Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

erst anno 1446 die Herrschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen auffgetragen, sey irrig, maßen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich zu finden, worinnen die Clausul stehe, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zu vorn, zu Lehen gehabt hätten, und nenne gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits seine liebe getreue; ja aus gewissen documenten sey zu ersehen, daß die Grafen zu Mansfeld schon anno 1294 und 1298 Magdeburgische Vasalli gewesen. Und in dem Reversal, so die Grafen zu Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg anno 1455 bey ihrer Belehnung mit der Burg Mansfeld ausgestellet, würde deutlich exprimiret: So sie von sinen Gnaden und sinen Gotteshuse, an Lehen gehen, und von alters gegangen haben, sc. Wann aber auch anno 1446 dergleichen etwas solte vorgegangen seyn, davon iedoch in ARchivis keine Nachricht verhanden, so könte solches doch nicht anders, als von Schloß und Herrschafft Mansfeld in Specie verstanden werden, als welche von der Grafschafft Mansfeld ut pars & totum von einander unterschieden, und mache gedachtes Schloß und Herrschafft den allerwenigsten Theil der Grafschafft aus. Daß die Grafen zu Mansfeld sich aber die Landes-Hoheit vorbehalten, und daß sie darinnen in denen nachfolgenden Belehnungen bestätiget worden, solches sey der Wahrheit noch weniger gemäß, dann ob dieselbe zwar mit gewissen Regalien beliehen, dieselbe ihnen auch niemahls gestritten worden, so fehle es doch weit, daß die Immedietät und Territorial-Rechte daraus zu inferiren.

Ad XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Zeit zu Zeiten die Land-Gräntz-Bereitungen solten angestellet haben, davon wüste man nicht, wohl aber, daß solches von den Magdeburgischen Landes-Fürsten geschehen.

Ad XV. Die Huldigung der Unterthanen bewiese nicht gleich eine Superiorität, weil solche auch von Landsaßen eingenommen werden könte; und sey allhie sonderlich zu mercken, daß die Grafen selbst in Persohn denen Magdeburgischen Landes-Herren huldigen müsten.

Ad XVI. Daß die Grafen zu Mansfeld Landes-Ordnungen gemachet, daß dieselbe gehöriger Orte davor angenommen worden, und daß die allegirte dergleichen wären, solches müste dar gethan werden, weil man keine Nachricht davon hätte; dieses aber sey bekand, daß die Magdeburgische Landes-Ordnungen iederzeit an dero Praelaten, Grafen (derer alleine die von Barby und Mansfeld gewesen) mit gerichtet worden; und sey die von dem Hause Brandenburg anno 1680 gemachte auf das Mansfeldische expresse mit gerichtet, daselbst auch publiciret und angenommen worden; was aber die übrigen Statua, Mandata, Policey- und andere Ordnungen beträffe, solches sey ein Effectus JCtionis, und stünde ieder Obrigkeit zu.

Ad XVII. Von der JCtione Ecclesiastica oder auch von dem jure Episcopali ließe sich so schlechter Ding auf die hohe Landes-Obrigkeit nicht schliessen, weil auch mediat-Stände in der einmahl acquirirten possession durch den Religions- und Westpfählischen Frieden confirmiret worden; und sey überdas zu mercken, daß weder die Grafen zu Mansfeld, noch ihr geistl. Consistorium, nachdem es post reformationem angerichtet worden, iemahls omnimodam & independentem JCtionem Ecclesiasticam in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft exerciret, vielmehr sey dieselbe valde restricta gewesen, und sey nicht nur vor Alters wegen des Ertz-Stiffts eine gewisse Persohn mit bey dem Consistorio gesessen, sondern es wären auch in allen geistlichen Dingen die Provocationes und Appellationes davon an die Ertz-Bischöffe und Administratores ergangen, und giengen auch noch an die Königl. Preussische Regierung daselbst; ja es hätten dieselbe auch, nach Besinden, ex generali Potestate & omnimodo jure Sacrorum, iedesmahl Anordnung darinnen machen können.

Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley und des Archivs hätten die Grafen zu Mansfeld zwar vor ihre Persohn und insgemein, als Reichs-Grafen, nicht aber wegen der mittelbahren Güter, so im Magdeburgischen tertitorio gelegen. Wie denn auch Land-kundig, daß die Grafen ihr Archiv und Regierung, nicht auf dem Hause Mansfeld, oder an einem andern Orte der Magdeburgischer, sondern vielmehr in der

erst anno 1446 die Herrschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen auffgetragen, sey irrig, maßen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich zu finden, worinnen die Clausul stehe, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zu vorn, zu Lehen gehabt hätten, und nenne gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits seine liebe getreue; ja aus gewissen documenten sey zu ersehen, daß die Grafen zu Mansfeld schon anno 1294 und 1298 Magdeburgische Vasalli gewesen. Und in dem Reversal, so die Grafen zu Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg anno 1455 bey ihrer Belehnung mit der Burg Mansfeld ausgestellet, würde deutlich exprimiret: So sie von sinen Gnaden und sinen Gotteshuse, an Lehen gehen, und von alters gegangen haben, sc. Wann aber auch anno 1446 dergleichen etwas solte vorgegangen seyn, davon iedoch in ARchivis keine Nachricht verhanden, so könte solches doch nicht anders, als von Schloß und Herrschafft Mansfeld in Specie verstanden werden, als welche von der Grafschafft Mansfeld ut pars & totum von einander unterschieden, und mache gedachtes Schloß und Herrschafft den allerwenigsten Theil der Grafschafft aus. Daß die Grafen zu Mansfeld sich aber die Landes-Hoheit vorbehalten, und daß sie darinnen in denen nachfolgenden Belehnungen bestätiget worden, solches sey der Wahrheit noch weniger gemäß, dann ob dieselbe zwar mit gewissen Regalien beliehen, dieselbe ihnen auch niemahls gestritten worden, so fehle es doch weit, daß die Immedietät und Territorial-Rechte daraus zu inferiren.

Ad XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Zeit zu Zeiten die Land-Gräntz-Bereitungen solten angestellet haben, davon wüste man nicht, wohl aber, daß solches von den Magdeburgischen Landes-Fürsten geschehen.

Ad XV. Die Huldigung der Unterthanen bewiese nicht gleich eine Superiorität, weil solche auch von Landsaßen eingenommen werden könte; und sey allhie sonderlich zu mercken, daß die Grafen selbst in Persohn denen Magdeburgischen Landes-Herren huldigen müsten.

Ad XVI. Daß die Grafen zu Mansfeld Landes-Ordnungen gemachet, daß dieselbe gehöriger Orte davor angenommen worden, und daß die allegirte dergleichen wären, solches müste dar gethan werden, weil man keine Nachricht davon hätte; dieses aber sey bekand, daß die Magdeburgische Landes-Ordnungen iederzeit an dero Praelaten, Grafen (derer alleine die von Barby und Mansfeld gewesen) mit gerichtet worden; und sey die von dem Hause Brandenburg anno 1680 gemachte auf das Mansfeldische expresse mit gerichtet, daselbst auch publiciret und angenommen worden; was aber die übrigen Statua, Mandata, Policey- und andere Ordnungen beträffe, solches sey ein Effectus JCtionis, und stünde ieder Obrigkeit zu.

Ad XVII. Von der JCtione Ecclesiastica oder auch von dem jure Episcopali ließe sich so schlechter Ding auf die hohe Landes-Obrigkeit nicht schliessen, weil auch mediat-Stände in der einmahl acquirirten possession durch den Religions- und Westpfählischen Frieden confirmiret worden; und sey überdas zu mercken, daß weder die Grafen zu Mansfeld, noch ihr geistl. Consistorium, nachdem es post reformationem angerichtet worden, iemahls omnimodam & independentem JCtionem Ecclesiasticam in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft exerciret, vielmehr sey dieselbe valde restricta gewesen, und sey nicht nur vor Alters wegen des Ertz-Stiffts eine gewisse Persohn mit bey dem Consistorio gesessen, sondern es wären auch in allen geistlichen Dingen die Provocationes und Appellationes davon an die Ertz-Bischöffe und Administratores ergangen, und giengen auch noch an die Königl. Preussische Regierung daselbst; ja es hätten dieselbe auch, nach Besinden, ex generali Potestate & omnimodo jure Sacrorum, iedesmahl Anordnung darinnen machen können.

Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley und des Archivs hätten die Grafen zu Mansfeld zwar vor ihre Persohn und insgemein, als Reichs-Grafen, nicht aber wegen der mittelbahren Güter, so im Magdeburgischen tertitorio gelegen. Wie denn auch Land-kundig, daß die Grafen ihr Archiv und Regierung, nicht auf dem Hause Mansfeld, oder an einem andern Orte der Magdeburgischer, sondern vielmehr in der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0316" n="287"/>
erst anno            1446 die Herrschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen auffgetragen, sey irrig,            maßen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich zu finden, worinnen            die Clausul stehe, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land,            Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zu vorn, zu Lehen gehabt hätten, und nenne gedachter            Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits seine liebe getreue; ja aus gewissen documenten            sey zu ersehen, daß die Grafen zu Mansfeld schon anno 1294 und 1298 Magdeburgische Vasalli            gewesen. Und in dem Reversal, so die Grafen zu Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg            anno 1455 bey ihrer Belehnung mit der Burg Mansfeld ausgestellet, würde deutlich            exprimiret: So sie von sinen Gnaden und sinen Gotteshuse, an Lehen gehen, und von alters            gegangen haben, sc. Wann aber auch anno 1446 dergleichen etwas solte vorgegangen seyn,            davon iedoch in ARchivis keine Nachricht verhanden, so könte solches doch nicht anders,            als von Schloß und Herrschafft Mansfeld in Specie verstanden werden, als welche von der            Grafschafft Mansfeld ut pars &amp; totum von einander unterschieden, und mache gedachtes            Schloß und Herrschafft den allerwenigsten Theil der Grafschafft aus. Daß die Grafen zu            Mansfeld sich aber die Landes-Hoheit vorbehalten, und daß sie darinnen in denen            nachfolgenden Belehnungen bestätiget worden, solches sey der Wahrheit noch weniger gemäß,            dann ob dieselbe zwar mit gewissen Regalien beliehen, dieselbe ihnen auch niemahls            gestritten worden, so fehle es doch weit, daß die Immedietät und Territorial-Rechte daraus            zu inferiren.</p>
        <p>Ad XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Zeit zu Zeiten die Land-Gräntz-Bereitungen solten            angestellet haben, davon wüste man nicht, wohl aber, daß solches von den Magdeburgischen            Landes-Fürsten geschehen.</p>
        <p>Ad XV. Die Huldigung der Unterthanen bewiese nicht gleich eine Superiorität, weil solche            auch von Landsaßen eingenommen werden könte; und sey allhie sonderlich zu mercken, daß die            Grafen selbst in Persohn denen Magdeburgischen Landes-Herren huldigen müsten.</p>
        <p>Ad XVI. Daß die Grafen zu Mansfeld Landes-Ordnungen gemachet, daß dieselbe gehöriger Orte            davor angenommen worden, und daß die allegirte dergleichen wären, solches müste dar gethan            werden, weil man keine Nachricht davon hätte; dieses aber sey bekand, daß die            Magdeburgische Landes-Ordnungen iederzeit an dero Praelaten, Grafen (derer alleine die von            Barby und Mansfeld gewesen) mit gerichtet worden; und sey die von dem Hause Brandenburg            anno 1680 gemachte auf das Mansfeldische expresse mit gerichtet, daselbst auch publiciret            und angenommen worden; was aber die übrigen Statua, Mandata, Policey- und andere Ordnungen            beträffe, solches sey ein Effectus JCtionis, und stünde ieder Obrigkeit zu.</p>
        <p>Ad XVII. Von der JCtione Ecclesiastica oder auch von dem jure Episcopali ließe sich so            schlechter Ding auf die hohe Landes-Obrigkeit nicht schliessen, weil auch mediat-Stände in            der einmahl acquirirten possession durch den Religions- und Westpfählischen Frieden            confirmiret worden; und sey überdas zu mercken, daß weder die Grafen zu Mansfeld, noch ihr            geistl. Consistorium, nachdem es post reformationem angerichtet worden, iemahls omnimodam            &amp; independentem JCtionem Ecclesiasticam in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer            Hoheit und Lehenschafft exerciret, vielmehr sey dieselbe valde restricta gewesen, und sey            nicht nur vor Alters wegen des Ertz-Stiffts eine gewisse Persohn mit bey dem Consistorio            gesessen, sondern es wären auch in allen geistlichen Dingen die Provocationes und            Appellationes davon an die Ertz-Bischöffe und Administratores ergangen, und giengen auch            noch an die Königl. Preussische Regierung daselbst; ja es hätten dieselbe auch, nach            Besinden, ex generali Potestate &amp; omnimodo jure Sacrorum, iedesmahl Anordnung darinnen            machen können.</p>
        <p>Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley und des Archivs hätten die Grafen zu Mansfeld zwar vor            ihre Persohn und insgemein, als Reichs-Grafen, nicht aber wegen der mittelbahren Güter, so            im Magdeburgischen tertitorio gelegen. Wie denn auch Land-kundig, daß die Grafen ihr            Archiv und Regierung, nicht auf dem Hause Mansfeld, oder an einem andern Orte der            Magdeburgischer, sondern vielmehr in der
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[287/0316] erst anno 1446 die Herrschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen auffgetragen, sey irrig, maßen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich zu finden, worinnen die Clausul stehe, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zu vorn, zu Lehen gehabt hätten, und nenne gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits seine liebe getreue; ja aus gewissen documenten sey zu ersehen, daß die Grafen zu Mansfeld schon anno 1294 und 1298 Magdeburgische Vasalli gewesen. Und in dem Reversal, so die Grafen zu Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg anno 1455 bey ihrer Belehnung mit der Burg Mansfeld ausgestellet, würde deutlich exprimiret: So sie von sinen Gnaden und sinen Gotteshuse, an Lehen gehen, und von alters gegangen haben, sc. Wann aber auch anno 1446 dergleichen etwas solte vorgegangen seyn, davon iedoch in ARchivis keine Nachricht verhanden, so könte solches doch nicht anders, als von Schloß und Herrschafft Mansfeld in Specie verstanden werden, als welche von der Grafschafft Mansfeld ut pars & totum von einander unterschieden, und mache gedachtes Schloß und Herrschafft den allerwenigsten Theil der Grafschafft aus. Daß die Grafen zu Mansfeld sich aber die Landes-Hoheit vorbehalten, und daß sie darinnen in denen nachfolgenden Belehnungen bestätiget worden, solches sey der Wahrheit noch weniger gemäß, dann ob dieselbe zwar mit gewissen Regalien beliehen, dieselbe ihnen auch niemahls gestritten worden, so fehle es doch weit, daß die Immedietät und Territorial-Rechte daraus zu inferiren. Ad XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Zeit zu Zeiten die Land-Gräntz-Bereitungen solten angestellet haben, davon wüste man nicht, wohl aber, daß solches von den Magdeburgischen Landes-Fürsten geschehen. Ad XV. Die Huldigung der Unterthanen bewiese nicht gleich eine Superiorität, weil solche auch von Landsaßen eingenommen werden könte; und sey allhie sonderlich zu mercken, daß die Grafen selbst in Persohn denen Magdeburgischen Landes-Herren huldigen müsten. Ad XVI. Daß die Grafen zu Mansfeld Landes-Ordnungen gemachet, daß dieselbe gehöriger Orte davor angenommen worden, und daß die allegirte dergleichen wären, solches müste dar gethan werden, weil man keine Nachricht davon hätte; dieses aber sey bekand, daß die Magdeburgische Landes-Ordnungen iederzeit an dero Praelaten, Grafen (derer alleine die von Barby und Mansfeld gewesen) mit gerichtet worden; und sey die von dem Hause Brandenburg anno 1680 gemachte auf das Mansfeldische expresse mit gerichtet, daselbst auch publiciret und angenommen worden; was aber die übrigen Statua, Mandata, Policey- und andere Ordnungen beträffe, solches sey ein Effectus JCtionis, und stünde ieder Obrigkeit zu. Ad XVII. Von der JCtione Ecclesiastica oder auch von dem jure Episcopali ließe sich so schlechter Ding auf die hohe Landes-Obrigkeit nicht schliessen, weil auch mediat-Stände in der einmahl acquirirten possession durch den Religions- und Westpfählischen Frieden confirmiret worden; und sey überdas zu mercken, daß weder die Grafen zu Mansfeld, noch ihr geistl. Consistorium, nachdem es post reformationem angerichtet worden, iemahls omnimodam & independentem JCtionem Ecclesiasticam in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft exerciret, vielmehr sey dieselbe valde restricta gewesen, und sey nicht nur vor Alters wegen des Ertz-Stiffts eine gewisse Persohn mit bey dem Consistorio gesessen, sondern es wären auch in allen geistlichen Dingen die Provocationes und Appellationes davon an die Ertz-Bischöffe und Administratores ergangen, und giengen auch noch an die Königl. Preussische Regierung daselbst; ja es hätten dieselbe auch, nach Besinden, ex generali Potestate & omnimodo jure Sacrorum, iedesmahl Anordnung darinnen machen können. Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley und des Archivs hätten die Grafen zu Mansfeld zwar vor ihre Persohn und insgemein, als Reichs-Grafen, nicht aber wegen der mittelbahren Güter, so im Magdeburgischen tertitorio gelegen. Wie denn auch Land-kundig, daß die Grafen ihr Archiv und Regierung, nicht auf dem Hause Mansfeld, oder an einem andern Orte der Magdeburgischer, sondern vielmehr in der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/316
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/316>, abgerufen am 22.07.2024.