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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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General Lieutenant Duca d' Amalfi bey der Cron Schweden die Aufhebung des Zolles urgiren ließ, sondern auch denen Nieder-Sächsischen Crayß-Directoribus committirte, bey der Königin deshalb Vorstellung zu thun, damit dem Frieden-Schluß ein Genügen geschehe. Es wurden aber die mit der Crayß-Directoren Schreiben an die Königin von dem Rostockischen Rath Deputirte zu Stockholm nicht gehöret, vielweniger einer Antwort gewürdiget. Dahero die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt abermahl nicht allein bey dem Käyser, sondern auch bey dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 klagend einkamen, und es dahinh brachten, daß diese Marnemündische Sache gewissen Commissarien zu untersuchen committiret, und nach dem diese an Ihr. Käyserl. Maj. Relation abgestattet, der Schwedischen Gesandten Protestation ungeachtet, in deliberation gezogen wurde. Ob nun zwar das Conclusum aller 3 Reichs-Collegiorum den 16 May 1654 dahinaus fiel; daß bekandt, welcher gestalt der Cron Schweden diese Zoll-Praetension niemahlen eingeräumet sey, und daß demnach mehr geregter Warnemünder Zoll und Schantz denen Herren Hertzogen zu Mecklenburg, und deroselben angehörigen Stadt Rostock, ohne fernern Verzug überlaßen und restituiret werden müste, sc. so blieb die Cron Schweden dennoch in possession, vorgebend; die von dem Käyser und dem Reich geschehene Aussprüche, und conclusa, könten ihr nicht praejudiciren, weil sie keinen Obern erknne, und ein Theil der paciscirenden nicht Macht hätte einen Frieden Schluß nach seinem Gefallen zu interpretiren. Worauff Mecklenburgischer Seiten zwar geantwortet wurde; In Ansehung der im Reich gelegenen Provintzien sey die Cron Schweden Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich allerdings unterworffen; und sey Ihr. Käyserl. Maj. in dem Instr. Pac. Artic. XVI. §. 3. und 7 wie auch in dem Executions-Recess zu Nürrenberg §. 20. mit ausdrücklichen Worten die Execution des Osnabruggischen Friedens committiret; und dafern der Schweden Vorgeben wahr, daß nehmlich ein Theil der Paciscenten dem andern Theil nicht praejudiciren könne, so hätte die Cron Schweden noch weniger Ursach wider die formale declaration, und protestation dreyer paciscirenden Theile, nehmlich des Käysers, des Reichs, und des Hauses Mecklenburg, etwas zu fodern sc. Es wurd aber hiemit nichts ausgerichtet. Endlich ließ Ihr. Käyserl. Maj. anno 1660 die Schantze durch den General Montecuculi wegnehmen, und der Erden gleich machen, die Schweden aber legten einige Krieges-Schiffe vor den Strohm, und liessen den Zoll also einfodern, setzten auch nach geschlossenem Olivischen Frieden die Schantze wieder in vorigen Stand.

Die hertzoge zu Mecklenburg fasten hier auff die Resolution, an dem Dorff Redwisch eine Meile von Rostock einen Hafen anzulegen, und selbigen der Cron Engeland in Schutz zu geben; weil sich diese aber in solche Sache nicht mischen wollen, ist es unterlassen worden; und kamen die Hertzoge zu Mecklenburg daher bey dem annoch währenden Reichs-Tage anno 1672 abermahl ein, und urgirten die Execution des Westpfählischen Friedens, und des vorigen Reichs-Conclusi inständigst, musten aber mit leerer Hoffnung zufrieden seyn. Zwar ließ sich anno 1675 und folgende Jahre die Sache vor Mecklenburg zimlich favorable an, indem der König in Dännemarck, und der Churfürst zu Brandenburg, diese Schantze occupirten, und den Zoll aufhoben, es währte aber solche Freude nicht lange; dann wie sehr auch bey den Nimwegischen Friedens-Tractaten anno 1678 hierüber tractiret wurde, die Käyserliche Gesandschafft auch bereits einen beson-

vid. Fritsch. d. l. p. 520.
Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 58.
Memorialia videri possunt ap. Pfanner. d. l. §. 58. 59. & L. 7. §. 10. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 174. 195. 197. 200. 201. 436. 449. &c.
quae extat ap. Londorp. d. l. c. 199.
vid. Pfanner. d. L. 7. §. 12. & 48.
vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Westph. p. 522. Memoires des Negot. de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 120.
vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihre Käyserl. Maj. ann. 1654 zu Regensp. übergeben. ap. Pfanner. d. l. L. 7. §. 11. & Reg. Sueciae Respons. ad Literas Duc. Megapol. Gustrov. de ann. 1661. ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 95. & ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 19. §. 104. p. 627.
vid. Des Hertzogs zu Mecklenburg Schreiben an Ihr. Kön. Maj. in Schweden, sub dato den 19. Jan. 1661. ap. Londorp. d. l. c. 91. & Responsio Regis antea citata.
Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 28.
Memoriale exhibet Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Artic. X. p. 513.
vid. late les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 41. seqq.

General Lieutenant Duca d' Amalfi bey der Cron Schweden die Aufhebung des Zolles urgiren ließ, sondern auch denen Nieder-Sächsischen Crayß-Directoribus committirte, bey der Königin deshalb Vorstellung zu thun, damit dem Frieden-Schluß ein Genügen geschehe. Es wurden aber die mit der Crayß-Directoren Schreiben an die Königin von dem Rostockischen Rath Deputirte zu Stockholm nicht gehöret, vielweniger einer Antwort gewürdiget. Dahero die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt abermahl nicht allein bey dem Käyser, sondern auch bey dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 klagend einkamen, und es dahinh brachten, daß diese Marnemündische Sache gewissen Commissarien zu untersuchen committiret, und nach dem diese an Ihr. Käyserl. Maj. Relation abgestattet, der Schwedischen Gesandten Protestation ungeachtet, in deliberation gezogen wurde. Ob nun zwar das Conclusum aller 3 Reichs-Collegiorum den 16 May 1654 dahinaus fiel; daß bekandt, welcher gestalt der Cron Schweden diese Zoll-Praetension niemahlen eingeräumet sey, und daß demnach mehr geregter Warnemünder Zoll und Schantz denen Herren Hertzogen zu Mecklenburg, und deroselben angehörigen Stadt Rostock, ohne fernern Verzug überlaßen und restituiret werden müste, sc. so blieb die Cron Schweden dennoch in possession, vorgebend; die von dem Käyser und dem Reich geschehene Aussprüche, und conclusa, könten ihr nicht praejudiciren, weil sie keinen Obern erknne, und ein Theil der paciscirenden nicht Macht hätte einen Frieden Schluß nach seinem Gefallen zu interpretiren. Worauff Mecklenburgischer Seiten zwar geantwortet wurde; In Ansehung der im Reich gelegenen Provintzien sey die Cron Schweden Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich allerdings unterworffen; und sey Ihr. Käyserl. Maj. in dem Instr. Pac. Artic. XVI. §. 3. und 7 wie auch in dem Executions-Recess zu Nürrenberg §. 20. mit ausdrücklichen Worten die Execution des Osnabruggischen Friedens committiret; und dafern der Schweden Vorgeben wahr, daß nehmlich ein Theil der Paciscenten dem andern Theil nicht praejudiciren könne, so hätte die Cron Schweden noch weniger Ursach wider die formale declaration, und protestation dreyer paciscirenden Theile, nehmlich des Käysers, des Reichs, und des Hauses Mecklenburg, etwas zu fodern sc. Es wurd aber hiemit nichts ausgerichtet. Endlich ließ Ihr. Käyserl. Maj. anno 1660 die Schantze durch den General Montecuculi wegnehmen, und der Erden gleich machen, die Schweden aber legten einige Krieges-Schiffe vor den Strohm, und liessen den Zoll also einfodern, setzten auch nach geschlossenem Olivischen Frieden die Schantze wieder in vorigen Stand.

Die hertzoge zu Mecklenburg fasten hier auff die Resolution, an dem Dorff Redwisch eine Meile von Rostock einen Hafen anzulegen, und selbigen der Cron Engeland in Schutz zu geben; weil sich diese aber in solche Sache nicht mischen wollen, ist es unterlassen worden; und kamen die Hertzoge zu Mecklenburg daher bey dem annoch währenden Reichs-Tage anno 1672 abermahl ein, und urgirten die Execution des Westpfählischen Friedens, und des vorigen Reichs-Conclusi inständigst, musten aber mit leerer Hoffnung zufrieden seyn. Zwar ließ sich anno 1675 und folgende Jahre die Sache vor Mecklenburg zimlich favorable an, indem der König in Dännemarck, und der Churfürst zu Brandenburg, diese Schantze occupirten, und den Zoll aufhoben, es währte aber solche Freude nicht lange; dann wie sehr auch bey den Nimwegischen Friedens-Tractaten anno 1678 hierüber tractiret wurde, die Käyserliche Gesandschafft auch bereits einen beson-

vid. Fritsch. d. l. p. 520.
Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 58.
Memorialia videri possunt ap. Pfanner. d. l. §. 58. 59. & L. 7. §. 10. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 174. 195. 197. 200. 201. 436. 449. &c.
quae extat ap. Londorp. d. l. c. 199.
vid. Pfanner. d. L. 7. §. 12. & 48.
vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Westph. p. 522. Memoires des Negot. de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 120.
vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihre Käyserl. Maj. ann. 1654 zu Regensp. übergeben. ap. Pfanner. d. l. L. 7. §. 11. & Reg. Sueciae Respons. ad Literas Duc. Megapol. Gustrov. de ann. 1661. ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 95. & ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 19. §. 104. p. 627.
vid. Des Hertzogs zu Mecklenburg Schreiben an Ihr. Kön. Maj. in Schweden, sub dato den 19. Jan. 1661. ap. Londorp. d. l. c. 91. & Responsio Regis antea citata.
Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 28.
Memoriale exhibet Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Artic. X. p. 513.
vid. late les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 41. seqq.
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        <p>Die hertzoge zu Mecklenburg fasten hier auff die Resolution, an dem Dorff Redwisch eine            Meile von Rostock einen Hafen anzulegen, und selbigen der Cron Engeland in Schutz zu            geben; weil sich diese aber in solche Sache nicht mischen wollen, ist es unterlassen            worden; <note place="foot">Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 28.</note> und kamen die            Hertzoge zu Mecklenburg daher bey dem annoch währenden Reichs-Tage anno 1672 abermahl ein,            und urgirten die Execution des Westpfählischen Friedens, und des vorigen Reichs-Conclusi            inständigst, <note place="foot">Memoriale exhibet Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Artic.              X. p. 513.</note> musten aber mit leerer Hoffnung zufrieden seyn. Zwar ließ sich anno            1675 und folgende Jahre die Sache vor Mecklenburg zimlich favorable an, indem der König in            Dännemarck, und der Churfürst zu Brandenburg, diese Schantze occupirten, und den Zoll            aufhoben, es währte aber solche Freude nicht lange; dann wie sehr auch bey den            Nimwegischen Friedens-Tractaten anno 1678 hierüber tractiret wurde, <note place="foot">vid. late les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 41.              seqq.</note> die Käyserliche Gesandschafft auch bereits einen beson-
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[316/0345] General Lieutenant Duca d' Amalfi bey der Cron Schweden die Aufhebung des Zolles urgiren ließ, sondern auch denen Nieder-Sächsischen Crayß-Directoribus committirte, bey der Königin deshalb Vorstellung zu thun, damit dem Frieden-Schluß ein Genügen geschehe. Es wurden aber die mit der Crayß-Directoren Schreiben an die Königin von dem Rostockischen Rath Deputirte zu Stockholm nicht gehöret, vielweniger einer Antwort gewürdiget. Dahero die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt abermahl nicht allein bey dem Käyser, sondern auch bey dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 klagend einkamen, und es dahinh brachten, daß diese Marnemündische Sache gewissen Commissarien zu untersuchen committiret, und nach dem diese an Ihr. Käyserl. Maj. Relation abgestattet, der Schwedischen Gesandten Protestation ungeachtet, in deliberation gezogen wurde. Ob nun zwar das Conclusum aller 3 Reichs-Collegiorum den 16 May 1654 dahinaus fiel; daß bekandt, welcher gestalt der Cron Schweden diese Zoll-Praetension niemahlen eingeräumet sey, und daß demnach mehr geregter Warnemünder Zoll und Schantz denen Herren Hertzogen zu Mecklenburg, und deroselben angehörigen Stadt Rostock, ohne fernern Verzug überlaßen und restituiret werden müste, sc. so blieb die Cron Schweden dennoch in possession, vorgebend; die von dem Käyser und dem Reich geschehene Aussprüche, und conclusa, könten ihr nicht praejudiciren, weil sie keinen Obern erknne, und ein Theil der paciscirenden nicht Macht hätte einen Frieden Schluß nach seinem Gefallen zu interpretiren. Worauff Mecklenburgischer Seiten zwar geantwortet wurde; In Ansehung der im Reich gelegenen Provintzien sey die Cron Schweden Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich allerdings unterworffen; und sey Ihr. Käyserl. Maj. in dem Instr. Pac. Artic. XVI. §. 3. und 7 wie auch in dem Executions-Recess zu Nürrenberg §. 20. mit ausdrücklichen Worten die Execution des Osnabruggischen Friedens committiret; und dafern der Schweden Vorgeben wahr, daß nehmlich ein Theil der Paciscenten dem andern Theil nicht praejudiciren könne, so hätte die Cron Schweden noch weniger Ursach wider die formale declaration, und protestation dreyer paciscirenden Theile, nehmlich des Käysers, des Reichs, und des Hauses Mecklenburg, etwas zu fodern sc. Es wurd aber hiemit nichts ausgerichtet. Endlich ließ Ihr. Käyserl. Maj. anno 1660 die Schantze durch den General Montecuculi wegnehmen, und der Erden gleich machen, die Schweden aber legten einige Krieges-Schiffe vor den Strohm, und liessen den Zoll also einfodern, setzten auch nach geschlossenem Olivischen Frieden die Schantze wieder in vorigen Stand. Die hertzoge zu Mecklenburg fasten hier auff die Resolution, an dem Dorff Redwisch eine Meile von Rostock einen Hafen anzulegen, und selbigen der Cron Engeland in Schutz zu geben; weil sich diese aber in solche Sache nicht mischen wollen, ist es unterlassen worden; und kamen die Hertzoge zu Mecklenburg daher bey dem annoch währenden Reichs-Tage anno 1672 abermahl ein, und urgirten die Execution des Westpfählischen Friedens, und des vorigen Reichs-Conclusi inständigst, musten aber mit leerer Hoffnung zufrieden seyn. Zwar ließ sich anno 1675 und folgende Jahre die Sache vor Mecklenburg zimlich favorable an, indem der König in Dännemarck, und der Churfürst zu Brandenburg, diese Schantze occupirten, und den Zoll aufhoben, es währte aber solche Freude nicht lange; dann wie sehr auch bey den Nimwegischen Friedens-Tractaten anno 1678 hierüber tractiret wurde, die Käyserliche Gesandschafft auch bereits einen beson- vid. Fritsch. d. l. p. 520. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 58. Memorialia videri possunt ap. Pfanner. d. l. §. 58. 59. & L. 7. §. 10. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 174. 195. 197. 200. 201. 436. 449. &c. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 199. vid. Pfanner. d. L. 7. §. 12. & 48. vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Westph. p. 522. Memoires des Negot. de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 120. vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihre Käyserl. Maj. ann. 1654 zu Regensp. übergeben. ap. Pfanner. d. l. L. 7. §. 11. & Reg. Sueciae Respons. ad Literas Duc. Megapol. Gustrov. de ann. 1661. ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 95. & ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 19. §. 104. p. 627. vid. Des Hertzogs zu Mecklenburg Schreiben an Ihr. Kön. Maj. in Schweden, sub dato den 19. Jan. 1661. ap. Londorp. d. l. c. 91. & Responsio Regis antea citata. Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 28. Memoriale exhibet Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Artic. X. p. 513. vid. late les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 41. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/345>, abgerufen am 23.11.2024.