III. beygefüget werden, daß die Päbste selbst vor Böhmen eine Fürbitte bey dem R. Käyser wegen Erhöhung zum Königlichen Stand und Würdigkeit eingeleget. Itziger Zustand. Man findet aber nicht, daß der Päbstliche Stuhl jemahlen auf Böhmen etwas tentiret, und daselbst seine Autorität in weltliche, wie in andern Reichen öffters geschehen, zu befestigen gesuchet hätte. Sechzehendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über das Königreich Ungarn. Historie. OB König Stephanus in Ungarn die Königliche Würde von dem Käyser oder dem Pabste erhalte, darüber sind die Scribenten sehr uneinig; Einige melden, wie Geizo anno 996 gestorben, hätte sein Sohn Stephanus sich mit des Käysers Henrici II Schwester Gisala vermählet, den Christlichen Glauben und in der Tauffe den Nahmen Stephanum angenommen, und sey darauf von dem Käyser zum Könige proclamiret worden; Andere hergegen wollen, die Ungarn hätten bey herankommendem Alter des Hertzogs Ghiesea oder Geizo, dessen Sohn Stephanum, nicht zum Hertzoge, sondern zum Könige erwehlet. Stephanus aber hätte 4 Jahr nach seines Vatern Tode, nehmlich anno 1001 dem Bischoff Astrico zu Gran, den er vieler Geschäffte halber an den Pabst geschicket, zugleich commission gegeben, Se. Päbstl. Heiligkeit zu ersuchen, ihme die Königliche Insignien und die Apostolische Benediction zu geben, weil alle Gewalt von GOtt käme, und alle wichtige Anschläge ohne GOtt nicht glücklich von statten giengen. Weil es sich nun gefüget, daß der Hertzog Misea oder Sacromisea in Pohlen eben um selbe Zeit die Christliche Religion angenommen, und Pabst Benedictum gleichfals um die Insignia ersuchen, dieser aber eine kostbahre Crone vor ihn machen lassen, so hätte der Pabst aus Göttlichem Eingeben, und aller Cardinaele Gutbefinden, diese dem König in Pohlen destinirte Crone dem Könige Stephano in Ungarn zugeschicket, und denselben in seiner Königl. Dignität confirmiret. Man lässet solches aber an seinen Ort gestellet seyn, und meldet nur dieses, daß Stephanus, weil er ohne Kinder verstorben seiner Schwester Sohn Petrum vor seinem Ende zun Successorem benennet, wie dieser aber von Ovone, oder, wie ihn andere nennen, Aba, des Stepha- Conf. Dn. Ludovici Disp. de Auspic. Regum. c. 3. §. 5. p. 80. Conf. Goldast. Tom. 2. der Reichs-Satzungen p. 9. vid. Goldast. d. l. p. 13 vid. Goldast. d. l. p. 14. Literae Pontificis extant ap. Bolesl. Balbin. L. 1. Dec. 1. Miscell. Bohem. Vol. 1. Inter quos Aventin. L. 5. rerum Boj. p. 512. Conring. de Fin. L. 1. c. 17. §. 6. Inter quos Bonfinius Dec. 2. Rer. Vngar. L. 1. & Pontifex Georgius VII. ipse in Epistola ad Geizan R. ap. Baronium ad ann. 1000. n. 20. & ad ann. 1074. n. 81.
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Böhmen die Königliche Würde nicht von dem Pabst, sondern den Röm. Käysern erhalten, massen Käyser Henricus IV dem Hertzog Vratislao anno 1086 auf dem Reichs-Tage zu Mäyntz zu erst die Königliche Würde conferiret, und nachdem dessen successores sich solches Königlichen Tituls wieder enthalten, so hätte Käyser Fridericus I solchen hinwiederum dem Hertzog Vladislao II, vor sich und seine Nachkommen ertheilet, welchen der Käyser Philippus dem Primislao confirmiret.
II. Daß weder unter den Hertzogen und Königen in Böhmen jemand gefunden würde, der Spiccionemus geheissen, noch von denen Päbsten jemand von Hertzog Bentivolio in Böhmen, der anno 995 die H. Tauff empfangen, biß auf obgedachten Vladislaum auf dem Päbstl. Stuhl gesessen, der Nicolaus geheissen, außer Nicolaus II, der aber nur 2 1/2 Jahr regieret hätte; Und ob zwar um selbe Zeit Spidigneus, des obgedachten Vratislai Bruder, Hertzog in Böhmen gewesen, welcher vor Spiccionem gehalten werden könte, so bezeugeten doch die Historien, und darunter auch Bonfinius, daß dieser nicht gantz Böhmen, sondern nur Mähren aus väterlicher Theilung erhalten; und ob er zwar seinem Bruder Vratislao die Helffte von Böhmen mit Gewalt weggenommen, solches demselben aber wieder restituiret, und sich mit ihme versöhnet; Nach dessen Tode Vratislaus mit einmüthiger Wahl zum Hertzoge in Böhmen erwehlet worden.
Diesem kan III. beygefüget werden, daß die Päbste selbst vor Böhmen eine Fürbitte bey dem R. Käyser wegen Erhöhung zum Königlichen Stand und Würdigkeit eingeleget.
Man findet aber nicht, daß der Päbstliche Stuhl jemahlen auf Böhmen etwas tentiret, und daselbst seine Autorität in weltliche, wie in andern Reichen öffters geschehen, zu befestigen gesuchet hätte.
Itziger Zustand. Sechzehendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über das Königreich Ungarn.
OB König Stephanus in Ungarn die Königliche Würde von dem Käyser oder dem Pabste erhalte, darüber sind die Scribenten sehr uneinig; Einige melden, wie Geizo anno 996 gestorben, hätte sein Sohn Stephanus sich mit des Käysers Henrici II Schwester Gisala vermählet, den Christlichen Glauben und in der Tauffe den Nahmen Stephanum angenommen, und sey darauf von dem Käyser zum Könige proclamiret worden; Andere hergegen wollen, die Ungarn hätten bey herankommendem Alter des Hertzogs Ghiesea oder Geizo, dessen Sohn Stephanum, nicht zum Hertzoge, sondern zum Könige erwehlet. Stephanus aber hätte 4 Jahr nach seines Vatern Tode, nehmlich anno 1001 dem Bischoff Astrico zu Gran, den er vieler Geschäffte halber an den Pabst geschicket, zugleich commission gegeben, Se. Päbstl. Heiligkeit zu ersuchen, ihme die Königliche Insignien und die Apostolische Benediction zu geben, weil alle Gewalt von GOtt käme, und alle wichtige Anschläge ohne GOtt nicht glücklich von statten giengen. Weil es sich nun gefüget, daß der Hertzog Misea oder Sacromisea in Pohlen eben um selbe Zeit die Christliche Religion angenommen, und Pabst Benedictum gleichfals um die Insignia ersuchen, dieser aber eine kostbahre Crone vor ihn machen lassen, so hätte der Pabst aus Göttlichem Eingeben, und aller Cardinaele Gutbefinden, diese dem König in Pohlen destinirte Crone dem Könige Stephano in Ungarn zugeschicket, und denselben in seiner Königl. Dignität confirmiret.
Historie. Man lässet solches aber an seinen Ort gestellet seyn, und meldet nur dieses, daß Stephanus, weil er ohne Kinder verstorben seiner Schwester Sohn Petrum vor seinem Ende zun Successorem benennet, wie dieser aber von Ovone, oder, wie ihn andere nennen, Aba, des Stepha-
Conf. Dn. Ludovici Disp. de Auspic. Regum. c. 3. §. 5. p. 80.
Conf. Goldast. Tom. 2. der Reichs-Satzungen p. 9.
vid. Goldast. d. l. p. 13
vid. Goldast. d. l. p. 14.
Literae Pontificis extant ap. Bolesl. Balbin. L. 1. Dec. 1. Miscell. Bohem. Vol. 1.
Inter quos Aventin. L. 5. rerum Boj. p. 512. Conring. de Fin. L. 1. c. 17. §. 6.
Inter quos Bonfinius Dec. 2. Rer. Vngar. L. 1. & Pontifex Georgius VII. ipse in Epistola ad Geizan R. ap. Baronium ad ann. 1000. n. 20. & ad ann. 1074. n. 81.
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