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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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mäßige Könige angenommen worden, und die Huldigung von ihnen erhalten hätte.

Wowider Portugisischer Seiten eingewendet wurde:

Ad I. Henricus hätte Portugal von Alfonso VI nicht als ein Lehen, sondern mit der völligen Souverainite erhalten, und sey die Ubergebung solches Landes kein blosses Geschenck, sondern eine Remuneration der geleisteten Dienste gewesen; Alfonsus hätte solches auch ohne Praejuditz seiner Nachkommen thun können, weil er solches Stück Landes nicht so wohl von seinen Vorfahren, als jure belli von de Mauren obtiniret hätte; Der Pabst hätte Alfonsum in der Königlichen Würde confirmiret, und nach Roderigi Sanctii Bericht, hätte der König in Castilien selber den Königlichen Titul gut geheissen; Zugeschweigen, daß die Göttliche Majestät selber solche Crönung approbiret, indem Alfonsus eine Göttliche Erscheinung gehabt, und daß nach der Zeit Portugal vor ein Souveraines Königreich von den Spaniern erkant worden.

Ad II. Beatrix wäre des Ferdinandi unechte Tochter gewesen, und mit Tellia aus einem Ehebruch gezeuget worden; dahero sie kein Recht zu succediren gehabt; die Ehepacten wären nicht auf König Johannem I, sondern auf dessen Sohn gerichtet gewesen, er hätte aber damahlen noch keinen gezeuget gehabt.

Ad III. Des Petri Vermählung mit der Agnetis de Castro sey von dem Vater wie dersprochen, und wären die aus solcher Ehe gezeugte Kinder vor uneheliche gehalten worden. So wären auch von des Johannis Sohn, Ferdinando, noch die Herren von Eca in Gallicien, und von des Johannis Tochter, Maria, noch die Grafen von Acugnii in Valentia verhanden, derer Nachkommen mehr Recht als der Beatrix von Albuquerque Nachkommen in solchen Fall zur Portugisischen Crone haben würden.

Ad IV. Die Catharina von Braganza hätte mehr Recht zur Crone gehabt als Philippus II, dann 1) stamme sie von einem Masculo her, nehmlich Eduardo, Philippus aber stamme nur von einer Frauenspersohn ab; nach Portugisischen Gesetzen aber, sussedire in linea collaterali derjenige, dessen Linie das meiste Recht hätte. 2) Auf dem zu Lamego anno 1141 gehaltenen Reichs-Tage wäre einhellig beschlossen worden, daß nach Abgang des männlichen Stammes nur diejenigen Frauenspersohnen succediren solten, welche nicht an fremde Herren außer Landes vermählet wären, damit keiner als ein gebohrner Portugise zur Crone käme; solchem nach hätte wohl Catharina und ihr Gemahl Johannes von Braganza, als gebohrne Portugisen, nicht aber König Philippus in Spanien, als ein Ausländer, Recht zur Succession gehabt. 3) Der Catharinae wäre das jus repraesentationis statten gekommen, welches nicht nur nach gemeinen Rechten denen Bruder Kindern competire, sondern auch in Portugal schon anno 1141, und nachdem anno 1476 zu Zeiten Königs alfonsi V. auf dem Lysbonnischen Reichs-Tage, approbiret worden. Und dem zu folge hätte König Johannes I anno 1436 in seinem Testament seinem Sohn Eduardo seinen Nepotem und nicht seien Söhne substituiret; 4) Der Pabst Innocentius IV an die Portugisen rescribiret, sie möchten zum Regenten erwehlen, wen sie wolten, wann es nur ein Portugise. Daß König Henricus in Portugal König Philippum II in Spanien zum Successore declariren wollen, dazu sey er von den Spaniern nur persuadiret worden, dann zuvor sey er dem von Braganza am geneigtesten gewesen. Es hätte dadurch aber seinen andern Schwester-Kindern denen andern Praetendenten kein praejudicium zuwachsen können, weil diese ihr Recht nicht von ihme, sondern von dem ersten acquirenten hätten.

Ad V. Des Königs Philippi Annehmung zum Könige, und der Portugisen Huldigung

vid. Auto supra citati, quibus add. Spener. d. l. p. 288. seqq. Strauch. d. l.
Ita volunt Vasconcellus p. 5. hist. Lusit. &Scriptores Portugalli plerique.
Part. 1. c. 14.
add. Sammarth. geneal. hist. Dom. Franc. L. 42. c. 2.
Verba legis Lameg. Comit. 7. haec sunt: Si Rex Portugalliae non habuerit masculum, & habuerit filiam, ista erit Regina, postquam Rex fuerit mortuus de isto modo: non accipiet virum nisi de Portugal nobilis, & talis non vocabitur Rex, nisi postquam habuerit de Regina filium Varonem; & quando fuerit in Congregatione, maritus reginae ibit in manu manca & maritus non ponet in Capite Coronam Regni. Et. p. p. Sit ista Lex in Sempiternum, quod prima filia Regis accipiet maritum de Portugalle, ut non veniat regnum ad extraneos, & si casaverit cum Principie extraneo, non sit Regina, quia nunquam volumus regnum nostrum ire for de Portugallibus.
add. Thuan. L. 65. & 69. hinc inde.

mäßige Könige angenommen worden, und die Huldigung von ihnen erhalten hätte.

Wowider Portugisischer Seiten eingewendet wurde:

Ad I. Henricus hätte Portugal von Alfonso VI nicht als ein Lehen, sondern mit der völligen Souverainite erhalten, und sey die Ubergebung solches Landes kein blosses Geschenck, sondern eine Remuneration der geleisteten Dienste gewesen; Alfonsus hätte solches auch ohne Praejuditz seiner Nachkommen thun können, weil er solches Stück Landes nicht so wohl von seinen Vorfahren, als jure belli von de Mauren obtiniret hätte; Der Pabst hätte Alfonsum in der Königlichen Würde confirmiret, und nach Roderigi Sanctii Bericht, hätte der König in Castilien selber den Königlichen Titul gut geheissen; Zugeschweigen, daß die Göttliche Majestät selber solche Crönung approbiret, indem Alfonsus eine Göttliche Erscheinung gehabt, und daß nach der Zeit Portugal vor ein Souveraines Königreich von den Spaniern erkant worden.

Ad II. Beatrix wäre des Ferdinandi unechte Tochter gewesen, und mit Tellia aus einem Ehebruch gezeuget worden; dahero sie kein Recht zu succediren gehabt; die Ehepacten wären nicht auf König Johannem I, sondern auf dessen Sohn gerichtet gewesen, er hätte aber damahlen noch keinen gezeuget gehabt.

Ad III. Des Petri Vermählung mit der Agnetis de Castro sey von dem Vater wie dersprochen, und wären die aus solcher Ehe gezeugte Kinder vor uneheliche gehalten worden. So wären auch von des Johannis Sohn, Ferdinando, noch die Herren von Eça in Gallicien, und von des Johannis Tochter, Maria, noch die Grafen von Acugnii in Valentia verhanden, derer Nachkommen mehr Recht als der Beatrix von Albuquerque Nachkommen in solchen Fall zur Portugisischen Crone haben würden.

Ad IV. Die Catharina von Braganza hätte mehr Recht zur Crone gehabt als Philippus II, dann 1) stamme sie von einem Masculo her, nehmlich Eduardo, Philippus aber stamme nur von einer Frauenspersohn ab; nach Portugisischen Gesetzen aber, sussedire in linea collaterali derjenige, dessen Linie das meiste Recht hätte. 2) Auf dem zu Lamego anno 1141 gehaltenen Reichs-Tage wäre einhellig beschlossen worden, daß nach Abgang des männlichen Stammes nur diejenigen Frauenspersohnen succediren solten, welche nicht an fremde Herren außer Landes vermählet wären, damit keiner als ein gebohrner Portugise zur Crone käme; solchem nach hätte wohl Catharina und ihr Gemahl Johannes von Braganza, als gebohrne Portugisen, nicht aber König Philippus in Spanien, als ein Ausländer, Recht zur Succession gehabt. 3) Der Catharinae wäre das jus repraesentationis statten gekommen, welches nicht nur nach gemeinen Rechten denen Bruder Kindern competire, sondern auch in Portugal schon anno 1141, und nachdem anno 1476 zu Zeiten Königs alfonsi V. auf dem Lysbonnischen Reichs-Tage, approbiret worden. Und dem zu folge hätte König Johannes I anno 1436 in seinem Testament seinem Sohn Eduardo seinen Nepotem und nicht seien Söhne substituiret; 4) Der Pabst Innocentius IV an die Portugisen rescribiret, sie möchten zum Regenten erwehlen, wen sie wolten, wann es nur ein Portugise. Daß König Henricus in Portugal König Philippum II in Spanien zum Successore declariren wollen, dazu sey er von den Spaniern nur persuadiret worden, dann zuvor sey er dem von Braganza am geneigtesten gewesen. Es hätte dadurch aber seinen andern Schwester-Kindern denen andern Praetendenten kein praejudicium zuwachsen können, weil diese ihr Recht nicht von ihme, sondern von dem ersten acquirenten hätten.

Ad V. Des Königs Philippi Annehmung zum Könige, und der Portugisen Huldigung

vid. Auto supra citati, quibus add. Spener. d. l. p. 288. seqq. Strauch. d. l.
Ita volunt Vasconcellus p. 5. hist. Lusit. &Scriptores Portugalli plerique.
Part. 1. c. 14.
add. Sammarth. geneal. hist. Dom. Franc. L. 42. c. 2.
Verba legis Lameg. Comit. 7. haec sunt: Si Rex Portugalliae non habuerit masculum, & habuerit filiam, ista erit Regina, postquam Rex fuerit mortuus de isto modo: non accipiet virum nisi de Portugal nobilis, & talis non vocabitur Rex, nisi postquam habuerit de Regina filium Varonem; & quando fuerit in Congregatione, maritus reginae ibit in manu manca & maritus non ponet in Capite Coronam Regni. Et. p. p. Sit ista Lex in Sempiternum, quod prima filia Regis accipiet maritum de Portugalle, ut non veniat regnum ad extraneos, & si casaverit cum Principie extraneo, non sit Regina, quia nunquam volumus regnum nostrum ire for de Portugallibus.
add. Thuan. L. 65. & 69. hinc inde.
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        <p>Ad IV. Die Catharina von Braganza hätte mehr Recht zur Crone gehabt als Philippus II,            dann 1) stamme sie von einem Masculo her, nehmlich Eduardo, Philippus aber stamme nur von            einer Frauenspersohn ab; nach Portugisischen Gesetzen aber, sussedire in linea collaterali            derjenige, dessen Linie das meiste Recht hätte. 2) Auf dem zu Lamego anno 1141 gehaltenen            Reichs-Tage wäre einhellig beschlossen worden, daß nach Abgang des männlichen Stammes nur            diejenigen Frauenspersohnen succediren solten, welche nicht an fremde Herren außer Landes            vermählet wären, damit keiner als ein gebohrner Portugise zur Crone käme; <note place="foot">Verba legis Lameg. Comit. 7. haec sunt: Si Rex Portugalliae non habuerit              masculum, &amp; habuerit filiam, ista erit Regina, postquam Rex fuerit mortuus de isto              modo: non accipiet virum nisi de Portugal nobilis, &amp; talis non vocabitur Rex, nisi              postquam habuerit de Regina filium Varonem; &amp; quando fuerit in Congregatione,              maritus reginae ibit in manu manca &amp; maritus non ponet in Capite Coronam Regni. Et.              p. p. Sit ista Lex in Sempiternum, quod prima filia Regis accipiet maritum de              Portugalle, ut non veniat regnum ad extraneos, &amp; si casaverit cum Principie              extraneo, non sit Regina, quia nunquam volumus regnum nostrum ire for de              Portugallibus.</note> solchem nach hätte wohl Catharina und ihr Gemahl Johannes von            Braganza, als gebohrne Portugisen, nicht aber König Philippus in Spanien, als ein            Ausländer, Recht zur Succession gehabt. 3) Der Catharinae wäre das jus repraesentationis            statten gekommen, welches nicht nur nach gemeinen Rechten denen Bruder Kindern competire,            sondern auch in Portugal schon anno 1141, und nachdem anno 1476 zu Zeiten Königs alfonsi            V. auf dem Lysbonnischen Reichs-Tage, approbiret worden. Und dem zu folge hätte König            Johannes I anno 1436 in seinem Testament seinem Sohn Eduardo seinen Nepotem und nicht            seien Söhne substituiret; 4) Der Pabst Innocentius IV an die Portugisen rescribiret, sie            möchten zum Regenten erwehlen, wen sie wolten, wann es nur ein Portugise. Daß König            Henricus in Portugal König Philippum II in Spanien zum Successore declariren wollen, dazu            sey er von den Spaniern nur persuadiret worden, dann zuvor sey er dem von Braganza am            geneigtesten gewesen. <note place="foot">add. Thuan. L. 65. &amp; 69. hinc inde.</note> Es            hätte dadurch aber seinen andern Schwester-Kindern denen andern Praetendenten kein            praejudicium zuwachsen können, weil diese ihr Recht nicht von ihme, sondern von dem ersten            acquirenten hätten.</p>
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[324/0353] mäßige Könige angenommen worden, und die Huldigung von ihnen erhalten hätte. Wowider Portugisischer Seiten eingewendet wurde: Ad I. Henricus hätte Portugal von Alfonso VI nicht als ein Lehen, sondern mit der völligen Souverainite erhalten, und sey die Ubergebung solches Landes kein blosses Geschenck, sondern eine Remuneration der geleisteten Dienste gewesen; Alfonsus hätte solches auch ohne Praejuditz seiner Nachkommen thun können, weil er solches Stück Landes nicht so wohl von seinen Vorfahren, als jure belli von de Mauren obtiniret hätte; Der Pabst hätte Alfonsum in der Königlichen Würde confirmiret, und nach Roderigi Sanctii Bericht, hätte der König in Castilien selber den Königlichen Titul gut geheissen; Zugeschweigen, daß die Göttliche Majestät selber solche Crönung approbiret, indem Alfonsus eine Göttliche Erscheinung gehabt, und daß nach der Zeit Portugal vor ein Souveraines Königreich von den Spaniern erkant worden. Ad II. Beatrix wäre des Ferdinandi unechte Tochter gewesen, und mit Tellia aus einem Ehebruch gezeuget worden; dahero sie kein Recht zu succediren gehabt; die Ehepacten wären nicht auf König Johannem I, sondern auf dessen Sohn gerichtet gewesen, er hätte aber damahlen noch keinen gezeuget gehabt. Ad III. Des Petri Vermählung mit der Agnetis de Castro sey von dem Vater wie dersprochen, und wären die aus solcher Ehe gezeugte Kinder vor uneheliche gehalten worden. So wären auch von des Johannis Sohn, Ferdinando, noch die Herren von Eça in Gallicien, und von des Johannis Tochter, Maria, noch die Grafen von Acugnii in Valentia verhanden, derer Nachkommen mehr Recht als der Beatrix von Albuquerque Nachkommen in solchen Fall zur Portugisischen Crone haben würden. Ad IV. Die Catharina von Braganza hätte mehr Recht zur Crone gehabt als Philippus II, dann 1) stamme sie von einem Masculo her, nehmlich Eduardo, Philippus aber stamme nur von einer Frauenspersohn ab; nach Portugisischen Gesetzen aber, sussedire in linea collaterali derjenige, dessen Linie das meiste Recht hätte. 2) Auf dem zu Lamego anno 1141 gehaltenen Reichs-Tage wäre einhellig beschlossen worden, daß nach Abgang des männlichen Stammes nur diejenigen Frauenspersohnen succediren solten, welche nicht an fremde Herren außer Landes vermählet wären, damit keiner als ein gebohrner Portugise zur Crone käme; solchem nach hätte wohl Catharina und ihr Gemahl Johannes von Braganza, als gebohrne Portugisen, nicht aber König Philippus in Spanien, als ein Ausländer, Recht zur Succession gehabt. 3) Der Catharinae wäre das jus repraesentationis statten gekommen, welches nicht nur nach gemeinen Rechten denen Bruder Kindern competire, sondern auch in Portugal schon anno 1141, und nachdem anno 1476 zu Zeiten Königs alfonsi V. auf dem Lysbonnischen Reichs-Tage, approbiret worden. Und dem zu folge hätte König Johannes I anno 1436 in seinem Testament seinem Sohn Eduardo seinen Nepotem und nicht seien Söhne substituiret; 4) Der Pabst Innocentius IV an die Portugisen rescribiret, sie möchten zum Regenten erwehlen, wen sie wolten, wann es nur ein Portugise. Daß König Henricus in Portugal König Philippum II in Spanien zum Successore declariren wollen, dazu sey er von den Spaniern nur persuadiret worden, dann zuvor sey er dem von Braganza am geneigtesten gewesen. Es hätte dadurch aber seinen andern Schwester-Kindern denen andern Praetendenten kein praejudicium zuwachsen können, weil diese ihr Recht nicht von ihme, sondern von dem ersten acquirenten hätten. Ad V. Des Königs Philippi Annehmung zum Könige, und der Portugisen Huldigung vid. Auto supra citati, quibus add. Spener. d. l. p. 288. seqq. Strauch. d. l. Ita volunt Vasconcellus p. 5. hist. Lusit. &Scriptores Portugalli plerique. Part. 1. c. 14. add. Sammarth. geneal. hist. Dom. Franc. L. 42. c. 2. Verba legis Lameg. Comit. 7. haec sunt: Si Rex Portugalliae non habuerit masculum, & habuerit filiam, ista erit Regina, postquam Rex fuerit mortuus de isto modo: non accipiet virum nisi de Portugal nobilis, & talis non vocabitur Rex, nisi postquam habuerit de Regina filium Varonem; & quando fuerit in Congregatione, maritus reginae ibit in manu manca & maritus non ponet in Capite Coronam Regni. Et. p. p. Sit ista Lex in Sempiternum, quod prima filia Regis accipiet maritum de Portugalle, ut non veniat regnum ad extraneos, & si casaverit cum Principie extraneo, non sit Regina, quia nunquam volumus regnum nostrum ire for de Portugallibus. add. Thuan. L. 65. & 69. hinc inde.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/353>, abgerufen am 22.11.2024.