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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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zwar dawider protestirte, so blieb es doch dabey, und gab Ihr. Käyserl. Maj. der Stadt überdem noch ein Protectorium; Die Schweden aber belagerten die Stadt, und setzten derselben, aller Käyserlichen Befehle und Inhibitionen ungeachtet, dergestalt hart zu, daß sie, der Westpfählischen und Nieder-Sächsischen Hülffs-Völcker unerwartend, den 24 Nov. 1654 zu capituliren, und zu Stade sich in einen Vergleich einzulaßen genöthiget wurde; in welchem die Stadt denen Schweden einige Oerter und jura cedirte, und die Huldigung nach der alten Art, iedoch salvo immedietatis statu, abzustatten versprach, wegen der streitigen Immedietät aber wurd pacisciret, daß solche zu anderwärtigen Tractaten, iedoch ieden seines Rechtes ohn nachtheilig, remittiret werden solte sc.

In solchem Stande blieb es biß anno 1660 da die Stadt den 16 Dec. Ihr. Käyserl. Maj. auf dero Befehl durch ihren Syndicum zu Wien die Huldigung leisten ließ, wowider man sich Schwedischer Seiten zwar nicht sonderlich movirte; wie die Stadt aber anno 1663 auf dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg auch Sitz und Stimme nehmen wolte, beklagten sich die Königl. Schwedeische Abgesandten darüber höchlich bey dem Mayntzischen Directorio, und bathen die Stadt abzuweisen, weil in dem Stadischen Vergleich versehen, daß biß zu ausgemachter Sache alles in statu quo verbleiben, und die Stadt zum Nachtheil Ihr. Kön Maj. in Schweden nichts vornehmen solte, sc. dabey sie eventualiter eine protestation interponirten, wann die Stadt etwa ad votum & sessionem admittiret werden solte Weil die Stadt aber einen Weg Eitz und Stimme behielte, so suchte man Schwedischer Seiten der Stadt auf andere Wege einen Zaum anzulegen, und wurd dieselbe durch Schreiben von Stockholm sub dat. den 5. Dec. 1664 erinnert, ihre Gesandten auf den 24. Febr. 1665 nach Stade zu senden, um daselbst, vermöge des Stadischen Vergleiches, die Huldigung abzustatten, und wegen ein und anderer Contravention Satisfaction zu geben. Die Stadt gab darauff zur Antwort; es wäre in dem an sie abgelaßenen Königlichen Brieffe viel Nachtheiliges enthalten, in dem darinnen die Stadt eine Königliche Stadt, und die Bürger Königl. Unterthanen genennet, das homagium auch simpliciter gefodert wüde, da doch solche nicht anders, als sub Clausula, treu und hold zu seyn iederzeit praestiret worden; von einiger Contravention wüsten sie nicht sc. und bathen dahero die Königliche Commissarien möchten sich darüber näher erklähren. Weil die Königlichen Commissarien solches aber vor eine elusion aufnahmen, so statteten sie, nach ein und andern Brieffwechsel, von dem vorgegangenen an Ihre Königl. Maj. in Schweden relation ab, welches die Handelung suspendirte, und dem Könige Anlaß gab, sich zu einer neuen Belagerung zu rüsten; Solche abzuwenden erboth sich die Stadt zwar alles einzugehen, was ihr nur müglich seyn würde; weil man Schwedischer Seiten aber von der Stadt unter andern die r enunciation der immedietät, und die Erkennung der Landes-Fürstl. Obrigkeit des Königs in Schweden verlangete, die Bremische Deputirten aber remonstriten, daß solche propositiones zu hart, und daß sie ohne Consens des Reichs die Immedietät nicht fahren laßen könte, sc. so wurd die Beläge-

vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 410. 473.
quod extat ap. Londorp. d. l. c. 350. & in Diar. Europ. d. l.
vid. Pufendorf. L. 26. hist. Suec. §. 26. hist. Suec. §. 14. 15. Thuldenus Cont. hist. Universal. p. 109. Der Stadt Bremen Auzeig und Bericht von denen von der Cron Schweden wieder sie verübten hostilitäten. ap. Londorp. d. l. L. 7. c. 90. It. Der Stadt Bremen Memorial an den Reichs-Convent zu Regensp. wegen der neuen Schwedischen Invasion und Attentatis. ap. Londorp. d. T. VII. L. 6. c. 613.
Quas vid. in Diar. Europ. d. l. p. 121. seqq.
Transactio Stadensis legi potest ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 96. Gastel. d. c. 32. §. 53. p. 1072. Loccen. post. L. 9. hist. Suec. p. 896. Sprenger in Lucerna stat. Imp. p. 1867. Knipschild. de jur. Civit. L. 3. c. 6. n. 78. Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 7. p. 115. & in Diar. Europ. Part. 14. p. 51.
vid. Dia. Europ. d. l. p. 101. seqq.
vid. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 228. n. 5. Diar. Europ. d. l. p. 81.
vid. Londorp. Tom IX. L. 10. c. 94. seqq.
vid. de hactenus relatis late Diar. Europ. Part. XII. p. 9. seqq. & p. 321. Part. XIII. p. 377. seqq.
vid. Diar. Europ. d. l.
vid des Bremischen und Verdischen Cantzlers Danielis Nicolai Proposition, so er an die Bremische Deputirte den 24. Febr. 1666 gethan. ap. Londorp. T. IX. L. 10. c. 115
vid. der Bremischen Deputirten Resolution auf obgedachte Proposition ap. Londorp. d. l. c. 98. Add. Somenklare Auzeig und Beweiß, daß vermöge des Stadischen Vergleichs der Stadt Bremen eine geruhige possession vel quasi ihrer Reichs-Immedietät vorbehalten blieben, quod Scriptum extat ap. Sprenger in Lucerna. p. 1899.

zwar dawider protestirte, so blieb es doch dabey, und gab Ihr. Käyserl. Maj. der Stadt überdem noch ein Protectorium; Die Schweden aber belagerten die Stadt, und setzten derselben, aller Käyserlichen Befehle und Inhibitionen ungeachtet, dergestalt hart zu, daß sie, der Westpfählischen und Nieder-Sächsischen Hülffs-Völcker unerwartend, den 24 Nov. 1654 zu capituliren, und zu Stade sich in einen Vergleich einzulaßen genöthiget wurde; in welchem die Stadt denen Schweden einige Oerter und jura cedirte, und die Huldigung nach der alten Art, iedoch salvo immedietatis statu, abzustatten versprach, wegen der streitigen Immedietät aber wurd pacisciret, daß solche zu anderwärtigen Tractaten, iedoch ieden seines Rechtes ohn nachtheilig, remittiret werden solte sc.

In solchem Stande blieb es biß anno 1660 da die Stadt den 16 Dec. Ihr. Käyserl. Maj. auf dero Befehl durch ihren Syndicum zu Wien die Huldigung leisten ließ, wowider man sich Schwedischer Seiten zwar nicht sonderlich movirte; wie die Stadt aber anno 1663 auf dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg auch Sitz und Stimme nehmen wolte, beklagten sich die Königl. Schwedeische Abgesandten darüber höchlich bey dem Mayntzischen Directorio, und bathen die Stadt abzuweisen, weil in dem Stadischen Vergleich versehen, daß biß zu ausgemachter Sache alles in statu quo verbleiben, und die Stadt zum Nachtheil Ihr. Kön Maj. in Schweden nichts vornehmen solte, sc. dabey sie eventualiter eine protestation interponirten, wann die Stadt etwa ad votum & sessionem admittiret werden solte Weil die Stadt aber einen Weg Eitz und Stimme behielte, so suchte man Schwedischer Seiten der Stadt auf andere Wege einen Zaum anzulegen, und wurd dieselbe durch Schreiben von Stockholm sub dat. den 5. Dec. 1664 erinnert, ihre Gesandten auf den 24. Febr. 1665 nach Stade zu senden, um daselbst, vermöge des Stadischen Vergleiches, die Huldigung abzustatten, und wegen ein und anderer Contravention Satisfaction zu geben. Die Stadt gab darauff zur Antwort; es wäre in dem an sie abgelaßenen Königlichen Brieffe viel Nachtheiliges enthalten, in dem darinnen die Stadt eine Königliche Stadt, und die Bürger Königl. Unterthanen genennet, das homagium auch simpliciter gefodert wüde, da doch solche nicht anders, als sub Clausula, treu und hold zu seyn iederzeit praestiret worden; von einiger Contravention wüsten sie nicht sc. und bathen dahero die Königliche Commissarien möchten sich darüber näher erklähren. Weil die Königlichen Commissarien solches aber vor eine elusion aufnahmen, so statteten sie, nach ein und andern Brieffwechsel, von dem vorgegangenen an Ihre Königl. Maj. in Schweden relation ab, welches die Handelung suspendirte, und dem Könige Anlaß gab, sich zu einer neuen Belagerung zu rüsten; Solche abzuwenden erboth sich die Stadt zwar alles einzugehen, was ihr nur müglich seyn würde; weil man Schwedischer Seiten aber von der Stadt unter andern die r enunciation der immedietät, und die Erkennung der Landes-Fürstl. Obrigkeit des Königs in Schweden verlangete, die Bremische Deputirten aber remonstriten, daß solche propositiones zu hart, und daß sie ohne Consens des Reichs die Immedietät nicht fahren laßen könte, sc. so wurd die Beläge-

vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 410. 473.
quod extat ap. Londorp. d. l. c. 350. & in Diar. Europ. d. l.
vid. Pufendorf. L. 26. hist. Suec. §. 26. hist. Suec. §. 14. 15. Thuldenus Cont. hist. Universal. p. 109. Der Stadt Bremen Auzeig und Bericht von denen von der Cron Schweden wieder sie verübten hostilitäten. ap. Londorp. d. l. L. 7. c. 90. It. Der Stadt Bremen Memorial an den Reichs-Convent zu Regensp. wegen der neuen Schwedischen Invasion und Attentatis. ap. Londorp. d. T. VII. L. 6. c. 613.
Quas vid. in Diar. Europ. d. l. p. 121. seqq.
Transactio Stadensis legi potest ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 96. Gastel. d. c. 32. §. 53. p. 1072. Loccen. post. L. 9. hist. Suec. p. 896. Sprenger in Lucerna stat. Imp. p. 1867. Knipschild. de jur. Civit. L. 3. c. 6. n. 78. Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 7. p. 115. & in Diar. Europ. Part. 14. p. 51.
vid. Dia. Europ. d. l. p. 101. seqq.
vid. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 228. n. 5. Diar. Europ. d. l. p. 81.
vid. Londorp. Tom IX. L. 10. c. 94. seqq.
vid. de hactenus relatis late Diar. Europ. Part. XII. p. 9. seqq. & p. 321. Part. XIII. p. 377. seqq.
vid. Diar. Europ. d. l.
vid des Bremischen und Verdischen Cantzlers Danielis Nicolai Proposition, so er an die Bremische Deputirte den 24. Febr. 1666 gethan. ap. Londorp. T. IX. L. 10. c. 115
vid. der Bremischen Deputirten Resolution auf obgedachte Proposition ap. Londorp. d. l. c. 98. Add. Somenklare Auzeig und Beweiß, daß vermöge des Stadischen Vergleichs der Stadt Bremen eine geruhige possession vel quasi ihrer Reichs-Immedietät vorbehalten blieben, quod Scriptum extat ap. Sprenger in Lucerna. p. 1899.
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        <p>In solchem Stande blieb es biß anno 1660 da die Stadt den 16 Dec. Ihr. Käyserl. Maj. auf            dero Befehl durch ihren Syndicum zu Wien die Huldigung leisten ließ, <note place="foot">vid. Dia. Europ. d. l. p. 101. seqq.</note> wowider man sich Schwedischer Seiten zwar            nicht sonderlich movirte; wie die Stadt aber anno 1663 auf dem neu angehenden Reichs-Tage            zu Regenspurg auch Sitz und Stimme nehmen wolte, beklagten sich die Königl. Schwedeische            Abgesandten darüber höchlich bey dem Mayntzischen Directorio, und bathen die Stadt            abzuweisen, weil in dem Stadischen Vergleich versehen, daß biß zu ausgemachter Sache alles            in statu quo verbleiben, und die Stadt zum Nachtheil Ihr. Kön Maj. in Schweden nichts            vornehmen solte, sc. dabey sie eventualiter eine protestation interponirten, wann die            Stadt etwa ad votum &amp; sessionem admittiret werden solte <note place="foot">vid.              Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 228. n. 5. Diar. Europ. d. l. p. 81.</note> Weil            die Stadt aber einen Weg Eitz und Stimme behielte, so suchte man Schwedischer Seiten der            Stadt auf andere Wege einen Zaum anzulegen, und wurd dieselbe durch Schreiben von            Stockholm sub dat. den 5. Dec. 1664 erinnert, ihre Gesandten auf den 24. Febr. 1665 nach            Stade zu senden, um daselbst, vermöge des Stadischen Vergleiches, die Huldigung            abzustatten, und wegen ein und anderer Contravention Satisfaction zu geben. <note place="foot">vid. Londorp. Tom IX. L. 10. c. 94. seqq.</note> Die Stadt gab darauff zur            Antwort; es wäre in dem an sie abgelaßenen Königlichen Brieffe viel Nachtheiliges            enthalten, in dem darinnen die Stadt eine Königliche Stadt, und die Bürger Königl.            Unterthanen genennet, das homagium auch simpliciter gefodert wüde, da doch solche nicht            anders, als sub Clausula, treu und hold zu seyn iederzeit praestiret worden; von einiger            Contravention wüsten sie nicht sc. und bathen dahero die Königliche Commissarien möchten            sich darüber näher erklähren. Weil die Königlichen Commissarien solches aber vor eine            elusion aufnahmen, so statteten sie, nach ein und andern Brieffwechsel, von dem            vorgegangenen an Ihre Königl. Maj. in Schweden relation ab, welches die Handelung            suspendirte, und dem Könige Anlaß gab, sich zu einer neuen Belagerung zu rüsten; <note place="foot">vid. de hactenus relatis late Diar. Europ. Part. XII. p. 9. seqq. &amp; p.              321. Part. XIII. p. 377. seqq.</note> Solche abzuwenden erboth sich die Stadt zwar alles            einzugehen, was ihr nur müglich seyn würde; <note place="foot">vid. Diar. Europ. d.              l.</note> weil man Schwedischer Seiten aber von der Stadt unter andern die r enunciation            der immedietät, und die Erkennung der Landes-Fürstl. Obrigkeit des Königs in Schweden            verlangete, <note place="foot">vid des Bremischen und Verdischen Cantzlers Danielis              Nicolai Proposition, so er an die Bremische Deputirte den 24. Febr. 1666 gethan. ap.              Londorp. T. IX. L. 10. c. 115</note> die Bremische Deputirten aber remonstriten, daß            solche propositiones zu hart, und daß sie ohne Consens des Reichs die Immedietät nicht            fahren laßen könte, sc. <note place="foot">vid. der Bremischen Deputirten Resolution auf              obgedachte Proposition ap. Londorp. d. l. c. 98. Add. Somenklare Auzeig und Beweiß, daß              vermöge des Stadischen Vergleichs der Stadt Bremen eine geruhige possession vel quasi              ihrer Reichs-Immedietät vorbehalten blieben, quod Scriptum extat ap. Sprenger in              Lucerna. p. 1899.</note> so wurd die Beläge-
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[310/0339] zwar dawider protestirte, so blieb es doch dabey, und gab Ihr. Käyserl. Maj. der Stadt überdem noch ein Protectorium; Die Schweden aber belagerten die Stadt, und setzten derselben, aller Käyserlichen Befehle und Inhibitionen ungeachtet, dergestalt hart zu, daß sie, der Westpfählischen und Nieder-Sächsischen Hülffs-Völcker unerwartend, den 24 Nov. 1654 zu capituliren, und zu Stade sich in einen Vergleich einzulaßen genöthiget wurde; in welchem die Stadt denen Schweden einige Oerter und jura cedirte, und die Huldigung nach der alten Art, iedoch salvo immedietatis statu, abzustatten versprach, wegen der streitigen Immedietät aber wurd pacisciret, daß solche zu anderwärtigen Tractaten, iedoch ieden seines Rechtes ohn nachtheilig, remittiret werden solte sc. In solchem Stande blieb es biß anno 1660 da die Stadt den 16 Dec. Ihr. Käyserl. Maj. auf dero Befehl durch ihren Syndicum zu Wien die Huldigung leisten ließ, wowider man sich Schwedischer Seiten zwar nicht sonderlich movirte; wie die Stadt aber anno 1663 auf dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg auch Sitz und Stimme nehmen wolte, beklagten sich die Königl. Schwedeische Abgesandten darüber höchlich bey dem Mayntzischen Directorio, und bathen die Stadt abzuweisen, weil in dem Stadischen Vergleich versehen, daß biß zu ausgemachter Sache alles in statu quo verbleiben, und die Stadt zum Nachtheil Ihr. Kön Maj. in Schweden nichts vornehmen solte, sc. dabey sie eventualiter eine protestation interponirten, wann die Stadt etwa ad votum & sessionem admittiret werden solte Weil die Stadt aber einen Weg Eitz und Stimme behielte, so suchte man Schwedischer Seiten der Stadt auf andere Wege einen Zaum anzulegen, und wurd dieselbe durch Schreiben von Stockholm sub dat. den 5. Dec. 1664 erinnert, ihre Gesandten auf den 24. Febr. 1665 nach Stade zu senden, um daselbst, vermöge des Stadischen Vergleiches, die Huldigung abzustatten, und wegen ein und anderer Contravention Satisfaction zu geben. Die Stadt gab darauff zur Antwort; es wäre in dem an sie abgelaßenen Königlichen Brieffe viel Nachtheiliges enthalten, in dem darinnen die Stadt eine Königliche Stadt, und die Bürger Königl. Unterthanen genennet, das homagium auch simpliciter gefodert wüde, da doch solche nicht anders, als sub Clausula, treu und hold zu seyn iederzeit praestiret worden; von einiger Contravention wüsten sie nicht sc. und bathen dahero die Königliche Commissarien möchten sich darüber näher erklähren. Weil die Königlichen Commissarien solches aber vor eine elusion aufnahmen, so statteten sie, nach ein und andern Brieffwechsel, von dem vorgegangenen an Ihre Königl. Maj. in Schweden relation ab, welches die Handelung suspendirte, und dem Könige Anlaß gab, sich zu einer neuen Belagerung zu rüsten; Solche abzuwenden erboth sich die Stadt zwar alles einzugehen, was ihr nur müglich seyn würde; weil man Schwedischer Seiten aber von der Stadt unter andern die r enunciation der immedietät, und die Erkennung der Landes-Fürstl. Obrigkeit des Königs in Schweden verlangete, die Bremische Deputirten aber remonstriten, daß solche propositiones zu hart, und daß sie ohne Consens des Reichs die Immedietät nicht fahren laßen könte, sc. so wurd die Beläge- vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 410. 473. quod extat ap. Londorp. d. l. c. 350. & in Diar. Europ. d. l. vid. Pufendorf. L. 26. hist. Suec. §. 26. hist. Suec. §. 14. 15. Thuldenus Cont. hist. Universal. p. 109. Der Stadt Bremen Auzeig und Bericht von denen von der Cron Schweden wieder sie verübten hostilitäten. ap. Londorp. d. l. L. 7. c. 90. It. Der Stadt Bremen Memorial an den Reichs-Convent zu Regensp. wegen der neuen Schwedischen Invasion und Attentatis. ap. Londorp. d. T. VII. L. 6. c. 613. Quas vid. in Diar. Europ. d. l. p. 121. seqq. Transactio Stadensis legi potest ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 96. Gastel. d. c. 32. §. 53. p. 1072. Loccen. post. L. 9. hist. Suec. p. 896. Sprenger in Lucerna stat. Imp. p. 1867. Knipschild. de jur. Civit. L. 3. c. 6. n. 78. Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 7. p. 115. & in Diar. Europ. Part. 14. p. 51. vid. Dia. Europ. d. l. p. 101. seqq. vid. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 228. n. 5. Diar. Europ. d. l. p. 81. vid. Londorp. Tom IX. L. 10. c. 94. seqq. vid. de hactenus relatis late Diar. Europ. Part. XII. p. 9. seqq. & p. 321. Part. XIII. p. 377. seqq. vid. Diar. Europ. d. l. vid des Bremischen und Verdischen Cantzlers Danielis Nicolai Proposition, so er an die Bremische Deputirte den 24. Febr. 1666 gethan. ap. Londorp. T. IX. L. 10. c. 115 vid. der Bremischen Deputirten Resolution auf obgedachte Proposition ap. Londorp. d. l. c. 98. Add. Somenklare Auzeig und Beweiß, daß vermöge des Stadischen Vergleichs der Stadt Bremen eine geruhige possession vel quasi ihrer Reichs-Immedietät vorbehalten blieben, quod Scriptum extat ap. Sprenger in Lucerna. p. 1899.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/339>, abgerufen am 24.11.2024.