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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Mansfeldische Gründe. Die Gründe aber, so die Grafen zu Mansfeld zu Beweisung der Landes-Hoheit darinnen anführen, bestehen hauptsächlich darauff:

I. Daß die Grafschafft Mansfeld ein von dem vormahligen Ertz-Stifft, itzo Hertzogthum Magdeburg, gantz abgesondert Corpus, territorium, Districtus, und uhralte, mit ihrer eigenen Gräflichen Herrschafft, Regierung, Verfassungen, versehene Grafschafft ie und allezeit gewesen.

II. Daß die Grafen von Mansfeld von vielen Seculis her alte Reichs-Grafen gewesen, und unter die 46 Geschlechter, daraus die Sachsen vorzeiten 12 Tetrarchas, und folgends tempore belli ihre Könige erwehlet, gezehlet worden.

III. Daß die alten Grafen zu Mansfeld sich nicht allein von Gottes Gnaden geschrieben, sondern auch sonsten solche Titul gebrauchet, die nothwendig eine Immedietät und Reichs-Freyheit bemerckten. Dann in einem gar alten Briefe und fundation der Kirche S. Nicolai de anno 1109 würden diese Worte gefunden: Wir Ernst Graf und Herr, und ein Regierer neben Gott die Zeit des Mansfeldischen Landes sc. und ein anderer Käyserl. Brief de anno 1395 nenne Graf Ernsten zu Mansfeld Metuendissimum Comitem de Mansfeld.

IV. Daß die Grafen zu Mansfeld in allen Reichs-Matriculn verzeichnet zu befinden, als de anno 1397, 1467, 1471, 1480, 1481, 1491, 1505, 1510, & 1521.

V. Daß sie ihr Matricular Contingent ad onera publica allezeit in die Reichs-Cassen geliefert, auch die Reichs-Folge, und Hülffe, zu Roß und Fuß, würcklich geleistet.

VI. Daß sie von denen Röm. Käysern ie und allezeit auf die Reichs-Täge beschrieben worden, wie aus den Subscriptionibus der Reichs-Abschiede zu ersehen.

VII. Daß sie einem gewissen Creyß, nehmlich dem Ober Sächsischen, einverleibet, und deme zu Folge von den Directoribus dieses Creyses, auf die Creyß-Probation-Valvation und Müntz-Täge beschrie ben worden, auch darauff erschienen.

VIII. Daß sie ihre Regalien, als den Bann ihrer Graffchafft i. e. Complexum territorii, die Werg-Gräntzen, Zölle, Geleit, Strassen, Steuern, Wiltpahn, Müntz, Schöppen-Stuhl, Berg-Gericht, und Bergwerck, wo sich der mehr finden würden, Schutz und Schirm, und viele statliche Privilegien und Freyheiten, von der Käyserlichen Maj. und dem H. Reich zu Lehen trügen.

IX. Daß die Röm. Käyser denen unmündigen Grafen ihre Vormündere allezeit immediate & ex offcio verordnet.

X. Daß die Grafen ehedem ie und allezeit in personalibus nirgends anders wo, als immediate vor Ihro Käyserl. Majest. und Dero Cammer-Gericht Recht gegeben.

XI. Daß die Röm. Käyser zu Hinlegung derer Streitigkeiten, so die Grafen unter sich selbst gehabt, immediate auf benachbarte Reichs- Stände ihre Käyserl. Commissiones ertheilet.

XII. Daß vor der Gräflichen Mansfeldischen Regierung die Appellationes immediate an die Käyserl. Maj ergangen, da von noch ein frisches Exempel von an. 1654 verhanden.

XIII. Daß nach Spangenbergii Bericht, Graf Günther, sambt seinen damahls lebenden Agnaten um das Jahr 1446 von dem damahligen Ertz-Bischoff zu Magdeburg dahin beredet worden, daß sie die Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft zu Lehen aufgetragen, und solche hernachmahls als ein Ertz-Stifftliches Lehen erkandt, so hätten die Grafen doch hiedurch dem Ertz-Stifft keines weges eine Lands-Botmäßigkeit eingeräumet, viel weniger aber sich der Reichs-Immedietät begeben; sondern, nach Ausweiß der in denen ertheilten Lehen-Briefen enthaltenen Formalien, sey die Investitur iedesmahl mit allen Gerichten Oberst und Niederst, in Städten, Dörffern, und Feldern, mit aller Herrlichkeit, Straffen, Zöllen sc. beschehen.

XIV. Daß die Grafen in der Grafschafft von Zeiten zu Zeiten ihre Gräntz-Bereitungen angestellet.

XV. Daß die Grafen von ihren Unterthanen in der Grafschafft Mansfeld Erb-Pflicht, und Huldigung eingenommen, und noch diese Stunde einne hmen.

XVI. Daß sie Statuta, Mandata, Policey- und andere Landes-Ordnungen gemachet, und öffentlich publiciret, dessen die Policey- und Landes-Ordnungen de anno 1512, 1533, 1554, 1569, 1571, und andere mehr, ingleichen auch die nach und nach publicirte Handwercks-Ordnungen und Innungen der Handwercke ein unverwerffliches Zeugnüß wären.

Mansfeldische Gründe. Die Gründe aber, so die Grafen zu Mansfeld zu Beweisung der Landes-Hoheit darinnen anführen, bestehen hauptsächlich darauff:

I. Daß die Grafschafft Mansfeld ein von dem vormahligen Ertz-Stifft, itzo Hertzogthum Magdeburg, gantz abgesondert Corpus, territorium, Districtus, und uhralte, mit ihrer eigenen Gräflichen Herrschafft, Regierung, Verfassungen, versehene Grafschafft ie und allezeit gewesen.

II. Daß die Grafen von Mansfeld von vielen Seculis her alte Reichs-Grafen gewesen, und unter die 46 Geschlechter, daraus die Sachsen vorzeiten 12 Tetrarchas, und folgends tempore belli ihre Könige erwehlet, gezehlet worden.

III. Daß die alten Grafen zu Mansfeld sich nicht allein von Gottes Gnaden geschrieben, sondern auch sonsten solche Titul gebrauchet, die nothwendig eine Immedietät und Reichs-Freyheit bemerckten. Dann in einem gar alten Briefe und fundation der Kirche S. Nicolai de anno 1109 würden diese Worte gefunden: Wir Ernst Graf und Herr, und ein Regierer neben Gott die Zeit des Mansfeldischen Landes sc. und ein anderer Käyserl. Brief de anno 1395 nenne Graf Ernsten zu Mansfeld Metuendissimum Comitem de Mansfeld.

IV. Daß die Grafen zu Mansfeld in allen Reichs-Matriculn verzeichnet zu befinden, als de anno 1397, 1467, 1471, 1480, 1481, 1491, 1505, 1510, & 1521.

V. Daß sie ihr Matricular Contingent ad onera publica allezeit in die Reichs-Cassen geliefert, auch die Reichs-Folge, und Hülffe, zu Roß und Fuß, würcklich geleistet.

VI. Daß sie von denen Röm. Käysern ie und allezeit auf die Reichs-Täge beschrieben worden, wie aus den Subscriptionibus der Reichs-Abschiede zu ersehen.

VII. Daß sie einem gewissen Creyß, nehmlich dem Ober Sächsischen, einverleibet, und deme zu Folge von den Directoribus dieses Creyses, auf die Creyß-Probation-Valvation und Müntz-Täge beschrie ben worden, auch darauff erschienen.

VIII. Daß sie ihre Regalien, als den Bann ihrer Graffchafft i. e. Complexum territorii, die Werg-Gräntzen, Zölle, Geleit, Strassen, Steuern, Wiltpahn, Müntz, Schöppen-Stuhl, Berg-Gericht, und Bergwerck, wo sich der mehr finden würden, Schutz und Schirm, und viele statliche Privilegien und Freyheiten, von der Käyserlichen Maj. und dem H. Reich zu Lehen trügen.

IX. Daß die Röm. Käyser denen unmündigen Grafen ihre Vormündere allezeit immediate & ex offcio verordnet.

X. Daß die Grafen ehedem ie und allezeit in personalibus nirgends anders wo, als immediate vor Ihro Käyserl. Majest. und Dero Cammer-Gericht Recht gegeben.

XI. Daß die Röm. Käyser zu Hinlegung derer Streitigkeiten, so die Grafen unter sich selbst gehabt, immediate auf benachbarte Reichs- Stände ihre Käyserl. Commissiones ertheilet.

XII. Daß vor der Gräflichen Mansfeldischen Regierung die Appellationes immediate an die Käyserl. Maj ergangen, da von noch ein frisches Exempel von an. 1654 verhanden.

XIII. Daß nach Spangenbergii Bericht, Graf Günther, sambt seinen damahls lebenden Agnaten um das Jahr 1446 von dem damahligen Ertz-Bischoff zu Magdeburg dahin beredet worden, daß sie die Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft zu Lehen aufgetragen, und solche hernachmahls als ein Ertz-Stifftliches Lehen erkandt, so hätten die Grafen doch hiedurch dem Ertz-Stifft keines weges eine Lands-Botmäßigkeit eingeräumet, viel weniger aber sich der Reichs-Immedietät begeben; sondern, nach Ausweiß der in denen ertheilten Lehen-Briefen enthaltenen Formalien, sey die Investitur iedesmahl mit allen Gerichten Oberst und Niederst, in Städten, Dörffern, und Feldern, mit aller Herrlichkeit, Straffen, Zöllen sc. beschehen.

XIV. Daß die Grafen in der Grafschafft von Zeiten zu Zeiten ihre Gräntz-Bereitungen angestellet.

XV. Daß die Grafen von ihren Unterthanen in der Grafschafft Mansfeld Erb-Pflicht, und Huldigung eingenommen, und noch diese Stunde einne hmen.

XVI. Daß sie Statuta, Mandata, Policey- und andere Landes-Ordnungen gemachet, und öffentlich publiciret, dessen die Policey- und Landes-Ordnungen de anno 1512, 1533, 1554, 1569, 1571, und andere mehr, ingleichen auch die nach und nach publicirte Handwercks-Ordnungen und Innungen der Handwercke ein unverwerffliches Zeugnüß wären.

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        <p><note place="left">Mansfeldische Gründe.</note> Die Gründe aber, so die Grafen zu            Mansfeld zu Beweisung der Landes-Hoheit darinnen anführen, bestehen hauptsächlich            darauff:</p>
        <p>I. Daß die Grafschafft Mansfeld ein von dem vormahligen Ertz-Stifft, itzo Hertzogthum            Magdeburg, gantz abgesondert Corpus, territorium, Districtus, und uhralte, mit ihrer            eigenen Gräflichen Herrschafft, Regierung, Verfassungen, versehene Grafschafft ie und            allezeit gewesen.</p>
        <p>II. Daß die Grafen von Mansfeld von vielen Seculis her alte Reichs-Grafen gewesen, und            unter die 46 Geschlechter, daraus die Sachsen vorzeiten 12 Tetrarchas, und folgends            tempore belli ihre Könige erwehlet, gezehlet worden.</p>
        <p>III. Daß die alten Grafen zu Mansfeld sich nicht allein von Gottes Gnaden geschrieben,            sondern auch sonsten solche Titul gebrauchet, die nothwendig eine Immedietät und            Reichs-Freyheit bemerckten. Dann in einem gar alten Briefe und fundation der Kirche S.            Nicolai de anno 1109 würden diese Worte gefunden: Wir Ernst Graf und Herr, und ein            Regierer neben Gott die Zeit des Mansfeldischen Landes sc. und ein anderer Käyserl. Brief            de anno 1395 nenne Graf Ernsten zu Mansfeld Metuendissimum Comitem de Mansfeld.</p>
        <p>IV. Daß die Grafen zu Mansfeld in allen Reichs-Matriculn verzeichnet zu befinden, als de            anno 1397, 1467, 1471, 1480, 1481, 1491, 1505, 1510, &amp; 1521.</p>
        <p>V. Daß sie ihr Matricular Contingent ad onera publica allezeit in die Reichs-Cassen            geliefert, auch die Reichs-Folge, und Hülffe, zu Roß und Fuß, würcklich geleistet.</p>
        <p>VI. Daß sie von denen Röm. Käysern ie und allezeit auf die Reichs-Täge beschrieben            worden, wie aus den Subscriptionibus der Reichs-Abschiede zu ersehen.</p>
        <p>VII. Daß sie einem gewissen Creyß, nehmlich dem Ober Sächsischen, einverleibet, und deme            zu Folge von den Directoribus dieses Creyses, auf die Creyß-Probation-Valvation und            Müntz-Täge beschrie ben worden, auch darauff erschienen.</p>
        <p>VIII. Daß sie ihre Regalien, als den Bann ihrer Graffchafft i. e. Complexum territorii,            die Werg-Gräntzen, Zölle, Geleit, Strassen, Steuern, Wiltpahn, Müntz, Schöppen-Stuhl,            Berg-Gericht, und Bergwerck, wo sich der mehr finden würden, Schutz und Schirm, und viele            statliche Privilegien und Freyheiten, von der Käyserlichen Maj. und dem H. Reich zu Lehen            trügen.</p>
        <p>IX. Daß die Röm. Käyser denen unmündigen Grafen ihre Vormündere allezeit immediate &amp;            ex offcio verordnet.</p>
        <p>X. Daß die Grafen ehedem ie und allezeit in personalibus nirgends anders wo, als            immediate vor Ihro Käyserl. Majest. und Dero Cammer-Gericht Recht gegeben.</p>
        <p>XI. Daß die Röm. Käyser zu Hinlegung derer Streitigkeiten, so die Grafen unter sich            selbst gehabt, immediate auf benachbarte Reichs- Stände ihre Käyserl. Commissiones            ertheilet.</p>
        <p>XII. Daß vor der Gräflichen Mansfeldischen Regierung die Appellationes immediate an die            Käyserl. Maj ergangen, da von noch ein frisches Exempel von an. 1654 verhanden.</p>
        <p>XIII. Daß nach Spangenbergii Bericht, Graf Günther, sambt seinen damahls lebenden Agnaten            um das Jahr 1446 von dem damahligen Ertz-Bischoff zu Magdeburg dahin beredet worden, daß            sie die Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft zu Lehen aufgetragen, und solche hernachmahls            als ein Ertz-Stifftliches Lehen erkandt, so hätten die Grafen doch hiedurch dem            Ertz-Stifft keines weges eine Lands-Botmäßigkeit eingeräumet, viel weniger aber sich der            Reichs-Immedietät begeben; sondern, nach Ausweiß der in denen ertheilten Lehen-Briefen            enthaltenen Formalien, sey die Investitur iedesmahl mit allen Gerichten Oberst und            Niederst, in Städten, Dörffern, und Feldern, mit aller Herrlichkeit, Straffen, Zöllen sc.            beschehen.</p>
        <p>XIV. Daß die Grafen in der Grafschafft von Zeiten zu Zeiten ihre Gräntz-Bereitungen            angestellet.</p>
        <p>XV. Daß die Grafen von ihren Unterthanen in der Grafschafft Mansfeld Erb-Pflicht, und            Huldigung eingenommen, und noch diese Stunde einne hmen.</p>
        <p>XVI. Daß sie Statuta, Mandata, Policey- und andere Landes-Ordnungen gemachet, und            öffentlich publiciret, dessen die Policey- und Landes-Ordnungen de anno 1512, 1533, 1554,            1569, 1571, und andere mehr, ingleichen auch die nach und nach publicirte            Handwercks-Ordnungen und Innungen der Handwercke ein unverwerffliches Zeugnüß wären.</p>
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[281/0310] Die Gründe aber, so die Grafen zu Mansfeld zu Beweisung der Landes-Hoheit darinnen anführen, bestehen hauptsächlich darauff: Mansfeldische Gründe. I. Daß die Grafschafft Mansfeld ein von dem vormahligen Ertz-Stifft, itzo Hertzogthum Magdeburg, gantz abgesondert Corpus, territorium, Districtus, und uhralte, mit ihrer eigenen Gräflichen Herrschafft, Regierung, Verfassungen, versehene Grafschafft ie und allezeit gewesen. II. Daß die Grafen von Mansfeld von vielen Seculis her alte Reichs-Grafen gewesen, und unter die 46 Geschlechter, daraus die Sachsen vorzeiten 12 Tetrarchas, und folgends tempore belli ihre Könige erwehlet, gezehlet worden. III. Daß die alten Grafen zu Mansfeld sich nicht allein von Gottes Gnaden geschrieben, sondern auch sonsten solche Titul gebrauchet, die nothwendig eine Immedietät und Reichs-Freyheit bemerckten. Dann in einem gar alten Briefe und fundation der Kirche S. Nicolai de anno 1109 würden diese Worte gefunden: Wir Ernst Graf und Herr, und ein Regierer neben Gott die Zeit des Mansfeldischen Landes sc. und ein anderer Käyserl. Brief de anno 1395 nenne Graf Ernsten zu Mansfeld Metuendissimum Comitem de Mansfeld. IV. Daß die Grafen zu Mansfeld in allen Reichs-Matriculn verzeichnet zu befinden, als de anno 1397, 1467, 1471, 1480, 1481, 1491, 1505, 1510, & 1521. V. Daß sie ihr Matricular Contingent ad onera publica allezeit in die Reichs-Cassen geliefert, auch die Reichs-Folge, und Hülffe, zu Roß und Fuß, würcklich geleistet. VI. Daß sie von denen Röm. Käysern ie und allezeit auf die Reichs-Täge beschrieben worden, wie aus den Subscriptionibus der Reichs-Abschiede zu ersehen. VII. Daß sie einem gewissen Creyß, nehmlich dem Ober Sächsischen, einverleibet, und deme zu Folge von den Directoribus dieses Creyses, auf die Creyß-Probation-Valvation und Müntz-Täge beschrie ben worden, auch darauff erschienen. VIII. Daß sie ihre Regalien, als den Bann ihrer Graffchafft i. e. Complexum territorii, die Werg-Gräntzen, Zölle, Geleit, Strassen, Steuern, Wiltpahn, Müntz, Schöppen-Stuhl, Berg-Gericht, und Bergwerck, wo sich der mehr finden würden, Schutz und Schirm, und viele statliche Privilegien und Freyheiten, von der Käyserlichen Maj. und dem H. Reich zu Lehen trügen. IX. Daß die Röm. Käyser denen unmündigen Grafen ihre Vormündere allezeit immediate & ex offcio verordnet. X. Daß die Grafen ehedem ie und allezeit in personalibus nirgends anders wo, als immediate vor Ihro Käyserl. Majest. und Dero Cammer-Gericht Recht gegeben. XI. Daß die Röm. Käyser zu Hinlegung derer Streitigkeiten, so die Grafen unter sich selbst gehabt, immediate auf benachbarte Reichs- Stände ihre Käyserl. Commissiones ertheilet. XII. Daß vor der Gräflichen Mansfeldischen Regierung die Appellationes immediate an die Käyserl. Maj ergangen, da von noch ein frisches Exempel von an. 1654 verhanden. XIII. Daß nach Spangenbergii Bericht, Graf Günther, sambt seinen damahls lebenden Agnaten um das Jahr 1446 von dem damahligen Ertz-Bischoff zu Magdeburg dahin beredet worden, daß sie die Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft zu Lehen aufgetragen, und solche hernachmahls als ein Ertz-Stifftliches Lehen erkandt, so hätten die Grafen doch hiedurch dem Ertz-Stifft keines weges eine Lands-Botmäßigkeit eingeräumet, viel weniger aber sich der Reichs-Immedietät begeben; sondern, nach Ausweiß der in denen ertheilten Lehen-Briefen enthaltenen Formalien, sey die Investitur iedesmahl mit allen Gerichten Oberst und Niederst, in Städten, Dörffern, und Feldern, mit aller Herrlichkeit, Straffen, Zöllen sc. beschehen. XIV. Daß die Grafen in der Grafschafft von Zeiten zu Zeiten ihre Gräntz-Bereitungen angestellet. XV. Daß die Grafen von ihren Unterthanen in der Grafschafft Mansfeld Erb-Pflicht, und Huldigung eingenommen, und noch diese Stunde einne hmen. XVI. Daß sie Statuta, Mandata, Policey- und andere Landes-Ordnungen gemachet, und öffentlich publiciret, dessen die Policey- und Landes-Ordnungen de anno 1512, 1533, 1554, 1569, 1571, und andere mehr, ingleichen auch die nach und nach publicirte Handwercks-Ordnungen und Innungen der Handwercke ein unverwerffliches Zeugnüß wären.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/310>, abgerufen am 28.11.2024.