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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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deswegen nach einem langen Kriege zur Rede kommen, sey unter besagten Grafens Ursachen wegen der gemeldeter Stadt zugefügten Belägerung, neben der, quod sibi de dominio suo aliqua violenter abstulissent, die erste und vornehmste vorgebracht worden, quod Tremonienses selbige Grafen, als seine subditos, in juste ac innocenter occidissent, idque eo irrequisito spreto & non invocato.

Ad II. Daß das jus Advocatiae Principum dadurch alteriret werde, wann dabey eine reciproque Assistentz-Verbindligkeit der Schutz-Genossen mit ausbedungen worden, sey irrig, angemercket es doch advocatia armata oder ein Schirm- und Schutz-Recht, nach als vor verbleibe.

Ad III. Die Clausul vom Leben der Herren Grafen, führe nur eine mehr versicherte Schirm-Versprechung wegen dann und wann ex parte der Stadt von den Grafen und Hertzogen befürchtender Ungnade mit sich; sey auch ferner dahero geschehen, damit den Successoribus frey bleibe wegen des auf sie devolvirten Schirm-Vogtey-Rechtes pro mutatione temporum gefällige Conditiones, honoraria, und andere billige Gegen-Praestationes dabey einzubedingen; dann sonsten sey so wohl die Pfandschafft de anno 1300 und der darauff anbefohlene Gehorsam, als auch die nähere Concession de anno 1317 samt denen Schutz Vereinigungen folgender Seculorum explicite, oder doch implicite, auf die Erben und Successoren mit gerichtet.

Ad IV. Des Käysers Caroli IV Privilegium spreche von einem andern Defensore, als dem Grafen von der Marck, welches aus denen Worten des Privilegii non alium zu schliessen, in dem der damahlige Deputatus und Advocatus Graf Engelbert von der Marck, den Käyser und dem Reich schon bekandt, und derselbe durch den Tractat von 1364 würcklich von der Stadt angenommen gewesen, und daß vielmehr dieses Diploma Caroli IV sein Absehen hätte auf das vorhin im Jahr 1364 von selbigem Käyser durch den Ertz-Bischoff von Cöllen in Bonn emendicirtes und fast extorquirtes Confirmatorium, der durch Urthel und Recht gemeldetem Ertz-Bischoff bereits in anno 1301/ obgemeldeter Maßen, abgesprochenen Praetensionen auf und an gemeldete Grafschafft Dortmund; ja es hätte Graf Engelbert von der Marck in die Käyserliche Concession selbst consentiret, und sich als Zeuge hochgemeldten Diplomati inseriren laßen, welches er nicht würde gethan haben wann das Privilegium Carolinum ihme zu wider gewesen wäre.

Ad V. Krafft des Instrumenti Pacis Artic. V. §. 26 und den Capitulationibus Leopoldi & Josephi Imperatorum &. 3 wären die Rechs-Pfandschafften allerdings irreluibel, und wenn endlich solche Einlösung auch per Unanimem Consensum Imperii & Imperatoris geschehen solte, so würde die Stadt dabey doch nichts gewinnen, indessen aber wäre Se. Königl. Maj. desto mehr verpflichtet, alles concedirte und verpfändete nach Anleitung Käysers Ferdinandi Confirmation möglichst zu vindiciren, und obgemeldete dero jura zu conserviren.

Ad VI. Daß die Judenschafft ehemahlen unter das Heil. Reichs Universal-Protection, und supremo Imperio gewesen, sey bekant, und ob der Juden-Schutz gleich hernach inter communicata regalia gezehlet worden, auch einigen wohl gar per privilegia concediret worden, so sey die Judenschafft doch nichts desto weniger allen. Ansehen nach unter des Reichs Direction verblieben; Und da nun solcher Judenschutz schon vorhin denen Grafen zu Cleve und Marck im Dortmundischen concediret, und longa tem porum serie von selbigen acquiriret gewesen, so hätte ihnen solches rebus sic adhuc stantibus utsupra, wider ihrem Willen nicht genommen, und der Stadt Dortmund, oder sonsten iemand concediret werden mögen; so könte Sr. Königl. Maj. die praescription nicht obstiren, weil des jus advocatiae Judeaorum res regalis gratiae, & merae facultatis.

Den Erfolg und itzigen Zustand betreffend Erfolg und itziger Zustand. so sind diese Streitigkeiten noch nicht beygeleget, sondern es ist noch bißhero in dieser Sachezwischen Sr. Königl. Maj. in Preussen, und der Stadt Dortmund gehandelt worden.

deswegen nach einem langen Kriege zur Rede kommen, sey unter besagten Grafens Ursachen wegen der gemeldeter Stadt zugefügten Belägerung, neben der, quod sibi de dominio suo aliqua violenter abstulissent, die erste und vornehmste vorgebracht worden, quod Tremonienses selbige Grafen, als seine subditos, in juste ac innocenter occidissent, idque eo irrequisito spreto & non invocato.

Ad II. Daß das jus Advocatiae Principum dadurch alteriret werde, wann dabey eine reciproque Assistentz-Verbindligkeit der Schutz-Genossen mit ausbedungen worden, sey irrig, angemercket es doch advocatia armata oder ein Schirm- und Schutz-Recht, nach als vor verbleibe.

Ad III. Die Clausul vom Leben der Herren Grafen, führe nur eine mehr versicherte Schirm-Versprechung wegen dann und wann ex parte der Stadt von den Grafen und Hertzogen befürchtender Ungnade mit sich; sey auch ferner dahero geschehen, damit den Successoribus frey bleibe wegen des auf sie devolvirten Schirm-Vogtey-Rechtes pro mutatione temporum gefällige Conditiones, honoraria, und andere billige Gegen-Praestationes dabey einzubedingen; dann sonsten sey so wohl die Pfandschafft de anno 1300 und der darauff anbefohlene Gehorsam, als auch die nähere Concession de anno 1317 samt denen Schutz Vereinigungen folgender Seculorum explicite, oder doch implicite, auf die Erben und Successoren mit gerichtet.

Ad IV. Des Käysers Caroli IV Privilegium spreche von einem andern Defensore, als dem Grafen von der Marck, welches aus denen Worten des Privilegii non alium zu schliessen, in dem der damahlige Deputatus und Advocatus Graf Engelbert von der Marck, den Käyser und dem Reich schon bekandt, und derselbe durch den Tractat von 1364 würcklich von der Stadt angenommen gewesen, und daß vielmehr dieses Diploma Caroli IV sein Absehen hätte auf das vorhin im Jahr 1364 von selbigem Käyser durch den Ertz-Bischoff von Cöllen in Bonn emendicirtes und fast extorquirtes Confirmatorium, der durch Urthel und Recht gemeldetem Ertz-Bischoff bereits in anno 1301/ obgemeldeter Maßen, abgesprochenen Praetensionen auf und an gemeldete Grafschafft Dortmund; ja es hätte Graf Engelbert von der Marck in die Käyserliche Concession selbst consentiret, und sich als Zeuge hochgemeldten Diplomati inseriren laßen, welches er nicht würde gethan haben wann das Privilegium Carolinum ihme zu wider gewesen wäre.

Ad V. Krafft des Instrumenti Pacis Artic. V. §. 26 und den Capitulationibus Leopoldi & Josephi Imperatorum &. 3 wären die Rechs-Pfandschafften allerdings irreluibel, und wenn endlich solche Einlösung auch per Unanimem Consensum Imperii & Imperatoris geschehen solte, so würde die Stadt dabey doch nichts gewinnen, indessen aber wäre Se. Königl. Maj. desto mehr verpflichtet, alles concedirte und verpfändete nach Anleitung Käysers Ferdinandi Confirmation möglichst zu vindiciren, und obgemeldete dero jura zu conserviren.

Ad VI. Daß die Judenschafft ehemahlen unter das Heil. Reichs Universal-Protection, und supremo Imperio gewesen, sey bekant, und ob der Juden-Schutz gleich hernach inter communicata regalia gezehlet worden, auch einigen wohl gar per privilegia concediret worden, so sey die Judenschafft doch nichts desto weniger allen. Ansehen nach unter des Reichs Direction verblieben; Und da nun solcher Judenschutz schon vorhin denen Grafen zu Cleve und Marck im Dortmundischen concediret, und longa tem porum serie von selbigen acquiriret gewesen, so hätte ihnen solches rebus sic adhuc stantibus utsupra, wider ihrem Willen nicht genommen, und der Stadt Dortmund, oder sonsten iemand concediret werden mögen; so könte Sr. Königl. Maj. die praescription nicht obstiren, weil des jus advocatiae Judeaorum res regalis gratiae, & merae facultatis.

Den Erfolg und itzigen Zustand betreffend Erfolg und itziger Zustand. so sind diese Streitigkeiten noch nicht beygeleget, sondern es ist noch bißhero in dieser Sachezwischen Sr. Königl. Maj. in Preussen, und der Stadt Dortmund gehandelt worden.

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deswegen nach einem langen Kriege zur Rede            kommen, sey unter besagten Grafens Ursachen wegen der gemeldeter Stadt zugefügten            Belägerung, neben der, quod sibi de dominio suo aliqua violenter abstulissent, die erste            und vornehmste vorgebracht worden, quod Tremonienses selbige Grafen, als seine subditos,            in juste ac innocenter occidissent, idque eo irrequisito spreto &amp; non invocato.</p>
        <p>Ad II. Daß das jus Advocatiae Principum dadurch alteriret werde, wann dabey eine            reciproque Assistentz-Verbindligkeit der Schutz-Genossen mit ausbedungen worden, sey            irrig, angemercket es doch advocatia armata oder ein Schirm- und Schutz-Recht, nach als            vor verbleibe.</p>
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        <p>Ad IV. Des Käysers Caroli IV Privilegium spreche von einem andern Defensore, als dem            Grafen von der Marck, welches aus denen Worten des Privilegii non alium zu schliessen, in            dem der damahlige Deputatus und Advocatus Graf Engelbert von der Marck, den Käyser und dem            Reich schon bekandt, und derselbe durch den Tractat von 1364 würcklich von der Stadt            angenommen gewesen, und daß vielmehr dieses Diploma Caroli IV sein Absehen hätte auf das            vorhin im Jahr 1364 von selbigem Käyser durch den Ertz-Bischoff von Cöllen in Bonn            emendicirtes und fast extorquirtes Confirmatorium, der durch Urthel und Recht gemeldetem            Ertz-Bischoff bereits in anno 1301/ obgemeldeter Maßen, abgesprochenen Praetensionen auf            und an gemeldete Grafschafft Dortmund; ja es hätte Graf Engelbert von der Marck in die            Käyserliche Concession selbst consentiret, und sich als Zeuge hochgemeldten Diplomati            inseriren laßen, welches er nicht würde gethan haben wann das Privilegium Carolinum ihme            zu wider gewesen wäre.</p>
        <p>Ad V. Krafft des Instrumenti Pacis Artic. V. §. 26 und den Capitulationibus Leopoldi            &amp; Josephi Imperatorum &amp;. 3 wären die Rechs-Pfandschafften allerdings irreluibel,            und wenn endlich solche Einlösung auch per Unanimem Consensum Imperii &amp; Imperatoris            geschehen solte, so würde die Stadt dabey doch nichts gewinnen, indessen aber wäre Se.            Königl. Maj. desto mehr verpflichtet, alles concedirte und verpfändete nach Anleitung            Käysers Ferdinandi Confirmation möglichst zu vindiciren, und obgemeldete dero jura zu            conserviren.</p>
        <p>Ad VI. Daß die Judenschafft ehemahlen unter das Heil. Reichs Universal-Protection, und            supremo Imperio gewesen, sey bekant, und ob der Juden-Schutz gleich hernach inter            communicata regalia gezehlet worden, auch einigen wohl gar per privilegia concediret            worden, so sey die Judenschafft doch nichts desto weniger allen. Ansehen nach unter des            Reichs Direction verblieben; Und da nun solcher Judenschutz schon vorhin denen Grafen zu            Cleve und Marck im Dortmundischen concediret, und longa tem porum serie von selbigen            acquiriret gewesen, so hätte ihnen solches rebus sic adhuc stantibus utsupra, wider ihrem            Willen nicht genommen, und der Stadt Dortmund, oder sonsten iemand concediret werden            mögen; so könte Sr. Königl. Maj. die praescription nicht obstiren, weil des jus advocatiae            Judeaorum res regalis gratiae, &amp; merae facultatis.</p>
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[263/0292] deswegen nach einem langen Kriege zur Rede kommen, sey unter besagten Grafens Ursachen wegen der gemeldeter Stadt zugefügten Belägerung, neben der, quod sibi de dominio suo aliqua violenter abstulissent, die erste und vornehmste vorgebracht worden, quod Tremonienses selbige Grafen, als seine subditos, in juste ac innocenter occidissent, idque eo irrequisito spreto & non invocato. Ad II. Daß das jus Advocatiae Principum dadurch alteriret werde, wann dabey eine reciproque Assistentz-Verbindligkeit der Schutz-Genossen mit ausbedungen worden, sey irrig, angemercket es doch advocatia armata oder ein Schirm- und Schutz-Recht, nach als vor verbleibe. Ad III. Die Clausul vom Leben der Herren Grafen, führe nur eine mehr versicherte Schirm-Versprechung wegen dann und wann ex parte der Stadt von den Grafen und Hertzogen befürchtender Ungnade mit sich; sey auch ferner dahero geschehen, damit den Successoribus frey bleibe wegen des auf sie devolvirten Schirm-Vogtey-Rechtes pro mutatione temporum gefällige Conditiones, honoraria, und andere billige Gegen-Praestationes dabey einzubedingen; dann sonsten sey so wohl die Pfandschafft de anno 1300 und der darauff anbefohlene Gehorsam, als auch die nähere Concession de anno 1317 samt denen Schutz Vereinigungen folgender Seculorum explicite, oder doch implicite, auf die Erben und Successoren mit gerichtet. Ad IV. Des Käysers Caroli IV Privilegium spreche von einem andern Defensore, als dem Grafen von der Marck, welches aus denen Worten des Privilegii non alium zu schliessen, in dem der damahlige Deputatus und Advocatus Graf Engelbert von der Marck, den Käyser und dem Reich schon bekandt, und derselbe durch den Tractat von 1364 würcklich von der Stadt angenommen gewesen, und daß vielmehr dieses Diploma Caroli IV sein Absehen hätte auf das vorhin im Jahr 1364 von selbigem Käyser durch den Ertz-Bischoff von Cöllen in Bonn emendicirtes und fast extorquirtes Confirmatorium, der durch Urthel und Recht gemeldetem Ertz-Bischoff bereits in anno 1301/ obgemeldeter Maßen, abgesprochenen Praetensionen auf und an gemeldete Grafschafft Dortmund; ja es hätte Graf Engelbert von der Marck in die Käyserliche Concession selbst consentiret, und sich als Zeuge hochgemeldten Diplomati inseriren laßen, welches er nicht würde gethan haben wann das Privilegium Carolinum ihme zu wider gewesen wäre. Ad V. Krafft des Instrumenti Pacis Artic. V. §. 26 und den Capitulationibus Leopoldi & Josephi Imperatorum &. 3 wären die Rechs-Pfandschafften allerdings irreluibel, und wenn endlich solche Einlösung auch per Unanimem Consensum Imperii & Imperatoris geschehen solte, so würde die Stadt dabey doch nichts gewinnen, indessen aber wäre Se. Königl. Maj. desto mehr verpflichtet, alles concedirte und verpfändete nach Anleitung Käysers Ferdinandi Confirmation möglichst zu vindiciren, und obgemeldete dero jura zu conserviren. Ad VI. Daß die Judenschafft ehemahlen unter das Heil. Reichs Universal-Protection, und supremo Imperio gewesen, sey bekant, und ob der Juden-Schutz gleich hernach inter communicata regalia gezehlet worden, auch einigen wohl gar per privilegia concediret worden, so sey die Judenschafft doch nichts desto weniger allen. Ansehen nach unter des Reichs Direction verblieben; Und da nun solcher Judenschutz schon vorhin denen Grafen zu Cleve und Marck im Dortmundischen concediret, und longa tem porum serie von selbigen acquiriret gewesen, so hätte ihnen solches rebus sic adhuc stantibus utsupra, wider ihrem Willen nicht genommen, und der Stadt Dortmund, oder sonsten iemand concediret werden mögen; so könte Sr. Königl. Maj. die praescription nicht obstiren, weil des jus advocatiae Judeaorum res regalis gratiae, & merae facultatis. Den Erfolg und itzigen Zustand betreffend so sind diese Streitigkeiten noch nicht beygeleget, sondern es ist noch bißhero in dieser Sachezwischen Sr. Königl. Maj. in Preussen, und der Stadt Dortmund gehandelt worden. Erfolg und itziger Zustand.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/292>, abgerufen am 25.11.2024.