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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ersten Casum beträffe, so sey bekand, daß Hertzog VVilhelm männliche Erben, nehmlich Hertzog Johann VVilhelm hinterlaßen; Der andere Casus, der dahin gienge, wann des Hertzogs VVilhelms Söhne ohne männliche Erben verstürben, aber Töchter verließen, daß dennoch des Hertzog VVilhelms Töchter, (welche sonst de jure von den Töchtern der Söhne wären ausgeschlossen worden) den Vorzug haben solten, cessire auch, weil des VVilhelmi Sohn weder Söhne noch Töchter hinterlaßen; Der dritte Casus, welcher darinn bestünde, daß der Töchter männliche Erben, des letzt verstorbenen Töchter (ungeachtet diese näher wären) ausschliessen solten, habe sich ebenfals nicht zugetragen. Solchem nach nun cessire das Carolingische Privilegium, und sey nunmehro die Succession in gegenwärtigen Kunckel-Lehen nach dem jure communi zu reguliren; dabey aber iedoch das in privilegio Unionis, in dem Privilegio Ferdinandi I, und denen Ehe-pacten eingeführte Recht der ersten Geburth zu attendiren; insonderheit da weder des Käysers Caroli V, noch des Hertz. VVilhelms intention gewesen, durch das Privilegium die alten Succession-Rechte aufzuheben, als davon nicht die geringste Meldung geschähe; solches auch ohne Consens der Stände, denen daran gelegen, nich geschehen können; Die Intention des Hertzogs VVilhelmi sey bey Suchung dieses Privilegii eintzig u. allein gewesen, seinen Töchtern die Lehens-Folge, wider das Hauß Sachsen, welches behaupten wollen, daß solche Hertzogthümer und Länder Manns-Lehen wären, zu befestigen, nicht aber aus seinen Ländern itzt allererst neue Kunckel-Lehen zu machen, dann sie solche Natur schon vorhin gehabt; Und sey solches Carolingische Privilegium nichts anders, als eine declaration des denen Töchtern schon vorhin zukommenden Rechtes gesesen; das Wort männliche Erben aber würde in gedachtem Privilegio nicht restrictive, sondern communis loquendi usus causa gebrauchet; Hätte Maria Eleonora gleich keine Söhne, so hätte sie doch einen Tochter-Sohn hinterlaßen, welcher sie, an statt eines Sohnes, repraesentire, und des Käyserlichen Beneficii zu genüssen hätte.

Ad Argun, special. I Daß diese Länder Mann-Lehen wären, sey schon vorhin negiret, durch das Carolingische privilegium wären sie zu keinen neuen Lehen gemachet, sondern das denen Frauens-Persohnen zustehende Recht sey darinnen nur declariret, und confirmiret worden.

Ad Arg. spec. II. Die Vereinigung der Länder trage das Recht der ersten Geburth auf dem Rücken mit sich, und sey nicht nöthig gewesen hievon in dem Privilegiis speciale Meldung zu thun, in Betrachtung daß man citra primogenituram den effect der Union, daß nehmlich die Länder gäntzlich bey einander ohngesondert und ohnzertrennet bleiben sollen, wie die Worte des Privilegii Unionis lauteten, nicht erreichen könte; Daß Käyser Ferdinandus principaliter nur die Union dieser Länder in seinem Privilegio confirmiren wollen, sey zwar wahr, es würde in demselben doch aber einen weg gemeldet, welche solche also vereinigte Länder zu besitzen fähig wären, nehmlich des VVilhelmi Töchter und ihre Erben, unter dem Wort Erbe aber würden Kunckel-Lehen auch Frauens-Persohnen verstanden; Das Wort männliche Erben wäre in dem Carolingischen Privilegio nicht restrictive sondern communis loquendi usus causa gesetzet worden, wie schon gemeldet; Die Käyserlichen Privilegien, darauf man sich in den Preussischen Ehe-pactis berieffe, wären nicht so wohl von des Caroli V seinen, als vielmehr von des Ferdinandi I Privilegio Unionis anzunehmen, weil die Ehe-pacta diesem gemäß eingerichtet worden; Das Jus primogeniturae bliebe so lange bey einer Linie, als welche davon verhanden.

Ad Arg. spec. III. Die Preussische Ehepacta wären allerdings gültig, und der Schwestern Renunciationes verbindlich; Dann obgleich Käyser Carolus V in seinem dem Hertzoge VVilhelmo gegebenen Privilegio alle des VVilhelmi Töchter zur Lehens-Folge habilitiret, so hätte Käyser Ferdinandus I doch solches Carolingische Privileg. hernach declariret, und durch con firmirung der Union die Succession auf die Erstgebohrne restringiret; Einer Käyserlichen Confirmation hätten solche Ehe-pacta nicht bedurfft, weil dem Hertzoge durch das Privilegium Unionis in effectu zugleich die Macht gegeben, solche Anordnung zu machen, daß die Lande bey seiner Posterität ohnzertrennet beysammen verbleiben möchten; welches intent aber, wie schon gemeldet, an-

ersten Casum beträffe, so sey bekand, daß Hertzog VVilhelm männliche Erben, nehmlich Hertzog Johann VVilhelm hinterlaßen; Der andere Casus, der dahin gienge, wann des Hertzogs VVilhelms Söhne ohne männliche Erben verstürben, aber Töchter verließen, daß dennoch des Hertzog VVilhelms Töchter, (welche sonst de jure von den Töchtern der Söhne wären ausgeschlossen worden) den Vorzug haben solten, cessire auch, weil des VVilhelmi Sohn weder Söhne noch Töchter hinterlaßen; Der dritte Casus, welcher darinn bestünde, daß der Töchter männliche Erben, des letzt verstorbenen Töchter (ungeachtet diese näher wären) ausschliessen solten, habe sich ebenfals nicht zugetragen. Solchem nach nun cessire das Carolingische Privilegium, und sey nunmehro die Succession in gegenwärtigen Kunckel-Lehen nach dem jure communi zu reguliren; dabey aber iedoch das in privilegio Unionis, in dem Privilegio Ferdinandi I, und denen Ehe-pacten eingeführte Recht der ersten Geburth zu attendiren; insonderheit da weder des Käysers Caroli V, noch des Hertz. VVilhelms intention gewesen, durch das Privilegium die alten Succession-Rechte aufzuheben, als davon nicht die geringste Meldung geschähe; solches auch ohne Consens der Stände, denen daran gelegen, nich geschehen können; Die Intention des Hertzogs VVilhelmi sey bey Suchung dieses Privilegii eintzig u. allein gewesen, seinen Töchtern die Lehens-Folge, wider das Hauß Sachsen, welches behaupten wollen, daß solche Hertzogthümer und Länder Manns-Lehen wären, zu befestigen, nicht aber aus seinen Ländern itzt allererst neue Kunckel-Lehen zu machen, dann sie solche Natur schon vorhin gehabt; Und sey solches Carolingische Privilegium nichts anders, als eine declaration des denen Töchtern schon vorhin zukommenden Rechtes gesesen; das Wort männliche Erben aber würde in gedachtem Privilegio nicht restrictive, sondern communis loquendi usus causa gebrauchet; Hätte Maria Eleonora gleich keine Söhne, so hätte sie doch einen Tochter-Sohn hinterlaßen, welcher sie, an statt eines Sohnes, repraesentire, und des Käyserlichen Beneficii zu genüssen hätte.

Ad Argun, special. I Daß diese Länder Mann-Lehen wären, sey schon vorhin negiret, durch das Carolingische privilegium wären sie zu keinen neuen Lehen gemachet, sondern das denen Frauens-Persohnen zustehende Recht sey darinnen nur declariret, und confirmiret worden.

Ad Arg. spec. II. Die Vereinigung der Länder trage das Recht der ersten Geburth auf dem Rücken mit sich, und sey nicht nöthig gewesen hievon in dem Privilegiis speciale Meldung zu thun, in Betrachtung daß man citra primogenituram den effect der Union, daß nehmlich die Länder gäntzlich bey einander ohngesondert und ohnzertrennet bleiben sollen, wie die Worte des Privilegii Unionis lauteten, nicht erreichen könte; Daß Käyser Ferdinandus principaliter nur die Union dieser Länder in seinem Privilegio confirmiren wollen, sey zwar wahr, es würde in demselben doch aber einen weg gemeldet, welche solche also vereinigte Länder zu besitzen fähig wären, nehmlich des VVilhelmi Töchter und ihre Erben, unter dem Wort Erbe aber würden Kunckel-Lehen auch Frauens-Persohnen verstanden; Das Wort männliche Erben wäre in dem Carolingischen Privilegio nicht restrictive sondern communis loquendi usus causa gesetzet worden, wie schon gemeldet; Die Käyserlichen Privilegien, darauf man sich in den Preussischen Ehe-pactis berieffe, wären nicht so wohl von des Caroli V seinen, als vielmehr von des Ferdinandi I Privilegio Unionis anzunehmen, weil die Ehe-pacta diesem gemäß eingerichtet worden; Das Jus primogeniturae bliebe so lange bey einer Linie, als welche davon verhanden.

Ad Arg. spec. III. Die Preussische Ehepacta wären allerdings gültig, und der Schwestern Renunciationes verbindlich; Dann obgleich Käyser Carolus V in seinem dem Hertzoge VVilhelmo gegebenen Privilegio alle des VVilhelmi Töchter zur Lehens-Folge habilitiret, so hätte Käyser Ferdinandus I doch solches Carolingische Privileg. hernach declariret, und durch con firmirung der Union die Succession auf die Erstgebohrne restringiret; Einer Käyserlichen Confirmation hätten solche Ehe-pacta nicht bedurfft, weil dem Hertzoge durch das Privilegium Unionis in effectu zugleich die Macht gegeben, solche Anordnung zu machen, daß die Lande bey seiner Posterität ohnzertrennet beysammen verbleiben möchten; welches intent aber, wie schon gemeldet, an-

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ersten Casum beträffe, so sey bekand, daß Hertzog VVilhelm männliche Erben, nehmlich            Hertzog Johann VVilhelm hinterlaßen; Der andere Casus, der dahin gienge, wann des Hertzogs            VVilhelms Söhne ohne männliche Erben verstürben, aber Töchter verließen, daß dennoch des            Hertzog VVilhelms Töchter, (welche sonst de jure von den Töchtern der Söhne wären            ausgeschlossen worden) den Vorzug haben solten, cessire auch, weil des VVilhelmi Sohn            weder Söhne noch Töchter hinterlaßen; Der dritte Casus, welcher darinn bestünde, daß der            Töchter männliche Erben, des letzt verstorbenen Töchter (ungeachtet diese näher wären)            ausschliessen solten, habe sich ebenfals nicht zugetragen. Solchem nach nun cessire das            Carolingische Privilegium, und sey nunmehro die Succession in gegenwärtigen Kunckel-Lehen            nach dem jure communi zu reguliren; dabey aber iedoch das in privilegio Unionis, in dem            Privilegio Ferdinandi I, und denen Ehe-pacten eingeführte Recht der ersten Geburth zu            attendiren; insonderheit da weder des Käysers Caroli V, noch des Hertz. VVilhelms            intention gewesen, durch das Privilegium die alten Succession-Rechte aufzuheben, als davon            nicht die geringste Meldung geschähe; solches auch ohne Consens der Stände, denen daran            gelegen, nich geschehen können; Die Intention des Hertzogs VVilhelmi sey bey Suchung            dieses Privilegii eintzig u. allein gewesen, seinen Töchtern die Lehens-Folge, wider das            Hauß Sachsen, welches behaupten wollen, daß solche Hertzogthümer und Länder Manns-Lehen            wären, zu befestigen, nicht aber aus seinen Ländern itzt allererst neue Kunckel-Lehen zu            machen, dann sie solche Natur schon vorhin gehabt; Und sey solches Carolingische            Privilegium nichts anders, als eine declaration des denen Töchtern schon vorhin            zukommenden Rechtes gesesen; das Wort männliche Erben aber würde in gedachtem Privilegio            nicht restrictive, sondern communis loquendi usus causa gebrauchet; Hätte Maria Eleonora            gleich keine Söhne, so hätte sie doch einen Tochter-Sohn hinterlaßen, welcher sie, an            statt eines Sohnes, repraesentire, und des Käyserlichen Beneficii zu genüssen hätte.</p>
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[255/0284] ersten Casum beträffe, so sey bekand, daß Hertzog VVilhelm männliche Erben, nehmlich Hertzog Johann VVilhelm hinterlaßen; Der andere Casus, der dahin gienge, wann des Hertzogs VVilhelms Söhne ohne männliche Erben verstürben, aber Töchter verließen, daß dennoch des Hertzog VVilhelms Töchter, (welche sonst de jure von den Töchtern der Söhne wären ausgeschlossen worden) den Vorzug haben solten, cessire auch, weil des VVilhelmi Sohn weder Söhne noch Töchter hinterlaßen; Der dritte Casus, welcher darinn bestünde, daß der Töchter männliche Erben, des letzt verstorbenen Töchter (ungeachtet diese näher wären) ausschliessen solten, habe sich ebenfals nicht zugetragen. Solchem nach nun cessire das Carolingische Privilegium, und sey nunmehro die Succession in gegenwärtigen Kunckel-Lehen nach dem jure communi zu reguliren; dabey aber iedoch das in privilegio Unionis, in dem Privilegio Ferdinandi I, und denen Ehe-pacten eingeführte Recht der ersten Geburth zu attendiren; insonderheit da weder des Käysers Caroli V, noch des Hertz. VVilhelms intention gewesen, durch das Privilegium die alten Succession-Rechte aufzuheben, als davon nicht die geringste Meldung geschähe; solches auch ohne Consens der Stände, denen daran gelegen, nich geschehen können; Die Intention des Hertzogs VVilhelmi sey bey Suchung dieses Privilegii eintzig u. allein gewesen, seinen Töchtern die Lehens-Folge, wider das Hauß Sachsen, welches behaupten wollen, daß solche Hertzogthümer und Länder Manns-Lehen wären, zu befestigen, nicht aber aus seinen Ländern itzt allererst neue Kunckel-Lehen zu machen, dann sie solche Natur schon vorhin gehabt; Und sey solches Carolingische Privilegium nichts anders, als eine declaration des denen Töchtern schon vorhin zukommenden Rechtes gesesen; das Wort männliche Erben aber würde in gedachtem Privilegio nicht restrictive, sondern communis loquendi usus causa gebrauchet; Hätte Maria Eleonora gleich keine Söhne, so hätte sie doch einen Tochter-Sohn hinterlaßen, welcher sie, an statt eines Sohnes, repraesentire, und des Käyserlichen Beneficii zu genüssen hätte. Ad Argun, special. I Daß diese Länder Mann-Lehen wären, sey schon vorhin negiret, durch das Carolingische privilegium wären sie zu keinen neuen Lehen gemachet, sondern das denen Frauens-Persohnen zustehende Recht sey darinnen nur declariret, und confirmiret worden. Ad Arg. spec. II. Die Vereinigung der Länder trage das Recht der ersten Geburth auf dem Rücken mit sich, und sey nicht nöthig gewesen hievon in dem Privilegiis speciale Meldung zu thun, in Betrachtung daß man citra primogenituram den effect der Union, daß nehmlich die Länder gäntzlich bey einander ohngesondert und ohnzertrennet bleiben sollen, wie die Worte des Privilegii Unionis lauteten, nicht erreichen könte; Daß Käyser Ferdinandus principaliter nur die Union dieser Länder in seinem Privilegio confirmiren wollen, sey zwar wahr, es würde in demselben doch aber einen weg gemeldet, welche solche also vereinigte Länder zu besitzen fähig wären, nehmlich des VVilhelmi Töchter und ihre Erben, unter dem Wort Erbe aber würden Kunckel-Lehen auch Frauens-Persohnen verstanden; Das Wort männliche Erben wäre in dem Carolingischen Privilegio nicht restrictive sondern communis loquendi usus causa gesetzet worden, wie schon gemeldet; Die Käyserlichen Privilegien, darauf man sich in den Preussischen Ehe-pactis berieffe, wären nicht so wohl von des Caroli V seinen, als vielmehr von des Ferdinandi I Privilegio Unionis anzunehmen, weil die Ehe-pacta diesem gemäß eingerichtet worden; Das Jus primogeniturae bliebe so lange bey einer Linie, als welche davon verhanden. Ad Arg. spec. III. Die Preussische Ehepacta wären allerdings gültig, und der Schwestern Renunciationes verbindlich; Dann obgleich Käyser Carolus V in seinem dem Hertzoge VVilhelmo gegebenen Privilegio alle des VVilhelmi Töchter zur Lehens-Folge habilitiret, so hätte Käyser Ferdinandus I doch solches Carolingische Privileg. hernach declariret, und durch con firmirung der Union die Succession auf die Erstgebohrne restringiret; Einer Käyserlichen Confirmation hätten solche Ehe-pacta nicht bedurfft, weil dem Hertzoge durch das Privilegium Unionis in effectu zugleich die Macht gegeben, solche Anordnung zu machen, daß die Lande bey seiner Posterität ohnzertrennet beysammen verbleiben möchten; welches intent aber, wie schon gemeldet, an-

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/284>, abgerufen am 26.11.2024.