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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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dahin zugestandene Oerter denen Päbsten gehöret/ und hätte solche demnach diesen/ nachdem die Longobarder daraus vertrieben/ wieder zu Händen gesteilet; ja nach Bodini Bericht/ hätte der Pabst solches vorhero stipul[unleserliches Material]rt gehabt; Pipinus aber hätte doch die Ober-Herrschafft darüber ihme vorbehalten; Was vor Gewalt nun der Päbstliche Stuhl dadurch erhalten/ sey zwar ungewiß / doch muthmaßlich/ daß die Bürger noch die meiste Freyheit und Autorität behalten/ weil sie durch solche Donation der Päbstlichen Herrschafft nicht unterworffen worden. Solche des Pipini Donation hätte Carolus M. aus eben dem Irrthum zwar confirmiret/ auch noch was dazu gethan/ jedoch ebenfalls mit Vorbehalt der Oberherrschafft/ wie alle Historici bezeugeten.

Ad III. Die von denen nachfolgenden Käysern geschehene/ oder confirmirte Donationes gründeten sich entweder auf obige des Pipini und Caroli M. seine/ oder wären nur erdichtet/ oder sonsten unkräfftig/ indem die Stände des Reichs nicht darinnen consentiret/ oder die Päbste solche mit List extorquiret/ und so fort an; wenigstens wäre fast in allen denen Käysern/ und dem Reich/ die Oberherrschafft über die geschenckte Güter vorbehalten worden. Dann betreffend in specie (1) des Ludovici P. Donation, so würde solche von denen meisten vor erdichtet gehalten/ vor des Hildebrandi Zeiten hätte man nichts davon gehöret/ und finde man davon nicht die geringste Spur auch bey Päbstlichen Scribenten selber; Die Instrumenta Donationis, so bey Sigonio, Baronio, und Volaterrano zu finden, stimmenten nicht überein; und an 817 da solche zu Achen solte geschehen seyn / wäre kein Päbstlicher Legat mehr zu Achen gewesen; sondern dieser wäre schon mit dem erhaltenen Käyserlichen Consens, wegen der Wahl Pabst Paschalis, nach Rom wieder gekehret gewest; zu geschweigen/ daß die dazumahl übliche administration der Stadt Rom/ und der Päbstlichen Güter/ solcher Donation schnurstracks entgegen stehe.

(2) Caroli Calvi donation könte dem Päbstlichen Stuhl wenig heiffen/ dann weil sich derselbe mit Hülffe des Pabstes in der gewaltsamen/ und unrechtmäßigen Possession von Italien/ und der Käpserlichen Hoheit zu mainteniren gesuchet/ so hätte er dem Pabste alles eingeräumet/ was er nur verlanget/ wiewohl man auch nicht einmahl finde/ daß er dem Pabste alle Herrschafft solte zugestanden haben.

(3) Des Käysers Ottonis I Donation schiene ebenfalls ein erdichtetes Wesen zu seyn/ weil vor Baronio niemand das geringste davon gemeldet; wann dieselbe aber auch vor warhafftig angenommen würde/ so erhelle doch aus dem Diplomate gar deutlich/ daß die Ober-Herrschafft nicht mit transferiret worden.

(4) Otto III hätte zwar dem Päbstlichen Stuhl 8 Grafschafften geschencket/ solche aber dem Reiche nicht gar entzogen/ sondern demselben das Sominium Directum vorbehalten; Daß er aber die Herrschafft über Rom dem Pabste solte geschencket haben/ finde man nicht / vielmehr könte man aus vielen Umständen abnehmen/ daß gedachter Otto III des Caroli Calvi Donation wiederruffen.

(5) Des Henrici II Donation sey ebenfalls sehr verdächtig; wann es sich damit aber auch in der That also verhielte/ so wäre doch auch darinnen dem Reiche das Dominium Directum vorbehalten.

(6) & (7) In des Ottonis IV und Friderici II vorgegebenen Donationen sey nicht zu finden/ daß gedachte Käyser sich des Reichs Gerechtigkeiten über Rom und denen Päbstlichen Gütern begeben hätten; vielmehr bezeugeten die Historien nachfolgender Zeit / daß die Päbste des Reichs und der Käyser Herrschafft noch erkant. Und ob zwar in gedachten Instrumenten gemelet werde/ daß die geschenckte Oerter mit aller Jurisdiction und Herrlichkeit dem Päbstlichen Stuhl solten überlassen seyn/ so hätten sich gemeldete Käyser darinnen doch vorbehalten/ das gewöhnliche fodrum bey Ankunfft nach Rom von ihnen zu heben/ welches eine genugsame Anzeige / daß durch solche Jurisdiction

in Tr. de Republ. Lib. 1. c. 9.
Conring. d. Tr. c. 6. §. 10.
Conring. d. l. §. 9. & 10. & c. 10. §. 15.
Francise. Iren. ad Burgold. Part. 3. p. 90.
Conring. d. l. c. 7. §. 12.
vid. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 25. 26.
Conring. d. l. c. 10. §. 14.
Conring. d. l. c. 10. §. 9.
vid. Conring. de Fin. Imp. c. 10. §. 11. seqq.
vid. Freheri Comment. ad Ottonis III. Donationem. Conring. de Fin. c. 10. §. 17. & de Germ. Imp Rom. c. 10. §. 15. seqq.
vid. Goldast. in Rationali suo & Replic pro Imperio contra Greterum c. 33.
vid. Conring. de Germ. Im. R. c. 10. §. 12. & de Fin. c. 10. § 18
Fodrum war etwas gewisses/ so dem Käyser muste gegeben werden. Otto Frising. L. 2. c. 12. interpretiret es von solchen Sachen/ quae ad fiscum regalem spectabant, und Radevicus saget. Lib. 2. c. 10. militem in hybernis alens Caesar, nuncios pro colligendo Fodro per totam Tusciam, & maritima atque Campaniam direxit. add. Conring. de Fin. c. 10. §. 23.

dahin zugestandene Oerter denen Päbsten gehöret/ und hätte solche demnach diesen/ nachdem die Longobarder daraus vertrieben/ wieder zu Händen gesteilet; ja nach Bodini Bericht/ hätte der Pabst solches vorhero stipul[unleserliches Material]rt gehabt; Pipinus aber hätte doch die Ober-Herrschafft darüber ihme vorbehalten; Was vor Gewalt nun der Päbstliche Stuhl dadurch erhalten/ sey zwar ungewiß / doch muthmaßlich/ daß die Bürger noch die meiste Freyheit und Autorität behalten/ weil sie durch solche Donation der Päbstlichen Herrschafft nicht unterworffen worden. Solche des Pipini Donation hätte Carolus M. aus eben dem Irrthum zwar confirmiret/ auch noch was dazu gethan/ jedoch ebenfalls mit Vorbehalt der Oberherrschafft/ wie alle Historici bezeugeten.

Ad III. Die von denen nachfolgenden Käysern geschehene/ oder confirmirte Donationes gründeten sich entweder auf obige des Pipini und Caroli M. seine/ oder wären nur erdichtet/ oder sonsten unkräfftig/ indem die Stände des Reichs nicht darinnen consentiret/ oder die Päbste solche mit List extorquiret/ und so fort an; wenigstens wäre fast in allen denen Käysern/ und dem Reich/ die Oberherrschafft über die geschenckte Güter vorbehalten worden. Dann betreffend in specie (1) des Ludovici P. Donation, so würde solche von denen meisten vor erdichtet gehalten/ vor des Hildebrandi Zeiten hätte man nichts davon gehöret/ und finde man davon nicht die geringste Spur auch bey Päbstlichen Scribenten selber; Die Instrumenta Donationis, so bey Sigonio, Baronio, und Volaterrano zu finden, stimmenten nicht überein; und an 817 da solche zu Achen solte geschehen seyn / wäre kein Päbstlicher Legat mehr zu Achen gewesen; sondern dieser wäre schon mit dem erhaltenen Käyserlichen Consens, wegen der Wahl Pabst Paschalis, nach Rom wieder gekehret gewest; zu geschweigen/ daß die dazumahl übliche administration der Stadt Rom/ und der Päbstlichen Güter/ solcher Donation schnurstracks entgegen stehe.

(2) Caroli Calvi donation könte dem Päbstlichen Stuhl wenig heiffen/ dann weil sich derselbe mit Hülffe des Pabstes in der gewaltsamen/ und unrechtmäßigen Possession von Italien/ und der Käpserlichen Hoheit zu mainteniren gesuchet/ so hätte er dem Pabste alles eingeräumet/ was er nur verlanget/ wiewohl man auch nicht einmahl finde/ daß er dem Pabste alle Herrschafft solte zugestanden haben.

(3) Des Käysers Ottonis I Donation schiene ebenfalls ein erdichtetes Wesen zu seyn/ weil vor Baronio niemand das geringste davon gemeldet; wann dieselbe aber auch vor warhafftig angenommen würde/ so erhelle doch aus dem Diplomate gar deutlich/ daß die Ober-Herrschafft nicht mit transferiret worden.

(4) Otto III hätte zwar dem Päbstlichen Stuhl 8 Grafschafften geschencket/ solche aber dem Reiche nicht gar entzogen/ sondern demselben das Sominium Directum vorbehalten; Daß er aber die Herrschafft über Rom dem Pabste solte geschencket haben/ finde man nicht / vielmehr könte man aus vielen Umständen abnehmen/ daß gedachter Otto III des Caroli Calvi Donation wiederruffen.

(5) Des Henrici II Donation sey ebenfalls sehr verdächtig; wann es sich damit aber auch in der That also verhielte/ so wäre doch auch darinnen dem Reiche das Dominium Directum vorbehalten.

(6) & (7) In des Ottonis IV und Friderici II vorgegebenen Donationen sey nicht zu finden/ daß gedachte Käyser sich des Reichs Gerechtigkeiten über Rom und denen Päbstlichen Gütern begeben hätten; vielmehr bezeugeten die Historien nachfolgender Zeit / daß die Päbste des Reichs und der Käyser Herrschafft noch erkant. Und ob zwar in gedachten Instrumenten gemelet werde/ daß die geschenckte Oerter mit aller Jurisdiction und Herrlichkeit dem Päbstlichen Stuhl solten überlassen seyn/ so hätten sich gemeldete Käyser darinnen doch vorbehalten/ das gewöhnliche fodrum bey Ankunfft nach Rom von ihnen zu heben/ welches eine genugsame Anzeige / daß durch solche Jurisdiction

in Tr. de Republ. Lib. 1. c. 9.
Conring. d. Tr. c. 6. §. 10.
Conring. d. l. §. 9. & 10. & c. 10. §. 15.
Francise. Iren. ad Burgold. Part. 3. p. 90.
Conring. d. l. c. 7. §. 12.
vid. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 25. 26.
Conring. d. l. c. 10. §. 14.
Conring. d. l. c. 10. §. 9.
vid. Conring. de Fin. Imp. c. 10. §. 11. seqq.
vid. Freheri Comment. ad Ottonis III. Donationem. Conring. de Fin. c. 10. §. 17. & de Germ. Imp Rom. c. 10. §. 15. seqq.
vid. Goldast. in Rationali suo & Replic pro Imperio contra Greterum c. 33.
vid. Conring. de Germ. Im. R. c. 10. §. 12. & de Fin. c. 10. § 18
Fodrum war etwas gewisses/ so dem Käyser muste gegeben werden. Otto Frising. L. 2. c. 12. interpretiret es von solchen Sachen/ quae ad fiscum regalem spectabant, und Radevicus saget. Lib. 2. c. 10. militem in hybernis alens Caesar, nuncios pro colligendo Fodro per totam Tusciam, & maritima atque Campaniam direxit. add. Conring. de Fin. c. 10. §. 23.
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        <p>(3) Des Käysers Ottonis I Donation schiene ebenfalls ein erdichtetes Wesen zu seyn/ weil            vor Baronio niemand das geringste davon gemeldet; <note place="foot">Conring. d. l. c. 10.              §. 9.</note> wann dieselbe aber auch vor warhafftig angenommen würde/ so erhelle doch            aus dem Diplomate gar deutlich/ daß die Ober-Herrschafft nicht mit transferiret worden.              <note place="foot">vid. Conring. de Fin. Imp. c. 10. §. 11. seqq.</note></p>
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[9/0037] dahin zugestandene Oerter denen Päbsten gehöret/ und hätte solche demnach diesen/ nachdem die Longobarder daraus vertrieben/ wieder zu Händen gesteilet; ja nach Bodini Bericht/ hätte der Pabst solches vorhero stipul_ rt gehabt; Pipinus aber hätte doch die Ober-Herrschafft darüber ihme vorbehalten; Was vor Gewalt nun der Päbstliche Stuhl dadurch erhalten/ sey zwar ungewiß / doch muthmaßlich/ daß die Bürger noch die meiste Freyheit und Autorität behalten/ weil sie durch solche Donation der Päbstlichen Herrschafft nicht unterworffen worden. Solche des Pipini Donation hätte Carolus M. aus eben dem Irrthum zwar confirmiret/ auch noch was dazu gethan/ jedoch ebenfalls mit Vorbehalt der Oberherrschafft/ wie alle Historici bezeugeten. Ad III. Die von denen nachfolgenden Käysern geschehene/ oder confirmirte Donationes gründeten sich entweder auf obige des Pipini und Caroli M. seine/ oder wären nur erdichtet/ oder sonsten unkräfftig/ indem die Stände des Reichs nicht darinnen consentiret/ oder die Päbste solche mit List extorquiret/ und so fort an; wenigstens wäre fast in allen denen Käysern/ und dem Reich/ die Oberherrschafft über die geschenckte Güter vorbehalten worden. Dann betreffend in specie (1) des Ludovici P. Donation, so würde solche von denen meisten vor erdichtet gehalten/ vor des Hildebrandi Zeiten hätte man nichts davon gehöret/ und finde man davon nicht die geringste Spur auch bey Päbstlichen Scribenten selber; Die Instrumenta Donationis, so bey Sigonio, Baronio, und Volaterrano zu finden, stimmenten nicht überein; und an 817 da solche zu Achen solte geschehen seyn / wäre kein Päbstlicher Legat mehr zu Achen gewesen; sondern dieser wäre schon mit dem erhaltenen Käyserlichen Consens, wegen der Wahl Pabst Paschalis, nach Rom wieder gekehret gewest; zu geschweigen/ daß die dazumahl übliche administration der Stadt Rom/ und der Päbstlichen Güter/ solcher Donation schnurstracks entgegen stehe. (2) Caroli Calvi donation könte dem Päbstlichen Stuhl wenig heiffen/ dann weil sich derselbe mit Hülffe des Pabstes in der gewaltsamen/ und unrechtmäßigen Possession von Italien/ und der Käpserlichen Hoheit zu mainteniren gesuchet/ so hätte er dem Pabste alles eingeräumet/ was er nur verlanget/ wiewohl man auch nicht einmahl finde/ daß er dem Pabste alle Herrschafft solte zugestanden haben. (3) Des Käysers Ottonis I Donation schiene ebenfalls ein erdichtetes Wesen zu seyn/ weil vor Baronio niemand das geringste davon gemeldet; wann dieselbe aber auch vor warhafftig angenommen würde/ so erhelle doch aus dem Diplomate gar deutlich/ daß die Ober-Herrschafft nicht mit transferiret worden. (4) Otto III hätte zwar dem Päbstlichen Stuhl 8 Grafschafften geschencket/ solche aber dem Reiche nicht gar entzogen/ sondern demselben das Sominium Directum vorbehalten; Daß er aber die Herrschafft über Rom dem Pabste solte geschencket haben/ finde man nicht / vielmehr könte man aus vielen Umständen abnehmen/ daß gedachter Otto III des Caroli Calvi Donation wiederruffen. (5) Des Henrici II Donation sey ebenfalls sehr verdächtig; wann es sich damit aber auch in der That also verhielte/ so wäre doch auch darinnen dem Reiche das Dominium Directum vorbehalten. (6) & (7) In des Ottonis IV und Friderici II vorgegebenen Donationen sey nicht zu finden/ daß gedachte Käyser sich des Reichs Gerechtigkeiten über Rom und denen Päbstlichen Gütern begeben hätten; vielmehr bezeugeten die Historien nachfolgender Zeit / daß die Päbste des Reichs und der Käyser Herrschafft noch erkant. Und ob zwar in gedachten Instrumenten gemelet werde/ daß die geschenckte Oerter mit aller Jurisdiction und Herrlichkeit dem Päbstlichen Stuhl solten überlassen seyn/ so hätten sich gemeldete Käyser darinnen doch vorbehalten/ das gewöhnliche fodrum bey Ankunfft nach Rom von ihnen zu heben/ welches eine genugsame Anzeige / daß durch solche Jurisdiction in Tr. de Republ. Lib. 1. c. 9. Conring. d. Tr. c. 6. §. 10. Conring. d. l. §. 9. & 10. & c. 10. §. 15. Francise. Iren. ad Burgold. Part. 3. p. 90. Conring. d. l. c. 7. §. 12. vid. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 25. 26. Conring. d. l. c. 10. §. 14. Conring. d. l. c. 10. §. 9. vid. Conring. de Fin. Imp. c. 10. §. 11. seqq. vid. Freheri Comment. ad Ottonis III. Donationem. Conring. de Fin. c. 10. §. 17. & de Germ. Imp Rom. c. 10. §. 15. seqq. vid. Goldast. in Rationali suo & Replic pro Imperio contra Greterum c. 33. vid. Conring. de Germ. Im. R. c. 10. §. 12. & de Fin. c. 10. § 18 Fodrum war etwas gewisses/ so dem Käyser muste gegeben werden. Otto Frising. L. 2. c. 12. interpretiret es von solchen Sachen/ quae ad fiscum regalem spectabant, und Radevicus saget. Lib. 2. c. 10. militem in hybernis alens Caesar, nuncios pro colligendo Fodro per totam Tusciam, & maritima atque Campaniam direxit. add. Conring. de Fin. c. 10. §. 23.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/37>, abgerufen am 24.11.2024.