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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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bothen. Die publication der Mandatorum avocatoriorum, so anno 1631, 1635 und 1637 solte geschehen seyn, wäre, wann es sich befinde, zu Krieges-Zeiten geschehen, und da keine ordentliche hohe Obrigkeiten in dem Magdeburgischen gewesen; was aber den actum de anno 1654 betreffe, solcher sey zu des damahligen Landes-Fürsten Notitz nicht gekommen, würde auch nur ein eintziger actus seyn, der durch viele actus contrarios in Continenti elidiret werden könte.

Ad XXIV. Die Schlüssung der Bündnüsse sey von dem anno 1595 von Maximiliano I aufgerichteten Land-Frieden, wie in gantz Teutschland, also auch in Sachsen bey mittelbahren Ständen und Landsassen nicht ungemein gewesen, und wären von dergleichen seltzamen Bündnüssen fast alle Geschicht-Bücher voll; Nachdem solches aber abgeschaffet worden, hätten auch die Grafen zu Mansfeld gäntzlich davon abstrahiret, und würden sie von anderthalb 100 Jahren, und länger her, kein Bündnüs, so zwischen der Zeit geschlossen, angeben können.

Ad XXV. Daß die Strassen, Zölle, Geleit sc. die sie von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Lehen trügen, auch in den Aemptern Magdeburgischer Lehenschafft befindlich wären, müste in specie erwiesen werden, und wann solches auch gleich bewerckstelliget werden könte, so stünde ihnen doch entgegen, daß in keinem alten Lehen-Briefe des Geleits gedacht würde, dann erst im andern Lehen-Briefe, Käyser Friderichs des III de anno 1487. So finde sich auch in den Käyserlichen Lehen-Briefen 2 gar sonderliche und erhebliche Restrictiones, als erstlich, daß in denenselben keiner Regalien gedacht würde, und fürs andere, eine Clausula justificatoria: was wir ihnen sc. von Billigkeit und Rechts wegen daran zu verleihen haben sc. Die Zölle, womit die Grafen beneficiret, seyen nur von solchen Nutzungen zu verstehen, welche auch mittelbahren Ständen und Landsassen verliehen zu werden pflegen; von Strassen aber befinde sich in den Käyserlichen Lehen-Briefen kein jota, wie den Grafen denn auch nicht verstattet worden, die gewöhnliche Land-Strassen in der Grafschafft Mansfeld zu verändern oder zu verlegen.

Itziger Zustand. Es ist diese Sache noch nicht verglichen, und beygeleget.

Achtzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Hertzogthümer Braunschweig und Lüneburg.

AUf diese Hertzogthümer haben Se. Königl. Maj. in Preussen einiges Recht, vermöge einer Expectanz, oder Anwartung, so dem Hause Brandenburg darauf in 2 unterschiedenen mahlen, nehmlich an. 1564 und 1574 ertheilet worden. Es dürffte solches aber vieleicht nicht von den gantzen Hertzogthümern zu verstehen seyn, sintemahlen auch das Chur-Hauß Sachsen anno 1625 eine Expectantz erhalten.

Neunzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Fürstenthum Anhalt, gantz oder doch grösten Theils.

AUßer daß das Hauß Brandenburg schon von Käyser Friderico III auf dieses Fürstenthum eine Expectantz haben soll, wie Schovvartus meldet; so hat dieses Durchlauchtige Hauß noch ex alio Titulo eine Gerechtsamkeit, auf ein grosses Stück dieses Fürstenthumes; Dann die Fürsten von Anhalt hatten vor diesen viele von ihren Herrschafften nicht unmittelbahr von dem Reich, sondern von dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen; Wie nun das secularisirte Stifft Magdeburg an Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Fridrich Wilhelm anheim fiel, renuncirte derselbe aus sonderbahrer

Literas Expectativas vidi in Archivo Regio. Praetension.
vid. infra des Chur-Hauses Sachsen
in Observat. hist. geneal. p. 317.

bothen. Die publication der Mandatorum avocatoriorum, so anno 1631, 1635 und 1637 solte geschehen seyn, wäre, wann es sich befinde, zu Krieges-Zeiten geschehen, und da keine ordentliche hohe Obrigkeiten in dem Magdeburgischen gewesen; was aber den actum de anno 1654 betreffe, solcher sey zu des damahligen Landes-Fürsten Notitz nicht gekommen, würde auch nur ein eintziger actus seyn, der durch viele actus contrarios in Continenti elidiret werden könte.

Ad XXIV. Die Schlüssung der Bündnüsse sey von dem anno 1595 von Maximiliano I aufgerichteten Land-Frieden, wie in gantz Teutschland, also auch in Sachsen bey mittelbahren Ständen und Landsassen nicht ungemein gewesen, und wären von dergleichen seltzamen Bündnüssen fast alle Geschicht-Bücher voll; Nachdem solches aber abgeschaffet worden, hätten auch die Grafen zu Mansfeld gäntzlich davon abstrahiret, und würden sie von anderthalb 100 Jahren, und länger her, kein Bündnüs, so zwischen der Zeit geschlossen, angeben können.

Ad XXV. Daß die Strassen, Zölle, Geleit sc. die sie von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Lehen trügen, auch in den Aemptern Magdeburgischer Lehenschafft befindlich wären, müste in specie erwiesen werden, und wann solches auch gleich bewerckstelliget werden könte, so stünde ihnen doch entgegen, daß in keinem alten Lehen-Briefe des Geleits gedacht würde, dann erst im andern Lehen-Briefe, Käyser Friderichs des III de anno 1487. So finde sich auch in den Käyserlichen Lehen-Briefen 2 gar sonderliche und erhebliche Restrictiones, als erstlich, daß in denenselben keiner Regalien gedacht würde, und fürs andere, eine Clausula justificatoria: was wir ihnen sc. von Billigkeit und Rechts wegen daran zu verleihen haben sc. Die Zölle, womit die Grafen beneficiret, seyen nur von solchen Nutzungen zu verstehen, welche auch mittelbahren Ständen und Landsassen verliehen zu werden pflegen; von Strassen aber befinde sich in den Käyserlichen Lehen-Briefen kein jota, wie den Grafen denn auch nicht verstattet worden, die gewöhnliche Land-Strassen in der Grafschafft Mansfeld zu verändern oder zu verlegen.

Itziger Zustand. Es ist diese Sache noch nicht verglichen, und beygeleget.

Achtzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Hertzogthümer Braunschweig und Lüneburg.

AUf diese Hertzogthümer haben Se. Königl. Maj. in Preussen einiges Recht, vermöge einer Expectanz, oder Anwartung, so dem Hause Brandenburg darauf in 2 unterschiedenen mahlen, nehmlich an. 1564 und 1574 ertheilet worden. Es dürffte solches aber vieleicht nicht von den gantzen Hertzogthümern zu verstehen seyn, sintemahlen auch das Chur-Hauß Sachsen anno 1625 eine Expectantz erhalten.

Neunzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Fürstenthum Anhalt, gantz oder doch grösten Theils.

AUßer daß das Hauß Brandenburg schon von Käyser Friderico III auf dieses Fürstenthum eine Expectantz haben soll, wie Schovvartus meldet; so hat dieses Durchlauchtige Hauß noch ex alio Titulo eine Gerechtsamkeit, auf ein grosses Stück dieses Fürstenthumes; Dann die Fürsten von Anhalt hatten vor diesen viele von ihren Herrschafften nicht unmittelbahr von dem Reich, sondern von dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen; Wie nun das secularisirte Stifft Magdeburg an Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Fridrich Wilhelm anheim fiel, renuncirte derselbe aus sonderbahrer

Literas Expectativas vidi in Archivo Regio. Praetension.
vid. infra des Chur-Hauses Sachsen
in Observat. hist. geneal. p. 317.
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        <p>Ad XXIV. Die Schlüssung der Bündnüsse sey von dem anno 1595 von Maximiliano I            aufgerichteten Land-Frieden, wie in gantz Teutschland, also auch in Sachsen bey            mittelbahren Ständen und Landsassen nicht ungemein gewesen, und wären von dergleichen            seltzamen Bündnüssen fast alle Geschicht-Bücher voll; Nachdem solches aber abgeschaffet            worden, hätten auch die Grafen zu Mansfeld gäntzlich davon abstrahiret, und würden sie von            anderthalb 100 Jahren, und länger her, kein Bündnüs, so zwischen der Zeit geschlossen,            angeben können.</p>
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[289/0318] bothen. Die publication der Mandatorum avocatoriorum, so anno 1631, 1635 und 1637 solte geschehen seyn, wäre, wann es sich befinde, zu Krieges-Zeiten geschehen, und da keine ordentliche hohe Obrigkeiten in dem Magdeburgischen gewesen; was aber den actum de anno 1654 betreffe, solcher sey zu des damahligen Landes-Fürsten Notitz nicht gekommen, würde auch nur ein eintziger actus seyn, der durch viele actus contrarios in Continenti elidiret werden könte. Ad XXIV. Die Schlüssung der Bündnüsse sey von dem anno 1595 von Maximiliano I aufgerichteten Land-Frieden, wie in gantz Teutschland, also auch in Sachsen bey mittelbahren Ständen und Landsassen nicht ungemein gewesen, und wären von dergleichen seltzamen Bündnüssen fast alle Geschicht-Bücher voll; Nachdem solches aber abgeschaffet worden, hätten auch die Grafen zu Mansfeld gäntzlich davon abstrahiret, und würden sie von anderthalb 100 Jahren, und länger her, kein Bündnüs, so zwischen der Zeit geschlossen, angeben können. Ad XXV. Daß die Strassen, Zölle, Geleit sc. die sie von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Lehen trügen, auch in den Aemptern Magdeburgischer Lehenschafft befindlich wären, müste in specie erwiesen werden, und wann solches auch gleich bewerckstelliget werden könte, so stünde ihnen doch entgegen, daß in keinem alten Lehen-Briefe des Geleits gedacht würde, dann erst im andern Lehen-Briefe, Käyser Friderichs des III de anno 1487. So finde sich auch in den Käyserlichen Lehen-Briefen 2 gar sonderliche und erhebliche Restrictiones, als erstlich, daß in denenselben keiner Regalien gedacht würde, und fürs andere, eine Clausula justificatoria: was wir ihnen sc. von Billigkeit und Rechts wegen daran zu verleihen haben sc. Die Zölle, womit die Grafen beneficiret, seyen nur von solchen Nutzungen zu verstehen, welche auch mittelbahren Ständen und Landsassen verliehen zu werden pflegen; von Strassen aber befinde sich in den Käyserlichen Lehen-Briefen kein jota, wie den Grafen denn auch nicht verstattet worden, die gewöhnliche Land-Strassen in der Grafschafft Mansfeld zu verändern oder zu verlegen. Es ist diese Sache noch nicht verglichen, und beygeleget. Itziger Zustand. Achtzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Hertzogthümer Braunschweig und Lüneburg. AUf diese Hertzogthümer haben Se. Königl. Maj. in Preussen einiges Recht, vermöge einer Expectanz, oder Anwartung, so dem Hause Brandenburg darauf in 2 unterschiedenen mahlen, nehmlich an. 1564 und 1574 ertheilet worden. Es dürffte solches aber vieleicht nicht von den gantzen Hertzogthümern zu verstehen seyn, sintemahlen auch das Chur-Hauß Sachsen anno 1625 eine Expectantz erhalten. Neunzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Fürstenthum Anhalt, gantz oder doch grösten Theils. AUßer daß das Hauß Brandenburg schon von Käyser Friderico III auf dieses Fürstenthum eine Expectantz haben soll, wie Schovvartus meldet; so hat dieses Durchlauchtige Hauß noch ex alio Titulo eine Gerechtsamkeit, auf ein grosses Stück dieses Fürstenthumes; Dann die Fürsten von Anhalt hatten vor diesen viele von ihren Herrschafften nicht unmittelbahr von dem Reich, sondern von dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen; Wie nun das secularisirte Stifft Magdeburg an Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Fridrich Wilhelm anheim fiel, renuncirte derselbe aus sonderbahrer Literas Expectativas vidi in Archivo Regio. Praetension. vid. infra des Chur-Hauses Sachsen in Observat. hist. geneal. p. 317.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/318>, abgerufen am 28.11.2024.