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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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met diesen Ort alle Jahr in der Vesper S. Peters in solennen Anspruch, und eignet solchen dem Kirchen-Staat zu, sonst aber bemühet sich der Pabst nicht denselben wieder zu bekommen.

Achtes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft von Franckreich.

ES hat sich der Päbstliche Stuhl ehemahlen auch einer Herrschafft über Franckreich anmassen wollen, und zwar aus folgenden Ursachen:

Päbstliche Gründe. I. Daß Clodovaeus der erste Christliche König in Franckreich dem Pabst Hormidas eine güldene Crone geschencket, welche er und seine successores nachdem REGNVM genennet.

II. Daß Carolus M. befohlen dem Päbstlichen Stuhl jährlich ein gewisses an Golde zu zahlen.

III. Daß Pabst Gregorius VII eine contribution vor den Päbstlichen Stuhl in Franckreich ausgeschrieben, und von jedem Hause I Denier gefodert, welcher le Denier du Saint Pierre genennet worden.

Dieser Herrschafft aber hat sich sonderlich Bonifacius VIII angemasset, dann wie König Philippus IV in des Pabsts postulata, nehmlich einen Heeres-Zug ins Gelobte Land zu thun, nicht gleich condescendiren, wolte, sondern den Päbstlichen Nuncium seiner harten Worte halber in arrest legen ließ, so schrieb der Pabst nicht allein einen harten Brief an ihn mit folgenden Anfangs-Worten: Crain Dieu, & observe ses commendemens. Nous voulons, quae tu S[unleserliches Material]aches, quae TV ES NOTRE SVJET, tant au temporel, qu' au Spirituel; sondern ließ ihme auch durch einen Blschoff andeuten, würde er sich nicht zu schleuniger dimission des Nuntii erklären, so wolte er den König in den Bann thun, und das Königreich als einen dem Päbstlichen Stuhl heimgefallenen Staat confisciren. Ja der Pabst fuhr würcklich zu, ließ nicht allein den Bann öffentlich abruffen, und verordnen, daß die Worte: Regnante Philippo, aus den Actis publ. ausgestrichen, und an deren statt die Worte: Regnante JESV Christo, eingesetzet würden, mit öffentlicher Andeutung, was massen die Cron Franckreich dem Apostolischen Stuhl jure Feloniae heimgefallen wäre; sondern ließ auch den Frantzösischen Zepter Alberto von Oesterreich antragen.

Ob nun König Philippus durch solchen violenten Eingriff sich zwar genöthiget befand, den Nuntium des Arrestes zu erlassen, so hat er doch zu Behauptung der Königl. Souverainire und Independentz vom Päbstl. Stuhl durch eine Sanctionem Pragmaticam in dem Synodo und Versammlung der dreyen Stände zu Paris anno 1296 diese Päbstl. Anmassung vernichten und casiren lassen, und daneben verordnet, daß forthin niemand nach Rom reisen, noch Geld dahin lieffern, noch an den Pabst appelliren solle. Ja es hat auch die Frantzösische Geistlichkeit noch ferner declariret, es wäre der Pabst durch unordentliche Wege zum Päbstlichen Stuhl kommen, und dahero seines Characters so unwürdig, daß auf einem General Concilio ein anderer rechtmäßiger Pabst an seine Stelle zu substituiren wäre; Auf das obgedachte Päbstliche Schreiben aber, ließ der König mit diesen anzüglichen formalien antworten: Sciat maxima Tua Fatuitas, Nos in temporalibus nemini subesse.

Pabst Julius II war von gleicher Praetension, und suchte bey König Ludovico XII einige Ober-Gewalt zu behaupten, belegte denselben mit der excommunication gleicher gestalt, muste aber erfahren, daß man in Franckreich alle Päbstl. Bedrohungen verlachte, und selbige mit Gegen-Manifesten großmüthig bestritte; ja es gieng Franckreich so weit, daß es eine medaille prägen ließ mit des Königs Contrefait und Wapen, sampt der Umschrifft: Perdam Babilonis nomen. Was der itzige König in Franckreich anno 1682 in seinem Reich vor theses publi-

Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 728.
vid. Bret de la Souverainite du Roy de France L. 1. c. 2. add. Anton Marcelli de jur. Secul. Pontif. c. 30.
scil. 4. besans d'or.
vid. Jean de Serres Inventaire de France p. 152. & 154. seqq. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 2. p. 629. 630
Franckenb. d. l.

met diesen Ort alle Jahr in der Vesper S. Peters in solennen Anspruch, und eignet solchen dem Kirchen-Staat zu, sonst aber bemühet sich der Pabst nicht denselben wieder zu bekommen.

Achtes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft von Franckreich.

ES hat sich der Päbstliche Stuhl ehemahlen auch einer Herrschafft über Franckreich anmassen wollen, und zwar aus folgenden Ursachen:

Päbstliche Gründe. I. Daß Clodovaeus der erste Christliche König in Franckreich dem Pabst Hormidas eine güldene Crone geschencket, welche er und seine successores nachdem REGNVM genennet.

II. Daß Carolus M. befohlen dem Päbstlichen Stuhl jährlich ein gewisses an Golde zu zahlen.

III. Daß Pabst Gregorius VII eine contribution vor den Päbstlichen Stuhl in Franckreich ausgeschrieben, und von jedem Hause I Denier gefodert, welcher le Denier du Saint Pierre genennet worden.

Dieser Herrschafft aber hat sich sonderlich Bonifacius VIII angemasset, dann wie König Philippus IV in des Pabsts postulata, nehmlich einen Heeres-Zug ins Gelobte Land zu thun, nicht gleich condescendiren, wolte, sondern den Päbstlichen Nuncium seiner harten Worte halber in arrest legen ließ, so schrieb der Pabst nicht allein einen harten Brief an ihn mit folgenden Anfangs-Worten: Crain Dieu, & observe ses commendemens. Nous voulons, quae tu S[unleserliches Material]aches, quae TV ES NOTRE SVJET, tant au temporel, qu' au Spirituel; sondern ließ ihme auch durch einen Blschoff andeuten, würde er sich nicht zu schleuniger dimission des Nuntii erklären, so wolte er den König in den Bann thun, und das Königreich als einen dem Päbstlichen Stuhl heimgefallenen Staat confisciren. Ja der Pabst fuhr würcklich zu, ließ nicht allein den Bann öffentlich abruffen, und verordnen, daß die Worte: Regnante Philippo, aus den Actis publ. ausgestrichen, und an deren statt die Worte: Regnante JESV Christo, eingesetzet würden, mit öffentlicher Andeutung, was massen die Cron Franckreich dem Apostolischen Stuhl jure Feloniae heimgefallen wäre; sondern ließ auch den Frantzösischen Zepter Alberto von Oesterreich antragen.

Ob nun König Philippus durch solchen violenten Eingriff sich zwar genöthiget befand, den Nuntium des Arrestes zu erlassen, so hat er doch zu Behauptung der Königl. Souverainiré und Independentz vom Päbstl. Stuhl durch eine Sanctionem Pragmaticam in dem Synodo und Versammlung der dreyen Stände zu Paris anno 1296 diese Päbstl. Anmassung vernichten und casiren lassen, und daneben verordnet, daß forthin niemand nach Rom reisen, noch Geld dahin lieffern, noch an den Pabst appelliren solle. Ja es hat auch die Frantzösische Geistlichkeit noch ferner declariret, es wäre der Pabst durch unordentliche Wege zum Päbstlichen Stuhl kommen, und dahero seines Characters so unwürdig, daß auf einem General Concilio ein anderer rechtmäßiger Pabst an seine Stelle zu substituiren wäre; Auf das obgedachte Päbstliche Schreiben aber, ließ der König mit diesen anzüglichen formalien antworten: Sciat maxima Tua Fatuitas, Nos in temporalibus nemini subesse.

Pabst Julius II war von gleicher Praetension, und suchte bey König Ludovico XII einige Ober-Gewalt zu behaupten, belegte denselben mit der excommunication gleicher gestalt, muste aber erfahren, daß man in Franckreich alle Päbstl. Bedrohungen verlachte, und selbige mit Gegen-Manifesten großmüthig bestritte; ja es gieng Franckreich so weit, daß es eine medaille prägen ließ mit des Königs Contrefait und Wapen, sampt der Umschrifft: Perdam Babilonis nomen. Was der itzige König in Franckreich anno 1682 in seinem Reich vor theses publi-

Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 728.
vid. Bret de la Souverainité du Roy de France L. 1. c. 2. add. Anton Marcelli de jur. Secul. Pontif. c. 30.
scil. 4. besans d'or.
vid. Jean de Serres Inventaire de France p. 152. & 154. seqq. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 2. p. 629. 630
Franckenb. d. l.
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met diesen Ort alle Jahr in der Vesper S. Peters in solennen Anspruch, und eignet            solchen dem Kirchen-Staat zu, sonst aber bemühet sich der Pabst nicht denselben wieder zu            bekommen. <note place="foot">Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 728.</note></p>
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        <p>Dieser Herrschafft aber hat sich sonderlich Bonifacius VIII angemasset, dann wie König            Philippus IV in des Pabsts postulata, nehmlich einen Heeres-Zug ins Gelobte Land zu thun,            nicht gleich condescendiren, wolte, sondern den Päbstlichen Nuncium seiner harten Worte            halber in arrest legen ließ, so schrieb der Pabst nicht allein einen harten Brief an ihn            mit folgenden Anfangs-Worten: Crain Dieu, &amp; observe ses commendemens. Nous voulons,            quae tu S<gap reason="illegible"/>aches, quae TV ES NOTRE SVJET, tant au temporel, qu' au Spirituel; sondern            ließ ihme auch durch einen Blschoff andeuten, würde er sich nicht zu schleuniger dimission            des Nuntii erklären, so wolte er den König in den Bann thun, und das Königreich als einen            dem Päbstlichen Stuhl heimgefallenen Staat confisciren. Ja der Pabst fuhr würcklich zu,            ließ nicht allein den Bann öffentlich abruffen, und verordnen, daß die Worte: Regnante            Philippo, aus den Actis publ. ausgestrichen, und an deren statt die Worte: Regnante JESV            Christo, eingesetzet würden, mit öffentlicher Andeutung, was massen die Cron Franckreich            dem Apostolischen Stuhl jure Feloniae heimgefallen wäre; sondern ließ auch den            Frantzösischen Zepter Alberto von Oesterreich antragen.</p>
        <p>Ob nun König Philippus durch solchen violenten Eingriff sich zwar genöthiget befand, den            Nuntium des Arrestes zu erlassen, so hat er doch zu Behauptung der Königl. Souverainiré            und Independentz vom Päbstl. Stuhl durch eine Sanctionem Pragmaticam in dem Synodo und            Versammlung der dreyen Stände zu Paris anno 1296 diese Päbstl. Anmassung vernichten und            casiren lassen, und daneben verordnet, daß forthin niemand nach Rom reisen, noch Geld            dahin lieffern, noch an den Pabst appelliren solle. Ja es hat auch die Frantzösische            Geistlichkeit noch ferner declariret, es wäre der Pabst durch unordentliche Wege zum            Päbstlichen Stuhl kommen, und dahero seines Characters so unwürdig, daß auf einem General            Concilio ein anderer rechtmäßiger Pabst an seine Stelle zu substituiren wäre; Auf das            obgedachte Päbstliche Schreiben aber, ließ der König mit diesen anzüglichen formalien            antworten: Sciat maxima Tua Fatuitas, Nos in temporalibus nemini subesse. <note place="foot">vid. Jean de Serres Inventaire de France p. 152. &amp; 154. seqq.              Franckenbergs Europ. Herold. Part. 2. p. 629. 630</note></p>
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[340/0369] met diesen Ort alle Jahr in der Vesper S. Peters in solennen Anspruch, und eignet solchen dem Kirchen-Staat zu, sonst aber bemühet sich der Pabst nicht denselben wieder zu bekommen. Achtes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft von Franckreich. ES hat sich der Päbstliche Stuhl ehemahlen auch einer Herrschafft über Franckreich anmassen wollen, und zwar aus folgenden Ursachen: I. Daß Clodovaeus der erste Christliche König in Franckreich dem Pabst Hormidas eine güldene Crone geschencket, welche er und seine successores nachdem REGNVM genennet. Päbstliche Gründe. II. Daß Carolus M. befohlen dem Päbstlichen Stuhl jährlich ein gewisses an Golde zu zahlen. III. Daß Pabst Gregorius VII eine contribution vor den Päbstlichen Stuhl in Franckreich ausgeschrieben, und von jedem Hause I Denier gefodert, welcher le Denier du Saint Pierre genennet worden. Dieser Herrschafft aber hat sich sonderlich Bonifacius VIII angemasset, dann wie König Philippus IV in des Pabsts postulata, nehmlich einen Heeres-Zug ins Gelobte Land zu thun, nicht gleich condescendiren, wolte, sondern den Päbstlichen Nuncium seiner harten Worte halber in arrest legen ließ, so schrieb der Pabst nicht allein einen harten Brief an ihn mit folgenden Anfangs-Worten: Crain Dieu, & observe ses commendemens. Nous voulons, quae tu S_ aches, quae TV ES NOTRE SVJET, tant au temporel, qu' au Spirituel; sondern ließ ihme auch durch einen Blschoff andeuten, würde er sich nicht zu schleuniger dimission des Nuntii erklären, so wolte er den König in den Bann thun, und das Königreich als einen dem Päbstlichen Stuhl heimgefallenen Staat confisciren. Ja der Pabst fuhr würcklich zu, ließ nicht allein den Bann öffentlich abruffen, und verordnen, daß die Worte: Regnante Philippo, aus den Actis publ. ausgestrichen, und an deren statt die Worte: Regnante JESV Christo, eingesetzet würden, mit öffentlicher Andeutung, was massen die Cron Franckreich dem Apostolischen Stuhl jure Feloniae heimgefallen wäre; sondern ließ auch den Frantzösischen Zepter Alberto von Oesterreich antragen. Ob nun König Philippus durch solchen violenten Eingriff sich zwar genöthiget befand, den Nuntium des Arrestes zu erlassen, so hat er doch zu Behauptung der Königl. Souverainiré und Independentz vom Päbstl. Stuhl durch eine Sanctionem Pragmaticam in dem Synodo und Versammlung der dreyen Stände zu Paris anno 1296 diese Päbstl. Anmassung vernichten und casiren lassen, und daneben verordnet, daß forthin niemand nach Rom reisen, noch Geld dahin lieffern, noch an den Pabst appelliren solle. Ja es hat auch die Frantzösische Geistlichkeit noch ferner declariret, es wäre der Pabst durch unordentliche Wege zum Päbstlichen Stuhl kommen, und dahero seines Characters so unwürdig, daß auf einem General Concilio ein anderer rechtmäßiger Pabst an seine Stelle zu substituiren wäre; Auf das obgedachte Päbstliche Schreiben aber, ließ der König mit diesen anzüglichen formalien antworten: Sciat maxima Tua Fatuitas, Nos in temporalibus nemini subesse. Pabst Julius II war von gleicher Praetension, und suchte bey König Ludovico XII einige Ober-Gewalt zu behaupten, belegte denselben mit der excommunication gleicher gestalt, muste aber erfahren, daß man in Franckreich alle Päbstl. Bedrohungen verlachte, und selbige mit Gegen-Manifesten großmüthig bestritte; ja es gieng Franckreich so weit, daß es eine medaille prägen ließ mit des Königs Contrefait und Wapen, sampt der Umschrifft: Perdam Babilonis nomen. Was der itzige König in Franckreich anno 1682 in seinem Reich vor theses publi- Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 728. vid. Bret de la Souverainité du Roy de France L. 1. c. 2. add. Anton Marcelli de jur. Secul. Pontif. c. 30. scil. 4. besans d'or. vid. Jean de Serres Inventaire de France p. 152. & 154. seqq. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 2. p. 629. 630 Franckenb. d. l.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/369>, abgerufen am 22.11.2024.