Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Erstes Buch/ Von denen Praetensionen und Streitigkeiten Des Käysers oder des Heil. Römischen Reichs. Erstes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf gantz Italien insgemein. Historie. WIe der Käyserliche Sitz von Rom nach Constantinopel verleget, und das Röm. Reich in das Orientalische und Occidentalische getheilet wurde, hatte Italien bald von diesem bald von jenem viele Anstösse; erstlich kamen die Gothen, diese wolten die Hunnen und die Heruli vertreiben, die Gothen aber behielten die Oberhand, endlich kam Käyser Justinianus, und machte der Gothischen Regierung, um das Jahr 553 ein Ende. Allein es daurete nicht lange, so kamen die Longobarden, und bemächtigten sich fast des gantzen Italiens, ausser Rom, Pentapolis, Benevent, Ravenna, Venedig und Calabrien. In diese Oerter nun, so von der Longobardischen Herrschafft noch frey waren, setzten die Orientalischen Käyser ihre Exarchos (oder Stadthalter) welche dieselbe wider die Longobarder schützen musten, und ihren Sitz zu Ravenna hatten. Gleichwie sich aber Venedig schon um das Jahr 421 oder, wie Sigonius will, 452 der Käyserlichen Herrschafft einiger massen entzogen hatte; also machte sich mit der Zeit auch die Stadt Rom von gedachten Exarchis loß, und waren also viererley Herrschafften in Italien, nemlich der Longobarder, der Orientalischen Käyser oder der Exarchorum zu Ravenna, der Stadt Venedig, und der Stadt Rom. Als aber um das Jahr 753 der Longobarder König Aistulphus die Exarchos vertrieb, fast gantz Italien unter sich brachte, von Rom einen jährlichen Tribut foderte, und da Pabst Stephanus III. solchen zu zahlen sich wägerte, die Stadt Rom belägerte; ersuchte der Pabst Pipinum, einen König der damahls berühmten Francken, um Hülffe, welcher auch kam/ und Aistulphum dahin brachte, daß er Friede machen, und versprechen muste, das Exarchat und Pentapolis dem Pabste (als deme er solche Provintzien zuzukommen vermeynte) zu restituiren. Aistulpho gereuete zwar nach Pipini Rückkehr der gemachte Vergleich, es kam ihm aber der Tod zuvor, daß er nichts von neuen anfangen konte; Allein dessen Successor Desiderius foderte Ravenna, und andere benachbarte Oerter, vom Pabst Hadriano I wieder zurück, weil dieser aber besorgte, es möchte auch Rom wieder gelten, rieff er abermahl der Francken König Carolum M. zu Hülffe, welcher dem Pabste zwar Hülffe versprach, doch vorhero eine Gesandschafft an Es ist zu mercken, daß des Reichs Praetensiones hauptsächlich nur das Dominium directum, oder die Ober-Herrschafft der praetendirten Provintzien betreffe. Es ist dieses generale Cap. von gantz Italien praemittiret worden, um des Reichs Ansprüche auf einige davon abgerissene Provintzien, davon in folgenden Capiteln gehandelt wird, so viel besser zu begreiffen. Vid. Procop. de Bello Goth. per tot. Conring. de German. imp. Rom. c. 4. vid. Joseph. Scaliger Lib. 3. Can. Isagog. p. 339. vid. Sigon. de Regn. Ital. Lib. 1. & Eric. Puteanus de Exarchatu. vid. Conring. d. tr. c. 7. & 8. Conring. d. l. c. 6. §. 7. Eginhardus in vita Caroli M. Lamb. Schafnaburg p. 153. Sigebertus Gemblacens. p. 553. & alii.
Erstes Buch/ Von denen Praetensionen und Streitigkeiten Des Käysers oder des Heil. Römischen Reichs. Erstes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf gantz Italien insgemein. Historie. WIe der Käyserliche Sitz von Rom nach Constantinopel verleget, und das Röm. Reich in das Orientalische und Occidentalische getheilet wurde, hatte Italien bald von diesem bald von jenem viele Anstösse; erstlich kamen die Gothen, diese wolten die Hunnen und die Heruli vertreiben, die Gothen aber behielten die Oberhand, endlich kam Käyser Justinianus, und machte der Gothischen Regierung, um das Jahr 553 ein Ende. Allein es daurete nicht lange, so kamen die Longobarden, und bemächtigten sich fast des gantzen Italiens, ausser Rom, Pentapolis, Benevent, Ravenna, Venedig und Calabrien. In diese Oerter nun, so von der Longobardischen Herrschafft noch frey waren, setzten die Orientalischen Käyser ihre Exarchos (oder Stadthalter) welche dieselbe wider die Longobarder schützen musten, und ihren Sitz zu Ravenna hatten. Gleichwie sich aber Venedig schon um das Jahr 421 oder, wie Sigonius will, 452 der Käyserlichen Herrschafft einiger massen entzogen hatte; also machte sich mit der Zeit auch die Stadt Rom von gedachten Exarchis loß, und waren also viererley Herrschafften in Italien, nemlich der Longobarder, der Orientalischen Käyser oder der Exarchorum zu Ravenna, der Stadt Venedig, und der Stadt Rom. Als aber um das Jahr 753 der Longobarder König Aistulphus die Exarchos vertrieb, fast gantz Italien unter sich brachte, von Rom einen jährlichen Tribut foderte, und da Pabst Stephanus III. solchen zu zahlen sich wägerte, die Stadt Rom belägerte; ersuchte der Pabst Pipinum, einen König der damahls berühmten Francken, um Hülffe, welcher auch kam/ und Aistulphum dahin brachte, daß er Friede machen, und versprechen muste, das Exarchat und Pentapolis dem Pabste (als deme er solche Provintzien zuzukommen vermeynte) zu restituiren. Aistulpho gereuete zwar nach Pipini Rückkehr der gemachte Vergleich, es kam ihm aber der Tod zuvor, daß er nichts von neuen anfangen konte; Allein dessen Successor Desiderius foderte Ravenna, und andere benachbarte Oerter, vom Pabst Hadriano I wieder zurück, weil dieser aber besorgte, es möchte auch Rom wieder gelten, rieff er abermahl der Francken König Carolum M. zu Hülffe, welcher dem Pabste zwar Hülffe versprach, doch vorhero eine Gesandschafft an Es ist zu mercken, daß des Reichs Praetensiones hauptsächlich nur das Dominium directum, oder die Ober-Herrschafft der praetendirten Provintzien betreffe. Es ist dieses generale Cap. von gantz Italien praemittiret worden, um des Reichs Ansprüche auf einige davon abgerissene Provintzien, davon in folgenden Capiteln gehandelt wird, so viel besser zu begreiffen. Vid. Procop. de Bello Goth. per tot. Conring. de German. imp. Rom. c. 4. vid. Joseph. Scaliger Lib. 3. Can. Isagog. p. 339. vid. Sigon. de Regn. Ital. Lib. 1. & Eric. Puteanus de Exarchatu. vid. Conring. d. tr. c. 7. & 8. Conring. d. l. c. 6. §. 7. Eginhardus in vita Caroli M. Lamb. Schafnaburg p. 153. Sigebertus Gemblacens. p. 553. & alii.
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Erstes Buch/ Von denen Praetensionen und Streitigkeiten Des Käysers oder des Heil. Römischen Reichs. Erstes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf gantz Italien insgemein. WIe der Käyserliche Sitz von Rom nach Constantinopel verleget, und das Röm. Reich in das Orientalische und Occidentalische getheilet wurde, hatte Italien bald von diesem bald von jenem viele Anstösse; erstlich kamen die Gothen, diese wolten die Hunnen und die Heruli vertreiben, die Gothen aber behielten die Oberhand, endlich kam Käyser Justinianus, und machte der Gothischen Regierung, um das Jahr 553 ein Ende. Allein es daurete nicht lange, so kamen die Longobarden, und bemächtigten sich fast des gantzen Italiens, ausser Rom, Pentapolis, Benevent, Ravenna, Venedig und Calabrien. In diese Oerter nun, so von der Longobardischen Herrschafft noch frey waren, setzten die Orientalischen Käyser ihre Exarchos (oder Stadthalter) welche dieselbe wider die Longobarder schützen musten, und ihren Sitz zu Ravenna hatten. Gleichwie sich aber Venedig schon um das Jahr 421 oder, wie Sigonius will, 452 der Käyserlichen Herrschafft einiger massen entzogen hatte; also machte sich mit der Zeit auch die Stadt Rom von gedachten Exarchis loß, und waren also viererley Herrschafften in Italien, nemlich der Longobarder, der Orientalischen Käyser oder der Exarchorum zu Ravenna, der Stadt Venedig, und der Stadt Rom. Als aber um das Jahr 753 der Longobarder König Aistulphus die Exarchos vertrieb, fast gantz Italien unter sich brachte, von Rom einen jährlichen Tribut foderte, und da Pabst Stephanus III. solchen zu zahlen sich wägerte, die Stadt Rom belägerte; ersuchte der Pabst Pipinum, einen König der damahls berühmten Francken, um Hülffe, welcher auch kam/ und Aistulphum dahin brachte, daß er Friede machen, und versprechen muste, das Exarchat und Pentapolis dem Pabste (als deme er solche Provintzien zuzukommen vermeynte) zu restituiren. Aistulpho gereuete zwar nach Pipini Rückkehr der gemachte Vergleich, es kam ihm aber der Tod zuvor, daß er nichts von neuen anfangen konte; Allein dessen Successor Desiderius foderte Ravenna, und andere benachbarte Oerter, vom Pabst Hadriano I wieder zurück, weil dieser aber besorgte, es möchte auch Rom wieder gelten, rieff er abermahl der Francken König Carolum M. zu Hülffe, welcher dem Pabste zwar Hülffe versprach, doch vorhero eine Gesandschafft an
Historie.
Es ist zu mercken, daß des Reichs Praetensiones hauptsächlich nur das Dominium directum, oder die Ober-Herrschafft der praetendirten Provintzien betreffe.
Es ist dieses generale Cap. von gantz Italien praemittiret worden, um des Reichs Ansprüche auf einige davon abgerissene Provintzien, davon in folgenden Capiteln gehandelt wird, so viel besser zu begreiffen.
Vid. Procop. de Bello Goth. per tot. Conring. de German. imp. Rom. c. 4.
vid. Joseph. Scaliger Lib. 3. Can. Isagog. p. 339.
vid. Sigon. de Regn. Ital. Lib. 1. & Eric. Puteanus de Exarchatu.
vid. Conring. d. tr. c. 7. & 8.
Conring. d. l. c. 6. §. 7.
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