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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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zu sich genommen hatte, einige Streitigkeit, weil wieder diesen aber nichts auszurichten war, so ließ sich der von Sassenburg mit einer jährlichen Pension vor seine Foderung abfinden; Womit zwar der Sophiae Vater Bruder obgedachter VVilhelm von Drogel nicht zufrieden war, konte aber eben so wenig, als der von Sassenburg, wieder den Hertzog von Brabant ausrichten. Aus dieser Heusdischen Linie aber sind hiernechst viele Adeliche Familien entsprossen.

Ob nun die Hertzoge zu Cleve noch einiges Recht an diese Grafschafft Teyterband zu praetendiren haben, wie Giovanni will, überlaße andern zu entscheiden.

Sechstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Herrschafft Ravenstein.

DIese an der Maaß im Holländischen Braband gelegene Herrschafft gehörte ehemahlen denen Hertzogen zu Jülich, Cleve und Berg; darüber sich aber das Hauß Brandenburg und Reuburg, bey denen Theilungen der Jülichschen und Clevischen Länder, anfänglich nicht vergleichen können; dann erstlich bekam solche Neuburg, anno 1647 wurd sie von diesen an das Hauß Brandenburg, und anno 1649 von Brandenburg wieder an das Hauß Neuburg gegen 2 zu der Grafschafft Ravensperg gehörige Aemter abgetreten. Bey denen anno 1666 obhandenen Tractaten foderte Chur-Brandenburg diese Herrschafft wieder zurück, aus Ursache, daß ihme in den vorigen Theilungen zu nahe geschehen, weil Pfaltz-Neuburg sich dazu aber nicht verstehen, und man deshalb doch auch die Tractaten nicht zurück gehen laßen wolte, so wurd in dem damahls gemachten Erb-Vertrage beliebet, daß man dieser Herrschafft halber auf gewisse Schiedes-Leute compromittiren wolte, welche anno 1668 zu Neuburg an der Donau diese Sache untersuchen, und entscheiden solten. Weil solches aber nicht geschahe, u. Chur-brandenburg mit dem Hause Pfaltz-Neuburg wegen der Jülichschen Lande gerne volkommen aus einander seyn wolte, so verglich man sich anno 1661 dahin, daß Pfaltz-Neuburg diese Herrschafft behalten, dem Hause Brandenburg aber vor seine daran habende Gerechtigkeit 50000 Thl. zahlen solte; iedoch behielte Se. Churfürstl. Durchl. sich die Erbfolge vor, wann die männliche descendenten von Pfaltz-Neuburg abgehen solten, zu welchem Ende Sr. Churfürstl. Durchl. auch erlaubet wurde den Titul und das Wapen von Ravenstein zu führen.

Siebendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Stadt Dortmund wegen des Schutz-Schirm- und andern Gerechtigkeiten.

Historie. ES ist bekandt, daß die alten Käyser in denen Reichs-Grafschafften und Reichs-Städten, bey Bestellung der Greven, Comitum oder Praefectorum, ihnen gewisse Reservata, Einkünffte, und Regalia reserviret/ solche aber hiernechst andern entweder verpfändet, oder ob benemerita wohl gar erblich abgetreten, und geschencket, welches sich auch mit der Grafschafft und Stadt Dortmund also zugetragen; dann um das Jahr 1300 hat Käyser Albertus dem Grafen Eberhardo von der Marck 4 Curias, als Curiam in Dortmund, Curiam in Westhoven, Curiam in Elmenhorst, & curiam

vid. Henning. d. l. Spener d.
l. vid. Spener d. l.
d. l. & c. 3. §. 9.
vid. Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 24. d. l. §. 74.
vid. Pufendorf. L. 9. §. 75
Pufendorf.
Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. wahrhaffte Deduction der Königl. Preussischen jurium auf und an die Stadt Dortmund impress. 1705. fol.
Confer. Limnae. L. 7. J. P. c. 16. n. 13. Autor des Historischen Berichts von den alten Reichs-Bogteyen. p. 4. 6. & passim.

zu sich genommen hatte, einige Streitigkeit, weil wieder diesen aber nichts auszurichten war, so ließ sich der von Sassenburg mit einer jährlichen Pension vor seine Foderung abfinden; Womit zwar der Sophiae Vater Bruder obgedachter VVilhelm von Drogel nicht zufrieden war, konte aber eben so wenig, als der von Sassenburg, wieder den Hertzog von Brabant ausrichten. Aus dieser Heusdischen Linie aber sind hiernechst viele Adeliche Familien entsprossen.

Ob nun die Hertzoge zu Cleve noch einiges Recht an diese Grafschafft Teyterband zu praetendiren haben, wie Giovanni will, überlaße andern zu entscheiden.

Sechstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Herrschafft Ravenstein.

DIese an der Maaß im Holländischen Braband gelegene Herrschafft gehörte ehemahlen denen Hertzogen zu Jülich, Cleve und Berg; darüber sich aber das Hauß Brandenburg und Reuburg, bey denen Theilungen der Jülichschen und Clevischen Länder, anfänglich nicht vergleichen können; dann erstlich bekam solche Neuburg, anno 1647 wurd sie von diesen an das Hauß Brandenburg, und anno 1649 von Brandenburg wieder an das Hauß Neuburg gegen 2 zu der Grafschafft Ravensperg gehörige Aemter abgetreten. Bey denen anno 1666 obhandenen Tractaten foderte Chur-Brandenburg diese Herrschafft wieder zurück, aus Ursache, daß ihme in den vorigen Theilungen zu nahe geschehen, weil Pfaltz-Neuburg sich dazu aber nicht verstehen, und man deshalb doch auch die Tractaten nicht zurück gehen laßen wolte, so wurd in dem damahls gemachten Erb-Vertrage beliebet, daß man dieser Herrschafft halber auf gewisse Schiedes-Leute compromittiren wolte, welche anno 1668 zu Neuburg an der Donau diese Sache untersuchen, und entscheiden solten. Weil solches aber nicht geschahe, u. Chur-brandenburg mit dem Hause Pfaltz-Neuburg wegen der Jülichschen Lande gerne volkommen aus einander seyn wolte, so verglich man sich anno 1661 dahin, daß Pfaltz-Neuburg diese Herrschafft behalten, dem Hause Brandenburg aber vor seine daran habende Gerechtigkeit 50000 Thl. zahlen solte; iedoch behielte Se. Churfürstl. Durchl. sich die Erbfolge vor, wann die männliche descendenten von Pfaltz-Neuburg abgehen solten, zu welchem Ende Sr. Churfürstl. Durchl. auch erlaubet wurde den Titul und das Wapen von Ravenstein zu führen.

Siebendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Stadt Dortmund wegen des Schutz-Schirm- und andern Gerechtigkeiten.

Historie. ES ist bekandt, daß die alten Käyser in denen Reichs-Grafschafften und Reichs-Städten, bey Bestellung der Greven, Comitum oder Praefectorum, ihnen gewisse Reservata, Einkünffte, und Regalia reserviret/ solche aber hiernechst andern entweder verpfändet, oder ob benemerita wohl gar erblich abgetreten, und geschencket, welches sich auch mit der Grafschafft und Stadt Dortmund also zugetragen; dann um das Jahr 1300 hat Käyser Albertus dem Grafen Eberhardo von der Marck 4 Curias, als Curiam in Dortmund, Curiam in Westhoven, Curiam in Elmenhorst, & curiam

vid. Henning. d. l. Spener d.
l. vid. Spener d. l.
d. l. & c. 3. §. 9.
vid. Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 24. d. l. §. 74.
vid. Pufendorf. L. 9. §. 75
Pufendorf.
Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. wahrhaffte Deduction der Königl. Preussischen jurium auf und an die Stadt Dortmund impress. 1705. fol.
Confer. Limnae. L. 7. J. P. c. 16. n. 13. Autor des Historischen Berichts von den alten Reichs-Bogteyen. p. 4. 6. & passim.
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zu sich genommen hatte, einige Streitigkeit, weil            wieder diesen aber nichts auszurichten war, so ließ sich der von Sassenburg mit einer            jährlichen Pension vor seine Foderung abfinden; Womit zwar der Sophiae Vater Bruder            obgedachter VVilhelm von Drogel nicht zufrieden war, konte aber eben so wenig, als der von            Sassenburg, wieder den Hertzog von Brabant ausrichten. <note place="foot">vid. Henning. d.              l. Spener d.</note> Aus dieser Heusdischen Linie aber sind hiernechst viele Adeliche            Familien entsprossen. <note place="foot">l. vid. Spener d. l.</note></p>
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        <p>Siebendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Stadt Dortmund wegen            des Schutz-Schirm- und andern Gerechtigkeiten. <note place="foot">Desumpta haec sunt ex              Scripto, cui Tit. wahrhaffte Deduction der Königl. Preussischen jurium auf und an die              Stadt Dortmund impress. 1705. fol.</note></p>
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[259/0288] zu sich genommen hatte, einige Streitigkeit, weil wieder diesen aber nichts auszurichten war, so ließ sich der von Sassenburg mit einer jährlichen Pension vor seine Foderung abfinden; Womit zwar der Sophiae Vater Bruder obgedachter VVilhelm von Drogel nicht zufrieden war, konte aber eben so wenig, als der von Sassenburg, wieder den Hertzog von Brabant ausrichten. Aus dieser Heusdischen Linie aber sind hiernechst viele Adeliche Familien entsprossen. Ob nun die Hertzoge zu Cleve noch einiges Recht an diese Grafschafft Teyterband zu praetendiren haben, wie Giovanni will, überlaße andern zu entscheiden. Sechstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Herrschafft Ravenstein. DIese an der Maaß im Holländischen Braband gelegene Herrschafft gehörte ehemahlen denen Hertzogen zu Jülich, Cleve und Berg; darüber sich aber das Hauß Brandenburg und Reuburg, bey denen Theilungen der Jülichschen und Clevischen Länder, anfänglich nicht vergleichen können; dann erstlich bekam solche Neuburg, anno 1647 wurd sie von diesen an das Hauß Brandenburg, und anno 1649 von Brandenburg wieder an das Hauß Neuburg gegen 2 zu der Grafschafft Ravensperg gehörige Aemter abgetreten. Bey denen anno 1666 obhandenen Tractaten foderte Chur-Brandenburg diese Herrschafft wieder zurück, aus Ursache, daß ihme in den vorigen Theilungen zu nahe geschehen, weil Pfaltz-Neuburg sich dazu aber nicht verstehen, und man deshalb doch auch die Tractaten nicht zurück gehen laßen wolte, so wurd in dem damahls gemachten Erb-Vertrage beliebet, daß man dieser Herrschafft halber auf gewisse Schiedes-Leute compromittiren wolte, welche anno 1668 zu Neuburg an der Donau diese Sache untersuchen, und entscheiden solten. Weil solches aber nicht geschahe, u. Chur-brandenburg mit dem Hause Pfaltz-Neuburg wegen der Jülichschen Lande gerne volkommen aus einander seyn wolte, so verglich man sich anno 1661 dahin, daß Pfaltz-Neuburg diese Herrschafft behalten, dem Hause Brandenburg aber vor seine daran habende Gerechtigkeit 50000 Thl. zahlen solte; iedoch behielte Se. Churfürstl. Durchl. sich die Erbfolge vor, wann die männliche descendenten von Pfaltz-Neuburg abgehen solten, zu welchem Ende Sr. Churfürstl. Durchl. auch erlaubet wurde den Titul und das Wapen von Ravenstein zu führen. Siebendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Stadt Dortmund wegen des Schutz-Schirm- und andern Gerechtigkeiten. ES ist bekandt, daß die alten Käyser in denen Reichs-Grafschafften und Reichs-Städten, bey Bestellung der Greven, Comitum oder Praefectorum, ihnen gewisse Reservata, Einkünffte, und Regalia reserviret/ solche aber hiernechst andern entweder verpfändet, oder ob benemerita wohl gar erblich abgetreten, und geschencket, welches sich auch mit der Grafschafft und Stadt Dortmund also zugetragen; dann um das Jahr 1300 hat Käyser Albertus dem Grafen Eberhardo von der Marck 4 Curias, als Curiam in Dortmund, Curiam in Westhoven, Curiam in Elmenhorst, & curiam Historie. vid. Henning. d. l. Spener d. l. vid. Spener d. l. d. l. & c. 3. §. 9. vid. Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 24. d. l. §. 74. vid. Pufendorf. L. 9. §. 75 Pufendorf. Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. wahrhaffte Deduction der Königl. Preussischen jurium auf und an die Stadt Dortmund impress. 1705. fol. Confer. Limnae. L. 7. J. P. c. 16. n. 13. Autor des Historischen Berichts von den alten Reichs-Bogteyen. p. 4. 6. & passim.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/288>, abgerufen am 22.11.2024.