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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ober-Haupt der Kirchen auf, verboth bey hoher Straffe, daß niemand von seinen Unterthanen hinführo an den Päbstl. Stuhl zu appelliren sich unterstehen solte; zog über dem die Kirchen-Güter nach gerade ein, und blieb dem Pabste in Engeland mehr nichts übrig, als der Nahme der Catholische Religion, welche iedoch auch bald darauff abgeschaffet, und die Evangelische eingeführet wurde; Und hat der Päbstliche Stuhl seit der Zeit zu keiner Autorität in Engeland wieder gelangen können. Zwar suchte Pabst Sixtus V die alte praetension wieder hervor, that die Königin Elisabeth anno 1588 in den Bann, und schenckte das Königreich König Philippo II in Spanien; wie aber die zur execution ausgesandte Spanische Flotte zerstreuet wurde, so muste auch der Pabst alle gefaste Hoffnung wieder fahren lassen.

Indessen haben sich die Päbste ihres Anspruchs nie begeben, und führen zu Behauptung ihres Rechtes an:

Päbstlich Gründe. I. Daß sich schon König Jana, und Offa um das Jahr 740 und 775 dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, und demselben einen perpetuirlichen Zinß, Denarium Petri genannt, versprochen, welcher von dero Nachkommen nicht allein beständig gezahlet, sondern auch erhöhet worden.

II. Daß König Henricus II sich und sein Königreich dem Päbstlichen Stuhl von neuen unterworffen, und daß seit dem, nach Platinae Bericht, alle nachfolgende Könige bekennet, sie hätten das Reich nur aus den Päbstlichen Händen.

III. Daß König Johannes solche Unterwürffigkeit nicht allein renoviret, sondern sein Reich auch als ein Lehen des Päbstlichen Stuhles erkennt, einen jährlichen Zins gezahlet, und demselben die Lehens-Pflicht abgestattet, welches auch dessen Sohn König Henricus III gethan hätte.

Die Engeländer hergegen führen zu Behauptung ihrer Freyheit an:

Englische I. Daß die Reformirte Religion kein Gründe. sichtbares Ober-Haupt erkenne, vielweniger aber einem Priester einräume, über die Königl. Maj. zu herrschen.

II. Daß die Englische Crone durch Waffen, und rechtmäßige Succession, ohne Päbstlichen Beystand, auf die itzige Könige gekommen; Dahero auch Pabst Eleuthericus den König Lucium in Engeland in einem an ihn abgelassenen Schreiben: Gottes Stathalter in seinem Reiche, genennet.

III. Daß die Könige in Engeland den Päbsten so gar nicht unterworffen gewesen, daß sie auch die Macht gehabt Bischöffe zu constituiren, wie bey Polyd. Vergil. L. 11. p. 237. und L. 19. p. 506. zu lesen, ob die Päbste gleich zu weilen saur dazu gesehen.

IV. Daß die Päbste ihr Recht praescribiren lassen, in dem keiner von des Johannis Nachkommen den versprochenen Zinß gezahlet, und die Päbste es dabey bewenden lassen.

Wider die Päbstliche Gründe aber wird eingewendet:

Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad I. Der von König Jna angeordnete, und nach der Zeit beybehaltene Denarius St. Petri sey nicht als ein jährlicher Zinß oder Tribut, sondern als eine Almose vor die in Rom sich auf haltende arme Engeländer, aus pietät, und trieb der Religion, gegeben worden, wie Polydor. Vergilius, der solchen Denarium im Nahmen des Pabstes selbst zu seiner Zeit colligiret, nicht in Abrede wäre; welches auch daraus abzunehmen, daß solcher denarius in einem des Eduardi Brieffe, Eleemosina Regis, und anderswo Regis larga benignitas genennet würde.

Ad II. Daß König Henricus II sich angeführter maßen dem Päbstlichen Stuhle unterworffen haben solte, würde von den wenigsten vor wahr angenommen; Paul. AEmilius thäte dessen keine Meldung, ung Polydor. Vergil. gedencke im angeführten Orte, daß in denen Englischen Jahr-Büchern davon keine Nachricht gefunden würde, die folgende Könige hätten dergleichen auch nicht praestiret.

vid. Burnet. p. 239. seqq. & L. 3. p. 382. seqq. Godvvin. p. 53. seqq. & p. 63. Baker. p. 106. Sleidan. L. 9. & 10. hist. Strauch. Diss. Exot. 1. th. 18.
vid. Thuan. L. 89. hist. Bullam recirat Meteran. in der Niederländisch. Hist. Part. 1. L. 13. p. 617. seqq.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26.
vid. Anton. Marcell. d. c. 27. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 529. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 167.
Spener. d. l. p. 17. in fin.
vid. Anton. Marcelli. d. l. Spener. d. l. Luca de Linda. d. l. Sprenger. d. l.

Ober-Haupt der Kirchen auf, verboth bey hoher Straffe, daß niemand von seinen Unterthanen hinführo an den Päbstl. Stuhl zu appelliren sich unterstehen solte; zog über dem die Kirchen-Güter nach gerade ein, und blieb dem Pabste in Engeland mehr nichts übrig, als der Nahme der Catholische Religion, welche iedoch auch bald darauff abgeschaffet, und die Evangelische eingeführet wurde; Und hat der Päbstliche Stuhl seit der Zeit zu keiner Autorität in Engeland wieder gelangen können. Zwar suchte Pabst Sixtus V die alte praetension wieder hervor, that die Königin Elisabeth anno 1588 in den Bann, und schenckte das Königreich König Philippo II in Spanien; wie aber die zur execution ausgesandte Spanische Flotte zerstreuet wurde, so muste auch der Pabst alle gefaste Hoffnung wieder fahren lassen.

Indessen haben sich die Päbste ihres Anspruchs nie begeben, und führen zu Behauptung ihres Rechtes an:

Päbstlich Gründe. I. Daß sich schon König Jana, und Offa um das Jahr 740 und 775 dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, und demselben einen perpetuirlichen Zinß, Denarium Petri genannt, versprochen, welcher von dero Nachkommen nicht allein beständig gezahlet, sondern auch erhöhet worden.

II. Daß König Henricus II sich und sein Königreich dem Päbstlichen Stuhl von neuen unterworffen, und daß seit dem, nach Platinae Bericht, alle nachfolgende Könige bekennet, sie hätten das Reich nur aus den Päbstlichen Händen.

III. Daß König Johannes solche Unterwürffigkeit nicht allein renoviret, sondern sein Reich auch als ein Lehen des Päbstlichen Stuhles erkennt, einen jährlichen Zins gezahlet, und demselben die Lehens-Pflicht abgestattet, welches auch dessen Sohn König Henricus III gethan hätte.

Die Engeländer hergegen führen zu Behauptung ihrer Freyheit an:

Englische I. Daß die Reformirte Religion kein Gründe. sichtbares Ober-Haupt erkenne, vielweniger aber einem Priester einräume, über die Königl. Maj. zu herrschen.

II. Daß die Englische Crone durch Waffen, und rechtmäßige Succession, ohne Päbstlichen Beystand, auf die itzige Könige gekommen; Dahero auch Pabst Eleuthericus den König Lucium in Engeland in einem an ihn abgelassenen Schreiben: Gottes Stathalter in seinem Reiche, genennet.

III. Daß die Könige in Engeland den Päbsten so gar nicht unterworffen gewesen, daß sie auch die Macht gehabt Bischöffe zu constituiren, wie bey Polyd. Vergil. L. 11. p. 237. und L. 19. p. 506. zu lesen, ob die Päbste gleich zu weilen saur dazu gesehen.

IV. Daß die Päbste ihr Recht praescribiren lassen, in dem keiner von des Johannis Nachkommen den versprochenen Zinß gezahlet, und die Päbste es dabey bewenden lassen.

Wider die Päbstliche Gründe aber wird eingewendet:

Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad I. Der von König Jna angeordnete, und nach der Zeit beybehaltene Denarius St. Petri sey nicht als ein jährlicher Zinß oder Tribut, sondern als eine Almose vor die in Rom sich auf haltende arme Engeländer, aus pietät, und trieb der Religion, gegeben worden, wie Polydor. Vergilius, der solchen Denarium im Nahmen des Pabstes selbst zu seiner Zeit colligiret, nicht in Abrede wäre; welches auch daraus abzunehmen, daß solcher denarius in einem des Eduardi Brieffe, Eleemosina Regis, und anderswo Regis larga benignitas genennet würde.

Ad II. Daß König Henricus II sich angeführter maßen dem Päbstlichen Stuhle unterworffen haben solte, würde von den wenigsten vor wahr angenommen; Paul. AEmilius thäte dessen keine Meldung, ung Polydor. Vergil. gedencke im angeführten Orte, daß in denen Englischen Jahr-Büchern davon keine Nachricht gefunden würde, die folgende Könige hätten dergleichen auch nicht praestiret.

vid. Burnet. p. 239. seqq. & L. 3. p. 382. seqq. Godvvin. p. 53. seqq. & p. 63. Baker. p. 106. Sleidan. L. 9. & 10. hist. Strauch. Diss. Exot. 1. th. 18.
vid. Thuan. L. 89. hist. Bullam recirat Meteran. in der Niederländisch. Hist. Part. 1. L. 13. p. 617. seqq.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26.
vid. Anton. Marcell. d. c. 27. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 529. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 167.
Spener. d. l. p. 17. in fin.
vid. Anton. Marcelli. d. l. Spener. d. l. Luca de Linda. d. l. Sprenger. d. l.
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Ober-Haupt der Kirchen auf, verboth            bey hoher Straffe, daß niemand von seinen Unterthanen hinführo an den Päbstl. Stuhl zu            appelliren sich unterstehen solte; zog über dem die Kirchen-Güter nach gerade ein, und            blieb dem Pabste in Engeland mehr nichts übrig, als der Nahme der Catholische Religion,              <note place="foot">vid. Burnet. p. 239. seqq. &amp; L. 3. p. 382. seqq. Godvvin. p. 53.              seqq. &amp; p. 63. Baker. p. 106. Sleidan. L. 9. &amp; 10. hist. Strauch. Diss. Exot. 1.              th. 18.</note> welche iedoch auch bald darauff abgeschaffet, und die Evangelische            eingeführet wurde; Und hat der Päbstliche Stuhl seit der Zeit zu keiner Autorität in            Engeland wieder gelangen können. Zwar suchte Pabst Sixtus V die alte praetension wieder            hervor, that die Königin Elisabeth anno 1588 in den Bann, und schenckte das Königreich            König Philippo II in Spanien; <note place="foot">vid. Thuan. L. 89. hist. Bullam recirat              Meteran. in der Niederländisch. Hist. Part. 1. L. 13. p. 617. seqq.</note> wie aber die            zur execution ausgesandte Spanische Flotte zerstreuet wurde, so muste auch der Pabst alle            gefaste Hoffnung wieder fahren lassen. <note place="foot">Spener hist. Insign. L. 1. c. 3.              §. 26.</note></p>
        <p>Indessen haben sich die Päbste ihres Anspruchs nie begeben, und führen zu Behauptung            ihres Rechtes an: <note place="foot">vid. Anton. Marcell. d. c. 27. Spener hist. Insign.              L. 1. c. 3. §. 26. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 529. Sprenger de Praetens.              Illustr. p. 167.</note></p>
        <p><note place="left">Päbstlich Gründe.</note> I. Daß sich schon König Jana, und Offa um das            Jahr 740 und 775 dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, und demselben einen perpetuirlichen            Zinß, Denarium Petri genannt, versprochen, welcher von dero Nachkommen nicht allein            beständig gezahlet, sondern auch erhöhet worden.</p>
        <p>II. Daß König Henricus II sich und sein Königreich dem Päbstlichen Stuhl von neuen            unterworffen, und daß seit dem, nach Platinae Bericht, alle nachfolgende Könige bekennet,            sie hätten das Reich nur aus den Päbstlichen Händen.</p>
        <p>III. Daß König Johannes solche Unterwürffigkeit nicht allein renoviret, sondern sein            Reich auch als ein Lehen des Päbstlichen Stuhles erkennt, einen jährlichen Zins gezahlet,            und demselben die Lehens-Pflicht abgestattet, welches auch dessen Sohn König Henricus III            gethan hätte.</p>
        <p>Die Engeländer hergegen führen zu Behauptung ihrer Freyheit an: <note place="foot">Spener. d. l. p. 17. in fin.</note></p>
        <p><note place="left">Englische</note> I. Daß die Reformirte Religion kein <note place="right">Gründe.</note> sichtbares Ober-Haupt erkenne, vielweniger aber einem            Priester einräume, über die Königl. Maj. zu herrschen.</p>
        <p>II. Daß die Englische Crone durch Waffen, und rechtmäßige Succession, ohne Päbstlichen            Beystand, auf die itzige Könige gekommen; Dahero auch Pabst Eleuthericus den König Lucium            in Engeland in einem an ihn abgelassenen Schreiben: Gottes Stathalter in seinem Reiche,            genennet.</p>
        <p>III. Daß die Könige in Engeland den Päbsten so gar nicht unterworffen gewesen, daß sie            auch die Macht gehabt Bischöffe zu constituiren, wie bey Polyd. Vergil. L. 11. p. 237. und            L. 19. p. 506. zu lesen, ob die Päbste gleich zu weilen saur dazu gesehen.</p>
        <p>IV. Daß die Päbste ihr Recht praescribiren lassen, in dem keiner von des Johannis            Nachkommen den versprochenen Zinß gezahlet, und die Päbste es dabey bewenden lassen.</p>
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        <p>Ad II. Daß König Henricus II sich angeführter maßen dem Päbstlichen Stuhle unterworffen            haben solte, würde von den wenigsten vor wahr angenommen; Paul. AEmilius thäte dessen            keine Meldung, ung Polydor. Vergil. gedencke im angeführten Orte, daß in denen Englischen            Jahr-Büchern davon keine Nachricht gefunden würde, die folgende Könige hätten dergleichen            auch nicht praestiret.</p>
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[343/0372] Ober-Haupt der Kirchen auf, verboth bey hoher Straffe, daß niemand von seinen Unterthanen hinführo an den Päbstl. Stuhl zu appelliren sich unterstehen solte; zog über dem die Kirchen-Güter nach gerade ein, und blieb dem Pabste in Engeland mehr nichts übrig, als der Nahme der Catholische Religion, welche iedoch auch bald darauff abgeschaffet, und die Evangelische eingeführet wurde; Und hat der Päbstliche Stuhl seit der Zeit zu keiner Autorität in Engeland wieder gelangen können. Zwar suchte Pabst Sixtus V die alte praetension wieder hervor, that die Königin Elisabeth anno 1588 in den Bann, und schenckte das Königreich König Philippo II in Spanien; wie aber die zur execution ausgesandte Spanische Flotte zerstreuet wurde, so muste auch der Pabst alle gefaste Hoffnung wieder fahren lassen. Indessen haben sich die Päbste ihres Anspruchs nie begeben, und führen zu Behauptung ihres Rechtes an: I. Daß sich schon König Jana, und Offa um das Jahr 740 und 775 dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, und demselben einen perpetuirlichen Zinß, Denarium Petri genannt, versprochen, welcher von dero Nachkommen nicht allein beständig gezahlet, sondern auch erhöhet worden. Päbstlich Gründe. II. Daß König Henricus II sich und sein Königreich dem Päbstlichen Stuhl von neuen unterworffen, und daß seit dem, nach Platinae Bericht, alle nachfolgende Könige bekennet, sie hätten das Reich nur aus den Päbstlichen Händen. III. Daß König Johannes solche Unterwürffigkeit nicht allein renoviret, sondern sein Reich auch als ein Lehen des Päbstlichen Stuhles erkennt, einen jährlichen Zins gezahlet, und demselben die Lehens-Pflicht abgestattet, welches auch dessen Sohn König Henricus III gethan hätte. Die Engeländer hergegen führen zu Behauptung ihrer Freyheit an: I. Daß die Reformirte Religion kein sichtbares Ober-Haupt erkenne, vielweniger aber einem Priester einräume, über die Königl. Maj. zu herrschen. Englische Gründe. II. Daß die Englische Crone durch Waffen, und rechtmäßige Succession, ohne Päbstlichen Beystand, auf die itzige Könige gekommen; Dahero auch Pabst Eleuthericus den König Lucium in Engeland in einem an ihn abgelassenen Schreiben: Gottes Stathalter in seinem Reiche, genennet. III. Daß die Könige in Engeland den Päbsten so gar nicht unterworffen gewesen, daß sie auch die Macht gehabt Bischöffe zu constituiren, wie bey Polyd. Vergil. L. 11. p. 237. und L. 19. p. 506. zu lesen, ob die Päbste gleich zu weilen saur dazu gesehen. IV. Daß die Päbste ihr Recht praescribiren lassen, in dem keiner von des Johannis Nachkommen den versprochenen Zinß gezahlet, und die Päbste es dabey bewenden lassen. Wider die Päbstliche Gründe aber wird eingewendet: Ad I. Der von König Jna angeordnete, und nach der Zeit beybehaltene Denarius St. Petri sey nicht als ein jährlicher Zinß oder Tribut, sondern als eine Almose vor die in Rom sich auf haltende arme Engeländer, aus pietät, und trieb der Religion, gegeben worden, wie Polydor. Vergilius, der solchen Denarium im Nahmen des Pabstes selbst zu seiner Zeit colligiret, nicht in Abrede wäre; welches auch daraus abzunehmen, daß solcher denarius in einem des Eduardi Brieffe, Eleemosina Regis, und anderswo Regis larga benignitas genennet würde. Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad II. Daß König Henricus II sich angeführter maßen dem Päbstlichen Stuhle unterworffen haben solte, würde von den wenigsten vor wahr angenommen; Paul. AEmilius thäte dessen keine Meldung, ung Polydor. Vergil. gedencke im angeführten Orte, daß in denen Englischen Jahr-Büchern davon keine Nachricht gefunden würde, die folgende Könige hätten dergleichen auch nicht praestiret. vid. Burnet. p. 239. seqq. & L. 3. p. 382. seqq. Godvvin. p. 53. seqq. & p. 63. Baker. p. 106. Sleidan. L. 9. & 10. hist. Strauch. Diss. Exot. 1. th. 18. vid. Thuan. L. 89. hist. Bullam recirat Meteran. in der Niederländisch. Hist. Part. 1. L. 13. p. 617. seqq. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. vid. Anton. Marcell. d. c. 27. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 529. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 167. Spener. d. l. p. 17. in fin. vid. Anton. Marcelli. d. l. Spener. d. l. Luca de Linda. d. l. Sprenger. d. l.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/372>, abgerufen am 17.09.2024.