Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.einem neuen Eyde verbinden, in bemeldeter Sache, ohne auf das Interesse ihrer Principalen die geringste Reflexion zu nehmen, wie sie selbige der justice und der Interessenten juribus gemäß befünden, zu thun sc. Es ist aber die Sache noch biß diese Stunde zu keiner Entscheidung kommen, ob zwar ein und andere Zusammenkünffte des halb gehalten worden. Drey und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Niederlaußnitz. HIerauf scheinet Se. Königl. Maj. in Preussen ein doppeltes Recht zu haben, erstlich als Hertzog zu Magdeburg, weil man in den Böhmischen Annalibus lieset, daß ehemahlen die gantze Laußnitz dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen gegeben worden; und hiernechst wegen einer von König Ladislao in Ungarn und Böhmen dem Churf. Fridrich II zu Brandenb. gethanen Belehnung mit der Nieder-Laußnitz, weil König Georgius in Böhmen aber damit nicht zufrieden war, und es anno 1461 deshalb zum Kriege kam, muste das meiste davon restituiret werden, und blieben nur die 3 Städte Cottbus, Peitz und Sommerfeld, nebst dero Zugehörungen, bey dem Hause Brandenburg, welches solche auch bißhero behalten. Vier und zwantzigstes Capitel, Von der ehemahligen Streitigkeit wegen des Hertzogthums Jägerndorff. DIeses Fürstenthum kauffte Marggraf Georg zu Brandenburg von dem Herren von Schellenberg, welchen Kauf König Ludovicus II in Böhmen, theils wegen Verwandschafft, theils wegen wohl administrirter Vormundschafft, nicht allein confirmirte, sondern gedachten Georgium auch nach Absterben der Schellenbergischen Familie, anno 1524 belehnete, desgleichen that auch Ferdinandus I anno 1527. Marggraf Georgen succedirte in diesem Fürstenthum anno 1543 sein Sohn Georg Fridrich, weil derselbe aber keine Kinder hatte, schenckte und vermachte er solches seinem nechsten Vetter Churfürst Joachim Fridrich, der es auch anno 1603 nach des Georg Fridrichs Tod in Besitz nahm, und seinem andern Sohn Johann Georgen überließ. Wie diefer es aber in den Böhmischen Troublen mit dem vertriebenen Pfaltz-Graf Philipp hielte, und die Käyserlichen in Slesien feindselig tractirte, erklährte ihn der Käyser in die Acht und seines Lehens verlustig, zog solches auch würcklich ein, und belehnte den Fürsten von Lichtenstein damit, wobey es auch blieb, ohngeachtet vor Marggr. Johann Georgen viele intercessiones Brandenb. Gründe. an den Käyser giengen, und das Hauß Brandenburg dawider protestirte remonstrirend, daß die Achts-Erklährung und confiscation, alhie nicht statt gehabt hätte, oder da sie statt gehabt, dennoch denen Agnatis nicht praejudiciren können, weil Marggraf Georg Fridrich seinem Testamente solche Conditiones beygefüget, welche nicht undeutlich ein Fideicommissum Familiae anzeigeten. Käyserliches Einwenden. Wogegen aber Käyser Ferdinandus II einwandte, Marggraf Georg, und sein Sohn Georg Fridrich, hätten dieses Fürstenthum vid. Giovann. in german. Princ. L. 2. c. 3. §. 11. & L. 1. c. 2. p. 77. ubi Boleslaum Diploma habere ait. add. Zeileri Itin. Germ. Part. 1. c. 23. p. 504. appellatur a nonnullis Rex Poloniae, sed minus recte. Ita tradunt Spener in Syllog. geneal. p. 425. & Zeiler in Itin. germ. part. 1. c. 23. p. 504. Documenta tamen, quae ea de re in Archivo inveniuntur, mentionem saltem faciunt einer Verweserschafft. v. Andreas Angelus in der Märckischen Chronic. L. 2. f. 216. Zeiler & Spener dd. ll. Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 44. Imhoff. not. Proc. L. 2. c. 8. §. 16. Giovanni German. Princ. L. 2. c. 3. §. 13. vid. Londorp. Tom. 11. Act. Publ. L. 6. c. 2. vid. Limnae. Tom. 4. Addit. ad L. 5. Jur. publ. c. 7. p. 819. Pufendorf d. l.
einem neuen Eyde verbinden, in bemeldeter Sache, ohne auf das Interesse ihrer Principalen die geringste Reflexion zu nehmen, wie sie selbige der justice und der Interessenten juribus gemäß befünden, zu thun sc. Es ist aber die Sache noch biß diese Stunde zu keiner Entscheidung kommen, ob zwar ein und andere Zusammenkünffte des halb gehalten worden. Drey und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Niederlaußnitz. HIerauf scheinet Se. Königl. Maj. in Preussen ein doppeltes Recht zu haben, erstlich als Hertzog zu Magdeburg, weil man in den Böhmischen Annalibus lieset, daß ehemahlen die gantze Laußnitz dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen gegeben worden; und hiernechst wegen einer von König Ladislao in Ungarn und Böhmen dem Churf. Fridrich II zu Brandenb. gethanen Belehnung mit der Nieder-Laußnitz, weil König Georgius in Böhmen aber damit nicht zufrieden war, und es anno 1461 deshalb zum Kriege kam, muste das meiste davon restituiret werden, und blieben nur die 3 Städte Cottbus, Peitz und Sommerfeld, nebst dero Zugehörungen, bey dem Hause Brandenburg, welches solche auch bißhero behalten. Vier und zwantzigstes Capitel, Von der ehemahligen Streitigkeit wegen des Hertzogthums Jägerndorff. DIeses Fürstenthum kauffte Marggraf Georg zu Brandenburg von dem Herren von Schellenberg, welchen Kauf König Ludovicus II in Böhmen, theils wegen Verwandschafft, theils wegen wohl administrirter Vormundschafft, nicht allein confirmirte, sondern gedachten Georgium auch nach Absterben der Schellenbergischen Familie, anno 1524 belehnete, desgleichen that auch Ferdinandus I anno 1527. Marggraf Georgen succedirte in diesem Fürstenthum anno 1543 sein Sohn Georg Fridrich, weil derselbe aber keine Kinder hatte, schenckte und vermachte er solches seinem nechsten Vetter Churfürst Joachim Fridrich, der es auch anno 1603 nach des Georg Fridrichs Tod in Besitz nahm, und seinem andern Sohn Johann Georgen überließ. Wie diefer es aber in den Böhmischen Troublen mit dem vertriebenen Pfaltz-Graf Philipp hielte, und die Käyserlichen in Slesien feindselig tractirte, erklährte ihn der Käyser in die Acht und seines Lehens verlustig, zog solches auch würcklich ein, und belehnte den Fürsten von Lichtenstein damit, wobey es auch blieb, ohngeachtet vor Marggr. Johann Georgen viele intercessiones Brandenb. Gründe. an den Käyser giengen, und das Hauß Brandenburg dawider protestirte remonstrirend, daß die Achts-Erklährung und confiscation, alhie nicht statt gehabt hätte, oder da sie statt gehabt, dennoch denen Agnatis nicht praejudiciren können, weil Marggraf Georg Fridrich seinem Testamente solche Conditiones beygefüget, welche nicht undeutlich ein Fideicommissum Familiae anzeigeten. Käyserliches Einwenden. Wogegen aber Käyser Ferdinandus II einwandte, Marggraf Georg, und sein Sohn Georg Fridrich, hätten dieses Fürstenthum vid. Giovann. in german. Princ. L. 2. c. 3. §. 11. & L. 1. c. 2. p. 77. ubi Boleslaum Diploma habere ait. add. Zeileri Itin. Germ. Part. 1. c. 23. p. 504. appellatur a nonnullis Rex Poloniae, sed minus recte. Ita tradunt Spener in Syllog. geneal. p. 425. & Zeiler in Itin. germ. part. 1. c. 23. p. 504. Documenta tamen, quae ea de re in Archivo inveniuntur, mentionem saltem faciunt einer Verweserschafft. v. Andreas Angelus in der Märckischen Chronic. L. 2. f. 216. Zeiler & Spener dd. ll. Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 44. Imhoff. not. Proc. L. 2. c. 8. §. 16. Giovanni German. Princ. L. 2. c. 3. §. 13. vid. Londorp. Tom. 11. Act. Publ. L. 6. c. 2. vid. Limnae. Tom. 4. Addit. ad L. 5. Jur. publ. c. 7. p. 819. Pufendorf d. l.
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einem neuen Eyde verbinden, in bemeldeter Sache, ohne auf das Interesse ihrer Principalen die geringste Reflexion zu nehmen, wie sie selbige der justice und der Interessenten juribus gemäß befünden, zu thun sc. Es ist aber die Sache noch biß diese Stunde zu keiner Entscheidung kommen, ob zwar ein und andere Zusammenkünffte des halb gehalten worden.
Drey und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Niederlaußnitz.
HIerauf scheinet Se. Königl. Maj. in Preussen ein doppeltes Recht zu haben, erstlich als Hertzog zu Magdeburg, weil man in den Böhmischen Annalibus lieset, daß ehemahlen die gantze Laußnitz dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen gegeben worden; und hiernechst wegen einer von König Ladislao in Ungarn und Böhmen dem Churf. Fridrich II zu Brandenb. gethanen Belehnung mit der Nieder-Laußnitz, weil König Georgius in Böhmen aber damit nicht zufrieden war, und es anno 1461 deshalb zum Kriege kam, muste das meiste davon restituiret werden, und blieben nur die 3 Städte Cottbus, Peitz und Sommerfeld, nebst dero Zugehörungen, bey dem Hause Brandenburg, welches solche auch bißhero behalten.
Vier und zwantzigstes Capitel, Von der ehemahligen Streitigkeit wegen des Hertzogthums Jägerndorff.
DIeses Fürstenthum kauffte Marggraf Georg zu Brandenburg von dem Herren von Schellenberg, welchen Kauf König Ludovicus II in Böhmen, theils wegen Verwandschafft, theils wegen wohl administrirter Vormundschafft, nicht allein confirmirte, sondern gedachten Georgium auch nach Absterben der Schellenbergischen Familie, anno 1524 belehnete, desgleichen that auch Ferdinandus I anno 1527. Marggraf Georgen succedirte in diesem Fürstenthum anno 1543 sein Sohn Georg Fridrich, weil derselbe aber keine Kinder hatte, schenckte und vermachte er solches seinem nechsten Vetter Churfürst Joachim Fridrich, der es auch anno 1603 nach des Georg Fridrichs Tod in Besitz nahm, und seinem andern Sohn Johann Georgen überließ. Wie diefer es aber in den Böhmischen Troublen mit dem vertriebenen Pfaltz-Graf Philipp hielte, und die Käyserlichen in Slesien feindselig tractirte, erklährte ihn der Käyser in die Acht und seines Lehens verlustig, zog solches auch würcklich ein, und belehnte den Fürsten von Lichtenstein damit, wobey es auch blieb, ohngeachtet vor Marggr. Johann Georgen viele intercessiones an den Käyser giengen, und das Hauß Brandenburg dawider protestirte remonstrirend, daß die Achts-Erklährung und confiscation, alhie nicht statt gehabt hätte, oder da sie statt gehabt, dennoch denen Agnatis nicht praejudiciren können, weil Marggraf Georg Fridrich seinem Testamente solche Conditiones beygefüget, welche nicht undeutlich ein Fideicommissum Familiae anzeigeten.
Brandenb. Gründe. Wogegen aber Käyser Ferdinandus II einwandte, Marggraf Georg, und sein Sohn Georg Fridrich, hätten dieses Fürstenthum
Käyserliches Einwenden.
vid. Giovann. in german. Princ. L. 2. c. 3. §. 11. & L. 1. c. 2. p. 77. ubi Boleslaum Diploma habere ait. add. Zeileri Itin. Germ. Part. 1. c. 23. p. 504.
appellatur a nonnullis Rex Poloniae, sed minus recte.
Ita tradunt Spener in Syllog. geneal. p. 425. & Zeiler in Itin. germ. part. 1. c. 23. p. 504. Documenta tamen, quae ea de re in Archivo inveniuntur, mentionem saltem faciunt einer Verweserschafft.
v. Andreas Angelus in der Märckischen Chronic. L. 2. f. 216. Zeiler & Spener dd. ll.
Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 44. Imhoff. not. Proc. L. 2. c. 8. §. 16. Giovanni German. Princ. L. 2. c. 3. §. 13.
vid. Londorp. Tom. 11. Act. Publ. L. 6. c. 2.
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