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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Stadt Elbingen.

WIe anno 1657 den 6. Nov. der Welauische Friede, darinnen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. die Souverainite von Preussen cediret worden, zu Bydgost oder Bromberg ratificiret wurde, so ward demselben unter andern noch dieses beygefüget; Daß Sr. Churfürstl. Durchl. auch die Stadt Elbingen mit ihrem gantzen Ditrict und territorio pleno dominii jure nebst allen territorio pleno dominii jure nebst allen Einkünfften, so die Könige und die Cron Pohlen bißhero gehoben, cediret seyn, und daß dieselbe, so bald sie denen Schweden wieder abgenommen seyn würde, niemand anders, als Sr. Churfürstl. Durchl. ohn einige dilation, und praetension übergeben werden solte. sc. Dagegen verobligirte sich Se. Churf. Durchl. dem Könige und der Cron Pohlen solch dominium zu zu remi[unleserliches Material]tiren, und die Stadt mit ihrem territorio iederzeit zu restituiren, wann demselben, oder dessen Successoribus von der Cron Pohlen 400000 Rthr. gezahlet werden würden; und wurd also das jus dominii in ein jus pignoris verwandelt; solche pacta aber wurden nicht allein auf denen anno 1658 und 1659 gehaltenen Reichs-Tagen von allen Senatoren approbiret, sondern auch anno 1660 bey dem Olivischen Frieden in einem besondern Articul confirmiret. Ob nun wohl vermöge obgedachten Vergleiches die Stadt Elbingen gleich nach geschlossenem Olivischen Frieden Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg eingeräumet werden sollen, so muste dieser doch erfahren, daß in dem VII Artic. des Olivischen Friedens pacisciret worden, die Stadt, wann sie von den Schweden evacuiret würde, dem Könige in Pohlen zu übergeben, welches auch würcklich erfolgte; worüber sich Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg zwar bey dem Könige in Pohlen beklagte, auch gute Vertröstung sonst aber nichts erhielte, indem die Pohlen allerley Cavillationes Hervor sucheten, obige Pacta zu eludiren. Se. Churfürstl. Durchl. schickte hierauff seine Gesandten anno 1661 auf den Pohlnischen Reichs-Tag nach Warschau, um daselbst dieser Sache wegen zu tractiren, denen die Pohlen zuletzt, nach vielen vergeblich gesuchten Ausflüchten, und gemachten Gegen-Praetensionen nichts weiter antworten konten, als daß die Republique Sr. Churfürstl. Durchl. die Stadt Elbingen aus wichtigen Ursachen nicht einräumen könte, es solte demselben aber auf andere Weise Satisfaction gegeben werden, Se. Churfürstl. Durchl. möchte indessen Braunsberg, und Frauenburg, so sie noch in Possession hätte, biß zur gäntzlichen Satisfaction behalten, wodurch sie genugsam gesichert wäre; Und hiebey blieben die Pohlen auch, ob die Brandenburgische gesandten gleich noch so vortheilhafftige Vorschläge thaten, und etwas von dem Capital fallen zu laßen versprachen. Weil man nun Brandenburgischer Seiten die Republique sich auch nicht gar zum Feinde machen wolte, declarirte man sich endlich 100000 Rthl. von der Foderung fallen zu laßen, und Braunsberg nebst Frauenburg so lange in Besitz zu behalten, biß entweder Elbingen realiter tradiret, oder Sr. Churfürstl. Durchl. wegen der übrigen 300000. Rth. auf andere Wege Satisfaction gegeben worden.

Es konten aber Ihr. Churfürstl. Durchl. diese beyde Oerter Braunsberg und Frauenburg nicht lange behalten, dann weil solche zu dem Bischoffthum Ermland gehören, dieser Bischoff aber als Primas des gantzen Preussens nebst dem Reichs-Pro-Cancellario Johanne Johanne Lesczinio von dem Könige und der Cron Pohlen benennet worden, das in dem Welauischen Frieden cedirte supremum dominium über Preussen Ihr. Churfürstl. Durchl. zu tradiren, und der Huldigung anno 1663 mit beyzuwohnen, nahm der Bischoff solche Gelegenheit in acht, und wä-

vid. Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. §. 80. & 81.
vid. Pufendorf. L. 8. hist. Brand. §. 76.
vid. Pufendorf. d. L. 8. §. 80.
vid. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 31. & 37.
vid. Londorp. d. l. c. 33.
vid. late Pufendorf. d. §. 80. usque ad find. Libri.
Pufendorf. L. 9. §. 18.
vid. Pufendorf. d. l. §. 19.

Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Stadt Elbingen.

WIe anno 1657 den 6. Nov. der Welauische Friede, darinnen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. die Souverainité von Preussen cediret worden, zu Bydgost oder Bromberg ratificiret wurde, so ward demselben unter andern noch dieses beygefüget; Daß Sr. Churfürstl. Durchl. auch die Stadt Elbingen mit ihrem gantzen Ditrict und territorio pleno dominii jure nebst allen territorio pleno dominii jure nebst allen Einkünfften, so die Könige und die Cron Pohlen bißhero gehoben, cediret seyn, und daß dieselbe, so bald sie denen Schweden wieder abgenommen seyn würde, niemand anders, als Sr. Churfürstl. Durchl. ohn einige dilation, und praetension übergeben werden solte. sc. Dagegen verobligirte sich Se. Churf. Durchl. dem Könige und der Cron Pohlen solch dominium zu zu remi[unleserliches Material]tiren, und die Stadt mit ihrem territorio iederzeit zu restituiren, wann demselben, oder dessen Successoribus von der Cron Pohlen 400000 Rthr. gezahlet werden würden; und wurd also das jus dominii in ein jus pignoris verwandelt; solche pacta aber wurden nicht allein auf denen anno 1658 und 1659 gehaltenen Reichs-Tagen von allen Senatoren approbiret, sondern auch anno 1660 bey dem Olivischen Frieden in einem besondern Articul confirmiret. Ob nun wohl vermöge obgedachten Vergleiches die Stadt Elbingen gleich nach geschlossenem Olivischen Frieden Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg eingeräumet werden sollen, so muste dieser doch erfahren, daß in dem VII Artic. des Olivischen Friedens pacisciret worden, die Stadt, wann sie von den Schweden evacuiret würde, dem Könige in Pohlen zu übergeben, welches auch würcklich erfolgte; worüber sich Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg zwar bey dem Könige in Pohlen beklagte, auch gute Vertröstung sonst aber nichts erhielte, indem die Pohlen allerley Cavillationes Hervor sucheten, obige Pacta zu eludiren. Se. Churfürstl. Durchl. schickte hierauff seine Gesandten anno 1661 auf den Pohlnischen Reichs-Tag nach Warschau, um daselbst dieser Sache wegen zu tractiren, denen die Pohlen zuletzt, nach vielen vergeblich gesuchten Ausflüchten, und gemachten Gegen-Praetensionen nichts weiter antworten konten, als daß die Republique Sr. Churfürstl. Durchl. die Stadt Elbingen aus wichtigen Ursachen nicht einräumen könte, es solte demselben aber auf andere Weise Satisfaction gegeben werden, Se. Churfürstl. Durchl. möchte indessen Braunsberg, und Frauenburg, so sie noch in Possession hätte, biß zur gäntzlichen Satisfaction behalten, wodurch sie genugsam gesichert wäre; Und hiebey blieben die Pohlen auch, ob die Brandenburgische gesandten gleich noch so vortheilhafftige Vorschläge thaten, und etwas von dem Capital fallen zu laßen versprachen. Weil man nun Brandenburgischer Seiten die Republique sich auch nicht gar zum Feinde machen wolte, declarirte man sich endlich 100000 Rthl. von der Foderung fallen zu laßen, und Braunsberg nebst Frauenburg so lange in Besitz zu behalten, biß entweder Elbingen realiter tradiret, oder Sr. Churfürstl. Durchl. wegen der übrigen 300000. Rth. auf andere Wege Satisfaction gegeben worden.

Es konten aber Ihr. Churfürstl. Durchl. diese beyde Oerter Braunsberg und Frauenburg nicht lange behalten, dann weil solche zu dem Bischoffthum Ermland gehören, dieser Bischoff aber als Primas des gantzen Preussens nebst dem Reichs-Pro-Cancellario Johanne Johanne Lesczinio von dem Könige und der Cron Pohlen benennet worden, das in dem Welauischen Frieden cedirte supremum dominium über Preussen Ihr. Churfürstl. Durchl. zu tradiren, und der Huldigung anno 1663 mit beyzuwohnen, nahm der Bischoff solche Gelegenheit in acht, und wä-

vid. Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. §. 80. & 81.
vid. Pufendorf. L. 8. hist. Brand. §. 76.
vid. Pufendorf. d. L. 8. §. 80.
vid. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 31. & 37.
vid. Londorp. d. l. c. 33.
vid. late Pufendorf. d. §. 80. usque ad find. Libri.
Pufendorf. L. 9. §. 18.
vid. Pufendorf. d. l. §. 19.
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        <p>Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Stadt            Elbingen.</p>
        <p>WIe anno 1657 den 6. Nov. der Welauische Friede, darinnen Sr. Churfürstl. Durchl. zu            Brandenb. die Souverainité von Preussen cediret worden, zu Bydgost oder Bromberg            ratificiret wurde, so ward demselben unter andern noch dieses beygefüget; Daß Sr.            Churfürstl. Durchl. auch die Stadt Elbingen mit ihrem gantzen Ditrict und territorio pleno            dominii jure nebst allen territorio pleno dominii jure nebst allen Einkünfften, so die            Könige und die Cron Pohlen bißhero gehoben, cediret seyn, und daß dieselbe, so bald sie            denen Schweden wieder abgenommen seyn würde, niemand anders, als Sr. Churfürstl. Durchl.            ohn einige dilation, und praetension übergeben werden solte. sc. Dagegen verobligirte sich            Se. Churf. Durchl. dem Könige und der Cron Pohlen solch dominium zu zu remi<gap reason="illegible"/>tiren, und            die Stadt mit ihrem territorio iederzeit zu restituiren, wann demselben, oder dessen            Successoribus von der Cron Pohlen 400000 Rthr. gezahlet werden würden; <note place="foot">vid. Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. §. 80. &amp; 81.</note> und wurd also das jus            dominii in ein jus pignoris verwandelt; solche pacta aber wurden nicht allein auf denen            anno 1658 und 1659 gehaltenen Reichs-Tagen von allen Senatoren approbiret, sondern auch            anno 1660 bey dem Olivischen Frieden in einem besondern Articul confirmiret. <note place="foot">vid. Pufendorf. L. 8. hist. Brand. §. 76.</note> Ob nun wohl vermöge            obgedachten Vergleiches die Stadt Elbingen gleich nach geschlossenem Olivischen Frieden            Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg eingeräumet werden sollen, so muste dieser doch            erfahren, daß in dem VII Artic. des Olivischen Friedens pacisciret worden, die Stadt, wann            sie von den Schweden evacuiret würde, dem Könige in Pohlen zu übergeben, welches auch            würcklich erfolgte; <note place="foot">vid. Pufendorf. d. L. 8. §. 80.</note> worüber sich            Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg zwar bey dem Könige in Pohlen beklagte, <note place="foot">vid. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 31. &amp; 37.</note> auch gute            Vertröstung <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 33.</note> sonst aber nichts            erhielte, indem die Pohlen allerley Cavillationes Hervor sucheten, obige Pacta zu            eludiren. <note place="foot">vid. late Pufendorf. d. §. 80. usque ad find. Libri.</note>            Se. Churfürstl. Durchl. schickte hierauff seine Gesandten anno 1661 auf den Pohlnischen            Reichs-Tag nach Warschau, um daselbst dieser Sache wegen zu tractiren, denen die Pohlen            zuletzt, nach vielen vergeblich gesuchten Ausflüchten, und gemachten Gegen-Praetensionen            nichts weiter antworten konten, als daß die Republique Sr. Churfürstl. Durchl. die Stadt            Elbingen aus wichtigen Ursachen nicht einräumen könte, es solte demselben aber auf andere            Weise Satisfaction gegeben werden, Se. Churfürstl. Durchl. möchte indessen Braunsberg, und            Frauenburg, so sie noch in Possession hätte, biß zur gäntzlichen Satisfaction behalten,            wodurch sie genugsam gesichert wäre; Und hiebey blieben die Pohlen auch, ob die            Brandenburgische gesandten gleich noch so vortheilhafftige Vorschläge thaten, und etwas            von dem Capital fallen zu laßen versprachen. <note place="foot">Pufendorf. L. 9. §.              18.</note> Weil man nun Brandenburgischer Seiten die Republique sich auch nicht gar zum            Feinde machen wolte, declarirte man sich endlich 100000 Rthl. von der Foderung fallen zu            laßen, und Braunsberg nebst Frauenburg so lange in Besitz zu behalten, biß entweder            Elbingen realiter tradiret, oder Sr. Churfürstl. Durchl. wegen der übrigen 300000. Rth.            auf andere Wege Satisfaction gegeben worden. <note place="foot">vid. Pufendorf. d. l. §.              19.</note></p>
        <p>Es konten aber Ihr. Churfürstl. Durchl. diese beyde Oerter Braunsberg und Frauenburg            nicht lange behalten, dann weil solche zu dem Bischoffthum Ermland gehören, dieser            Bischoff aber als Primas des gantzen Preussens nebst dem Reichs-Pro-Cancellario Johanne            Johanne Lesczinio von dem Könige und der Cron Pohlen benennet worden, das in dem            Welauischen Frieden cedirte supremum dominium über Preussen Ihr. Churfürstl. Durchl. zu            tradiren, und der Huldigung anno 1663 mit beyzuwohnen, nahm der Bischoff solche            Gelegenheit in acht, und wä-
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[302/0331] Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Stadt Elbingen. WIe anno 1657 den 6. Nov. der Welauische Friede, darinnen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. die Souverainité von Preussen cediret worden, zu Bydgost oder Bromberg ratificiret wurde, so ward demselben unter andern noch dieses beygefüget; Daß Sr. Churfürstl. Durchl. auch die Stadt Elbingen mit ihrem gantzen Ditrict und territorio pleno dominii jure nebst allen territorio pleno dominii jure nebst allen Einkünfften, so die Könige und die Cron Pohlen bißhero gehoben, cediret seyn, und daß dieselbe, so bald sie denen Schweden wieder abgenommen seyn würde, niemand anders, als Sr. Churfürstl. Durchl. ohn einige dilation, und praetension übergeben werden solte. sc. Dagegen verobligirte sich Se. Churf. Durchl. dem Könige und der Cron Pohlen solch dominium zu zu remi_ tiren, und die Stadt mit ihrem territorio iederzeit zu restituiren, wann demselben, oder dessen Successoribus von der Cron Pohlen 400000 Rthr. gezahlet werden würden; und wurd also das jus dominii in ein jus pignoris verwandelt; solche pacta aber wurden nicht allein auf denen anno 1658 und 1659 gehaltenen Reichs-Tagen von allen Senatoren approbiret, sondern auch anno 1660 bey dem Olivischen Frieden in einem besondern Articul confirmiret. Ob nun wohl vermöge obgedachten Vergleiches die Stadt Elbingen gleich nach geschlossenem Olivischen Frieden Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg eingeräumet werden sollen, so muste dieser doch erfahren, daß in dem VII Artic. des Olivischen Friedens pacisciret worden, die Stadt, wann sie von den Schweden evacuiret würde, dem Könige in Pohlen zu übergeben, welches auch würcklich erfolgte; worüber sich Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg zwar bey dem Könige in Pohlen beklagte, auch gute Vertröstung sonst aber nichts erhielte, indem die Pohlen allerley Cavillationes Hervor sucheten, obige Pacta zu eludiren. Se. Churfürstl. Durchl. schickte hierauff seine Gesandten anno 1661 auf den Pohlnischen Reichs-Tag nach Warschau, um daselbst dieser Sache wegen zu tractiren, denen die Pohlen zuletzt, nach vielen vergeblich gesuchten Ausflüchten, und gemachten Gegen-Praetensionen nichts weiter antworten konten, als daß die Republique Sr. Churfürstl. Durchl. die Stadt Elbingen aus wichtigen Ursachen nicht einräumen könte, es solte demselben aber auf andere Weise Satisfaction gegeben werden, Se. Churfürstl. Durchl. möchte indessen Braunsberg, und Frauenburg, so sie noch in Possession hätte, biß zur gäntzlichen Satisfaction behalten, wodurch sie genugsam gesichert wäre; Und hiebey blieben die Pohlen auch, ob die Brandenburgische gesandten gleich noch so vortheilhafftige Vorschläge thaten, und etwas von dem Capital fallen zu laßen versprachen. Weil man nun Brandenburgischer Seiten die Republique sich auch nicht gar zum Feinde machen wolte, declarirte man sich endlich 100000 Rthl. von der Foderung fallen zu laßen, und Braunsberg nebst Frauenburg so lange in Besitz zu behalten, biß entweder Elbingen realiter tradiret, oder Sr. Churfürstl. Durchl. wegen der übrigen 300000. Rth. auf andere Wege Satisfaction gegeben worden. Es konten aber Ihr. Churfürstl. Durchl. diese beyde Oerter Braunsberg und Frauenburg nicht lange behalten, dann weil solche zu dem Bischoffthum Ermland gehören, dieser Bischoff aber als Primas des gantzen Preussens nebst dem Reichs-Pro-Cancellario Johanne Johanne Lesczinio von dem Könige und der Cron Pohlen benennet worden, das in dem Welauischen Frieden cedirte supremum dominium über Preussen Ihr. Churfürstl. Durchl. zu tradiren, und der Huldigung anno 1663 mit beyzuwohnen, nahm der Bischoff solche Gelegenheit in acht, und wä- vid. Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. §. 80. & 81. vid. Pufendorf. L. 8. hist. Brand. §. 76. vid. Pufendorf. d. L. 8. §. 80. vid. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 9. c. 31. & 37. vid. Londorp. d. l. c. 33. vid. late Pufendorf. d. §. 80. usque ad find. Libri. Pufendorf. L. 9. §. 18. vid. Pufendorf. d. l. §. 19.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/331>, abgerufen am 28.11.2024.