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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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dern Articul in faveur der Hertzoge zu Mecklenburg formiret hatten, und die Herren Mediatores selbst vor Mecklenburg sprachen; so wolte die Schwedische Gesandschafft solchen Artickul doch nicht admittiren, vorgebend, sie wären dazu von ihrem Principali mit keinem Mandat versehen, könten davon wegen Mangel der Correspondentz auch so bald nicht instruiret werden; dahero die Käyserliche Gesandschafft, insonderheit da die meisten Stände auf die Schliessung des Friedens sehr drungen, endlich zugeben musten, daß gedachter Artickul ausgelaßen würde, iedoch muste die Englische Mediation attestiren, daß diese und andere Streitigkeiten dem Friedenschluß des halb nicht inferiret worden, weil die Schwedische Gesandschafft davon nicht instruirk zu seyn vorgegeben, und die meisten Stände, ohne darauff zu warten, sehr auf den Schluß des Friedens gedrungen. Und ist es in solchern Stande auch noch bißhero geblieben, ob die Hertzoge zu Mecklenburg gleich anno 1685, und nachdem noch zu mehr mahlen, diese Sache dem Reichs-Convent zu Regenspurg recommendiret haben.

Sechstes Capitel, Von der Könige in Schweden Recht auf Hinter-Pommern.

WJe in dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden unterschiedliche Provintzien zur Satisfaction, vor die in dem Kriege aufgewandte Unkosten, von dem Käyser und dem Röm. Reich abgetreten wurden, erhielte dieselbe auch überdem noch die Anwartung auf gantz Hinter-Pommern, wann nehmlich das gantze männliche Durchl. Haus Brandenburg aussterben solte; Indessen aber solte die Cron Schweden die Mit-Belehnschafft haben, und die Hinter-Pommer. Stände und Unterthanen derselben mit huldigen, welches auch bißhero also geschehen.

Siebendes Capitel, Von der Könige in Schweden Recht auf die Neumarck, den Sternbergischen District, und die Oerter Vieraden und Lockenitz.

IN der zwischen dem Hause Brandenberg, und denen alten Hertzogen zu Pommern aufgerichteten Erb-Verbrüderung war denen Hertzogen zu Pommern die Expectantz auf die Neumarck, den Sternbergischen District, und die Oerter Vieraden und Lockenitz gegeben, im Fall das Hauß Brandenburg vor dem Pommerschen abgehen solte, an statt daß die Marggrafen zu Brandenburg die Anwartung auf Pommern hatten, fals die Hertzoge zu Pommern ehe als das Hauß Brandenburg abstürbe. Weil der Cron Schweden nun in dem Westpfählischen [unleserliches Material]den unter andern Teutschen Provintzien auch Vor-Pommern zur Satisfaction wegen aufgewandter Krieges-Kosten von dem Käyserund dem Reich cediret wurde, so verlangte dieselbe bey der anno 1653 obhandenen Gräntz-Scheidung auch die Renovation gedachter Expectantz.

Brandenburgischer Seiten setzte man solchem Begehren zwar anfänglich entgegen 1) daß in dem Frieden Schluß davon nichts gemeldet; 2) daß die Expectantz oder Spes successionis, so die Hertzoge in Pommern auf die Neumarck vermöge der Erb-Verbrüderung gehabt, ein jus personale gewesen, und mit denen Hertzogen erloschen; 3) daß insonderheit die Cron Schweden sich darauff

vid. d. Memoires p. 89.
vid. d. Memoires. p. 99.
vid. d. Memoires. p. 90.
Memoriale de anno 1685. d. 9. Jan. exhib. Londorp. Tom. XII. L. 13. c. 119. p. 261.
vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. X. §. 4.
vid. Pufendorf. L. 3. hist. Brand. §. 56.

dern Articul in faveur der Hertzoge zu Mecklenburg formiret hatten, und die Herren Mediatores selbst vor Mecklenburg sprachen; so wolte die Schwedische Gesandschafft solchen Artickul doch nicht admittiren, vorgebend, sie wären dazu von ihrem Principali mit keinem Mandat versehen, könten davon wegen Mangel der Correspondentz auch so bald nicht instruiret werden; dahero die Käyserliche Gesandschafft, insonderheit da die meisten Stände auf die Schliessung des Friedens sehr drungen, endlich zugeben musten, daß gedachter Artickul ausgelaßen würde, iedoch muste die Englische Mediation attestiren, daß diese und andere Streitigkeiten dem Friedenschluß des halb nicht inferiret worden, weil die Schwedische Gesandschafft davon nicht instruirk zu seyn vorgegeben, und die meisten Stände, ohne darauff zu warten, sehr auf den Schluß des Friedens gedrungen. Und ist es in solchern Stande auch noch bißhero geblieben, ob die Hertzoge zu Mecklenburg gleich anno 1685, und nachdem noch zu mehr mahlen, diese Sache dem Reichs-Convent zu Regenspurg recommendiret haben.

Sechstes Capitel, Von der Könige in Schweden Recht auf Hinter-Pommern.

WJe in dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden unterschiedliche Provintzien zur Satisfaction, vor die in dem Kriege aufgewandte Unkosten, von dem Käyser und dem Röm. Reich abgetreten wurden, erhielte dieselbe auch überdem noch die Anwartung auf gantz Hinter-Pommern, wann nehmlich das gantze männliche Durchl. Haus Brandenburg aussterben solte; Indessen aber solte die Cron Schweden die Mit-Belehnschafft haben, und die Hinter-Pommer. Stände und Unterthanen derselben mit huldigen, welches auch bißhero also geschehen.

Siebendes Capitel, Von der Könige in Schweden Recht auf die Neumarck, den Sternbergischen District, und die Oerter Vieraden und Lockenitz.

IN der zwischen dem Hause Brandenberg, und denen alten Hertzogen zu Pommern aufgerichteten Erb-Verbrüderung war denen Hertzogen zu Pommern die Expectantz auf die Neumarck, den Sternbergischen District, und die Oerter Vieraden und Lockenitz gegeben, im Fall das Hauß Brandenburg vor dem Pommerschen abgehen solte, an statt daß die Marggrafen zu Brandenburg die Anwartung auf Pom̃ern hatten, fals die Hertzoge zu Pommern ehe als das Hauß Brandenburg abstürbe. Weil der Cron Schweden nun in dem Westpfählischen [unleserliches Material]den unter andern Teutschen Provintzien auch Vor-Pommern zur Satisfaction wegen aufgewandter Krieges-Kosten von dem Käyserund dem Reich cediret wurde, so verlangte dieselbe bey der anno 1653 obhandenen Gräntz-Scheidung auch die Renovation gedachter Expectantz.

Brandenburgischer Seiten setzte man solchem Begehren zwar anfänglich entgegen 1) daß in dem Frieden Schluß davon nichts gemeldet; 2) daß die Expectantz oder Spes successionis, so die Hertzoge in Pommern auf die Neumarck vermöge der Erb-Verbrüderung gehabt, ein jus personale gewesen, und mit denen Hertzogen erloschen; 3) daß insonderheit die Cron Schweden sich darauff

vid. d. Memoires p. 89.
vid. d. Memoires. p. 99.
vid. d. Memoires. p. 90.
Memoriale de anno 1685. d. 9. Jan. exhib. Londorp. Tom. XII. L. 13. c. 119. p. 261.
vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. X. §. 4.
vid. Pufendorf. L. 3. hist. Brand. §. 56.
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[317/0346] dern Articul in faveur der Hertzoge zu Mecklenburg formiret hatten, und die Herren Mediatores selbst vor Mecklenburg sprachen; so wolte die Schwedische Gesandschafft solchen Artickul doch nicht admittiren, vorgebend, sie wären dazu von ihrem Principali mit keinem Mandat versehen, könten davon wegen Mangel der Correspondentz auch so bald nicht instruiret werden; dahero die Käyserliche Gesandschafft, insonderheit da die meisten Stände auf die Schliessung des Friedens sehr drungen, endlich zugeben musten, daß gedachter Artickul ausgelaßen würde, iedoch muste die Englische Mediation attestiren, daß diese und andere Streitigkeiten dem Friedenschluß des halb nicht inferiret worden, weil die Schwedische Gesandschafft davon nicht instruirk zu seyn vorgegeben, und die meisten Stände, ohne darauff zu warten, sehr auf den Schluß des Friedens gedrungen. Und ist es in solchern Stande auch noch bißhero geblieben, ob die Hertzoge zu Mecklenburg gleich anno 1685, und nachdem noch zu mehr mahlen, diese Sache dem Reichs-Convent zu Regenspurg recommendiret haben. Sechstes Capitel, Von der Könige in Schweden Recht auf Hinter-Pommern. WJe in dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden unterschiedliche Provintzien zur Satisfaction, vor die in dem Kriege aufgewandte Unkosten, von dem Käyser und dem Röm. Reich abgetreten wurden, erhielte dieselbe auch überdem noch die Anwartung auf gantz Hinter-Pommern, wann nehmlich das gantze männliche Durchl. Haus Brandenburg aussterben solte; Indessen aber solte die Cron Schweden die Mit-Belehnschafft haben, und die Hinter-Pommer. Stände und Unterthanen derselben mit huldigen, welches auch bißhero also geschehen. Siebendes Capitel, Von der Könige in Schweden Recht auf die Neumarck, den Sternbergischen District, und die Oerter Vieraden und Lockenitz. IN der zwischen dem Hause Brandenberg, und denen alten Hertzogen zu Pommern aufgerichteten Erb-Verbrüderung war denen Hertzogen zu Pommern die Expectantz auf die Neumarck, den Sternbergischen District, und die Oerter Vieraden und Lockenitz gegeben, im Fall das Hauß Brandenburg vor dem Pommerschen abgehen solte, an statt daß die Marggrafen zu Brandenburg die Anwartung auf Pom̃ern hatten, fals die Hertzoge zu Pommern ehe als das Hauß Brandenburg abstürbe. Weil der Cron Schweden nun in dem Westpfählischen _ den unter andern Teutschen Provintzien auch Vor-Pommern zur Satisfaction wegen aufgewandter Krieges-Kosten von dem Käyserund dem Reich cediret wurde, so verlangte dieselbe bey der anno 1653 obhandenen Gräntz-Scheidung auch die Renovation gedachter Expectantz. Brandenburgischer Seiten setzte man solchem Begehren zwar anfänglich entgegen 1) daß in dem Frieden Schluß davon nichts gemeldet; 2) daß die Expectantz oder Spes successionis, so die Hertzoge in Pommern auf die Neumarck vermöge der Erb-Verbrüderung gehabt, ein jus personale gewesen, und mit denen Hertzogen erloschen; 3) daß insonderheit die Cron Schweden sich darauff vid. d. Memoires p. 89. vid. d. Memoires. p. 99. vid. d. Memoires. p. 90. Memoriale de anno 1685. d. 9. Jan. exhib. Londorp. Tom. XII. L. 13. c. 119. p. 261. vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. X. §. 4. vid. Pufendorf. L. 3. hist. Brand. §. 56.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/346>, abgerufen am 23.11.2024.